Gleichstellung
Die Gleichstellung von Frau und Mann wird seit 1996 durch das Gleichstellungsgesetz gesetzlich geregelt. Auf dieser Website finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Gleichstellung im Kanton Zürich.
Inhaltsverzeichnis
Gleichstellung im Kanton Zürich
Seit 1981 ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverfassung verankert. Mit der Verabschiedung des Gleichstellungsgesetzes wurde 1996 auch die tatsächliche Gleichstellung gesetzlich festgelegt und damit die Grundlage für die heutige Gleichstellungsarbeit auf nationaler, kantonaler und regionaler Ebene geschaffen. Auf dieser Grundlage setzt sich der Kanton Zürich für die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung in der Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Bildung ein.
Gleichstellung im Gesetz
Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung
«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»
Art. 11 Abs. 3 Verfassung des Kantons Zürich
«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.»
Die Fachstelle sensibilisiert
Die Fachstelle Gleichstellung fördert auf Basis des Gleichstellungsgesetzes aktiv Projekte in den Bereichen Lohngleichheit, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und Berufs- oder Studienwahl. Mit Workshops zu sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sensibilisiert sie zudem Arbeitgebende und Arbeitnehmende zum Thema Diskriminierungsschutz.

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