Ärztinnen und Ärzte finden hier Informationen für ihre praktische Tätigkeit und Formulare für Bewilligungen.
Übertragbare Krankheiten & Impfungen
Meldewesen
Gemäss dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Epidemiengesetz; EpG) vom 28. September 2012 sowie dem zugehörigen Verordnungsrecht sind die Laboratorien und die Ärzteschaft bei bestimmten, epidemiologisch wichtigen Infektionskrankheiten zur Meldung verpflichtet. Auch Häufungen von an sich nicht meldepflichtigen Infektionskrankheiten sowie aussergewöhnliche Beobachtungen sollen der Kantonsärztin, dem Kantonsarzt gemeldet werden.
Die Meldungen erfolgen immer an den kantonsärztlichen Dienst des Wohnortes der betroffenen Person. Die Laboratorien melden zusätzlich direkt an das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
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- Download Tuberkulose: Ablauf des Meldewesens und Aufgaben Lunge Zürich PDF | 4 Seiten | Deutsch | 183 KB
- Download Tuberkulose: Leitfaden für Fachpersonen des Gesundheitswesens PDF | 63 Seiten | Deutsch | 2 MB
- Download Empfehlungen für den Schulausschluss bei übertragbaren Krankheiten, Stand Mai 2020 PDF | 10 Seiten | Deutsch | 706 KB
HIV, Hepatitis B&C und andere sexuell übertragene Infektionen
HIV, Hepatitis B und C und andere sexuell übertragbare Krankheiten (STI) sind ein wichtiges Thema der öffentlichen Gesundheit. Während die gemeldeten Diagnosen von HIV- und Hepatitis C-Virus (HCV)-Infektionen für die letzten Jahren eine abnehmende und für HBV-Infektionen eine stagnierende Tendenz zeigen, stiegen die Diagnosen sexuell übertragener Infektionen wie Gonorrhoe und Chlamydien im gleichen Zeitraum an. Die Diagnosen von Syphilisinfektionen scheinen sich in den letzten Jahren zu stabilisieren, obwohl die Anzahl an Tests steigt.
Die Präventionsarbeit im Kanton Zürich orientiert sich am Nationalen Programm: Stopp HIV, Hepatitis B-, Hepatitis C-Virus und sexuell übertragene Infektionen (NAPS), welches auf das Nationale Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) folgte und im Dezember 2023 veröffentlicht wurde. Die Schweiz verfolgt damit ein ambitioniertes Ziel: Bis 2030 soll es keine weiteren Übertragungen von HIV und dem Hepatitis B- und C-Virus mehr geben. Bei den anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STIs) soll die Verbreitung reduziert werden.
Die Ärzteschaft kann einen wichtigen Beitrag leisten und insbesondere Personen, bei welchen ein erhöhtes Ansteckungsrisiko anzunehmen ist, über HIV & STI und die möglichen Präventionsmassnahmen sowie Test- und Behandlungsmöglichkeiten informieren.
Für viele sexuell übertragbare Krankheiten besteht eine ärztliche Meldepflicht an die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt des Wohnkantons der Patientin oder des Patienten.
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- Download Safer-Sex-Regeln aktualisiert PDF | 2 Seiten | Deutsch | 158 KB
- Download Empfehlungen zur Hepatitis-A-Prävention in der Schweiz PDF | 14 Seiten | Deutsch | 388 KB
- Download Empfehlungen zur Prävention von Hepatitis B PDF | 22 Seiten | Deutsch | 4 MB
- Download Hepatitis C bei Drogenkonsumierenden: Richtlinien mit settingspezifischen Factsheets PDF | 36 Seiten | Deutsch | 1 MB
Masern
Masern sind eine hochansteckende Infektionskrankheit, die weltweit sowie in der Schweiz wieder vermehrt auftritt und vor allem ungeschützte Personen aller Altersklassen betrifft.
