Der Weg zur politischen Gleichstellung

1848 wurde mit der neuen Bundesverfassung das allgemeine und direkte Stimm- und Wahlrecht für Schweizer Männer eingeführt. 1971 wurde das Stimm- und Wahlrecht dann auch auf Frauen ausgeweitet. Die Gleichstellungspolitik im Kanton Zürich wird im Folgenden anhand der wichtigsten Meilensteine dargestellt.

Die wichtigsten Meilensteine im Kanton Zürich

2023 - Höchster Frauenanteil im Zürcher Kantonsrat

In der Legislaturperiode 2023–2027 erreicht der Kantonsrat des Kantons Zürich mit 79 weiblichen Ratsmitgliedern den bislang höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte. Dennoch machen Männer im Parlament noch immer die Mehrheit aus.

2019 - Noch nie so viele Kandidatinnen 

40.5 % der Kandidierenden für den Nationalrat sind Frauen. 42 % davon ziehen in den Nationalrat ein; damit sitzen neu 10% mehr Frauen als bisher im grossen Rat. Im Ständerat steigt der Frauenanteil ebenfalls an, von 13 % auf 21 %.  Im Kanton Zürich kandidieren 41.7 % Frauen für den Kantonsrat, 39 % davon werden letztlich gewählt. Frauen sind nach der Wahl 2019 mit vier Sitzen noch immer die Mehrheit im Regierungsrat.

1993 - Fachstelle Gleichstellung des Kanton Zürich

Die Fachstelle Gleichstellung des Kantons Zürich wird institutionalisiert.

1990 -  Kanton Appenzell Innerrhoden muss das Frauenstimm-  und -wahlrecht auf kantonaler Ebene einführen

Das Bundesgericht zwingt den Kanton Appenzell Innerrhoden durch eine Neuinterpretation seiner Verfassung zur sofortigen Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts.

1984 - Erste Frau im Bundesrat

Die Zürcherin Elisabeth Kopp (FDP) wird als erste Frau in den Schweizer Bundesrat gewählt.

1983 - Erste Frau im Zürcher Regierungsrat

Hedi Lang (SP) wird als erste Frau in den Zürcher Regierungsrat gewählt. Sie ist die erste Frau in einer Kantonsregierung.

Eine schwarz-weiss Fotografie zeigt Hedi Lang mit verschärnkten Fingern an einem Tisch. Sie hat schwarz-graue Haare. Sie trägt eine grosse Brosche an der Kleidung.
Hedi Lang (SP), Erste Frau in einer Kantonsregierung Quelle: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv/Stiftung Luftbild Schweiz / Fotograf: Swissair / LBS_SR05-092037A-08 / CC BY-SA 4.0

1971 - Frauenstimm- und -wahlrecht auf eidenössischer Ebene

Das Stimm- und Wahlrecht wird für Frauen am  7. Februar mit 65.7 % Ja-Anteil angenommen.

1970 - Frauenstimmrecht auf kantonaler Ebene 

Das Frauenstimmrecht wird im Kanton Zürich auf kantonaler Ebene Realität.

1969 - Frauenstimmrecht auf Gemeindeebene

Das Frauenstimmrecht wird im Kanton Zürich auf Gemeindeebene angenommen.

Am 1. März findet der sogenannte Marsch nach Bern statt, bei dem 5000 Personen das volle und sofortige Frauenstimm- und -wahlrecht forderten.

1966 - Knappes Resultat

Im November wird im Kanton Zürich das sogenannte Verfassungsgesetz über die Abänderung von Artikel 16 der Staatsverfassung (Einführung des Frauenstimm- und Wahlrechts) an der Urne mit 107'848 Nein- zu 93’372 Jastimmen relativ knapp verworfen.

1963 - Stimm- und Wahlrecht in der Landeskirche

Mit dem neuen Kirchengesetz wird im Kanton Zürich das Stimm- und Wahlrecht für Frauen in der katholischen und evangelisch-reformierten Landeskirche eingeführt.

1959 - Erste Eidgenössische Abstimmung: Abgelehnt

Das Stimm- und Wahlrecht für Frauen wird in der ersten eidgenössischen Abstimmung  am 1. Februar 1959 mit 66,9 % Neinstimmen zu 33,1 % Jastimmen abgelehnt.

1958 - Schweizerisches Komitee gegen das Frauenstimmrecht 

Und auch auf kantonaler Ebene bilden sich Gruppierungen von Gegnern und Gegnerinnen (Aargau, Bern, Solothurn, Zürich, Luzern). 

