Lärmschutz bei Bauvorhaben

Das «Bauen im Lärm» stellt hohe Anforderungen an alle Beteiligten, von Architektur-, Ingenieur- und Planungsbüros über Bauherrschaften und Behörden bis zu den Handwerksbetrieben. Wer umfassend informiert ist, gelangt ohne Umwege zum Ziel der Baubewilligung.

Allgemeines

Guter Lärmschutz ist gesellschaftlich sinnvoll, rentabel und gesundheitsfördernd. Lärmschutz ist deshalb ein wichtiger Planungsfaktor. Genau wie die Besonnung müssen auch die Lärmimmissionen frühzeitig in die Planung eines Bauwerks integriert werden.

Bauen im Lärm

Lärmschutz hat zwei Seiten: Zum einen verlangt die Lärmschutzverordnung, dass die Grenzwerte am offenen Fenster lärmempfindlicher Räume eingehalten werden.  Zum anderen muss die Schalldämmung der Aussenbauteile eines Gebäudes bei hohen Belastungen verbessert werden.

Die Fachstelle Lärmschutz stützt sich bei der Beurteilung von Bauvorhaben generell ab auf die Richtlinien und Praxisvorgaben, die auf der Plattform «Bauen im Lärm» erläutert werden. 

Baukultur an lärmigen Lagen

Der Cercle Bruit Schweiz und das Institut Konstruktives Entwerfen der ZHAW haben gemeinsam die Webplattform «baukultur-laerm.ch» erarbeitet. Sie bietet Architektinnen und Architekten kompakte Arbeitshilfen zum Bauen an lärmbelasteten Lagen und stellt beispielhafte Bauwerke vor. 

Lärmquellen und Lärmdaten

Lärmübersicht für Bauvorhaben

Im GIS-Browser des Kantons Zürich ist der für Bauvorhaben relevante Bereich mit möglichen IGW-Überschreitungen für alle Verkehrslärmarten und den Schiesslärm dargestellt.

Emissionsdaten – Immissionsdaten

Die Daten für Strassenlärm können im Lärminformationssystem abgefragt werden.

Gemeindestrassen sind auch als Lärmquellen zu berücksichtigen. Fehlende Emissionsdaten für Gemeindestrassen sind bei der betreffenden Gemeinde nachzufragen.

Erweisen sich die vorhandenen Angaben als ungenügend oder liegen keine Daten vor, so müssen die Lärmbelastungen ermittelt werden. In Frage kommt eine Berechnung oder eine Messung. In beiden Fällen ist entsprechendes Fachwissen notwendig.

Geodatenmodell «Lärmübersicht Bauvorhaben – Lärmübersicht Raumplanung» im GIS-ZH

Die räumlichen Lärmdaten werden verwaltet, sichergestellt und publiziert (GIS-Themen «Lärmübersicht für Bauvorhaben» und «Lärmübersicht für Raumplanung», «Strassenlärm», «Fluglärm», «Schiesslärm» [in Vorbereitung]). 
Die Form der räumlichen Daten für die Lärmübersichten wird in der «Modelldokumentation Kantonales Geodatenmodell» festgelegt.  

Industrie und Gewerbe

Für eine Beurteilung der Lärmbelastung ist mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Kontakt aufzunehmen. In den Städten Zürich und Winterthur gelten Sonderregelungen.

Geplante Verkehrsanlagen

Die wichtigsten geplanten Verkehrsanlagen sind im Kantonalen Richtplan Verkehr festgelegt.

Bei geplanten Verkehrsanlagen gelten folgende Bereiche als lärmrelevant:

  • bis 200 m Abstand bei einer 4-spurigen Hochleistungsstrasse
  • bis 100 m Abstand bei einer 2-spurigen Hauptverkehrsstrasse
  • bis 200 m Abstand bei einer Bahnlinie

Ausnahme aufgrund überwiegenden Interesses

Die Immissionsgrenzwerte müssen an allen Fenstern von lärmempfindlichen Wohnräumen eingehalten werden. Verbleiben nach einer Lärmoptimierung (Ausschöpfung aller zweckmässigen Lärmschutzmassnahmen) noch Überschreitungen, so können nach Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt.

Die Fachstelle Lärmschutz hat Informationen zur Lärmoptimierung und zur Interessenabwägung in den folgenden Dokumenten zusammengestellt:

Zusatzformular «Lärmschutz und überwiegendes Interesse»

Das Zusatzformular «Lärmschutz und überwiegendes Interesse» ist ein Hilfsmittel für die kommunale Baubehörde zur prompten Abwicklung des Verfahrens. Die Gemeinde gibt an, ob sie ein den Lärmschutz überwiegendes Interesse sieht und formuliert dementsprechend ihre Begründung.

Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend, eine ernsthafte Interessenabwägung hingegen ist notwendig. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Rekurse, welche die Begründung oder die Erteilung der Ausnahmebewilligung als Angriffspunkt wählen.

Schallschutz – Gebäudeaussenhülle

Vollzugspraxis Art. 32 LSV, De-Werte

Die Schalldämmung gegen Aussenlärm hängt ab von der Lärmsituation und der Empfindlichkeit der Nutzung.

Die Tabellen mit den massgeblichen Anforderungswerten für Luftschall externer Quellen De entsprechen der Vollzugspraxis für den Art. 32 der Lärmschutzverordnung (LSV) im Kanton Zürich.

Beurteilt wird nur die Schalldämmung gegen Aussenlärm, wie in der LSV vorgesehen. Die Prüfung und Beurteilung von Innenlärm und Trittschall erfolgt im Rahmen der Privaten Kontrolle.

Schallschutznachweis – Private Kontrolle

Die Schalldämmung der Gebäude wird im Kanton Zürich von zur «Privaten Kontrolle» berechtigten Fachleuten kontrolliert. Anstelle einer amtlichen Kontrolle übernehmen private Fachleute die fachlichen Überprüfungen, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erforderlich sind. Sie übernehmen mit der Unterschrift die Verantwortung für die Einhaltung der massgebenden Bestimmungen. Kontrolliert wird sowohl während der Planung wie auch nach der Ausführung des Projekts.

Üblicherweise spätestens vor Baufreigabe wird bei der kommunalen Baubehörde ein Schallschutznachweis eingereicht.

Ausnahme: Erfordern die Belastungen des Zivilfluglärms De-Werte über 35 dB, so ist der Nachweis bereits mit den Baugesuchsunterlagen einzureichen und damit die Machbarkeit der Gebäudehülle mit den vorgesehenen Bauteilen sicherzustellen. Denn solche Schalldämmanforderungen können die Architektur des Gebäudes und nicht nur die Bauteildimensionierung beeinflussen. Dasselbe gilt in kritischen Situationen auch bei anderen Lärmarten.

Die Schalldämmung muss den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Massgebend sind dabei die SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau) und die kantonale Vollzugspraxis.

Mit dem Formular S «Schallschutznachweis» ist zu bestätigen, dass ein Bauvorhaben in der Projektierung den vorgeschriebenen Schalldämmanforderungen gegen Aussenlärm und Innenlärm genügt.

Ab dem 1. Juli 2020 gilt die Private Kontrolle im Bereich Schalldämmung von Gebäuden auch in den Kantonen St. Gallen und Glarus. Das Formular S «Schallschutznachweis» ist in allen drei Kantonen identisch.

Die Norm SIA 181 wurde überarbeitet, die neue Fassung SIA 181:2020 ist seit dem 1. November 2020 gültig und ersetzt die Fassung SIA 181:2006. 
Das Formular für den Schallschutznachweis Private Kontrolle (Formular S) wurde entsprechend angepasst.

Fensterersatz bei bestehenden Bauten

Beim Fensterersatz in Gebäuden, die nach Inkrafttreten der LSV erstellt wurden (1985), richten sich die Mindestanforderungen an die Schalldämmung der neuen Fenster nach Art. 32 Abs. 3 LSV. Das gilt auch für zugehörige Bauteile wie Rollladenkästen usw. Ein Raum, bei dem die Fenster ersetzt werden, hat also die Anforderungen nach der SIA-Norm 181 zu erfüllen. Weisen jedoch die übrigen Fassadenteile eine ungenügende Schalldämmung auf, so dass die Anforderungen nicht erreicht werden können bzw. unverhältnismässig sind, kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch hin Erleichterungen gewähren.

Beim Fensterersatz in Gebäuden, die vor Inkrafttreten der LSV erstellt wurden, sind die Bestimmungen von Anhang 1 LSV für Lärmsanierungen massgeblich. Andernfalls können keine Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Anlagenhalter geltend gemacht werden.

Gemeinden

Gemeinden können dabei strengere Vorschriften erlassen.