Massnahmen bei Verdacht auf Masern
Bei Eintritt bzw. Vorstellung einer kranken Person mit Verdacht auf Masern (z.B. aufgrund Zuweisung oder aufgrund eines verdächtigen Exanthems) sollte diese direkt in ein Iso- bzw. Einzelzimmer eintreten. Es sollte kein Aufenthalt im Wartezimmer bzw. kein Kontakt zu anderen Patientinnen und Patienten erfolgen. Bei Verdacht auf Masern soll immer eine PCR-Analyse durchgeführt werden. Wenn möglich, sollte die Probe an ein Labor geschickt werden, welches das Resultat am Folgetag liefern kann. Sollte die PCR-Analyse mehr als 2 Tage dauern, ist die zusätzliche Durchführung einer Serologie empfohlen, um möglichst schnell ein Resultat zu erhalten. Bei einem Verdacht auf eine Maserninfektion soll der Kantonsärztliche Dienst unverzüglich informiert werden, damit schnell Massnahmen eingeleitet werden können.
Bei ambulanter Behandlung soll die Patientin bzw. der Patient zu Hause bleiben, mind. bis 4 Tage nach Auftreten des Exanthems.
Abklärung von und Umgang mit Kontaktpersonen
Kontaktpersonen sind alle Personen, die sich während der infektiösen Phase der erkrankten Person gleichzeitig wie die erkrankte Person oder bis zu zwei Stunden nach deren Anwesenheit im selben Raum aufgehalten haben.
Immune Kontaktpersonen müssen keine Massnahmen beachten. Als immun gilt:
- Wer 1963 oder früher geboren ist
- Wer nachweislich mindestens 1x gegen Masern geimpft ist
- Wer Masern nachweislich durchgemacht hat
Bei nicht immunen Kontaktpersonen kann, wenn der Kontakt mit der infektiösen Person vor weniger als 72 Stunden stattgefunden hat und keine Kontraindikationen bestehen, postexpositionell eine Masernimpfung durchgeführt werden, um die Krankheit zu verhindern. In diesem Fall gelten für die Kontaktperson keine Massnahmen (Ausnahme: Haushaltsmitglieder, da kontinuierlich Kontakt zur erkrankten Person bestand). Ansonsten dürfen nicht immune Kontaktpersonen während 21 Tagen nach der Exposition keine Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kita, Spitäler, Heime, Kurse, ggf. Arbeit, etc.) besuchen und keinen Kontakt zu anderen ungeschützten Personen und zu Kindern < 6 Monaten, Schwangeren und Immunsupprimierten haben. Die Masernimpfung wird nicht immunen Kontaktpersonen empfohlen, auch wenn sie erst nach Ablauf der 72 Stunden erfolgt und nicht mehr vor einer Ansteckung im aktuellen Fall schützen kann. Bei Personen, welche ein erhöhtes Komplikationsrisiko für Masern haben und für welche die Impfung kontraindiziert ist (Schwangere, Säuglinge, Immunsupprimierte), muss eine Immunglobulingabe evaluiert werden.
RSV
Jedes Jahr zwischen Oktober und März kommt es zu einer RSV-Bronchiolitis-Epidemie, von der vor allem Kinder unter einem Jahr betroffen sind, insbesondere Säuglinge, die jünger als drei Monate sind. Bei ihnen ist das Risiko von Komplikationen höher, was einen Spitalaufenthalt erforderlich machen kann. Bei gesunden Erwachsenen treten keine schweren Formen auf.
Seit Oktober 2024 ist in der Schweiz Beyfortus® (Nirsevimab) verfügbar, eine passive Immunisierung, welche einmalig mittels intramuskulärer Injektion verabreicht wird. Die Antikörper bieten fast unmittelbar nach ihrer Verabreichung einen Schutz vor RSV, welcher mindestens fünf Monate lang anhält. Sie reduzieren das Risiko, dass Säuglinge mit RSV ins Spital und auf eine Intensivstation eingeliefert werden.
Beyfortus® ist grundsätzlich für alle Säuglinge im ersten Lebensjahr empfohlen. Zusätzlich wird es bestimmten Kindern mit Vorerkrankungen bis zum Alter von zwei Jahren auf besondere Anweisung der Kinderärztin bzw. des Kinderarztes empfohlen. Nicht empfohlen ist es für Säuglinge und Kleinkinder mit einer akuten Erkrankung (sie sollen in der Regel warten, bis sie sich davon erholt haben), für Säuglinge und Kleinkinder mit einer Vorgeschichte schwerer allergischer Reaktionen auf Beyfortus® oder einen seiner Bestandteile sowie für Kinder, die in der aktuellen Wintersaison bereits eine RSV-Infektion hatten. Beyfortus® wird durch die OKP vergütet.
