Erwerbstätigkeit von Personen im Asylbereich

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In der Schweiz gibt es verschiedene Gruppen von Personen im Asylbereich. Diese Gruppen haben unterschiedliche Rechte, wenn es um Arbeit geht.

Schutzbedürftige (Status S)

Schutzbedürftige sind Personen, die aufgrund eines Krieges oder einer grossen Gefahr aus ihrem Heimatland geflohen sind. Sie erhalten in der Schweiz einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus und dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten. 

Schutzbedürftige dürfen: 

Vorteile:

  • In allen Berufen tätig sein; 
  • In allen Kantonen arbeiten;
  • Für jede Arbeitgeberin oder jeden Arbeitgeber arbeiten; 
  • Selbständig tätig sein. 

Vorgehen vor Arbeitsaufnahme:

Bevor die Arbeit aufgenommen werden darf, muss diese gemeldet werden.

Die Meldung kann vorgenommen werden durch:

Vorteile:

  • Die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber;
  • Die selbständig erwerbstätige Person selbst; 
  • Eine andere beauftragte Person. 

Die Meldung erfolgt online und ist kostenlos.

Angaben in der Meldung:

In der Meldung müssen insbesondere folgende Punkte sichergestellt werden:

Vorteile:

  • Der Lohn ist angemessen;
  • Die Arbeitszeiten sind fair; 
  • Die Arbeitsbedingungen sind eingehalten.

Nach der Meldung:

Die Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald das Meldeformular korrekt eingereicht wurde.

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene

Das sind Personen mit den Ausweisen B (anerkannte Flüchtlinge) und F (vorläufig Aufgenommene). Sie dürfen in der ganzen Schweiz arbeiten. 

Sie dürfen: 

Vorteile:

  • In allen Berufen tätig sein; 
  • In allen Kantonen arbeiten;
  • Für jede Arbeitgeberin oder jeden Arbeitgeber arbeiten; 
  • Selbständig tätig sein. 

Vorgehen vor Arbeitsaufnahme:

Bevor die Arbeit aufgenommen werden darf, muss diese gemeldet werden.

Die Meldung kann vorgenommen werden durch:

Vorteile:

  • Die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber;
  • Die selbständig erwerbstätige Person selbst; 
  • Eine andere beauftragte Person. 

Die Meldung erfolgt online und ist kostenlos.

Angaben in der Meldung:

In der Meldung müssen insbesondere folgende Punkte sichergestellt werden:

Vorteile:

  • Der Lohn ist angemessen;
  • Die Arbeitszeiten sind fair; 
  • Die Arbeitsbedingungen sind eingehalten.

Nach der Meldung:

Die Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald das Meldeformular korrekt eingereicht wurde.

Hinweise zur Meldepflicht:

Die Änderung der Wochenarbeitszeit, das heisst die Erhöhung oder Reduktion des Arbeitspensums, bei derselben Arbeitgeberin / demselben Arbeitgeber ist nicht meldepflichtig.

Hingegen ist der Wechsel des Arbeitsortes in einem bestehenden Arbeitsverhältnis für eine allfällige arbeitsmarktliche Kontrolle zu melden.

Hinweis zum Online-Formular:

Probleme bei der Übermittlung des Online-Formulars?

Bitte melden Sie sich direkt beim Team Meldeverfahren unter der Telefonnummer +41 43 259 91 11.

Meldeverfahren VA/Flü (Vorläufig Aufgenommene, Anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige)

E-Mail: meldeverfahrenvaflue@vd.zh.ch

Telefon: +41 43 259 91 11

9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr

Asylsuchende

Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben. Sie erhalten einen Ausweis N. Primärer Zweck ihres Aufenthaltes ist das Asylverfahren.  Erwerbstätigkeit und Integration stehen hingegen nicht im Vordergrund.

Während des Asylverfahrens haben Asylsuchende grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden oder können sie von diversen Programmen profitieren.

Die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit bewirkt keinen Anspruch auf Asyl und/oder Verlängerung des Aufenthaltes in der Schweiz. Spätestens mit dem Ablauf der Ausreisefrist nach einem negativen Asylentscheid erlischt eine einmal erteilte Bewilligung. 

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Während des Aufenthaltes in einem Bundesasylzentrum
dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ansonsten ist die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit möglich. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss das Gesuch einreichen. Es gelten die nachstehenden Voraussetzungen:

Inländervorrang (Art. 21 AIG)

Grundsätzlich können Asylsuchende nur angestellt werden, wenn weder inländische Arbeitskräfte noch Arbeitnehmende aus dem EU/EFTA-Raum für den schweizerischen Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Als inländische Arbeitskräfte gelten Personen, welche in der Schweiz einen geregelten Aufenthalt haben und zum Arbeitsmarkt zugelassen sind. Unterlagen dazu können sein:

Vorteile:

  • Ausschreibung der Stelle beim RAV und unter EURES;
  • Datierte Stelleninserate aus Print- oder Online-Medien;
  • Bewerberliste mit detaillierten Angaben (Nationalität, Ausbildung/Qualifikation, Datum der Bewerbung und Ablehnungsgrund). 
Stellenmeldepflicht (Art. 21a AIG)

Arbeitgebende sind verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit einer schweizweit über 5% liegenden
Arbeitslosigkeit der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Damit soll die Arbeitsmarktintegration der inländischen Erwerbsbevölkerung noch mehr gestärkt und die Arbeitslosigkeit in der Schweiz weiter reduziert werden.

