Fachstelle Gleichstellung
Die Fachstelle Gleichstellung ist das Kompetenzzentrum des Kantons Zürich für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung in Bezug auf Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und Geschlechtsmerkmale.
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Über uns
Die Fachstelle Gleichstellung ist das Kompetenzzentrum des Kantons Zürich für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung. Ihr gesetzlicher Auftrag umfasst deren Gewährleistung, Schutz und Förderung in Bezug auf Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und Geschlechtsmerkmale. Dabei berücksichtigt sie Mehrfachdiskriminierung, wenn Benachteiligungen aufgrund dieser Merkmale mit weiteren Diskriminierungsformen zusammenwirken.
Die Fachstelle koordiniert die Gleichstellungsarbeit des Kantons, berät und qualifiziert und entwickelt gemeinsam mit Verwaltung, Behörden, Gemeinden, Arbeitgebenden und weiteren Organisationen Grundlagen, Instrumente und Massnahmen in allen Lebensbereichen - insbesondere in den fünf Themenfeldern der kantonalen Gleichstellungsstrategie.
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- Gewährleisten: Wir koordinieren und entwickeln die kantonale Gleichstellungsarbeit weiter.
- Schützen: Wir unterstützen den Schutz vor Diskriminierung und stärken Gleichstellung und Handlungssicherheit im Erwerbsleben und in weiteren Schutzkontexten.
- Fördern: Wir fördern tatsächliche Gleichstellung durch Programme, Projekte, Wissen, Sensibilisierung und fachliche Impulse.
Die Gleichstellungsstrategie ist das zentrale Steuerungsinstrument der kantonalen Gleichstellungsarbeit. Sie ist zugleich nur ein Teil der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags der Fachstelle Gleichstellung.
- Gleichstellung nach Geschlecht: Wir stärken die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung in Bezug auf Geschlecht. Grundlage sind die Bundes- und Kantonsverfassung, das Gleichstellungsgesetz und die kantonale Fachstellenverordnung.
- Gleichstellung in Bezug auf sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und Geschlechtsmerkmale: Wir stärken die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung in diesen Bereichen. Grundlage sind das Diskriminierungsverbot und die Erweiterung des kantonalen Gleichstellungsauftrags.
- Gleichstellung unter Berücksichtigung von Mehrfachdiskriminierung: Wir berücksichtigen, wenn geschlechtsbezogene Benachteiligungen mit weiteren Diskriminierungsformen zusammenwirken. Grundlage sind das Diskriminierungsverbot, die kantonalen Leitsätze zum Diskriminierungsschutz und weitere kantonale Aufträge.
Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung
Die Bundesverfassung verbietet Diskriminierungen unter anderem wegen des Geschlechts, der Lebensform oder einer Behinderung.
Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung
«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.»
Art. 11 Abs. 2 Verfassung des Kantons Zürich
Die Zürcher Kantonsverfassung verbietet Diskriminierungen unter anderem wegen des Geschlechts, des Alters, der sozialen Stellung, der sexuellen Orientierung, der Lebensform oder einer Behinderung.
Art. 11 Abs. 3 Verfassung des Kantons Zürich
«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.»
Gleichstellungsgesetz
Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann verbietet direkte und indirekte Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben. Es gilt für private und öffentliche Arbeitsverhältnisse. Auch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten.
Art. 261bis Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch stellt bestimmte öffentliche Formen der Diskriminierung und den Aufruf zu Hass wegen der Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung unter Strafe.
Weitere Grundrechte
Sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und Geschlechtsmerkmale werden zudem durch allgemeine Grund- und Menschenrechte geschützt, insbesondere durch das Diskriminierungsverbot sowie die Rechte auf persönliche Freiheit und Privatleben. Der konkrete Schutz hängt vom jeweiligen Lebens- und Rechtsbereich ab.
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Fachstelle Gleichstellung
Telefonische Erreichbarkeit: Dienstag bis Donnerstag
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Susanne Nef, Leiterin Fachstelle Gleichstellung