Die bestehende öffentliche Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung wird mittels Studien und Konzepten regelmässig auf ihre Zukunftstauglichkeit hin überprüft und weiter entwickelt.
Überblick
Die Gemeinden und Städte im Kanton Zürich werden durch 245 Wasserversorgungen mit Trink- und Brauchwasser versorgt. Die öffentliche Wasserversorgung im Kanton Zürich wird durch Gemeinden und Städte, Gruppenwasserversorgungen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften sichergestellt. Daneben besteht eine Vielzahl von kleinen privaten Versorgungen.
Dem Kanton obliegt die Oberaufsicht über die Wasserversorgung und deren Koordination. Somit ist er in einem beschränkten Umfang involviert in die Erstellung von Wasserversorgungsanlagen
Generelles Wasserversorgungsprojekt
Das Generelle Wasserversorgungsprojekt (GWP) legt die notwendigen Anlagen fest, um die Versorgung des heutigen und zukünftigen Siedlungsgebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser zu gewährleisten.
Jede Gemeinde ist verpflichtet, dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein GWP zur Genehmigung einzureichen. Das GWP besteht aus einem Übersichtsplan, dem hydraulischem Funktionsschema sowie dem technischem Bericht mit einer Kostenschätzung. Es ist eine zukunftsorientierte Planungsgrundlage und soll aufzeigen, wie die Wasserversorgung in der Gemeinde in ca. 30 bis 40 Jahren aussehen soll.
Überarbeitung eines GWP
Um mit der Planung und Entwicklung der Gemeinde Schritt zu halten (Nutzungsplanung, Bevölkerungsentwicklung usw.), ist es unerlässlich, das GWP periodisch (mindestens alle 10 bis 15 Jahre) zu überarbeiten.
Angesichts der grossen Bedeutung des GWP hat die Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein einen Leitfaden erarbeitet, der in allen Ostschweizer Kantonen als Vollzugshilfe zur Verfügung gestellt wird.
Ablauf Generelles Wasserversorgungsprojekt
Ablauf kommunales GWP
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Gemeinde erteilt Auftrag für GWP an das Ingenieurbüro.
Ingenieurbüro sendet Entwurf an das AWEL.
Form: Alle Dokumente digital als PDF, mindestens Pläne zusätzlich auf Papier
Das AWEL schickt die Befunde der Vorprüfung digital an das Ingenieurbüro.
Folgende Stellen sind mindestens einzuladen:
- Gemeinderat/Ressortvorsteher, Feuerwehr, Brunnenmeister
- AWEL
- Ingenieurbüro
Ingenieurbüro sendet überarbeitetes GWP an das AWEL.
Form: nur digital als PDF-Dateien
Das AWEL schickt die Befunde der Schlussprüfung digital an das Ingenieurbüro.
Das Ingenieurbüro sendet das fertiggestellte GWP an den Gemeinderat.
Die Gemeinde schickt folgende Dokumente an das AWEL:
- Protokoll der Gemeinderatssitzung, Form: Papier oder digital als PDF
- Gesamtes GWP-Dossier, Form: alles auf Papier + PDF (Pläne georeferenziert)
Das AWEL versendet die Verfügung an folgende Stellen: Gemeinderat, betroffene Wasserversorgungen, Ingenieurbüro, Kantonales Labor, Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ).
Inkrafttreten der Verfügung nach einer Rekursfrist von 30 Tagen.
Ablauf GWP für Gruppen-Wasserversorgung
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Gruppen-Wasserversorgung (WV) erteilt Auftrag für GWP an ein Ingenieurbüro.
Folgende Stellen sind mindestens einzuladen:
- Betriebsleitung + politische Gemeindevertretung (+Feuerwehr)
- AWEL
- Ingenieurbüro
Festlegung spezifischer GWP-Inhalte anlässlich Kick-Off. Beispielsweise:
- Beschreibung Betrieb und Organisation der Gruppen-WV
- Zustand von Anlagen
- Verbrauchszahlen und Optionsmengen für Planungsziele PZ1+PZ2+PZ3
- hydraulische Berechnungen bei minimalen und maximalen Bezügen
- Versorgungssicherheit
- Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen
- Einfluss auf Options- und Kubikmeterpreis der Bezugs-WV
- (Druckverhältnisse an Hydranten und Freigabe Löschreserve)
Ingenieurbüro sendet GWP-Entwurf an das AWEL.
