Umsetzung des kantonalen Ortsbildinventars
Das kantonale Ortsbildinventar ist ein behördenverbindliches Instrument zum Schutz historisch gewachsener Ortsbilder im Kanton Zürich. Auf dieser Seite zeigen wir, wie die darin definierten Schutzziele in der kommunalen Planung umgesetzt werden. Sie richtet sich insbesondere an Gemeinden und Planer.
Ausgangslage
In der Verfassung des Kantons Zürich ist festgehalten, dass der Kanton und die Gemeinden für die Erhaltung von wertvollen Ortsbildern sorgen (Art. 103 Abs. 2). Auch im Planungs- und Baugesetz (PBG) steht, dass Kanton und Gemeinden in ihrer Tätigkeit dafür sorgen, dass Schutzobjekte geschont und wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 PBG).
Das kantonale Ortsbildinventar ist behördenverbindlich. Im kantonalen Richtplan ist seit 2015 festgehalten, dass die Schutzziele des kantonalen Ortsbildinventars unter Beizug der Denkmalschutzinventare (Substanzschutz) im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision rechtlich umzusetzen sind.
Auf kommunaler Stufe erfolgt der Schutz von Ortsbildern in erster Linie durch Kernzonen und detaillierten Kernzonenplänen, Freihaltezonen und/oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen (§ 24 Abs. 1 KNHV). Die wichtigen Freiräume gemäss Inventar sind in der Regel durch Festlegung in den Kernzonenplänen oder, in speziellen Fällen, durch Freihaltezonen zu sichern.
Wird das kantonale Ortsbildinventar in den kommunalen Planungen ernsthaft berücksichtigt, leistet es einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt unserer Ortsbilder.
Ergänzende Massnahmen auf kommunaler Ebene
Mit detaillierten Kernzonenplänen und Kernzonenvorschriften und gegebenenfalls mit Freihaltezonen können Siedlungsstrukturen bewahrt werden. Sie bilden zudem eine wichtige Grundlage, dass diese Siedlungsstrukturen auch mit Neu- und Ersatzbauten qualitätsvoll weiterentwickelt werden. Mit der Nutzungsplanung lässt sich jedoch kein Substanzschutz bewirken. Ohne den Erhalt von bestehenden, historischen Gebäuden und ihren Gärten, Bäumen oder historischen Elementen wie beispielsweise Brunnen oder Mauern wird das Ortsbild jedoch seine Identität verlieren. Daher ist parallel zum Strukturerhalt auch ein Substanzschutz wichtig. Dazu ist ein kommunales Denkmalschutzinventar erforderlich. Nur in dieser Kombination können die Ortsbilder in ihrem Wert erhalten bleiben.
Ein lebendiges Ortsbild besteht nicht nur aus Gebäuden und deren Umgebungen, sondern auch aus Verkehrswegen und Erschliessungen, verschiedenen Nutzungen und sozialen Treffpunkten. Es lohnt sich deshalb, mit einer umfassenden ortsbaulichen, verkehrlichen und sozialräumlichen Analyse ein integrales Leitbild zu entwerfen. Falls innere Baulücken vorhanden sind, kann bezugnehmend auf das Leitbild eine Bebauungsvorstellung erarbeitet werden. Das kantonale Ortsbildinventar und das kommunale Denkmalschutzinventar sind hilfreiche Grundlagen für die Analyse der bestehenden Qualitäten. Mit einem integralen Leitbild verfügen die Gemeinden über eine langfristige Strategie, wodurch sich im Baubewilligungsverfahren die Vorhaben einfacher beurteilen lassen.
Interessenermittlung der Schutzziele
Das kantonale Ortsbildinventar beinhaltet einen Inventarplan und einen Ortsbildbeschrieb. Die Dokumente zeigen die ortsbaulichen Qualitäten auf. Im Ortsbildbeschrieb sind die Schutzziele zu finden. Diese Schutzziele zur Siedlungsanlage, den baulichen Massnahmen, zur Dachlandschaft und zur Umgebungsgestaltung sind bei allen Ortsbildern identisch aufgeführt. Nur in wenigen Fällen gibt es ergänzend dazu noch weitere spezifische Schutzziele.
