Einreise ohne Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige

Damit erwerbslose ausländische Staatsangehörige aus Drittstaaten ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen können, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Alle Informationen dazu finden Sie auf dieser Seite.

Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner haben keinen Anspruch auf eine Einreisebewilligung. 

Das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib in der Schweiz als Rentnerin bzw. als Rentner wird geprüft, wenn:

  • das Mindestalter von 55 Jahren erreicht ist;
  • besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen;
  • die notwendigen finanziellen Mittel vorliegen und
  • im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausgeführt wird, mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens.

Detaillierte Informationen zur Zulassungspraxis als Rentnerin oder als Rentner finden Sie in unserer Weisung zur erwerbslosen Wohnsitznahme aus Drittstaaten.

Familiennachzug von nahen Verwandten

Die Beziehung zwischen Eltern oder Grosseltern und volljährigen Kindern oder Grossenkindern gilt als erweitertes Familienleben. Für den Nachzug dieser Familienangehörigen muss ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der in der Schweiz wohnhaften Person und dem oder der nahen Verwandten im Ausland bestehen.

Das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für nahe Verwandte wird geprüft, wenn:

  • besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse vorliegen;
  • die betroffenen Personen zusammen wohnen und
  • genügend finanzielle Mittel nachgewiesen werden können.

Weitere Informationen zur Zulassungspraxis für den Familiennachzug von nahen Verwandten finden Sie in unserer Weisung zur erwerbslosen Wohnsitznahme aus Drittstaaten.

Vorbereitung der Heirat

Einreisegesuche zur Vorbereitung der Heirat können für sechs Monate bewilligt werden, wenn:

  • die Bescheinigung des Zivilstandsamtes, dass das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden ist, vorliegt;
  • kein Hindernis zur Heirat besteht;
  • keine Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen (Scheinehe, wirtschaftliche Gründe);
  • die Vorasussetzungen für eine Zulassung nach dem Eheschluss offensichtlich erfüllt sind;
  • die Eheschliessung in absehbarer Zeit erfolgen kann und
  • die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sind.

Der Aufenthalt in der Schweiz zur Vorbereitung der Heirat soll nicht dazu dienen, das Zusammenleben in der Schweiz zu testen. Der Ehewille muss bereits vor der geplanten Einreise in die Schweiz bestehen.

Die Aufnahme einer Erwerbstätikeit ist während des Aufenthalts zur Vorbereitung der Heirat nicht gestattet. Der Aufenthalt ist lediglich kurzfristig und zum Zweck der Heirat. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit würde eine Umgehung der Einreisebestimmungen zur Erwerbstätigkeit darstellen. 

Weitere Informationen zur Zulassungspraxis für die Einreise zur Vorbereitung der Heirat finden Sie in unserer Weisung zur erwerbslosen Wohnsitznahme aus Drittstaaten. 

Konkubinatspaare

Ein Bewilligungsanspruch für Konkubinatspaare ergibt sich erst, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langer Zeit eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten.

Die Beziehung der Konkubinatspartner muss in ihrer Art und Stabilität einer Ehe gleichkommen. Demnach ist die Zulassung von Konkubinatspartnern nur möglich, wenn:

  • eine gefestigte und mindestens seit drei Jahren dauernde Partnerschaft besteht;
  • wichtige Gründe, weshalb das Paar nicht heiraten kann, vorliegen;
  • das Paar bereits in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und
  • eine enge Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, besteht.

Weitere Informationen zur Zulassungspraxis für die Einreise im Konkubinat finden Sie in unserer Weisung zur ewerbslosen Wohnsitznahme aus Drittstaaten.

Aufenthalt zur medizinischen Behandlung

Visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein persönliches Einreisegesuch einreichen, wenn die medizinische Behandlung einen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt erfordert. Erfolgt die Einreise nicht mit dem dafür gedachten Visum zur medizinischen Behandlung, wird keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die gesamte medizinische Behandlung muss vollumfänglich mit privaten Mitteln finanziert werden. Es ist nicht möglich in der Schweiz eine Krankenversicherung abzuschliessen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Weisung zur erwerbslosen Wohnsitznahme aus Drittstaaten. 

Wo muss ich das Einreisegesuch einreichen?

Das Einreisegesuch muss direkt bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland und nicht beim Migrationsamt in Zürich gestellt werden.