Form: alle Dokumente digital als PDF, mindestens Pläne zudem auf Papier
Das AWEL sendet die Befunde der Vorprüfung digital an das Ingenieurbüro.
Folgende Stellen sind mindestens einzuladen:
- Betriebsleitung + politische Gemeindevertretung (+Feuerwehr)
- AWEL
- Ingenieurbüro
Ingenieurbüro sendet überarbeitetes GWP an das AWEL.
Form: alle Dokumente digital als PDF
Das AWEL sendet allfällige Befunde der Schlussprüfung digital an das Ingenieurbüro.
Das Ingenieurbüro sendet das fertiggestellte GWP an die Gruppen-WV.
Die Gruppen-WV sendet folgende Dokumente an das AWEL:
- Protokoll der Delegiertenversammlung, Form: Papier oder digital als PDF
- Gesamtes GWP-Dossier, Form: alles auf Papier + PDF (Pläne georeferenziert)
Das AWEL versendet die Verfügung an folgende Stellen: Gruppen-WV, Mitglieder der Gruppen-WV (Gemeinderäte, Genossenschaftsvorstände o.ä.), Ingenieurbüro, Kantonales Labor, Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ).
Inkrafttreten der Verfügung nach einer Rekursfrist von 30 Tagen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Richtlinien für die Erstellung von Generellen Wasserversorungsprojekten, AWEL 2010 PDF | 2 Seiten | Deutsch | 26 KB
- Download Richtlinie für die Ausführung der Löschwasserversorgung im Kanton Zürich, GVZ 2020 PDF | 15 Seiten | Deutsch | 200 KB
- Download Generelle Wasserversorgungsplanung (GWP), Leitfaden 2017, KVU-Ost 2018 PDF | 34 Seiten | Deutsch | 9 MB
Empfehlung
Die Erstellung bzw. Überarbeitung eines GWP sollte in einem frühen Stadium mit der Gruppe Wasserversorgung des AWEL besprochen werden.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen
Naturereignisse, zivilisationsbedingte Katastrophen (z. B. Sabotage und Epidemien) können auch bei uns zu einer schweren Mangellage führen. Erdbeben oder lange Stromausfälle können zu Engpässen oder gar zu einem Ausfall der Wasserversorgung führen.
Persönlicher Notvorrat in schweren Mangellagen
Seit 1. Oktober 2020 ist die Verordnung des Bundes über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM) in Kraft. Gemäss VTM sind für die ersten drei Tage nach Eintritt einer Notlage die Einwohner selbstständig für genügend Trinkwasser zuständig (mindestens neun Liter pro Person). Nach dem 4. Tag ist die zuständige Gemeinde für die Bereitstellung einer Mindestmenge verantwortlich. Die VTM löste die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) ab.
Der Kanton und Bund haben die Informationen über den empfohlenen Hausvorrat für Notlagen zusammengestellt.
Erstellung TWN-Konzept durch die Gemeinden
Im Kanton Zürich verfügt die grosse Mehrheit der Gemeinden über ein genehmigtes Konzept für die Trinkwasserversorgung in Notlagen, das auch die Anforderungen aus der neuen VTW erfüllt. Von einzelnen Gemeinden liegt per Mitte 2023 zumindest ein Entwurf des Notlagen-Konzeptes vor, der durch das AWEL geprüft wurde und nun hinsichtlich einer Genehmigung überarbeitet wird.
Privatrechtlich organisierte Wasserversorgung
Am 01. Juni 2026 ist das Wassergesetz (WsG) in Kraft getreten. Dieses schränkt die bisherigen Möglichkeiten der Gemeinden, ihre Aufgaben der Wasserversorgung und der Siedungsentwässerung auf Private auszulagern, stark ein. Ausschlaggebend dafür war u.a. die Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 zum Wassergesetz, bei der eine Mehrheit der Stimmberechtigten eine Beteiligung von Privaten an der Wasserversorgung deutlich abgelehnt hat.
Privatisierungsmöglichkeiten künftig stark eingeschränkt
Eine Auslagerung von Aufgaben der Wasserversorgung und Siedlungsentwässerungen auf Private ist künftig nur noch unter engen Voraussetzungen möglich: Die Gemeinde (oder mehrere Gemeinden zusammen) muss sowohl über das ganze Kapital als auch über alle Stimmrechte an der juristischen Person verfügen (vgl. § 106 WsG; Anhang). Damit soll sichergestellt werden, dass die Gemeinde den privaten Aufgabenträger beherrscht und die vollständige Kontrolle über die Wasserversorgung auf ihrem Gebiet behält (sogenannte «unechte» Privatisierung oder «Organisationsprivatisierung»).
