Aktionsplan Behindertenrechte
Mit dem Aktionsplan übernimmt der Kanton die Verantwortung für die Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK). Erfahren Sie auf dieser Seite mehr dazu.
Inhaltsverzeichnis
Umsetzung der Behindertenrechtskonvention

Die UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) hat zum Ziel, «einen massgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen (zu) leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit (zu) fördern».
Auch im Kanton Zürich bestehen noch viele Hürden, die Menschen mit Behinderung eine unabhängige Lebensführung, die politische Mitsprache und persönliche Selbstbestimmung sowie die volle Teilhabe in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen erschweren. Dies zeigt eine von der Sicherheitsdirektion finanzierte Studie (nachfolgend BRK-Studie zhaw) der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) aus dem Jahr 2018 zum Handlungsbedarf aufgrund der UNO-BRK.
Im Rahmen der Legislaturziele 2019-2023 beschloss der Regierungsrat die Erarbeitung eines Aktionsplans zur Umsetzung der UNO-BRK. Dieser Aktionsplan wurde im Juli 2022 vom Regierungsrat beschlossen und im August 2022 der Öffentlichkeit vorgestellt. Mit dem Aktionsplan übernimmt der Kanton die Verantwortung für die Umsetzung der UNO-BRK innerhalb der staatlichen Aufgaben.
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«Die Umsetzung der UNO-BRK ist für den Kanton Zürich eine Selbstverständlichkeit. Es geht darum, dass alle die gleichen Rechte geniessen.»
Mario Fehr, Regierungsrat
Sieben Handlungsfelder
Der Aktionsplan orientiert sich mit sieben Handlungsfeldern an der BRK-Studie zhaw:
- Behindertengleichstellung
- Bau- und Mobilitätsinfrastruktur
- Selbstbestimmtes Leben
- Bildung
- Arbeit und Beschäftigung
- Kultur, Freizeit, Sport
- Gesundheit
Der Stand der Umsetzung wird auf der Website des Kantons kontinuierlich und transparent je Massnahme kommuniziert. Verzögert sich die Umsetzung einer geplanten Massnahme, werden die Gründe dafür benannt.
Behindertengleichstellung
Gemäss der Verfassung des Kantons Zürich (KV) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich und niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 11 Abs. 2 KV). In der Bundesverfassung (BV) ist die Rechtsgleichheit in Art. 8 verankert. Sie sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor (Art. 8 Abs. 4 BV). Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) kommt dieser Pflicht nach. Demnach haben Bund, Kantone und Gemeinden Massnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen; sie tragen dabei den besonderen Bedürfnissen behinderter Frauen Rechnung (Art. 5 BehiG).
Für die Behindertengleichstellung leiten sich daraus übergeordnete Aufgaben für den Kanton Zürich ab, die sämtliche Handlungsfelder durchdringen oder dortige Vorhaben unterstützen. Diese umfassen organisatorische und rechtliche Vorkehrungen, mit denen die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung gefördert, koordiniert und überprüft wird. Von seiten der Betroffenen ist dabei der Einbezug in alle politischen und administrativen Entscheidungsprozesse bei allen Themenbereichen der UNO-BRK zentral (Partizipation Kanton Zürich, TOP-PRIORITÄTEN, S. 6).
Massnahmen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ziel
Der Kanton entwickelt Massnahmen, um den Einbezug und die Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung in allen politischen und administrativen Entscheidungsprozessen bei allen Themenbereichen der UNO-BRK sicherzustellen und institutionell zu verankern.
Massnahme: Zürcher Mitwirkungsmodell weiter entwickeln
Das Zürcher Mitwirkungsmodell «Partizipation Kanton Zürich» wird mit der Behindertenkonferenz Kanton Zürich im Hinblick auf die Sicherstellung des kontinuierlichen Einbezugs aller Gruppen von Menschen mit Behinderung überprüft und weiterentwickelt.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Sicherheitsdirektion | 2024 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton Zürich sorgt dafür, dass seine Gesetzgebung UNO-BRK-konform ist.
