Das «Bauen im Lärm» stellt hohe Anforderungen an alle Beteiligten, von Architektur-, Ingenieur- und Planungsbüros über Bauherrschaften und Behörden bis zu den Handwerksbetrieben. Wer umfassend informiert ist, gelangt ohne Umwege zum Ziel der Baubewilligung.
Allgemeines
Guter Lärmschutz ist gesellschaftlich sinnvoll, rentabel und gesundheitsfördernd. Lärmschutz ist deshalb ein wichtiger Planungsfaktor. Genau wie die Besonnung müssen auch die Lärmimmissionen frühzeitig in die Planung eines Bauwerks integriert werden.
Bauen im Lärm
Lärmschutz hat zwei Seiten: Zum einen verlangt das Umweltschutzgesetz, dass die Grenzwerte am offenen Fenster lärmempfindlicher Räume eingehalten werden, soweit dies verhältnismässig ist. Zum anderen muss die Schalldämmung der Aussenbauteile eines Gebäudes bei hohen Belastungen verbessert werden.
Die Fachstelle Lärmschutz stützt sich bei der Beurteilung von Bauvorhaben generell ab auf die Richtlinien und Praxisvorgaben, die auf der Plattform «Bauen im Lärm» erläutert werden.
Baukultur an lärmigen Lagen
Der Cercle Bruit Schweiz und das Institut Konstruktives Entwerfen der ZHAW haben gemeinsam die Webplattform «baukultur-laerm.ch» erarbeitet. Sie bietet Architektinnen und Architekten kompakte Arbeitshilfen zum Bauen an lärmbelasteten Lagen und stellt beispielhafte Bauwerke vor.
Lärmquellen und Lärmdaten
Lärmübersicht für Bauvorhaben
Im GIS-Browser des Kantons Zürich ist der für Bauvorhaben relevante Bereich mit möglichen IGW-Überschreitungen für alle Verkehrslärmarten und den Schiesslärm dargestellt.
Emissionsdaten – Immissionsdaten
Die Daten für Strassenlärm können im Lärminformationssystem abgefragt werden.
Gemeindestrassen sind auch als Lärmquellen zu berücksichtigen. Fehlende Emissionsdaten für Gemeindestrassen sind bei der betreffenden Gemeinde nachzufragen.
Erweisen sich die vorhandenen Angaben als ungenügend oder liegen keine Daten vor, so müssen die Lärmbelastungen ermittelt werden. In Frage kommt eine Berechnung oder eine Messung. In beiden Fällen ist entsprechendes Fachwissen notwendig.
Geodatenmodell «Lärmübersicht Bauvorhaben – Lärmübersicht Raumplanung» im GIS-ZH
Die räumlichen Lärmdaten werden verwaltet, sichergestellt und publiziert (GIS-Themen «Lärmübersicht für Bauvorhaben» und «Lärmübersicht für Raumplanung», «Strassenlärm», «Fluglärm», «Schiesslärm» [in Vorbereitung]).
Die Form der räumlichen Daten für die Lärmübersichten wird in der «Modelldokumentation Kantonales Geodatenmodell» festgelegt.
Industrie und Gewerbe
Für eine Beurteilung der Lärmbelastung ist mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Kontakt aufzunehmen. In den Städten Zürich und Winterthur gelten Sonderregelungen.
Geplante Verkehrsanlagen
Die wichtigsten geplanten Verkehrsanlagen sind im Kantonalen Richtplan Verkehr festgelegt.
Bei geplanten Verkehrsanlagen gelten folgende Bereiche als lärmrelevant:
- bis 200 m Abstand bei einer 4-spurigen Hochleistungsstrasse
- bis 100 m Abstand bei einer 2-spurigen Hauptverkehrsstrasse
- bis 200 m Abstand bei einer Bahnlinie
Immissionsgrenzwerte sind grundsätzlich einzuhalten
Die Immissionsgrenzwerte müssen gemäss Art. 22 Abs. 1 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes (USG) an allen Fenstern von lärmempfindlichen Wohnräumen eingehalten werden, soweit dies verhältnismässig ist. Der Cercle Bruit, die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute, hat eine Vollzugshilfe dazu verfasst, die auch für Baugesuche im Kanton Zürich gilt.