Aus- und Weiterbildung 

Zulassungsvoraussetzungen

Für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz müssen visumspflichtige Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein persönliches Einreisegesuch einreichen. Die Gesuchsunterlagen werden anschliessend von der Schweizer Vertretung an das Migrationsamt Zürich weitergeleitet. Erfolgt die Einreise nicht mit dem entsprechenden Visum zum Schulbesuch oder Studium, wird keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Zu den wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen zählen folgende Punkte:

  • Die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung müssen erfüllt sein.
  • Ein detailliertes Studienprogramm mit Angabe der genauen Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung muss vorliegen.
  • Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten über 30 Jahren müssen die Aus- bzw. Weiterbildung in Zürich hinreichend begründen. Grundsätzlich werden an Personen über 30 Jahren, ohne besondere Umstände, keine Bewilligungen zur Aus- und Weiterbildung erteilt.
  • Das Ausbildungsziel und die Wahl des Studienplatzes Zürich muss begründet sein.
  • Die Wiederausreise muss gesichert sein.
  • Der Nachweis über ausreichende finanziellen Mittel muss erbracht werden. Als ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt gelten Fr. 21’000 für zwölf Monate. Die Bestätigung muss von einer in der Schweiz zugelassenen Bank ausgestellt sein.

Wo muss ich das Einreisegesuch einreichen?

Das Einreisegesuch muss direkt bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland und nicht beim Migrationsamt in Zürich gestellt werden.

Aneinanderreihen verschiedener Ausbildungen

Das Aneinanderreihen mehrerer Ausbildungen wird nicht bewilligt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für eine allgemeine oder berufliche Ausbildung vorgängig ein Sprachkurs vorgesehen ist oder wenn die Immatrikulation zum Studium mit Bedingungen verbunden ist und vorgängig Kurse besucht werden müssten. 

Es liegt keine Aneinanderreihung vor, wenn zwischen zwei Aus- und Weiterbildungsaufenthalten ein Unterbruch von mindestens einem Jahr liegt.

Studienwechsel und Bewilligungsdauer

Ein Wechsel der Studienrichtung kann in begründeten Fällen einmalig bewilligt werden. Weitere Studienwechsel werden in der Regel nicht bewilligt, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die gesamte Ausbildungsdauer von acht Jahren überschritten wird.

Studentinnen und Studenten dürfen sich für maximal acht Jahre zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz aufhalten. In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgesehen werden.

Schülerinnen und Schüler die zum Besuch eines Deutsch-Intensivkurses zugelassen werden, erhalten eine Kurzaufenthaltsbewilligung für sechs Monate, welche nach Ablauf um maximal sechs weitere Monate verlängert werden kann.

Erwerbstätigkeit während des Studiums

In der Schweiz zur Aus- und Weiterbildung zugelassene Drittstaatsangehörige dürfen grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn die Erwerbstätigkeit zeitlich beschränkt ist, die Aus- und Weiterbildung nicht gefährdet wird und dadurch keine Studienverzögerung eintritt.

In jedem Fall muss vor der Erwerbsaufnahme eine Stellenantrittsbewilligung beim Amt für Wirtschaft eingeholt werden. Mit der Erwerbstätigkeit darf erst begonnen werden, wenn das Amt für Wirtschaft einen positiven arbeitsmarktlichen Entscheid ausgestellt hat.

Stellensuche nach dem Studium

Drittstaatsangehörige können nach erfolgreichem Abschluss des Studiums an einer Schweizer Hochschule eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche beantragen. Die Kurzaufenthaltsbewilligung für sechs Monate wird erteilt, wenn:

  • genügend finanzielle Mittel vorhanden sind;
  • eine bedarfsgerechte Unterkunft und
  • das Abschlussdiplom oder eine Bestätigung, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde, vorliegen.

Wurde lediglich das Postdoktorat in der Schweiz absolviert, besteht kein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche.

Doktoranden, Postdoktoranden, akademische Gäste

Drittstaatsangehörige, die eine akademische Weiterbildung an einer Schweizer Hochschule anstreben, wenden sich bitte direkt an die entsprechende Hochschule. Für die Prüfung des Einreisegesuchs wird immer ein vollständig ausgefülltes Einreisegesuch sowie das sogenannte «Beiblatt» von der Hochschule benötigt.

Weitere Informationen zur Zulassungspraxis für die Einreise zur Aufnahme eines Studiums oder für eine akademische Weiterbildung finden Sie in unserer Weisung zur Aus- und Weiterbildung aus Drittstaaten.

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