Umsetzung des Bundesinventars von nationaler Bedeutung (ISOS)

Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) ist ein behördenverbindliches Inventar von nationaler Bedeutung. Auf dieser Seite zeigen wir, wie das Ortsbildinventar aufgebaut ist, welche Aussagen es macht und wie es in der Planung berücksichtigt wird. Sie richtet sich insbesondere an Gemeinden und Planer.

Ausgangslage

Das ISOS ist nebst dem kantonalen Ortsbildinventar ein weiteres Ortsbildinventar, welches behördenverbindlich ist. Der gesetzliche Auftrag, dem ISOS in der Richt- und Nutzungsplanung Rechnung zu tragen, ist seit 2015 im kantonalen Richtplan verankert.

Auf der Webseite des Bundes, in der Verordnung des ISOS (VISOS) und in der Weisung über das ISOS (WISOS) sind die wichtigsten Grundlagen des Bundes zu finden. 

ISOS – verstehen, erhalten, weiterentwickeln

Das Ortsbildinventar ist so aufgebaut, dass es einerseits die Qualitäten für den Ort als Ganzes aufzeigt und andererseits den Ort in einzelne Ortsbildteile aufschlüsselt. Für jeden Ortsbildteil werden ebenfalls dessen Qualitäten aufgezeigt.

Im ISOS sind noch keine Schutzziele definiert. Diese müssen anhand der umschriebenen Qualitäten, welche das Ortsbild ausmachen, ermittelt werden. Die sogenannten Erhaltungsziele, welchem jedem Ortsbildteil zugeordnet sind, halten fest, welche Form von Schutz für diesen Ortsbildteil in erster Linie gilt. Damit findet eine gewisse Gewichtung für die einzelnen Ortsbildteile eines Ortes statt. Diese Aufschlüsselung hilft zudem, grössere Ortsbilder in ihren einzelnen Teilen greifbarer zu machen.

Hauptkriterien für ein Ortsbild von nationaler Bedeutung

Ein Ortsbild von nationaler Bedeutung weist Lagequalitäten, räumliche und architekturhistorische Qualitäten auf. In der Weisung über das ISOS sind die Anforderungen an eine nationale Bedeutung (Art. 19 WISOS) festgehalten. Sie beziehen sich auf das Ortsbild als Ganzes. Nach Art. 15 der WISOS werden die Qualitäten wie folgt dargelegt:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Beurteilt wird der Situationswert des Ortsbilds, namentlich ob die Grün- und Freiräume um die Bebauung eine ausgeprägte Nah- und Fernwirkung sowie Ein- und Ausblicke garantieren, ob die Bebauung optisch und nutzungsmässig einen starken Bezug zur umgebenden Kulturlandschaft aufweist, ob wichtige Ortsbildteile in topografisch dominanter Situation liegen (am See, am Fluss, auf einer Hügelkuppe, am Hangfuss eines Rebhanges) und ob das Ortsbild an einer bekannten alten Verkehrsverbindung liegt.

Vorteile:

  • Die Lagequalitäten werden in der Regel mit einer Umgebungszone oder einer Umgebungsrichtung mit Erhaltungsziel «a» gekennzeichnet, welche an den eigentlichen Ort angrenzt. 

Beurteilt werden der räumliche Wert der einzelnen Ortsbildteile sowie die Intensität des räumlichen Bezugs zwischen den Ortsbildteilen, namentlich ob die Bauten die Strassen, Plätze und Grünräume klar fassen, ob landschaftsarchitektonisch gestaltete Freiräume eine deutliche Raumwirkung entfalten, ob die Bebauung in ihrer Gesamtform einheitlich ist und im Detail variiert, ob zwischen den bebauten Ortsbildteilen eindeutige Abgrenzungen und offensichtliche Hierarchien bestehen und ob zwischen Bebauung und Kulturland intensive Wechselbeziehungen vorhanden sind.

Vorteile:

  • Die räumlichen Qualitäten sind insbesondere in den Ortsbildteilen mit Erhaltungsziel «A» und «B» vorhanden.

Beurteilt werden der architekturhistorische Wert der einzelnen Ortsbildteile sowie die Ablesbarkeit der Entwicklungsphasen der Siedlung, namentlich ob die Bebauung und landschaftsarchitektonisch gestalteten Freiräume regionalspezifisch sind und eine bestimmte Epoche deutlich illustrieren, ob eine siedlungstypologisch beispielhafte Entwicklung sichtbar ist, ob architekturhistorisch einprägsame Übergänge zwischen den einzelnen Ortsbildteilen vorhanden sind und ob eine Vielzahl an baukünstlerisch, historisch oder typologisch wichtigen Einzelbauten vorkommt. 

Vorteile:

  • Die architekturhistorischen Qualitäten sind insbesondere in den Ortsbildteilen und den Einzelelementen mit Erhaltungsziel «A» vorhanden.

Ortsbildteile

Ortsbildteile sind Perimeter innerhalb eines Ortsbilds. Die Ortsbildteile werden nach ihrer Grösse und Beschaffenheit (räumliche und historische Kohärenz; Kohärenz nach Erhaltungszustand und Erhaltungsziel) in Gebiete, Baugruppen und Umgebungen aufgeschlüsselt und bewertet.