Wer somit eine asylsuchende Person einstellen möchte, hat dem Gesuch in den erwähnten Berufsarten auf jeden Fall den Nachweis der erfolgten Stellenmeldung beizufügen.      

Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG)

Diese Bestimmung bezweckt die Gleichbehandlung der ausländischen und der inländischen Arbeitnehmenden und gilt auch für Asylsuchende. Die Arbeitgebenden haben der Arbeitsmarktbehörde Auskunft über die Dauer der Erwerbstätigkeit, die Anstellungsbedingungen und die
Entlöhnung zu erteilen. Der Arbeitsvertrag muss aktuell und inhaltlich komplett sein und dabei den orts- und branchenüblichen Bedingungen entsprechen.
Unterlagen dazu sind:

Vorteile:

  • Datierter und beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag (zwingend)

Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist für Asylsuchende nicht möglich.

Ein Praktikum ist ein auf bestimmte Dauer ausgelegtes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter, um neue Kenntnisse und Fähigkeiten in praktischer Anwendung zu erlernen oder bereits im Ausland erworbene Kenntnisse zu vertiefen und zu erweitern.

Praktikumsplätze mit dem Ziel der Arbeitsmarktintegration sind vorrangig für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen. In Ausnahmefällen kann für jugendliche Asylsuchende, welche keine Lehrstelle antreten können, ein Praktikum geprüft werden. Ein solches ist bewilligungspflichtig und nur für maximal sechs Monate möglich. Es muss ein Ausbildungsprogramm vorhanden sein. Die Betreuung und Begleitung im Einsatzbetrieb muss sichergestellt sein und es ist eine zuständige Betreuungsperson zu bezeichnen.

Ansonsten gelten die Bestimmungen betreffend unselbständiger Erwerbstätigkeit.

Mit Ausnahme des Inländervorrangs gelten die gleichen Voraussetzungen wie für jede andere unselbständige Erwerbstätigkeit. Das Amt für Wirtschaft prüft jedoch vorgängig, ob die betroffenen Jugendlichen aller Voraussicht nach längerfristig in der Schweiz bleiben und somit die Ausbildung auch abschliessen können.

Liegt bereits ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz, aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vor, werden in aller Regel keine Lehrstellenantritte bewilligt. 

Schnupperlehren oder Berufserkundigungen von maximal zwei Wochen können ohne Bewilligung absolviert werden von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, welche sich noch in der obligatorischen Schulzeit befinden oder das 10. Schuljahr absolvieren.

In allen anderen Fällen oder bei länger angelegten Schnupperlehren ist eine Bewilligungspflicht vorgesehen. 

Arbeit zur Probe klärt die Eignung einer Person für eine
bestimmte Stelle ab und ist Teil des Evaluationsverfahrens bzw. der Vertragsverhandlung.

Probearbeiten sind für Asylsuchende nur während eines halben Tages bewilligungsfrei möglich. Längere Probearbeiten benötigen eine Bewilligung.

Solche Programme sind für Asylsuchende nicht vorgesehen,
da das primäre Ziel ihres Aufenthaltes das Asylverfahren ist und weder Erwerbstätigkeit noch berufliche Integration. 

Beschäftigungsprogramme sind auf die Vermittlung von
Basiskenntnissen für das Zurechtfinden im Alltag in der Schweiz ausgerichtet. Sie haben oft gemeinnützigen Charakter und werden von offiziellen Stellen
angeboten.

Es wird keine Bewilligung benötigt.

Bei Zweifeln, ob ein Beschäftigungsprogramm vorliegt, soll das Amt für Wirtschaft kontaktiert werden unter ab@vd.zh.ch.

Freiwillige Tätigkeiten müssen ideellen, sozialen,
wohltätigen Zwecken oder dem Schutz der Umwelt dienen und dürfen sechs Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.

Denkbar sind Einsätze bei Sport- und Kulturvereinen, sozial-karitativen Organisationen, kirchlichen Institutionen, Interessenvereinigungen oder in einer politischen Partei.

Freiwilligenarbeit von Asylsuchenden ist in der Regel bewilligungspflichtig. Es ist jedoch auch möglich, dass das AWI im Rahmen einer ausführlichen Anfrage zum Schluss gelangt, dass ein konkreter Fall nicht bewilligt werden muss. Ein Gesuch oder zumindest eine Anfrage auf ab@vd.zh ist deshalb auf jeden Fall nötig. 

Kontakt Arbeitsbewilligungen

E-Mail: ab@vd.zh.ch

Telefon: +41 43 259 49 49

9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Wirtschaft – Arbeitsbeziehungen, Meldeverfahren

Telefon

+41 43 259 91 11


Montag bis Freitag
9 bis 11 Uhr
14 bis 16 Uhr

E-Mail

meldeverfahrenvaflue@vd.zh.ch

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