Planen Sie eine geflüchtete Person anzustellen? Entsteht in Ihrem Betrieb dadurch zusätzlicher Einarbeitungsaufwand? Mit finanziellen Zuschüssen können Sie diesen auffangen und neuen Mitarbeitenden den Einstieg erleichtern.
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Bei der Neuanstellung von geflüchteten Personen können Betriebe finanzielle Zuschüsse (FiZu) beantragen. Diese helfen, einen erhöhten Einarbeitungsaufwand teilweise auszugleichen. Unterstützt werden Zuschüsse an die Lohnkosten oder an arbeitsplatzbezogene Weiterbildungen.
Die Zuschüsse können höchstens für sechs Monate beantragt werden und bis zu 40 Prozent des Lohns ausmachen. Finanzierte Kurse müssen für die Ausübung der neuen Funktion erforderlich sein. Die FiZu werden direkt an den Betrieb ausgerichtet.
Lassen Sie sich vor der Gesuchstellung vom Arbeitgeberservice des Amts für Arbeit beraten. Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zum Angebot und zur Gesuchstellung per Telefon oder Mail.
Gesuche können ab Mitte April 2026 über diese Webseite eingereicht werden.
Amt für Arbeit – Arbeitgeberservice
Voraussetzungen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Arbeitgebende, die geflüchtete Personen anstellen wollen, weisen ihren zusätzlichen Einarbeitungsaufwand im Betrieb plausibel nach und beantragen finanzielle Zuschüsse in Form von:
- Lohnzuschüssen oder
- arbeitsplatzbezogenen Weiterbildungen
Zwingend vorausgesetzt werden:
- Unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag (mind. 12 Mt.), kein Praktikums- oder Lehrvertrag
- Mindestens Berufs- und ortsüblicher Mindestlohn gemäss GAV oder höherer Lohn
- Arbeitgebende erstellen einen Einarbeitungsplan, der den ausserordentlichen Einarbeitungsaufwand pro Monat ausweist.
- Geflüchtete Personen haben bei Bedarf Zugang zu einer betriebsexternen Fachperson, die während der ersten Monate der Anstellung unterstützend zur Verfügung stehen kann.
Arbeitgebende reichen folgende Unterlagen beim Amt für Arbeit ein:
- Online-Gesuch «Finanzielle Zuschüsse»
- Rechtsgültiger Arbeitsvertrag mit Lohnangaben
- Einarbeitungsplan mit monatlichen Angaben
- Für Lohnzuschüsse: Lohnabrechnung/en per Monatsende
- Für arbeitsplatzbezogene Weiterbildungen: beim Einreichen des Gesuchs die Kursbeschreibung und danach Kurszertifikat/Bestätigung und Rechnung
Arbeitnehmende (geflüchtete Personen):
- verfügen über einen Ausweis F (vorläufig aufgenommene Flüchtlinge oder vorläufig aufgenommene Ausländer), Ausweis B (anerkannte Flüchtlinge) oder Ausweis S (Schutzbedürftige)
- sind für eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bereit
- werden bei Bedarf von einer betriebsexternen Fachperson begleitet
- sind im Kanton Zürich wohnhaft
Nicht zur Zielgruppe gehören Personen, die anderweitig finanzielle Unterstützung erhalten (z.B. IV oder ALV).
Die Genehmigung von arbeitsplatzbezogenen Weiterbildungen bewegt sich in einem Ermessensspielraum. Folgende Kriterien gelten:
- Die Weiterbildung ist für die konkrete Stelle fachlich notwendig.
- Sie hilft, die Aufgaben kompetent und sicher auszuführen.
- Sie dient dazu, die im Stellenprofil geforderten Anforderungen zu erfüllen.
- Sie ist für eine langfristige Anstellung sinnvoll oder erforderlich.
- Sie ist praxisnah ausgerichtet und findet üblicherweise berufsbegleitend bzw. in Teilzeit statt.
- Dauer und Kosten stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Funktion und zum Beschäftigungsumfang.
Arbeitsplatzbezogene Weiterbildungen stellen einen ersten Qualifizierungsschritt dar und unterstützen den Einstieg in die Stelle.
Gesuch einreichen
Lassen Sie sich vor der Gesuchstellung von uns beraten. Das Gesuch ist durch die Arbeitgeberseite einzureichen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Mit der Einreichung eines Gesuchs verpflichten sich Arbeitgebende:
- Arbeitnehmende (geflüchtete Personen) im Betrieb unter geeigneter Aufsicht einzuarbeiten;
- dem Amt für Arbeit den Einarbeitungsplan einzureichen, im Bedarfsfall auch fortlaufend aktualisiert;
- mit Arbeitnehmenden einen unbefristeten oder auf mind. 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag abzuschliessen;
- das Amt für Arbeit zu informieren, wenn der Arbeitsvertrag abgeändert und/oder der Erfolg der Einarbeitung gefährdet ist, z.B. durch längere Absenzen;
- Arbeitnehmenden den vertraglich vereinbarten Monatslohn rechtzeitig auszurichten sowie die gesetzlich erforderlichen Sozialleistungen zu bezahlen;
- für die Auszahlung der Finanziellen Zuschüsse dem Amt für Arbeit die Lohnabrechnungen fortlaufend oder die Bestätigung der bezahlten Kurskosten einmalig einzureichen sowiedie Zahlungsverbindungen des Betriebskontos mit Einzahlungsschein (QR-Code) einzureichen;
- während der beantragten Laufzeit der finanziellen Zuschüsse im Bedarfsfall den Austausch mit der begleitenden Fachperson zu pflegen;
- am Ende der Einarbeitungszeit dem Amt für Arbeit auf Anfrage einen kurzen Bericht über den Verlauf und Erfolg der Einarbeitung sowie über die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmenden zu erstatten;
- die Finanziellen Zuschüsse auf Anordnung des Amts für Arbeit zurückzuerstatten, falls der Bezug unrechtmässig ist.
Meldepflicht
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist im Falle von Geflüchteten mit Ausweis F, B oder S meldepflichtig. Die Meldung ist durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Informationen zur Erwerbstätigkeit von Geflüchteten und zum Meldeverfahren finden sich unter nachfolgendem Link:
Informationen für Fachpersonen
Finanzielle Zuschüsse (FiZu) unterstützen Betriebe bei zusätzlichem Einarbeitungsaufwand und tragen zur nachhaltigen Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Personen bei. Fachpersonen, die geflüchtete Personen begleiten, können Arbeitgebende auf die Möglichkeit der FiZu hinweisen und sie bei Bedarf bei der Gesuchstellung unterstützen.
Sie begleiten geflüchtete Personen und Arbeitgebende punktuell bei Fragen oder Schwierigkeiten während der ersten Monate der Anstellung und tragen zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses bei.
Eine Begleitung kann in den ersten drei Monaten nach Stellenantritt im Rahmen einer Nachbegleitung eines Arbeitsintegrationsangebots der IAZH erfolgen. Der Entscheid über eine entsprechende Nachbegleitung liegt bei der zuständigen fallführenden Stelle (FFST) der Gemeinde.
Für Fragen zum Instrument FiZu sowie zur Gesuchstellung steht der Arbeitgeberservice des Amts für Arbeit zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Arbeit – Arbeitgeberservice