Massnahme: UNO-BRK-Konformität der kantonalen Gesetzgebung überprüfen
Richtlinien erstellen zur Überprüfung von Gesetzen, Verordnungen und Reglementen auf ihre Vereinbarkeit mit der UNO-BRK, bei Revisionen und Neuerlassen.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Sicherheitsdirektion | 2024 | In Arbeit |
Massnahme: Wahlrecht für alle
Prüfung einer Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, damit Menschen, die heute vom Stimmrechtsausschluss betroffen sind, bei Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Direktion der Justiz und des Inneren | 2025 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton Zürich entwickelt Massnahmen und legt Bestimmungen und Standards fest, damit die kantonalen Informationen und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung zugänglich sind.
Massnahme: Informationszugang gewährleisten
Der Kanton Zürich erhöht die hindernisfreie Zugänglichkeit zu digitalen Informationen weiter. Dabei orientiert er sich am eCH-Accessibility-Standard eCH-0059 Version 3.0. Es wird ein Konzept zur Informationszugänglichkeit erstellt. Es umfasst u. a. die Bereitstellung von Informationen zu zentralen Lebensbereichen gemäss eCH-0059 in leichter, einfacher sowie in Gebärdensprache. Eine Meldestelle für Anliegen rund um barrierefreie digitale Inhalte soll geschaffen werden.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Staatskanzlei | 2024 | In Arbeit |
Zum detaillierten Stand der Umsetzung:
Ziel
Die Fachstelle Gleichstellung Kanton Zürich leistet einen Beitrag, um gezielt die Gleichstellung von Frauen und Mädchen (und Menschen nicht binärer und weiterer Geschlechtsidentitäten) mit Behinderung zu verbessern.
Massnahme: Fokus Frauen (und Menschen nicht binärer und weiterer Geschlechtsidentitäten)
Aufgrund der Erkenntnisse basierend auf der Dokumentation des Statistischen Amtes (vgl. Massnahme A10) werden Vorschläge und Massnahmen zum Abbau von Mehrfachdiskriminierungen mit «avanti donne» und weiteren Anspruchsgruppen erarbeitet.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Direktion der Justiz und des Inneren | 2023 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton entwickelt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Strategien und Massnahmen, damit die geltenden Vorschriften konsequent durchgesetzt werden.
Massnahme: Unterstützung der Gemeinden
Die Gemeinden werden vom Kanton in der Umsetzung der UNO-BRK durch den Aufbau eines «BRK-Netzwerks Städte und Gemeinden Kanton Zürich» unterstützt. Pilotgemeinden werden aktiv bei der Umsetzung unterstützt.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Sicherheitsdirektion | 2023 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton ergreift sofortige und wirksame Massnahmen zur Schärfung des Bewusstseins und zum Abbau von Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderung.
Massnahme: Zukunft Inklusion
Gemeinsam mit «Partizipation Kanton Zürich» wird eine Strategie zur Bewusstseinsbildung und zur Beseitigung von Diskriminierung entwickelt. Mit der Initiierung von Aktionstagen zu Behindertenrechten wird der Kanton Zürich neue Wege zum Abbau von Hindernissen für Menschen mit Behinderung gehen.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Sicherheitsdirektion | 2024 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton stellt sicher, dass Menschen mit Behinderung effektiven Zugang zur Justiz haben.
Massnahme: Zugang zu Opferhilfe und Strafverfolgung
Die Zugänglichkeit zur Strafverfolgung für Menschen mit Behinderung (insbesondere mit geistiger und psychischer Behinderung) wird sichergestellt. Dazu zählen auch Massnahmen zur Erhöhung der Bekanntheit der Opferhilfe und die Sicherstellung der barrierefreien Zugänglichkeit zu Opferhilfeleistungen.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Direktion der Justiz und des Inneren | 2024 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton stellt sicher, dass die Mitarbeitenden mit Kundenkontakt bezüglich Umgang mit Menschen mit Behinderung informiert und geschult wird.