Beyfortus® wird während der Wintersaison verabreicht:
Vorteile:
- Im Oktober und November bei Säuglingen, die zwischen April und September geboren wurden. In diesem Fall wird das Medikament durch die niedergelassene Ärztin bzw. den niedergelassenen Arzt verabreicht.
Vorteile:
- Ab Geburt bei Säuglingen, die zwischen Oktober und März geboren werden, idealerweise so kurz wie möglich nach der Geburt.
RSV-Impfung für Erwachsene:
Zudem wurden im November 2024 Impfempfehlungen für Erwachsene im BAG-Bulletin (Link untenstehend) in einer Kurzfassung publiziert. In der Schweiz wurden bislang (Stand: Anfang November 2024) die zwei proteinbasierten Impfstoffe gegen RSV Arexvy® und Abrysvo® durch Swissmedic ab dem Alter von 60 Jahren zugelassen. Abrysvo® ist zusätzlich zugelassen für Schwangere zum Schutz ihrer neugeborenen Kinder. Diese beiden Impfstoffe werden aktuell noch nicht durch die OKP vergütet. Ein ausführliches Empfehlungsdokument ist für 2025 vorgesehen.
Scabies
Scabies ist eine weit verbreitete, ansteckende Hauterkrankung, die durch die Krätzmilbe hervorgerufen wird. Seit Ende 2023 zeigt sich im Kanton Zürich, so wie auch in der restlichen Schweiz, eine deutliche Häufung der Fälle. Stark betroffen sind Gemeinschaftseinrichtungen. Bei einer Häufung von Fällen sollen betroffene Institutionen diese dem kantonsärztlichen Dienst via BAG-Meldeformular «Häufung von Befunden» melden. Details zu Scabies allgemein, Therapie, Bezug der Medikamente sowie weitere Massnahmen können dem nachfolgenden Merkblatt entnommen werden.
- Download Merkblatt Scabies PDF | 5 Seiten | Deutsch | 296 KB
- Download Fortbildung Scabies 20.06.2024 - Dr. med. Angelika Nöthiger Kantonsärztlicher Dienst PDF | 15 Seiten | Deutsch | 305 KB
- Download Fortbildung Scabies 20.06.2024 - Dr. med. Martin Theiler Pang Kinderspital Zürich PDF | 39 Seiten | Deutsch | 4 MB
- Download BAG - Richtlinien zur Behandlung von Scabies und zur Bekämpfung von Scabies-Ausbrüchen PDF | 14 Seiten | Deutsch | 303 KB
Behandlung
Scabies kann lokal (mit Permethrin 5 % Crème) und systemisch (mit Ivermectin Kapseln oder Suspensionen) behandelt werden. Scabi-med® 5 % (Permethrin) Crème ist in der Schweiz als einziges Permethrin-Präparat zugelassen und wird von der OKP übernommen. Es kann über die gängigen Versorgungswege bezogen werden. Ivermectin Kapseln oder Suspensionen können als Magistralrezeptur in Apotheken hergestellt und über die OKP abgerechnet werden. «Magistralrezeptur» muss auf dem ärztlichen Rezept vermerkt werden. Auf der folgenden Liste findet man die Kontaktdaten jener Apotheken, welche Ivermectin selber herstellen («vorrätig») oder in anderen Apotheken beziehen («Herstellung/Beschaffung bei Bedarf»). Ivermectin Suspension wird ad hoc hergestellt, da die Haltbarkeit sehr beschränkt ist. Alternativ können Ärztinnen und Ärzte natürlich bei ihrer Apotheke nachfragen, ob Ivermectin Kapseln/Suspensionen bestellt werden können, da sich die Situation laufend ändern kann.
Betroffene Personen sowie alle engen Kontaktpersonen sollten gleichzeitig und in der Regel zweimal behandelt werden. Zudem sollten folgende Hygienemassnahmen durchgeführt werden:
Vorteile:
- Alle Kleider, Handtücher, Bettwäsche und andere Textilien (inkl. Stofftiere), die in den 4 Tagen vor Behandlung mit der Haut in Berührung gekommen sind, müssen bei mind. 60°C gewaschen werden.