Wichtig ist, dass die allgemeingültige Formulierung für das betroffene Ortsbild konkretisiert wird. Beispielsweise gibt es das Schutzziel, dass der Erhaltung und dem Charakter der Dachlandschaft grosse Aufmerksamkeit zu schenken ist. Damit dieses Schutzziel umgesetzt werden kann, muss zuerst erörtert werden, was das konkret für das Ortsbild bedeutet. Handelt es sich um eine kleinteilige, vielfältige Dachlandschaft oder sind eher grosse Dachflächen ohne Dachaufbauten typisch? Welche Dachneigung, welche Dachaufbauten, welche Ziegelart prägen die Dachlandschaft? Daraus lassen sich spezifische Schutzziele ableiten und diese prägenden Merkmale mit einem Kernzonenplan und konkreten Vorschriften sicherstellen.
Der Inventarplan des kantonalen Ortsbildinventars ist eine grosse Unterstützung, um das Schutzziel «Die Siedlungsanlage, das Bebauungsmuster und die strukturierenden Freiräume des Ortsbildes sind in ihrer vielfältigen Eigenart zu erhalten» umzusetzen. Denn dieser bezeichnet die Elemente wie prägende Bauten, prägende Firstrichtungen, wichtige Fassadenbegrenzungen oder wichtige Freiräume, die für die Bebauungs- und Aussenraumstruktur und somit für das Bebauungsmuster wesentlich sind.
Im Erläuterungsbericht muss aufgezeigt werden, welche Schutzziele vorliegen und wie sie diese umsetzen. So ist die Planung nachvollziehbar und kann im Baubewilligungsverfahren entsprechend diesem Grundgedanken weitergeführt werden.
Anordnungsspielraum der Gemeinden
Die Schutzziele des kantonalen Ortsbildinventars sind umzusetzen, um den übergeordneten Planungsvorgaben zu entsprechen. Es gibt jedoch verschiedene Möglichkeiten. Manche Gemeinden regeln bereits in der Nutzungsplanung konkret, was bewilligungsfähig ist, und haben dafür im Baubewilligungsverfahren klare Vorgaben festgelegt. Andere beschränken sich auf wenige Vorschriften und sichern die Qualitäten vor allem informell, beispielsweise durch ein Leitbild, eine aktive und kompetente Baukommission oder durch Wettbewerbe. Dies führt jedoch dazu, dass die Bewilligungspraxis weniger transparent ist und womöglich nicht gleich beständig ist. Dafür ist sie nicht so starr und lässt mehr individuelle Lösungen zu.
Vereinzelte Abweichungen von den Festlegungen des kantonalen Inventarplanes sind möglich, wenn diese im Sinne des Schutzzieles sind oder die Festlegung keine Gültigkeit mehr hat. Auch können geringfügige Abweichungen dennoch die Umsetzung der Schutzziele ausreichend sicherstellen. Dem öffentlichen Interesse des Ortsbildschutzes ist ein hoher Stellenwert beizumessen. Die Abweichungen sind zu begründen im Erläuterungsbericht zu dokumentieren.
Arbeitshilfe Mustervorschriften
2023 hat das ARE Musterbestimmungen als Hilfestellung für die Kernzonenplanung erarbeitet. Sie zeigen rechtskonforme Vorschläge für Bestimmungen auf und sind im Setzkastenprinzip für alle Arten von Kernzonen entwickelt. Dies bedeutet, dass sie für die jeweilige Systematik einer bestehenden BZO angewendet werden können. Sie helfen aber auch, im Rahmen einer Gesamtrevision eine BZO neu aufzubauen.
Es ist gut möglich, dass sich die Musterbestimmung nicht eins zu eins übernehmen lässt, sondern noch eine gewisse Umformulierung oder inhaltliche Anpassung benötigt, damit sie sich gut in den bestehenden Aufbau und in die bestehenden Vorschriften integrieren lässt.
Insgesamt zeigt die Arbeitshilfe die gesamte Palette an Regelungen auf, die einen wichtigen Beitrag dazu leisten können, dass die Schutzziele des kantonalen Ortsbildinventars gut umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.