«Echte» Privatisierungen, d.h. die Übertragung von Aufgaben auf einen externen, vom Gemeinwesen losgelösten Privaten, sind nach neuem Recht ausgeschlossen. Dies gilt auch für Teilprivatisierungen, d.h. die Beteiligung von weiteren, privaten Dritten am Kapital.
Anpassungspflichten der Gemeinden (§ 132 WsG)
Bestehende Rechtsverhältnisse werden unter dem neuen Recht geschützt, allerdings unter Auflagen. Sie müssen ihr bestehendes Rechtsverhältnis mit dem privaten Aufgabenträger innert fünf Jahren ab Inkrafttreten des Wassergesetzes mit einer «Konzession des öffentlichen Dienstes» regeln (§ 132 WsG; vgl. Anhang).
Anforderungen an die «Konzession des öffentlichen Dienstes»
Von einer «Konzession des öffentlichen Dienstes» spricht man, wenn das Gemeinwesen die Erfüllung einer bestimmten Staatsaufgabe auf Private überträgt.
In den meisten betroffenen Gemeinden dürfte schon heute eine Konzession vorliegen, mit der sie Aufgaben der Wasserversorgung auf ein privates Unternehmen übertragen haben. Dies allein reicht aber in Anbetracht des künftigen (materiellen) Privatisierungsverbots nicht aus. Vielmehr treffen die Gemeinden auch inhaltliche Anpassungspflichten. Sie müssen gewährleisten können, dass sie trotz Privatisierung in der Lage sind, eine wirksame Aufsicht über die Wasserversorgung auszuüben.
Die wichtigsten Inhalte der «Konzession des öffentlichen Dienstes» sind wie folgt:
- die Art und der Umfang der übertragenen Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
- die Pflicht, für den übernommenen Aufgabenbereich eine eigene Buchhaltung zu führen
- die Pflicht, die finanziellen Mittel gesondert zu verwalten und ausschliesslich für den übernommenen Aufgabenbereich zu verwenden, insbesondere das Verbot der Gewinn- und Dividendenausschüttung
- die Auskunfts- und Offenlegungspflichten
- die Pflicht des Aufgabenträgers, die rechtsstaatlichen Grundsätze zu beachten, wenn er hoheitliche Tätigkeiten ausübt
- das Schicksal der Anlagen und finanziellen Mittel, insbesondere Rücklagen, am Ende der Konzession
- das Verbot, die Konzession ohne Zustimmung des Gemeindevorstandes auf Dritte zu übertragen
- die Konzessionsdauer, die 40 Jahre nicht übersteigen darf, und
- die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Konzession
Bei der Umsetzung von § 132 WsG verfügen die Gemeinden über einen Ermessensspielraum. Statt in der Konzession können die genannten Inhalte auch an anderer Stelle verankert werden, etwa im kommunalen Wasserversorgungserlass oder einer interkommunalen Vereinbarung.
Zuständig für die Erteilung der Konzession ist der Gemeindevorstand (§ 132 Abs. 2 WsG).
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Paragraf 132 WsG verpflichtet die Gemeinden mit bestehenden privaten Aufgabenträgern zur Vornahme gewisser Anpassungen: Sie haben ihre laufenden Rechtsverhältnisse mit den privaten Aufgabenträgern zu überprüfen und bei Bedarf Neuverhandlungen aufzunehmen und die Konzession inhaltlich anzupassen. Für die Umsetzung des neuen Rechts steht ihnen eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Verfügung. Sollte sich zwischen Gemeinde und Aufgabenträger keine Einigung erzielen lassen, wäre notfalls das Rechtsverhältnis einseitig zu regeln. Solange aber der bestehende Aufgabenträger seine Aufgabe kompetent und klaglos ausübt, besteht nach dem Willen des Gesetzgebers keine Übernahmepflicht durch die Gemeinde.