- Wenn dies nicht möglich ist, werden Textilien entweder chemisch gereinigt oder für 3–4 Tage trocken in einem Plastiksack gelagert.
- Polstermöbel, textile Fussbodenbeläge, Autositze etc. sollen abgesaugt werden.
2 bis 4 Wochen nach Abschluss der Therapie ist eine Abheilungskontrolle beim Kinderarzt oder der Hausärztin empfohlen.
Besuch von Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen
Scabies-Patienten werden mind. bis 24 Stunden nach Behandlungsbeginn oder bis zum Ausschluss der Diagnose von der Kita, dem Kindergarten, der Schule und anderen Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen. Bei einer Häufung oder bei Betreuungspersonal in Institutionen mit direktem Hautkontakt zu Patienten/Bewohnenden/Kindern, bei welchem die Infektionsquelle nicht eindeutig ausserhalb der Institution liegt, erfolgt der Ausschluss mind. bis 24 Stunden nach der zweiten Behandlung oder bis zu einer ärztlichen Kontrolle (v.a. bei stark betroffenen Kindern) zur Bestätigung des Therapieerfolgs. Dies hat gemäss Behandlungsschema einen Ausschluss von 8-11 Tagen zur Folge. Bei einem Einzelfall einer Betreuungsperson ohne direkten Hautkontakt kann diese bereits nach der ersten Behandlung wieder eingesetzt werden.
Impfen
Entnehmen Sie nachfolgend Informationen des BAG zum Thema Impfen. Ebenso folgen Sie bitte den Links zu den Webseiten über die Coronavirus-Impfung und dem kantonalen HPV-Impfprogramm.
Ärztliche Privatapotheke
Privatapotheken sind dem Publikum nicht zugänglich. Sie dienen den Inhaberinnen und Inhabern zur Versorgung eigener Patientinnen und Patienten mit Heilmitteln.
- Download Anforderungen zur Führung einer Privatapotheke PDF | 3 Seiten | Deutsch | 195 KB
- Download Gesuch um Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln für ambulante ärztliche Institutionen & Polikliniken PDF | 6 Seiten | Deutsch | 225 KB
- Download Gesuch um Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln PDF | 6 Seiten | Deutsch | 239 KB
Ärztliche Todesbescheinigungen
Kantonale Formulare
Mit den Formularen bestätigt die unterzeichnende Ärztin oder der unterzeichnende Arzt nach sorgfältiger und persönlich vorgenommener Untersuchung, dass der Tod eingetreten ist (vgl. § 4 ff. der kantonalen Bestattungsverordnung, BesV).
Ärztliche Todesbescheinigung
Dieses Grundformular kann von allen zuständigen Ärzten für die Todesbescheinigungen verwendet werden.
Ärztliche Todesbescheinigung und Todesanmeldung
Dieses Formular kann von Ärztinnen und Ärzten in Institutionen des Gesundheitswesens verwendet werden. Institutionen sind nebst der Bescheinigung des Todes durch das ärztliche Personal dazu verpflichtet, Todesfälle an das Zivilstandsamt zu melden. Mit diesem Formular kann die Todesbescheinigung und die Todesanmeldung in einem Schritt übermittelt werden. Das Formular wird von einer Ärztin oder einem Arzt sowie der für die Todesmeldung zuständigen Person der Institution unterschrieben und innerhalb von zwei Tagen dem zuständigen Zivilstandsamt zugestellt (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung, ZStV). Es besteht für Institutionen weiterhin die Möglichkeit, das Grundformular für die Todesbescheinigung zu verwenden und den Todesfall separat dem Zivilstandsamt zu melden.
Beide Formulare dienen dem Zivilstandsamt des Todesortes für die Beurkundung.
Formular der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM)
Alternativ zu den kantonalen Formularen ist auch die Verwendung des Formulars «Ärztliche Todesbescheinigung» der SGRM zulässig.
