Wasserversorgung

Die bestehende öffentliche Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung wird mittels Studien und Konzepten regelmässig auf ihre Zukunftstauglichkeit hin überprüft und weiter entwickelt.

Überblick

Die Gemeinden und Städte im Kanton Zürich werden durch 245 Wasserversorgungen mit Trink- und Brauchwasser versorgt. Die öffentliche Wasserversorgung im Kanton Zürich wird durch Gemeinden und Städte, Gruppenwasserversorgungen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften sichergestellt. Daneben besteht eine Vielzahl von kleinen privaten Versorgungen.

Dem Kanton obliegt die Oberaufsicht über die Wasserversorgung und deren Koordination. Somit ist er in einem beschränkten Umfang involviert in die Erstellung von Wasserversorgungsanlagen

Generelles Wasserversorgungsprojekt  

Das Generelle Wasserversorgungsprojekt (GWP) legt die notwendigen Anlagen fest, um die Versorgung des heutigen und zukünftigen Siedlungsgebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser zu gewährleisten.

Jede Gemeinde ist verpflichtet, dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ein GWP zur Genehmigung einzureichen. Das GWP besteht aus einem Übersichtsplan, dem hydraulischem Funktionsschema sowie dem technischem Bericht mit einer Kostenschätzung. Es ist eine zukunftsorientierte Planungsgrundlage und soll aufzeigen, wie die Wasserversorgung in der Gemeinde in ca. 30 bis 40 Jahren aussehen soll.

Überarbeitung eines GWP

Um mit der Planung und Entwicklung der Gemeinde Schritt zu halten (Nutzungsplanung, Bevölkerungsentwicklung usw.), ist es unerlässlich, das GWP periodisch (mindestens alle 10 bis 15 Jahre) zu überarbeiten.

Angesichts der grossen Bedeutung des GWP hat die Konferenz der Vorsteher der Umweltämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein einen Leitfaden erarbeitet, der in allen Ostschweizer Kantonen als Vollzugshilfe zur Verfügung gestellt wird. 

 

Empfehlung

Die Erstellung bzw. Überarbeitung eines GWP sollte in einem frühen Stadium mit der Gruppe Wasserversorgung des AWEL besprochen werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Gebietseinteilung Gruppe Wasserversorgung

Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen

Naturereignisse, zivilisationsbedingte Katastrophen (z. B. Sabotage und Epidemien) können auch bei uns zu einer schweren Mangellage führen. Erdbeben oder lange Stromausfälle können zu Engpässen oder gar zu einem Ausfall der Wasserversorgung führen.

Persönlicher Notvorrat in schweren Mangellagen

Seit 1. Oktober 2020 ist die Verordnung des Bundes über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM) in Kraft. Gemäss VTM sind für die ersten drei Tage nach Eintritt einer Notlage die Einwohner selbstständig für genügend Trinkwasser zuständig (mindestens neun Liter pro Person). Nach dem 4. Tag ist die zuständige Gemeinde für die Bereitstellung einer Mindestmenge verantwortlich. Die VTM löste die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) ab.

Der Kanton und Bund haben die Informationen über den empfohlenen Hausvorrat für Notlagen zusammengestellt.

Erstellung TWN-Konzept durch die Gemeinden

Im Kanton Zürich verfügt die grosse Mehrheit der Gemeinden über ein genehmigtes Konzept für die Trinkwasserversorgung in Notlagen, das auch die Anforderungen aus der neuen VTW erfüllt. Von einzelnen Gemeinden liegt per Mitte 2023 zumindest ein Entwurf des Notlagen-Konzeptes vor, der durch das AWEL geprüft wurde und nun hinsichtlich einer Genehmigung überarbeitet wird.

Zahlen zur Wasserversorgung im Kanton Zürich

Mittlere Tagesabgabe pro Einwohner [Liter pro Einwohner und Tag]

Grafik über Mittlere Tagesabgabe pro Einwohner.