Massnahme: Bewusstsein für die Kundinnen und Kunden mit Behinderung
Die Handlungskompetenz von Kantonsangestellten im Umgang mit Menschen mit Behinderung wird durch Schulungs- und Sensibilisierungsmassnahmen erhöht.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Sicherheitsdirektion | 2024 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton Zürich legt statistische Angaben und Daten über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Kanton Zürich vor.
Massnahme: Zahlen und Fakten zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderung
Im Rahmen der «Strategischen Initiative Datenbewirtschaftung» wird eine frei zugängliche Dokumentation der bestehenden Datenquellen zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderung auf «Ebene Merkmal» erstellt.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Direktion der Justiz und des Inneren | 2023 | In Arbeit |
Bau- und Mobilitätsinfrastruktur
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu den öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen (Art. 11 Abs. 4 KV). Eine Benachteiligung beim Zugang liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Bestehende Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr müssen bis spätestens Ende 2023 behindertengerecht sein (Art. 22 BehiG). Auftrag des Staates ist, den Zugang zur Bau- und Mobilitätsinfrastruktur sicherzustellen. Ob Zugänglichkeit gegeben ist, kann nur vom Ergebnis her betrachtet werden (Bundesrat 2018, S. 17). Am Beispiel des Hochbaus wurden vom Kanton Zürich die entsprechenden Nachhaltigkeitsstandards gesetzt.
Massnahmen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ziel
Der Kanton nimmt eine Standortbestimmung bezüglich der Umsetzung der geltenden Vorschriften im Bereich hindernisfreies Bauen vor.
Massnahme: Zugang zu kantonalen Bauten
Eine Statusanalyse zur Umsetzung des BehiG und zur Zugänglichkeit der kantonalen Immobilien wird im Rahmen des Aktionsplans durchgeführt und der künftige bauliche und betriebliche Handlungsbedarf abgeleitet.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Baudirektion | 2024 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton entwickelt Massnahmen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Haltestellen, wo verhältnismässig, hindernisfrei ausgebaut werden.
Massnahmne: Zugang zum öffentlichen Verkehr
Eine Statusanalyse und Massnahmenplanung wird erarbeitet, um die Lücken im hindernisfreien Angebot des öffentlichen Verkehrs gemäss BehiG zu benennen und zu schliessen. Wo ein hindernisfreier Ausbau nicht verhältnismässig ist, werden Ersatzmassnahmen angeboten.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Baudirektion | 2024 | In Arbeit |
Volkswirtschaftsdirektion | 2024 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton prüft den Aufbau eines digitalen Katasters zur Dokumentation von baulichen Hindernissen gemäss der UNO-BRK.
Massnahme: Dokumentation von Hindernissen in einem digitalen Kataster
In einem digitalen Kataster sollen bauliche Hindernisse so dokumentiert werden, dass mittels Navigationsfunktionen ein hindernisfreier Pfad zu den Infrastrukturen gemäss Art. 9 Abs. 1 UNO-BRK gesucht werden kann. Weiter soll der Fortschritt der Planung und Umsetzung zur Behebung der baulichen Hindernisse dokumentiert und in einem Informationssystem publiziert werden.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Baudirektion | 2025 | In Arbeit |
Selbstbestimmtes Leben
Vom Kantonsrat wurde die Motion betreffend Selbstbestimmung ermöglichen durch Subjektfinanzierung überwiesen. Mit dem Systemwechsel zur Subjektfinanzierung sollen die kantonalen Beiträge für alle Menschen mit Beeinträchtigungen auf der Basis ihres individuellen Unterstützungsbedarfs festgelegt werden, unabhängig davon, ob sie in einer Institution oder ausserhalb einer Institution leben und/oder arbeiten (Motion KR-Nr. 100/2017). Im Forschungsbericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zur Bestandsaufnahme des Wohnangebots für Menschen mit Behinderung wird den Kantonen empfohlen, eine Diversifizierung der Angebote verstärkt voranzutreiben. Zudem wird die Schaffung von unabhängigen Beratungsangeboten für den Übergang vom institutionellen zum privaten Wohnen empfohlen.