Betäubungsmittel
Für die Durchführung von Suchtbehandlungen ist immer eine kantonale Bewilligung not-wendig. Je nachdem, welches Medikament zur Suchtbehandlung verschrieben wird, ist ei-ne generelle Bewilligung für die Ärztin / den Arzt oder eine Einzelfallbewilligung für die Patientin / den Patienten zu beantragen. Die beiden Bewilligungsformen werden nachfol-gend kurz ausgeführt. Bitte beachten Sie dazu ausserdem das Merkblatt «Opioid-Agonisten-Therapie (OAT) und Behandlung abhängiger Personen mit psychotropen Sub-stanzen», welches am Ende des Abschnittes zu finden ist.
Opioidagonistentherapie (OAT) – generelle Zusatzbewilligung für Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte, die Opioid-Agonisten-Therapien (OAT) mit Methadon, Levomethadon, Buprenorphin oder retardiertem Morphin durchführen möchten, benötigen neben der kantonalen Berufsausübungsbewilligung eine Zusatzbewilligung (OAT-Bewilligung, früher sogenannte Methadonbewilligung) der Gesundheitsdirektion. Die Bewilligung ist mit dem Formular «Gesuch für Behandlungen mit Methadon, Subutex oder Morphin» schriftlich zu beantragen.
Voraussetzungen für diese Zusatzbewilligung sind:
Vorteile:
- Gültige, nicht eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich
- Besuch der Veranstaltung «Behandlung der Opioidabhängigkeit: Einführung in die Opioid-Agonisten-Therapie»
Einführung in die Opioid-Agonisten-Therapie
Die Veranstaltung wird einmal jährlich, in der Regel an einem Donnerstagnachmittag im Juni durchgeführt. Die Kursausschreibung erfolgt jeweils im Frühling durch die Psychiatrische Universitätsklinik, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen.
Die einzelnen Patientinnen und Patienten, welche eine OAT erhalten, sind dem Kantonsärztlichen Dienst innert 72 Stunden zu melden (Aufnahme und Beendigung der Behandlung, mittels Formulargarnitur mit Durchschlag, zu bestellen unter kantonsaerztlicher.dienst@gd.zh.ch).
Suchtbehandlung mit psychotropen Stoffen wie Benzodiazepinen – Einzelfallbewilligungen
Benzodiazepine, Zolpidem oder auch Stimulanzien (z.B. Methylphenidat) unterstehen auch dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Für die längerfristige Verschreibung dieser Medikamente an abhängige Personen, brauchen Sie daher ebenfalls eine kantonale Bewil-ligung. Diese Bewilligungen werden unabhängig von der oben erwähnten ärztlichen OAT-Bewilligung im Einzelfall erteilt. Sie müssen also bei der Verschreibung für den einzelnen Patienten bzw. die einzelne Patientin eine Bewilligung einholen (unabhängig davon, ob dieser bzw. diese gleichzeitig auch eine OAT hat). Der Antrag ist mit dem Formular «Ge-such um Abgabe von Betäubungsmitteln» einzureichen. Insbesondere bei komplexen Fäl-len, hohen Dosierungen oder bei der Verschreibung von kurzwirksamen oder schnell an-flutenden Benzodiazepinen (u.a. Midazolam, Flunitrazepam) erwarten wir ein begleitendes Begründungsschreiben, sowie eine Darlegung des vorgesehenen Behandlungsplanes (Dosisreduktion, Umstellung auf langwirksame Substanzen). Die Bewilligungen werden maximal für ein Jahr erteilt und müssen dann bei fortbestehender Behandlung verlängert werden.
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- Download Merkblatt OAT und psychotrope Substanzen 2025 PDF | 6 Seiten | Deutsch | 133 KB
- Download Gesuch für Behandlungen mit Methadon, Subutex und Morphin PDF | 1 Seiten | Deutsch | 101 KB
- Download Gesuch Abgabe Betäubungsmittel PDF | 1 Seiten | Deutsch | 36 KB
- Download Bestellformular PDF | 1 Seiten | Deutsch | 34 KB
Gemäss Artikel 3c des eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes können Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen Fälle von – vorliegenden oder drohenden – suchtbedingten Störungen den zuständigen Behandlungs- oder Sozialhilfestellen melden. Im folgenden Dokument sind die entsprechenden Stellen für den Kanton Zürich aufgelistet.