Die Formulierung von § 106 Abs 3. WsG orientiert sich an der Aktiengesellschaft. Denkbar wäre aber auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ausser Betracht fällt grundsätzlich die Genossenschaft: Einerseits setzt ihre Gründung mindestens sieben Mitglieder voraus, und andererseits darf bei der Beschlussfassung nicht vom Kopfstimmprinzip abgewichen werden. Sofern also in der Genossenschaft neben der Gemeinde noch weitere, private Genossenschafter mitwirken, wäre die vollständige Kontrolle des Gemeinwesens über den privaten Aufgabenträger nicht mehr gewährleistet. Hingegen bleibt die Rechtsform der Genossenschaft weiterhin zulässig für eine Zusammenarbeit zwischen mehreren Gemeinden.
Das Gemeindegesetz (GG) regelt die Aufgabenübertragung und die Zusammenarbeit unter den Gemeinden (vgl. Anhang). Das Wassergesetz beschränkt lediglich die Aufgabenübertragung auf juristische Personen des Privatrechts. Weitere Formen der Aufgabenerfüllung, z.B. mittels Anstalten oder Zweckverbänden, bleiben hingegen weiterhin möglich (vgl. § 106 Abs. 1 WsG; §§ 65 ff. GG).
Ein Muster Konzessionsverfügung und Erläuterungen dazu finde Sie unter «Merkblätter & Downloads».
Die Frage der Gewinn- und Dividendenausschüttung dürfte sich nur in beschränktem Mass stellen, da in den Bereichen der Wasserversorgung und der Siedlungsentwässerung ein strenges Kostendeckungsprinzip gilt (vgl. §§ 61, 62, 100 WsG). Auch für private Aufgabenträger ist dadurch schon heute eine Gewinnorientierung ausgeschlossen. Zudem sind für die betroffenen Bereiche Spezialfinanzierungen zu führen (§§ 87 f. GG).
Falls sich eine Gemeinde für die Übertragung von Aufgaben auf Dritte entscheidet, kann dies entweder durch Ausgliederung oder durch einen Vertrag erfolgen (§ 63 Abs. 2 GG). Die Abgrenzung der beiden Arten von Aufgabenübertragung hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt, weshalb das Zürcher Gemeindeamt einen «Leitfaden zur Abgrenzung von Aufgabenübertragung und Unterstützungsbeteiligung» (Merkblätter & Downloads) veröffentlicht hat.
Sofern die private Genossenschaft nur einzelne Grenzliegenschaften versorgt, lässt sich argumentieren, dass die Genossenschaft nur über geringe Autonomie verfügt und lediglich eine Erfüllungsgehilfin der Nachbargemeinde darstellt. Anstelle einer Konzession dürfte in einem solchen Fall daher auch eine vertragliche Leistungsvereinbarung in Betracht kommen.
Die Konzession ist nicht als eine Übergangslösung zu verstehen. Vielmehr sollen die bereits bestehenden privaten Aufgabenträger in ihrem Bestand geschützt werden. Die Konzession mit dem bestehenden Aufgabenträger kann daher von der Gemeinde beliebig erneuert bzw. verlängert werden.
Zahlen zur Wasserversorgung im Kanton Zürich
Mittlere Tagesabgabe pro Einwohner [Liter pro Einwohner und Tag]
Durchschnittlicher, täglicher Pro-Kopf-Verbrauch, berechnet aus der totalen Jahresabgabe (Verbrauch von Haushalten, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie sowie öffentliche Brunnen etc., inklusive Verluste) im eigenen Versorgungsgebiet und der Anzahl versorgter Einwohner.
Jeder Datenpunkt im Diagramm entspricht dem Durchschnittswert einer einzelnen Wasserversorgung.
Grösste Tagesabgabe pro Einwohner [Liter pro Einwohner und Tag]
Maximaler, täglicher Pro-Kopf-Verbrauch, berechnet aus der maximalen Tagesabgabe (Verbrauch von Haushalten, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie sowie öffentliche Brunnen etc., inklusive Verluste) im eigenen Versorgungsgebiet und der Anzahl versorgter Einwohner.
Jeder Datenpunkt im Diagramm entspricht dem Durchschnittswert einer einzelnen Wasserversorgung.
Netzlänge pro Einwohner [Leitungsmeter pro Einwohner]
Leitungslänge pro Kopf, berechnet aus der Gesamtlänge des Verteilnetzes (ohne Hausanschlüsse) und der Anzahl versorgter Einwohner.
Jeder Datenpunkt im Diagramm entspricht dem Durchschnittswert einer einzelnen Wasserversorgung.