Ein altes schwarz-weiss fotografiertes Inserat, welche auf einem gelben Tisch liegt. Es appelliert gegen das Frauenstimmrecht.
Inserat 1963, Bund der Schweizerinnen gegen das Frauenstimmrecht Quelle: Quelle: Staatsarchiv des Kantons Zürich

1947 - Erneute  Ablehnung

Am 30. November 1947 stimmen die Zürcher Männer über die beiden Vorlagen ab (Gesetz über Wahlrecht und Wählbarkeit der Frauen und das Initiativbegehen von Hans Nägeli). Beide Vorlagen werden deutlich verworfen: Die Initiative Hans Nägeli für die volle politische Gleichberechtigung mit 134'599 Nein- gegen 39'018 Jastimmen, der Gegenvorschlag des Kantonsrates (beschränktes Frauenwahlrecht) mit 112'176 Nein- gegen 61'360 Jastimmen.

1946 - Anhörung von zwei Frauen

Im Kantonsrat wird erneut über ein Frauenwahlrecht beraten. Es werden ausnahmsweise zwei «Vertreterinnen von Frauenorganisationen» eingeladen, um in einer halben Stunde ihre Standpunkte zu vertreten. 

Frau Pfarrer Dora Wipf-Schumacher spricht gegen und Frau Dr. Hulda Autenrieth-Gander für ein Wahlrecht.

1945 - Beschränktes Frauenwahlrecht als Kompromiss?

Während die Motion Nägeli die volle politische Gleichberechtigung verlangt, sieht der Gegenentwurf des Regierungsrates nur ein beschränktes Frauenwahlrecht vor: Frauen soll das Stimm- und Wahlrecht auf Gemeinde- und Bezirksebene gewährt werden. 

1945 - Motion Duttweiler

Die Motion von Hans Duttweiler vom 5. März 1945 verlangt die Prüfung der Frage, ob Frauen im Kanton Zürich auf dem Gebiet des Kirchen- und Schulwesens, sowie der Fürsorge das aktive und passive Wahlrecht eingeräumt werden soll. Der Regierungsrat nimmt die Motion zur Prüfung entgegen. 

1944 - Motion Nägeli

Die Motion forderte, zu prüfen, ob Frauen durch Gesetzes- oder Verfassungsänderungen das Stimmrecht in allen Angelegenheiten sowie die Wählbarkeit in alle Ämter auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene erhalten können. Der Regierungsrat nimmt die Motion zur Prüfung entgegen.

1929 - Gesamtschweizerische Petition für das Frauenstimmrecht

Eine gesamtschweizerische Petition für das Frauenstimmrecht wird mit 249'237 Unterschriften eingereicht. 

1923 - Wahlrecht der Frauen wird an der Volksabstimmung abgelehnt

Eine Gesetzesvorlage über das «Wahlrecht der Frauen» wird in einer Volksabstimmung mit mit 76'413 Neinstimmen gegen 28'615 Jastimmen deutlich verworfen.

1919/20 - Ablehnung an der Urne

Der Kantonsrat berät über das Frauenstimmrecht. Die Vorlage hätte den Frauen im Kanton Zürich die volle politische Gleichstellung mit den Männern gebracht. An der Urne wird sie mit 88'595 Neinstimmen zu 21'631 Jastimmen deutlich abgelehnt.

1919 - Initiativbegehren Lang

Otto Lang (SP) und 74 Mitunterzeichner verlangen, die Staats- und Kantonsverfassung so zu ergänzen, dass Frauen und Männer ab dem 20. Altersjahr in allen Angelegenheiten das gleiche Stimmrecht sowie die gleiche Wählbarkeit in sämtliche Ämter auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene erhalten. Damit sollte die politische Gleichstellung der Geschlechter ausdrücklich in der Verfassung verankert werden. Ziel war es, Frauen die volle und formell garantierte Teilhabe an allen politischen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen.

Zum Protokoll gehts hier

1918/19 - Eidgenössische Motionen

 Im Dezember 1918 werden erstmals zwei Motionen im Nationalrat für das eidgenössische Frauenstimmrecht eingereicht, welche aber zu Postulaten abgeschwächt werden. 

1919 werden die Postulate an den Bundesrat überwiesen, der sie jahrzehntelang nicht behandelt.

1918 - Eingabe Kramer

Dr. iur. Anna Kramer reicht «im Namen einer Anzahl selbständiger Frauen eine Eingabe betreffend das Frauenwahl- und Frauenstimmrecht» ein. Diese Eingabe wird vom Kantons- an den Regierungsrat überwiesen.