Massnahme
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ziel
Der Kanton stellt mit gesetzlichen und finanziellen Mitteln sicher, dass echte Wahlfreiheit bezüglich der Wohnform geschaffen wird.
Massnahme: Freie Wahl der Wohnform
Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes bzw. des Systemwechsels zur Sicherstellung der Wahlfreiheit durch Aufbau eines ambulanten Angebots und eines guten Beratungsangebots. Parallel wird die Umsetzung der UNO-BRK innerhalb der sozialen Einrichtungen überprüft und verbessert.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Sicherheitsdirektion | 2024 | In Arbeit |
Bildung
Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehende Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können (Art. 20 Abs. 3 BehiG). Die UNO-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, das Recht auf Bildung durch ein inklusives Bildungssystem in allen Bereichen zu verwirklichen. Dabei ist «die Verpflichtung zur Inklusion ein langfristiger transformativer Prozess, der das gesamte Bildungssystem erfassen muss» (UNO-Ausschuss). Das für alle Stufen geltende Bildungsgesetz (BiG, LS 410.1) verpflichtet das Zürcher Bildungswesen «dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und Interessen» zu vermitteln (§ 2 Abs. 1 BiG). Dennoch stellen die Betroffenen fest, dass auf Ebene der frühkindlichen Erziehung nicht genügend (inklusive) Krippen- und Betreuungsplätze zur Verfügung stehen, die Kindern mit Behinderung die erforderliche Unterstützung bieten. Vor allem für Kinder mit medizinischem Überwachungsbedarf gäbe es zu wenig Angebote (Partizipation 2020, S. 22).
Massnahmen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ziel
Der Kanton entwickelt geeignete Massnahmen, um alle Bildungsangebote in seinem Zuständigkeitsbereich zugänglich und inklusiv zu machen. Dabei stärkt er die Fachkompetenz von Lehrpersonen und Schulen bezüglich inklusiver Schulung.
Massnahme: Frühe Kindheit
Die Förderung von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf wird durch Interventionen und Angebote im Frühbereich (FBBE) intensiviert. Zugangschancen zu Betreuungsangeboten und weiteren Angeboten der frühen Förderung werden für Kinder mit Beeinträchtigungen verbessert und die Finanzierung behinderungsbedingter Mehrkosten für die familienergänzende Betreuung wird geklärt. Der Übergang in den schulischen Bereich ist für Kinder mit bereits erkanntem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf hindernisfrei sichergestellt.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Bildungsdirektion | 2024 | In Arbeit |
Massnahme: Unterstützung der Gemeinden
Monitoring der Gemeinden mit über hohen Sonderschulquoten und Aufsicht über die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) durch das Volksschulamt. Die Tragfähigkeit der Regelschule im Umgang mit Heterogenität wird gestärkt, Ventilwirkungen bei der Zuweisung zu Sonderschulungsmassnahmen werden reduziert. Die Integration von Kindern mit besonderem Bildungsbedarf in die Regelschule wird gefördert und eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern aufgebaut. Integrative sind separierenden Lösungen vorzuziehen, separative speziell zu begründen.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Bildungsdirektion | 2025 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton legt eine Standortbestimmung bezüglich der Hindernisse beim Zugang zu Bildung vor.
Massnahme: Zugang zum Lernen
Ein Umsetzungsplan wird erstellt. Dieser sieht vor, kantonale Gebäude, Lehrmittel, Eignungstests und Prüfungen für Menschen mit Behinderung zugänglich zu machen.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Bildungsdirektion | 2023 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton entwickelt Massnahmen, um einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu ermöglichen.
Massnahme: Erfolgreicher Abschluss Sek II
Erarbeitung eines Massnahmenkatalogs zur mittel und langfristigen Erhöhung der Abschlussquote auf Sekundarstufe II.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Bildungsdirektion | 2023 | In Arbeit |
Ziel
Weiterbildungsinstitutionen sind für die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs sensibilisiert.