Durchschnittlicher, täglicher Pro-Kopf-Verbrauch, berechnet aus der totalen Jahresabgabe (Verbrauch von Haushalten, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie sowie öffentliche Brunnen etc., inklusive Verluste) im eigenen Versorgungsgebiet und der Anzahl versorgter Einwohner.

Jeder Datenpunkt im Diagramm entspricht dem Durchschnittswert einer einzelnen Wasserversorgung.

Grösste Tagesabgabe pro Einwohner [Liter pro Einwohner und Tag]
 

Grafik über Tagesabgabe pro Einwohner

Maximaler, täglicher Pro-Kopf-Verbrauch, berechnet aus der maximalen Tagesabgabe (Verbrauch von Haushalten, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie sowie öffentliche Brunnen etc., inklusive Verluste) im eigenen Versorgungsgebiet und der Anzahl versorgter Einwohner.

Jeder Datenpunkt im Diagramm entspricht dem Durchschnittswert einer einzelnen Wasserversorgung.

Netzlänge pro Einwohner [Leitungsmeter pro Einwohner]

Grafik über Netzlänge pro Einwohner.

Leitungslänge pro Kopf, berechnet aus der Gesamtlänge des Verteilnetzes (ohne Hausanschlüsse) und der Anzahl versorgter Einwohner.

Jeder Datenpunkt im Diagramm entspricht dem Durchschnittswert einer einzelnen Wasserversorgung.

Hinweise zur Wasserversorgung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Gemeinden und das AWEL werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht von verschiedenen Seiten zunehmend mit der Frage konfrontiert, was unter dem Begriff «einwandfreie Wasserversorgung» zu verstehen sei.

Eine einwandfreie Wasserversorgung beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Punkte:

Mitteilung vom Februar 2006

Mit der Wegleitung des AWEL und des Gemeindeamtes zum finanziellen Führungssystem der Wasserver- und Abwasserentsorgung ist eine Systemumstellung verbunden, die nicht von heute auf morgen erfolgen kann. Das in der Wegleitung beschriebene Finanzierungsmodell hat aber folgende Vorteile:

  • Durch das Erstellen einer Anlagenbuchhaltung, die von historischen Werten ausgeht, wird Transparenz über die aktuelle Vermögenssituation geschaffen.
  • Die lineare Abschreibung gewährleistet Kostenwahrheit, indem die Abschreibungen der Anlagen im Ausmass des betrieblich bedingten Wertverzehrs erfolgen.Die lineare Abschreibung führt zu mehr Gebührenkontinuität, grosse Kostensprünge werden vermieden.
  • Indem die Bewertung der Anlagen sowie die Kosten- und Gebührenplanung der Gemeinden nach einheitlichen Kriterien durchgeführt wird, ist die Vergleichbarkeit der einzelnen Betriebe untereinander besser gewährleistet.

Die in der Wegleitung angewendeten Grundsätze dienen nicht nur der Gebührenplanung in den einzelnen Gemeinden. Die Grundsätze werden zweckmässigerweise auch dann angewendet, wenn kleinere Wasserversorgungen sich in grössere, übergeordnete Versorgungen einkaufen müssen. In erster Linie ist es im konkreten Fall Verhandlungssache zwischen der kleinen und der übergeordneten Versorgung, was für ein Finanzierungsmodell angewendet wird.

Gestützt auf die Wegleitung empfehlen wir, auf die historischen Nettobaukosten, also Baukosten nach Abzug von Subventionen, abzustützen. Andere Methoden, wie z. B. die Bewertung der Anlagen nach dem Wiederbeschaffungswert, führen zu sehr hohen Anlagewerten, die unter Umständen den Einkauf verunmöglichen.

Mitteilung vom März 2009

Ausgangslage

Da in vielen Gemeinden die Wasserversorgung von privaten Unternehmen wahrgenommen wird, sollen die folgenden Überlegungen über die Höhe des Spezialfinanzierungskontos getrennt für Gemeindebetriebe und private WV-Unternehmen dargelegt werden.