Hinweise zur Wasserversorgung
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die Gemeinden und das AWEL werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht von verschiedenen Seiten zunehmend mit der Frage konfrontiert, was unter dem Begriff «einwandfreie Wasserversorgung» zu verstehen sei.
Eine einwandfreie Wasserversorgung beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Punkte:
- Für die Quell- und Grundwassernutzungen bestehen wasserrechtliche Konzessionen bzw. Bewilligungen.
- Falls das Wasser zu Trinkzwecken verwendet wird, sind um die Wasserfassungen genehmigte Grundwasserschutzzonen ausgeschieden.
- Die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Richtlinien und Leitsätze des Fachverbands (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW).
- Die Löschwasserversorgung entspricht den Richtlinien der Gebäudeversicherung.
- Das Trinkwasser weist eine einwandfreie Wasserqualität gemäss der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes auf.
Mit der Wegleitung des AWEL und des Gemeindeamtes zum finanziellen Führungssystem der Wasserver- und Abwasserentsorgung ist eine Systemumstellung verbunden, die nicht von heute auf morgen erfolgen kann. Das in der Wegleitung beschriebene Finanzierungsmodell hat aber folgende Vorteile:
- Durch das Erstellen einer Anlagenbuchhaltung, die von historischen Werten ausgeht, wird Transparenz über die aktuelle Vermögenssituation geschaffen.
- Die lineare Abschreibung gewährleistet Kostenwahrheit, indem die Abschreibungen der Anlagen im Ausmass des betrieblich bedingten Wertverzehrs erfolgen.Die lineare Abschreibung führt zu mehr Gebührenkontinuität, grosse Kostensprünge werden vermieden.
- Indem die Bewertung der Anlagen sowie die Kosten- und Gebührenplanung der Gemeinden nach einheitlichen Kriterien durchgeführt wird, ist die Vergleichbarkeit der einzelnen Betriebe untereinander besser gewährleistet.
Die in der Wegleitung angewendeten Grundsätze dienen nicht nur der Gebührenplanung in den einzelnen Gemeinden. Die Grundsätze werden zweckmässigerweise auch dann angewendet, wenn kleinere Wasserversorgungen sich in grössere, übergeordnete Versorgungen einkaufen müssen. In erster Linie ist es im konkreten Fall Verhandlungssache zwischen der kleinen und der übergeordneten Versorgung, was für ein Finanzierungsmodell angewendet wird.
Gestützt auf die Wegleitung empfehlen wir, auf die historischen Nettobaukosten, also Baukosten nach Abzug von Subventionen, abzustützen. Andere Methoden, wie z. B. die Bewertung der Anlagen nach dem Wiederbeschaffungswert, führen zu sehr hohen Anlagewerten, die unter Umständen den Einkauf verunmöglichen.
Ausgangslage
Da in vielen Gemeinden die Wasserversorgung von privaten Unternehmen wahrgenommen wird, sollen die folgenden Überlegungen über die Höhe des Spezialfinanzierungskontos getrennt für Gemeindebetriebe und private WV-Unternehmen dargelegt werden.
Öffentliche Wasserversorgungen (Gemeindebetriebe)
Im Gemeindegesetz ist in § 126 Abs. 2 festgehalten, dass Betriebsgewinne und Betriebsverluste auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen werden können. Sie dürfen eine für die Bedürfnisse des Betriebs angemessene Höhe nicht übersteigen. Für die Festlegung der Höhe des Spezialfinanzierungskontos ist nicht der Jahresertrag ausschlaggebend, sondern eine finanzielle Planung, bei der sämtliche Kosten (Betriebs-, Investitions- und Kapitalkosten) über die kommenden Jahre aufgezeigt werden. Zusammen mit den Finanzierungsgrundsätzen der Gemeinde wird über die Kapitalbildung und somit über die notwendigen Einlagen ins Spezialfinanzierungskonto entschieden.
Private Wasserversorgungsunternehmen
Für private WV-Unternehmen gelten für Einlagen ins Spezialfinanzierungskonto in steuerrechtlicher Hinsicht folgende Bestimmungen: Wenn Zuweisungen an Spezialfinanzierungskonti für ungewisse Verbindlichkeiten vorgenommen werden, gelten steuerrechtlich dieselben Vorgaben wie für Rückstellungen. Es sind dies Aufwendungen im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen, die zu einem Nutzungsabgang einer Anlage führen. Bei Rückstellungen sind nur Abgrenzungen für Aufwandpositionen zulässig, die ihren Ursprung im laufenden Geschäftsjahr haben und sich geldmässig in den kommenden Jahren verwirklichen (Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., § 64 N 75ff.).