Am 9. Oktober 2018 ist MonAM, das Monitoring-System für Sucht und nicht-übertragbare Krankheiten (NCD), gestartet. Es besteht aus 135 Sucht- und NCD-relevanten Indikatoren und erlaubt es, Suchtverhalten und NCDs in der Bevölkerung zu beobachten und passende Massnahmen zu entwickeln.
Aktuell befindet sich MonAM noch in einer Testphase. Fachleute sowie Expertinnen und Experten sind dazu aufgerufen, die Datenbank auszuprobieren. Je intensiver MonAM getestet wird, desto besser kann das Tool im Anschluss weiterentwickelt werden.
Hospitalisation ausserhalb des Kantons
Bei einer stationären Behandlung in einem Spital ausserhalb der kantonalen Spitalliste, ist zur Gewährleistung der vollen Kostenübernahme unter Umständen eine Kostengutsprache des Kantons Zürich notwendig. Weitere Informationen sowie die Formulare zur Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs finden Sie unter dem folgenden Link:
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Unter anderem wurden die bisherigen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) ersetzt durch die neuen Bestimmungen über die Fürsorgerische Unterbringung (FU).
KESR Workshop 1.12.2025
Die Arbeit im psychiatrischen Alltag stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen, die nicht einfach zu lösen sind. Mit dieser Einführungsveranstaltung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) wollen wir eine Basis schaffen, um im gemeinsamen, interdisziplinären Austausch Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit rechtlichen Aspekten bei Fürsorgerischer Unterbringung, Rückbehalt, Zwangsmassnahmen und Beistandschaft häufig stellen.
- Wann: 1. Dezember, 14.00 bis 16.00 Uhr
- Referierende: Med. pract. Jona Carlet und Tobias Furrer
- Veranstaltungsort: Online per Webex
Bitte registrieren Sie sich auf der Webseite der PUKZH:
Forum Notfallpsychiatrie 4.12.2025
Intervisionsgruppe zu Herausforderungen in KESR und Notfalldienst
In der notfallpsychiatrischen Versorgung werden die involvierten Fachärztinnen und Fachärzte regelmässig vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Dies kann zu Fragen und dem Wunsch nach kollegialem Austausch führen.
- Wann: 4. Dezember, 17.00 bis 18.30 Uhr
- Referierende: Dr. med. Birthe Sohm, Vorstand ZGPP, Ressort Notfalldienst, Zürcher Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. Anton Gietl, Stv. Leiter Zentrum für Alterspsychiatrie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Alterspsychiatrie und Psychotherapie
- Veranstaltungsort: Zentrum für Soziale Psychiatrie, Militärstrasse 8, 8021 Zürich, Raum 203
Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Bitte melden Sie sich hier an: kompetenzzentrum.kesr@pukzh.ch
Es werden 2 Credits SGPP und SGKJPP für die Veranstaltung vergeben. Schriftliche Bestätigungen werden im Anschluss der teilgenommenen Veranstaltung versendet.
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- Download Leitfaden zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht für Ärztinnen und Ärzte PDF | 9 Seiten | Deutsch | 86 KB
- Download Fürsorgerische Unterbringung PDF | 2 Seiten | Deutsch | 115 KB
- Download Empfehlungen Ärzteschaft und KESB zum Erwachsenenschutz PDF | 5 Seiten | Deutsch | 793 KB
- Download Empfehlungen Ärzteschaft und KESB zum Kindesschutz PDF | 5 Seiten | Deutsch | 341 KB
- Download Wegleitung Rechtliche Grundlagen für Informationsaustausch PDF | 38 Seiten | Deutsch | 329 KB
Migration & Gesundheit
Bund
In der Schweiz regelt das Staatssekretariat für Migration (SEM) alle ausländer- und asylrechtlichen Belange. Zusammen mit dem BAG ist es auch zuständig für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden. BAG und SEM haben mit den involvierten kantonalen Behörden Empfehlungen für das Gesundheitspersonal von Asylzentren und Kollektivunterkünften erarbeitet. Dies als Teil der Umsetzungsmassnahmen der Epidemiengesetzgebung.
Entnehmen Sie nachfolgend die elektronische Version der Empfehlungen zu Impfungen, Verhütung und Ausbruchsmanagement von übertragbaren Krankheiten in Kollektivunterkünften sowie weiterführende Informationen zu Projekten und Publikationen des Bundes.