Öffentliche Wasserversorgungen (Gemeindebetriebe)

Im Gemeindegesetz ist in § 126 Abs. 2 festgehalten, dass Betriebsgewinne und Betriebsverluste auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen werden können. Sie dürfen eine für die Bedürfnisse des Betriebs angemessene Höhe nicht übersteigen. Für die Festlegung der Höhe des Spezialfinanzierungskontos ist nicht der Jahresertrag ausschlaggebend, sondern eine finanzielle Planung, bei der sämtliche Kosten (Betriebs-, Investitions- und Kapitalkosten) über die kommenden Jahre aufgezeigt werden. Zusammen mit den Finanzierungsgrundsätzen der Gemeinde wird über die Kapitalbildung und somit über die notwendigen Einlagen ins Spezialfinanzierungskonto entschieden. 

Private Wasserversorgungsunternehmen

Für private WV-Unternehmen gelten für Einlagen ins Spezialfinanzierungskonto in steuerrechtlicher Hinsicht folgende Bestimmungen: Wenn Zuweisungen an Spezialfinanzierungskonti für ungewisse Verbindlichkeiten vorgenommen werden, gelten steuerrechtlich dieselben Vorgaben wie für Rückstellungen. Es sind dies Aufwendungen im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen, die zu einem Nutzungsabgang einer Anlage führen. Bei Rückstellungen sind nur Abgrenzungen für Aufwandpositionen zulässig, die ihren Ursprung im laufenden Geschäftsjahr haben und sich geldmässig in den kommenden Jahren verwirklichen (Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., § 64 N 75ff.).

Anders verhält es sich bei Rücklagen. Es sind dies Reservebildungen bzw. Zuweisungen an Spezialfinanzierungskonti für geplante Aufwendungen, deren wirtschaftliche Ursache nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft liegt. Die Grundlagen dazu sind in der Ausbauplanung des Generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) zu finden. Die Zuweisungen an Spezialfinanzierungskonti im Rahmen der Reingewinnverwendung führen auch hier wie bei der Bildung von Rückstellungen zu einer Erhöhung des Eigenkapitals.

Für die Festlegung der Höhe des Spezialfinanzierungskontos ist – wie bei den öffentlichen Betrieben – nicht der Jahresertrag ausschlaggebend, sondern eine mittelfristige finanzielle Planung gestützt auf ein anerkanntes Gebührenmodell (z.B. Wegleitung zum finanziellen Führungssystem der Wasserver- und Abwasserentsorgung, AWEL 2007), bei der sämtliche Kosten (Betriebs-, Investitions- und Kapitalkosten) über die kommenden Jahre aufgezeigt werden. Zu hohe, nicht auf eine Planung abgestützte Rücklagen verstossen gegen das Thesaurierungsverbot und gefährden eine Steuerbefreiung.

Mitteilung vom März 2010

Gemäss § 28 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) können die Sicherstellung der Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebietes und deren Ausbau nach Massgabe des Generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) von privaten WV-Unternehmen (z.B. Genossenschaften, Aktiengesellschaften) wahrgenommen werden. Da es sich um die Ausgliederung einer Gemeindeaufgabe handelt, sind die gesetzlichen Grundlagen dafür im vom Legislativorgan der Gemeinde abgesegneten WV-Reglement zu schaffen.

Nach neuer Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 ist zudem die Verankerung in der durch eine Urnenabstimmung angenommenen Gemeindeordnung (GO) notwendig, wenn das WV-Unternehmen hoheitlich handeln soll (vgl. unten). Eine Verankerung in der GO wird ebenfalls empfohlen, wenn die Finanzkompetenzen im Zusammenhang mit der Übertragung des Verwaltungsvermögens dies erfordern.

Wasserversorgungen, welche die entsprechenden rechtlichen Grundlagen in ihrem WV-Reglement vor Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung schon geschaffen haben und deren WV-Unternehmen hoheitlich handelt, ergänzen die GO mit den erforderlichen Erlassen bei deren nächster Revision, wenn eine Totalrevision des WV-Reglements ansteht oder wenn darin einzelne Artikel geändert werden, die Verfügungskompetenzen betreffen.