1917 - Motion Greulich

Die Motion des Sozialdemokraten Hermann Greulich und von 49 Mitunterzeichnern vom 12. August 1917 verlangt die politische Gleichstellung der Frauen mittels Revision der Kantonsverfassung. 

1909 - Gründung Verband für Frauenstimmrecht

Mit dabei: Stimmrechtsvereine Genf, Zürich, Olten, Bern, Neuenburg, La Chaux-de-Fonds und Waadt. 

1907 - Nein an der Zürcher Urne

Die (männlichen) Zürcher Stimmbürger lehnen es an der Urne ab, es den Gemeinden selbst zu überlassen, ob volljährige Schweizer Bürgerinnen in Kirchen-, Schul- und Armenbehörden wählbar sind.

1887 - «Ketzerische Neujahrsgedanken einer Frau»

Die erste promovierte Historikerin der Schweiz, Meta von Salis-Marschlins fordert in einem Artikel in der «Züricher Post» die politische Gleichstellung der Frauen als Grundrecht. 

In ihrem Artikel «Ketzerische Neujahrsgedanken einer Frau» fordert sie als erste Frau in der Deutschschweiz öffentlich das Stimm- und Wahlrecht für Frauen. 

Text: «Züricher Post», 1. Januar 1887 - Von den vielen Fragen, welche die Gleichstellung der  Frau mit dem Manne mit sich bringt, habe ich am längs ten gezögert diejenigen zu bejahen, welche sich auf ihre  bürgerlichen Rechte – die Pflichten gesteht man ihr ja  bereitwilligst zu – bezieht. Um so rückhaltsloser bejahe  ich sie jetzt nach jeder Seite hin. Stimmrecht und Wahl fähigkeit (aktiv und passiv) kommt ihr zu. Überall muss  der Vertreter ihrer Ansprüche Zutritt haben: in der Ver waltungs-, Gesetzgebungs- und Gerichtsbehörde. Und  wenn man im Bereich der Pflichten immer mit Wohlge fallen den Umstand betont, dass die Frau weder wehrfä hig noch -pflichtig sei, warum hilft man diesem Mangel  nicht ab? Der verheiratheten Frau, ohne welche der Staat  überhaupt weder Bürger noch Soldaten hätte, wird man  billig eine Leistung nach dieser Seite hin nicht auferlegen  können. Aber was hindert, die unverheirathete entweder  für das Sanitäts- und Verwaltungswesen zu verpflichten  und zu unterrichten oder sie zur Militärpflichtersatzsteuer heranzuziehen? Wo ihr Geld in’s Spiel kommt, pflegt  man so wie so nicht viel Schonung für ihre «Schwäche»  an den Tag zu legen, als da, wo sie allenfalls über Mit verwendung ihrer Steuerquote ein Wort sprechen könn te. Besitzende und besitzlose Männer bestimmen das  Wozu und Wieweit der Steuerauflage. Frauen, gleichviel,  ob begütert oder nicht, haben keine Stimme, obschon oft  ein bedeutender Theil aus dem Beitrag der Ersteren An stalten und Einrichtungen zu Statten kommt, von denen  beide ausgeschlossen sind. Kein Wunder, dass die Ge rechtigkeit blind ist. […] Solange der Mann die Gleichberechtigung der Frau im  Staate nicht anerkennt, ihre Mündigkeit nicht eine Tat sache ist, bleibt sie allen Zufällen des Schicksals preis gegeben. Entweder gleiche Gesetze, gleiche Rechte,  gleiche Pflichten und Strafen, unparteiische Richter, oder  der moralische und physische Niedergang der Menschheit nimmt unerbittlich seinen Fortgang
Ketzerische Neujahrsgedanken einer Frau Quelle: Beilage der Züricher Post, Zürich Samstag den 1. Januar 1887.

1868 - Erste Forderung in Zürich

Im Zuge der demokratischen kantonalen Verfassungsrevision fordert eine Gruppe Zürcher Frauen durch eine anonyme Bittschrift erstmals öffentlich die volle bürgerliche und politische Gleichstellung.

1848 - Neue Bundesverfassung

Die neue Bundesverfassung garantiert den Schweizer Männern das allgemeine und direkte Stimm- und Wahlrecht. Die Frauen bleiben von der politischen Mitbestimmung ausgeschlossen.

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Susanne Nef, Leiterin Fachstelle Gleichstellung

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