Verbleiben trotz Lärmoptimierungen (Ausschöpfung aller verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen) noch Überschreitungen, so darf die Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 USG nur erteilt werden, wenn
a. bei jeder Wohneinheit:
1. zur Be- und Entlüftung der lärmempfindlichen Räume eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert wird, und
- ein Kühlsystem vorhanden ist, oder
- mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind
2. mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, oder
3. mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, sowie ein privat nutzbarer Aussenraum zur Verfügung steht, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, und
b. der bauliche Mindestschutz nach Artikel 21 gegen Aussen- und Innenlärm angemessen und verhältnismässig verschärft wird.
Wohnraumlüftung und Kühlsystem (Art. 22 Abs. 2 lit. a. Ziff. 1. USG)
Zur kontrollierten Wohnraumlüftung wurde im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt eine Auslegeordnung erarbeitet. In den «Erläuterungen zur Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.4)» werden in Kap. 4.6 auf Seite 16 die Anforderungen definiert, dass die kontrollierten Wohnraumlüftungen und Kühlanlagen dem Stand der Technik gemäss Art. 31 Abs 1bis entsprechen.
Wenn immer möglich ist die Wohnraumlüftung als zentrale Lüftungsanlage umzusetzen. Einzelraumlüfter sollen nur dann zur Anwendung kommen, wenn anderweitige Auflagen den Einbau einer zentrale Lüftungsanlage verunmöglichen bzw. wenn deren Einbau bei Umbauten technisch nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist. Weitere Anforderungen sind im Zusatzformular «Lärmsituation und Lärmschutz» festgehalten.
Zusatzformular «Lärmsituation und Lärmschutz»
Das Zusatzformular «Lärmsituation und Lärmschutz» dient den Gesuchstellenden und den kommunalen und kantonalen (Bau-)Behörden zur prompten Abwicklung des Verfahrens. Für Bauvorhaben, die neue oder wesentlich geänderte lärmempfindliche Räume beinhalten und die potentiell IGW-Überschreitungen aufweisen, ist das Formular ausgefüllt, von der Bauherrschaft unterzeichnet und mit den erforderlichen Beilagen mit den Baugesuchunterlagen einzureichen.
Privat nutzbarer Aussenraum (Art. 22 Abs. 2 lit. a. Ziff. 3. USG)
Bei privat nutzbaren Aussenräumen ist der Nachweis zu erbringen, dass die IGW eingehalten werden. Die Lärmimmissionen sind dabei 1.5 Meter über Boden zu ermitteln (Art. 39 Abs. 4 LSV).
Ausnahme aufgrund überwiegenden Interesses
Ausnahmebewilligungen nach Art. 31 Abs. 2 LSV können nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Mit dem Baugesuch ist das Formular «Lärmsituation und Lärmschutz» einzureichen. Die Gemeinde gibt an, ob sie ein dem Lärmschutz überwiegendes Interesse sieht und formuliert dementsprechend ihre Begründung.
Schallschutz – Gebäudeaussenhülle
Vollzugspraxis Art. 32 LSV, De-Werte
Die Schalldämmung gegen Aussenlärm hängt ab von der Lärmsituation und der Empfindlichkeit der Nutzung.
Die Tabellen mit den massgeblichen Anforderungswerten für Luftschall externer Quellen De entsprechen der Vollzugspraxis für den Art. 32 der Lärmschutzverordnung (LSV) im Kanton Zürich.