Bauen im Fluglärmbereich

Bei Grenzwertüberschreitungen durch Fluglärm kann die Lärmbelastung im offenen Fenster nicht mit zweckmässigen baulichen oder gestalterischen Massnahmen reduziert werden. Auch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf einer lärmabgewandten Gebäudeseite ist aufgrund des Schalleinfalls von oben nicht zielführend. Je nach Ausmass der Fluglärmbelastung am Tag und in der ersten Nachtstunde (22-23 Uhr) kann für Bauvorhaben im Fluglärmbereich unter gewissen Voraussetzungen eine Bewilligung oder Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt werden.

Im Fluglärmbereich gelten bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV die erhöhten Anforderungen an die Schalldämmung nach der SIA-Norm 181.

Lärmschutz – Zusatzformulare

Die beiden Zusatzformulare

  • Lärmsituation und Lärmschutz
  • Lärmschutz und überwiegendes Interesse

sind als Beilage zu den Baugesuchsakten konzipiert. Sie zeigen die lärmrelevanten Fakten. Damit vermeiden sie unnötige Verfahrensverzögerungen und helfen – zusammen mit den Angaben unter «Lärmschutz bei Bauvorhaben» – den Umfang von Lärmgutachten und Behördentätigkeit auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

Beide Zusatzformulare sind je als Version «ohne Zivilfluglärm» und «mit Zivilfluglärm» verfügbar. Die Formularversionen «mit Zivilfluglärm» berücksichtigen die Besonderheiten des zivilen Fluglärms.

Zusatzformular «Lärmsituation und Lärmschutz»

Das Zusatzformular «Lärmsituation und Lärmschutz» dient zur Darstellung der lärmrelevanten Fakten und Entscheidungsgrundlagen bei einem Bauvorhaben. Es ist als Beilage zu Baugesuchen konzipiert und soll sicherstellen, dass keine wesentlichen Punkte übersehen werden.

Das Zusatzformular «Lärmsituation und Lärmschutz» ist durch den Gesuchsteller auszufüllen.

Mit Hilfe der Werkzeuge unter «Bauen im Lärm» können bei Strassen- und Eisenbahnlärm die Lärmbelastungen am Bauvorhaben abgeschätzt werden. Zeigen die Abklärungen, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, stellt das Zusatzformular «Lärmsituation und Lärmschutz» ein Lärm-Kurzgutachten dar.
Die der Einschätzung und Beurteilung zu Grunde liegenden Emissions- oder Rohdaten (Verkehrszahlenbrief, Auszug Emissionsplan, Verkehrszahlen zu Strassen- oder Eisenbahnabschnitten, Fluglärmimmissionsdaten, …) sind dem Zusatzformular beizulegen.

Zusatzformular «Lärmschutz und überwiegendes Interesse»

Falls die Immissionsgrenzwerte bei einem Bauvorhaben überschritten werden, hat die Gemeindebehörde das Baugesuch bei der kantonalen Leitstelle für Baubewilligungen einzureichen. Mit dem Zusatzformular «Lärmschutz und überwiegendes Interesse» teilt die Gemeinde dem Kanton mit, ob sie nach erfolgter Interessenabwägung ein den Lärmschutz überwiegendes Interesse sieht, und das Bauvorhaben inklusive der geplanten Lärmschutzmassnahmen aus ihrer Sicht trotzdem bewilligt werden kann. Zu diesem Zweck formuliert sie ihre Stellungnahme entsprechend der Interessenabwägung. Eine ernsthafte Interessenabwägung ist nicht zuletzt im Hinblick auf mögliche Rekurse notwendig, welche die Begründung oder die Erteilung der Ausnahme als Angriffspunkt wählen.

Bei Bauvorhaben im Fluglärmbereich prüft die Gemeinde zudem die vorgezogene Fälligkeit eines Schallschutznachweises. Baugesuche mit Grenzwert-Überschreitungen ausschliesslich durch Fluglärm nachts (22 Uhr bis 23 Uhr) können von den Gemeinden autonom (ohne Begründung eines überwiegenden Interesses und ohne Zustimmung durch den Kanton) bewilligt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 31a LSV eingehalten werden.

Wegweiser Bau & Umwelt

Mit dem «Wegweiser Bau & Umwelt» können sich die Gemeinden einen Überblick über die vielfältigen Aufgaben und die rechtlichen Grundlagen verschaffen.

Kontakt

Tiefbauamt - Fachstelle Lärmschutz, Lärmschutz bei Bauvorhaben

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 55 20

Martin Wehrle

+41 43 259 55 22

Camilla Philipp

E-Mail

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