Die formelle Aufgabenübertragung an das private WV-Unternehmen erfolgt durch einen Konzessionsvertrag zwischen der Gemeindeexekutive und dem privaten Unternehmen. Besteht die Absicht, dass dieses hoheitlich handeln und die erforderlichen Verfügungen gegenüber der Kundschaft, namentlich betreffend Anschlusspflicht, Beiträgen und Gebühren erlassen kann, muss dies im Konzessionsvertrag so vereinbart und – wie oben beschrieben – eine Rechtsgrundlage in der GO geschaffen werden.

Der Vorteil des beschriebenen Vorgehens besteht in der Schaffung von klaren, schriftlich festgehaltenen und auf gesetzlichen Grundlagen basierenden Verhältnissen. Erst die Erteilung des Auftrages im WV-Reglement und im Konzessionsvertrag gibt dem WV-Unternehmen die notwendige Handlungsfreiheit, dass es seine Aufgaben umfassend wahrnehmen kann, sei es im Verhältnis mit der Kundschaft oder auch als Vertragspartner mit Nachbargemeinden oder Gruppenwasserversorgung. Bei allfälligen Rechtsstreitigkeiten bestehen klare Verhältnisse.

Wir haben festgestellt, dass der Abschluss von Konzessionsverträgen von den Gemeinden und WV-Unternehmen zum Teil nur sehr zögerlich umgesetzt wird. In einem uns bekannten Fall gab es Schwierigkeiten der Art, dass eine Genossenschaft im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines Wasserlieferungsvertrags als Vertragspartner mit Nachbarversorgungen hätte auftreten sollen, dies aber nicht konnte, weil sie formell infolge Fehlens der oben genannten Erlasse und Dokumente dazu nicht berechtigt war. In einem andern Fall wurde eine Genossenschaft aufgefordert, die Rücklagen für die im GWP vorgesehenen Investitionen der nächsten Jahre als Gewinn zu versteuern.

Nach § 61 lit. g Steuergesetz sind juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital steuerbefreit, die ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet sind. Die öffentliche Zweckbindung wird mit der Kompetenzerteilung im WV-Reglement und dem Konzessionsvertrag mit der Gemeinde hergestellt. Wenn diese Grundlagen fehlen, besteht das vorgängig beschriebene Risiko der Versteuerung von Rücklagen als Gewinn. 

Mitteilung vom März 2009

Die wichtigsten klassischen Verfahren zur Trinkwasserenthärtung in Hausinstallationen sind Ionenaustauscher und Teilentsalzungsanlagen. Diese Anlagen funktionieren in der Regel einwandfrei. Es müssen aber die folgenden Punkte beachtet werden: um die Funktionstüchtigkeit aufrechtzuerhalten und Gesundheitsrisiken auszuschliessen (z. B. Verkeimung), müssen sie regelmässig gewartet werden. Zudem wird das Trinkwasser durch die Enthärtung in der Regel aggressiver, wodurch das Korrosionsrisiko an den angeschlossenen Leitungen und Geräten steigt. 

Die wichtigsten neueren Verfahren zur Trinkwasserenthärtung in Hausinstallationen sind die Physikalische Nachbehandlung (Elektromagnetische Wassernachbehandlung) und die Magnetisierung durch Permanentmagnete. Die Wirksamkeit dieser Geräte ist nicht immer gegeben. Sie ist dort gewährleistet, wo anlässlich der Zertifizierung durch den Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) die Bemerkung «Wirksamkeit nach DVGW Arbeitsblatt W512 nachgewiesen» aufgeführt ist. 

Da die Wirksamkeit nicht in jedem Fall gegeben ist und hartes Trinkwasser keine Gesundheitsgefährdung darstellt, empfehlen wir, bei der Installation von Geräten zur Trinkwasserenthärtung zurückhaltend zu sein. Zudem empfiehlt es sich, nur vom SVGW zertifizierte Geräte zu installieren. Weitere Details zur Trinkwasserenthärtung sind den Merkblättern TPW 2003/2, TPW 2004/3 und TPW 2004/4 des SVGW zu entnehmen.

Mitteilung vom März 2007

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