Massnahme: Sensibilisierung Weiterbildung
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt lanciert im Schuljahr 2022/2023 eine Umfrage bei privaten und kantonalen Weiterbildungsinstitutionen, mit denen der Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat. Die Umfrage hat zum Ziel, eine Sensibilisierung zur Thematik Behindertenrechte zu erreichen. Gleichzeitig wird die Umfrage für eine Bestandsaufnahme und eine Bedürfnisabklärung der Institutionen genutzt.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Bildungsdirektion | 2023 | In Arbeit |
Arbeit und Beschäftigung
Statistische Daten zeigen, dass sich die Mehrheit der Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben beteiligt (75,0% Menschen mit Behinderungen bzw. 50,4% Menschen mit mehrfachen Behinderungen, gegenüber 88,4% Menschen ohne Behinderungen). Vom Behindertengleichstellungsgesetz wird «der Zugang zur Erwerbstätigkeit» als wesentlicher Aspekt der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hervorgehoben (Art. 1Abs. 2 BehiG). Das BehiG fokussiert im Bereich Arbeit lediglich auf die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Bundes (Art. 3 Bst. g BehiG). Der Bundesrat hat als Zielvorgabe festgelegt, dass der Anteil von Beschäftigten mit Behinderungen 1 bis 2% betragen soll (Eidgenössisches Personalamt, Personalstrategie Bundesverwaltung 2016–2019, S. 17). Die in der Botschaft zum BehiG geäusserte Hoffnung, dass der Bund als Arbeitgeber eine Signalwirkung auf die Kantone ausübe, hat sich bislang kaum erfüllt.
Massnahmen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ziel
Der Kanton trifft Massnahmen zur kontinuierlichen Erhöhung des Anteils von Angestellten mit Behinderung in der kantonalen Verwaltung.
Massnahme: Arbeitgeberverantwortung
Angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz werden gewährleistet und eine erhöhte Fürsorgepflicht umgesetzt. Informationen zu Fragen der Fürsorgepflicht für alle Vorgesetzten und HR-Verantwortlichen stehen zur Verfügung. Konkrete Massnahmen gegen eine potenzielle Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bei der Anstellung sowie Möglichkeiten zur vermehrten Anstellung von Menschen mit Behinderungen werden geprüft.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Finanzdirektion | 2025 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton entwickelt Rahmenbedingungen, die einen inklusiven Arbeitsmarkt ermöglichen und Menschen mit Behinderung Förderung und Unterstützung im Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Massnahme: Sprungbrett Arbeitsmarkt
Im Rahmen der Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes (SLBG) wird das Teilprojekt «Arbeit» verfolgt. Unter Einbezug von Menschen mit Behinderung sowie Dienstleistungsanbietern sollen Massnahmen entwickelt werden, welche die Durchlässigkeit vom 2. in den 1. Arbeitsmarkt verbessern und insbesondere aufzeigen, welche Unterstützungsangebote für den Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt bzw. den Erhalt der Arbeitsstelle wirksam sind. Für die Verwirklichung eines zugänglichen 1. Arbeitsmarktes sollen Anreize zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern geschaffen werden.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Sicherheitsdirektion | 2025 | In Arbeit |
Kultur, Freizeit und Sport
Im Kanton Zürich haben Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf diskriminierungsfeien Zugang zu öffentlichen Leistungen, wozu auch Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Freizeit und Sport zählen (Art. 11 Abs. 4 KV). Allerdings zeigt sich, «die meisten kulturellen Angebote für Menschen mit Behinderung sind nur sehr beschränkt oder gar nicht zugänglich» (BRK-Studie ZHAW S. 78). Eine Übersicht zu den Hindernissen bei kulturellen Angeboten gibt es im Kanton Zürich keine (ebenda). Regelungen, welche die Pflichten von Anbietenden konkretisieren, bestehen nicht, auch keine Verpflichtung, die den Zugang zu Kultur-, Freizeit und Sportangeboten fördert (BRK-Studie ZHAW S. 77).