- Download De Betriebsräume Lärmempfindlichkeit gering PDF | 2 Seiten | Deutsch | 17 KB
- Download De Betriebsräume Lärmempfindlichkeit mittel PDF | 2 Seiten | Deutsch | 21 KB
- Download De Betriebsräume Lärmempfindlichkeit hoch PDF | 2 Seiten | Deutsch | 19 KB
- Download De Wohnräume Lärmempfindlichkeit gering PDF | 2 Seiten | Deutsch | 31 KB
- Download De Wohnräume Lärmempfindlichkeit mittel PDF | 2 Seiten | Deutsch | 28 KB
- Download De Wohnräume Lärmempfindlichkeit hoch PDF | 2 Seiten | Deutsch | 28 KB
Schallschutznachweis – Private Kontrolle
Die Schalldämmung der Gebäude wird im Kanton Zürich von zur «Privaten Kontrolle» berechtigten Fachleuten kontrolliert. Anstelle einer amtlichen Kontrolle übernehmen private Fachleute die fachlichen Überprüfungen, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erforderlich sind. Sie übernehmen mit der Unterschrift die Verantwortung für die Einhaltung der massgebenden Bestimmungen. Kontrolliert wird sowohl während der Planung wie auch nach der Ausführung des Projekts.
Üblicherweise spätestens vor Baufreigabe wird bei der kommunalen Baubehörde ein Schallschutznachweis eingereicht.
Ausnahme: Hohe Schalldämmanforderungen können die Architektur des Gebäudes und nicht nur die Bauteildimensionierung beeinflussen. Erfordern die Belastungen des Zivilfluglärms De-Werte über 35 dB, so ist der Nachweis bereits mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen und damit die Machbarkeit der Gebäudehülle mit den vorgesehenen Bauteilen sicherzustellen. Dasselbe gilt in kritischen Situationen mit sehr hohen Anforderungen auch bei anderen Lärmarten.
Die Schalldämmung muss den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Massgebend sind dabei die SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) und die kantonale Vollzugspraxis.
Mit dem Formular S «Schallschutznachweis» ist zu bestätigen, dass ein Bauvorhaben in der Projektierung den vorgeschriebenen Schalldämmanforderungen gegen Aussenlärm und Innenlärm genügt.
Fensterersatz bei bestehenden Bauten
Beim Fensterersatz in Gebäuden, die nach Inkrafttreten der LSV erstellt wurden (1985), richten sich die Mindestanforderungen an die Schalldämmung der neuen Fenster nach Art. 32 Abs. 3 LSV. Das gilt auch für zugehörige Bauteile wie Rollladenkästen usw. Ein Raum, bei dem die Fenster ersetzt werden, hat also die Anforderungen nach der SIA-Norm 181 zu erfüllen. Weisen jedoch die übrigen Fassadenteile eine ungenügende Schalldämmung auf, so dass die Anforderungen nicht erreicht werden können bzw. unverhältnismässig sind, kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin Erleichterungen gewähren.
Gemeinden
Gemeinden können strengere Vorschriften erlassen.
Bauen im Fluglärmbereich
Bei Grenzwertüberschreitungen durch Fluglärm kann die Lärmbelastung im offenen Fenster nicht mit zweckmässigen baulichen oder gestalterischen Massnahmen reduziert werden. Auch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf einer lärmabgewandten Gebäudeseite ist aufgrund des Schalleinfalls von oben nicht zielführend. Darum sind wenn immer möglich eine kontrollierte Wohnraumlüftung und ein Kühlsystem vorzusehen. Ist dies nicht möglich, kann je nach Ausmass der Fluglärmbelastung am Tag und in der ersten Nachtstunde (22-23 Uhr) unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt werden.
Im Fluglärmbereich gelten bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV die erhöhten Anforderungen an die Schalldämmung nach der SIA-Norm 181.
Wegweiser Bau & Umwelt
Mit dem «Wegweiser Bau & Umwelt» können sich die Gemeinden einen Überblick über die vielfältigen Aufgaben und die rechtlichen Grundlagen verschaffen.
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Kontakt
Tiefbauamt – Fachstelle Lärmschutz, Lärmschutz bei Bauvorhaben