Kanton Zürich
Das Kantonale Sozialamt der Sicherheitsdirektion koordiniert den gesamten Bereich der Asylfürsorge und dient als Ansprechpartner für Bund und Gemeinden.
Schwangerschaftsabbruch
Die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Die wichtigsten Punkte sind im nachfolgenden Merkblatt festgehalten.
Eine Zusatzbewilligung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen muss im Kanton Zürich nicht mehr beantragt werden.
Meldung über Online-Plattform
Jeder Schwangerschaftsabbruch muss über die Online-Plattform des Bundesamtes für Statistik (BFS) gemeldet werden. Dazu ist eine Registrierung beim BFS notwendig. Sie finden alle notwendigen Informationen und Formulare, sowie den Zugang zum Meldeportal unter folgendem Link:
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- Download Verzeichnis der anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen im Kanton Zürich PDF | 2 Seiten | Deutsch | 428 KB
- Download Gesuch um Schwangerschaftsabbruch PDF | 1 Seiten | Deutsch | 12 KB
- Download Bestätigung der Beratung schwangerer Frauen unter 16 Jahren PDF | 1 Seiten | Deutsch | 7 KB
- Download Leitfaden Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Adoption und vertrauliche Geburt PDF | 8 Seiten | Deutsch | 192 KB
Weiterführende Informationen
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Migesplus.ch: Dies ist ein zentrales Portal des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) für mehrsprachige Informationen zu Gesundheitsfragen, unterstützt vom BAG.
Medic-Help Asyl: Hier informiert das BAG Asylsuchende über die wichtigsten ansteckenden Krankheiten, psychische Leiden und Schwangerschaft, sowie über Unterstützungsangebote und gesundheitsförderliche Massnahmen. Die Informationen wurden für Asylsuchende in den Empfangs- und Verfahrenszentren sowie den kantonalen Asylunterkünften entwickelt und stehen in diversen Sprachen zur Verfügung.
traumatisierung.migesplus: Die nationale Plattform des SRK richtet sich an Betreuungs-, Beratungs- und Begleitpersonen von jungen traumatisierten Geflüchteten und informiert über das Thema Trauma, sowie über Unterstützungsangebote, Veranstaltungen und Weiterbildungen.
fgmhelp.ch: Die Zürcher Anlaufstelle gegen weibliche Genitalbeschneidung bietet Unterstützung für Betroffene, Gefährdete und Fachpersonen aus unterschiedlichen Bereichen. Sie kann telefonisch, per Mail oder vor Ort an der Kanonengasse in Zürich kontaktiert werden. Zusammen mit den Communities und mit dem Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung maedchenbeschneidung.ch wird auch Präventionsarbeit geleistet und die Vernetzung von Fachpersonen sichergestellt.
Berufliche Schweigepflicht
Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über Patientinnen und Patienten erfahren, Stillschweigen zu bewahren.
Weiterführende Informationen
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- Download Leitfaden Hafterstehungsfähigkeit (HEF) PDF | 4 Seiten | Deutsch | 192 KB
- Download Formular Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit PDF | 1 Seiten | Deutsch | 173 KB
- Download KG Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit PDF | 2 Seiten | Deutsch | 172 KB
- Download Informationsblatt BAG: Umgang mit ionisierender Strahlung PDF | 1 Seiten | Deutsch | 74 KB
- Download Merkblatt zur Entsorgung von Abfällen aus Arztpraxen PDF | 4 Seiten | Deutsch | 161 KB
- Download Merkblatt rechtliche Grundlagen Kosmetik PDF | 10 Seiten | Deutsch | 96 KB
- Download Bestellformular PDF | 1 Seiten | Deutsch | 34 KB
- Download Adressliste Bezirksärzte Amtsperiode 2025/2026 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 222 KB
- Bundesamt für Gesundheit
- Ärztegesellschaft Kanton Zürich
- Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH
- Unterstützungsnetzwerk für Ärztinnen und Ärzte Remed
- Kantonale Ethikkommission
- Lunge Zürich
- Bundesamt für Umwelt (Entsorgung von medizinischen Abfällen)
- Sasis (Fragen zur Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung)
- Swissmedic (Medikamentenzulassung, Ausfuhr von Medikamenten)
- Fachkommission für psychiatrische und psychologische Gutachten
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