Massnahmen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ziel
Der Kanton entwickelt eine Strategie, um die Zahl inklusiver kultureller Veranstaltungen stetig zu erhöhen.
Massnahme: Kulturelle Teilhabe
Teilhabeaspekte, unter anderem auch die Zugänglichkeit von Kulturveranstaltungen für Menschen mit Behinderung, werden bei der Prüfung der Gesuche für Kulturprojekte gewichtet. Entsprechend werden besondere Anstrengungen zur Inklusion und zur kulturellen Teilhabe von Menschen mit Behinderung anerkannt. Auch bei der Erneuerung der Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen werden die Bestrebungen zur Verbesserung der kulturellen Teilhabe in die Beurteilung einbezogen.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Direktion der Justiz und des Innern | 2023 | In Arbeit |
Ziel
Der Kanton strebt an, die Zahl inklusiver Sportaktivitäten sowohl von öffentlichen als auch von privaten Anbietern stetig zu erhöhen.
Massnahme: Zugang zu Sport
Der Kanton fördert Massnahmen und Organisationen, um die bestehenden Angebote aus dem Sportbereich für Menschen mit Behinderung zu öffnen.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Sicherheitsdirektion | 2022 | In Arbeit |
Massnahme: Hindernisfreie Wanderwege
In den nächsten Jahren werden über 50 hindernisfreie Wanderwege geplant und sukzessive umgesetzt. Jährlich können drei bis fünf hindernisfreie Wanderwege realisiert werden.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Volkswirtschaftsdirektion | 2025 | In Arbeit |
Gesundheit
Der Kanton Zürich und die Gemeinden sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare Gesundheitsversorgung, die für Menschen mit und ohne Behinderung in gleichem Masse zugänglich ist (Art. 11 Abs. 4 und Art. 113 KV). Aus Sicht der Gruppe «Partizipation Kanton Zürich», die sich aus Menschen mit Behinderung zusammensetzt, besteht in Bezug auf dieses Zugangsrecht Handlungsbedarf, insbesondere im Bereich der Sensibilisierung und Schulung des Fachpersonals über die unterschiedlichen, behinderungsspezifischen Anforderungen an den Umgang und die medizinische Behandlung von Menschen mit Behinderungen (Partizipation 2020, S. 25f.).
Massnahmen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Ziel
Der Kanton fördert die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Gesundheitswesen.
Massnahme: Vertiefte Analyse
Die Zugänglichkeit und Hindernisse bei der Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderung werden vertieft analysiert. Dabei werden gesundheitsrechtliche Aspekte, die Schnittstellen von Gesundheits- und Sozialbereich wie auch Fragen zum Knowhow des Gesundheitspersonals beleuchtet.
Verantwortung | Frist | Stand |
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Gesundheitsdirektion | 2023 | In Arbeit |
Ziel
Die Anzahl der Fürsorgerischen Unterbringung (FU) wird reduziert.
Massnahme: Weniger Zwang
Der Kanton fördert Massnahmen, um die Zahl der FU zu reduzieren (Förderung FU-Kompetenzen der Ärztinnen und Ärzte durch Weiter- und Fortbildungsangebote, niederschwelliges Angebot mobiler Krisenintervention, konsiliarpsychiatrische Dienste für akutsomatische Spitäler, soziale Institutionen und Heime, Förderung ambulanter Angebote, psychiatrischer Fachstellen und Massnahmen zur Reduktion von Zwangsmassnahmen in Kliniken, Prüfung weiterer Massnahmen gemäss Evaluationsbericht EG KESR).
Verantwortung | Frist | Stand |
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Gesundheitsdirektion | 2023 | In Arbeit |
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Kontakt
Kantonales Sozialamt - Koordinationsstelle für Behindertenrechte
8090 Zürich
Montag bis Freitag
8.00 bis 11.30 Uhr und
13.30 bis 16.30 Uhr