Anders verhält es sich bei Rücklagen. Es sind dies Reservebildungen bzw. Zuweisungen an Spezialfinanzierungskonti für geplante Aufwendungen, deren wirtschaftliche Ursache nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft liegt. Die Grundlagen dazu sind in der Ausbauplanung des Generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) zu finden. Die Zuweisungen an Spezialfinanzierungskonti im Rahmen der Reingewinnverwendung führen auch hier wie bei der Bildung von Rückstellungen zu einer Erhöhung des Eigenkapitals.
Für die Festlegung der Höhe des Spezialfinanzierungskontos ist – wie bei den öffentlichen Betrieben – nicht der Jahresertrag ausschlaggebend, sondern eine mittelfristige finanzielle Planung gestützt auf ein anerkanntes Gebührenmodell (z.B. Wegleitung zum finanziellen Führungssystem der Wasserver- und Abwasserentsorgung, AWEL 2007), bei der sämtliche Kosten (Betriebs-, Investitions- und Kapitalkosten) über die kommenden Jahre aufgezeigt werden. Zu hohe, nicht auf eine Planung abgestützte Rücklagen verstossen gegen das Thesaurierungsverbot und gefährden eine Steuerbefreiung.
Die wichtigsten klassischen Verfahren zur Trinkwasserenthärtung in Hausinstallationen sind Ionenaustauscher und Teilentsalzungsanlagen. Diese Anlagen funktionieren in der Regel einwandfrei. Es müssen aber die folgenden Punkte beachtet werden: um die Funktionstüchtigkeit aufrechtzuerhalten und Gesundheitsrisiken auszuschliessen (z. B. Verkeimung), müssen sie regelmässig gewartet werden. Zudem wird das Trinkwasser durch die Enthärtung in der Regel aggressiver, wodurch das Korrosionsrisiko an den angeschlossenen Leitungen und Geräten steigt.
Die wichtigsten neueren Verfahren zur Trinkwasserenthärtung in Hausinstallationen sind die Physikalische Nachbehandlung (Elektromagnetische Wassernachbehandlung) und die Magnetisierung durch Permanentmagnete. Die Wirksamkeit dieser Geräte ist nicht immer gegeben. Sie ist dort gewährleistet, wo anlässlich der Zertifizierung durch den Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) die Bemerkung «Wirksamkeit nach DVGW Arbeitsblatt W512 nachgewiesen» aufgeführt ist.
Da die Wirksamkeit nicht in jedem Fall gegeben ist und hartes Trinkwasser keine Gesundheitsgefährdung darstellt, empfehlen wir, bei der Installation von Geräten zur Trinkwasserenthärtung zurückhaltend zu sein. Zudem empfiehlt es sich, nur vom SVGW zertifizierte Geräte zu installieren. Weitere Details zur Trinkwasserenthärtung sind den Merkblättern «Trinkwassernachbehandlung beim Konsumenten (W10005)» und «Kalkschutzgeräte (W10008)» des SVGW zu entnehmen.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Musterverfügung Konzession des öffentlichen Dienstes, AWEL PDF | 8 Seiten | Deutsch | 356 KB
- Download Erläuterungen zur Musterverfügung Konzession des öffentlichen Dienstes, AWEL PDF | 11 Seiten | Deutsch | 370 KB
- Download Merkblatt "Neues Wassergesetz: Möglichkeiten und Anpassungspflichten der Gemeinden bei der Privatisierung von Aufgaben der Siedlungsentwässerung und Wasserversorgung", rev. 8. Juni 2026 PDF | 7 Seiten | Deutsch | 364 KB
- Download Merkblatt Grundsätze zur Ausgliederung von Gemeindeaufgaben, Gemeindeamt des Kantons Zürich PDF | 9 Seiten | Deutsch | 327 KB
- Download Leitfaden Privatrechtliche Aufgabenträger, Gemeindeamt des Kantons Zürich, September 2019 PDF | 24 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Kantonaler Trinkwasserverbund – Sicherstellung der künftigen Versorgung PDF | 16 Seiten | Deutsch | 12 MB
- Download Trinkwasserkraftwerke (TWKW) – Potenzial und mögliche Standorte im Kanton Zürich PDF | 17 Seiten | Deutsch | 1 MB
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