Die Gliederungskriterien sind in Art. 21 der WISOS detailliert umschrieben. Sie können bebaute (Aufnahmekategorie «A», «B» und «C») oder nicht bebaute Bereiche (Aufnahmekategorie «a») umfassen. Alle Ortsbildteile zusammen bilden das Ortsbild.

Es gibt erhaltenswerte Ortsbildteile mit Eigenwert, denen ein Erhaltungsziel zugewiesen ist sowie sensible Bereiche mit Beziehungswert. Die erhaltenswerten Ortsbildteile werden nach ihren räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, nach ihrem Stellenwert und ihrem Erhaltungszustand beurteilt. Diese sind in Art. 22 der WISOS beschrieben. Die Beurteilung erfolgt in vier Klassen (von herausragend hohen Qualitäten abgestuft bis zu keinen besonderen Qualitäten).  

Bei sensiblen Bereichen handelt es sich um Ortsbildteile, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer erhaltenswerten Bebauung oder zu einem erhaltenswerten Freiraum liegen. Das sind die Umgebungen mit Aufnahmekategorie «b».

Die Ortsbildteile müssen mindestens 30 Jahre alt sein, damit sie bewertet werden können. Zudem werden sie unabhängig von ihren Entstehungsepochen gleichbehandelt. Der Alterswert ist demnach nicht an sich höher als andere Werte. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist die Art und Weise, wie die Bebauung eine bestimmte soziale, kulturelle, politische und ökonomische Situation, also eine bestimmte Lebensform, zu einer bestimmten Zeit illustriert.

Es sind diese Kriterien für die Bewertung der Ortsbildteile, welche das ISOS weltweit einzigartig macht. Es gibt kein anderes Inventar, welche alle Entstehungsepochen gleichbehandelt wie das ISOS.

Erhaltungsziele einzelner Ortsbildteile

Für die Gebiete und Baugruppen wird das Erhaltungsziel «A», «B» oder «C» zugewiesen und für die Umgebungen das Erhaltungsziel «a» oder «b».

Für die Erhaltungsziele gibt es jeweils für alle Ortsbilder der Schweiz eine allgemeine Definition:

  • Für das Erhaltungsziel «A» gilt der Erhalt der Substanz: alle Bauten, Anlageteile und Freiräume sind integral zu erhalten und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen. 
  • Das Erhaltungsziel «B» steht für den Strukturerhalt. 
  • Das Erhaltungsziel «C» steht für den Erhalt des Charakters.
  • Das Erhaltungsziel «a» setzt auf die Erhaltung der Freifläche oder des Kulturlandes. 
  • Beim Erhaltungsziel «b» sollen die wesentlichen Eigenschaften erhalten werden, die für die angrenzenden erhaltenswerten Ortsbildteile von Bedeutung sind. Damit wird beabsichtigt, eine negative Einwirkung zu vermeiden.

Die Definition dieser Erhaltungsziele ist sehr absolut formuliert. Nachfolgend ist eine Erläuterung zu finden, wie die Erhaltungsziele in der Praxis angewendet werden können und was ihre Absichten sind.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Bauten und Elemente, welche einen wesentlichen Bestandteil des Ortsbildteiles bilden, sind in ihrem äusseren Erscheinungsbild zu erhalten. Dazu zählen auch prägende Bäume, Brunnen und Mauern.

Vorteile:

  • Umsetzung: in der Regel Kernzone überlagert mit dem Denkmalschutz.

Die Bebauungsstruktur eines Ortsbildteils ist zu bewahren. Das typische Volumen (Fussabdruck, Gebäudehöhe, Dachform) und die Anordnung von räumlich prägenden Bauten sind beizubehalten. Neubauten übernehmen diese charakteristischen Elemente und stärken dadurch die Struktur. Auch eine Baumreihe oder ein offener Bauch sind Elemente, welche die Struktur mitprägen.

Vorteile:

  • Umsetzung: Kernzone, Quartiererhaltungszone, Ergänzungspläne, teils Denkmalschutz

Die typischen Elemente, die den Charakter des Ortsbildteils ausmachen, sind zu bewahren und bei Neubauten aufzugreifen. Ortsbildteile mit Erhaltungsziel «C» weisen in der Regel schon einige Neubauten auf, die nicht der typischen Bebauungsstruktur entsprechen. Dadurch haben sie nicht mehr die gleichen räumlichen Qualitäten wie ein Ortsbildteil mit Aufnahmekategorie «A» oder «B». Sie weisen dennoch eine eigene, für sich geschlossene Identität auf. Das können beispielsweise ehemalige Industrieareale sein, die umgenutzt werden, Bahnhofsgebiete als Weiterentwicklung der historischen Ortskerne, grossflächige Wohnsiedlungen mit durchfliessenden Grünräumen.

Damit der typische Charakter erhalten bleibt, ist auch der Substanzschutz wichtig. So können wichtige Zeitzeugen, die den Charakter stark mitprägen, ihre Wirkung entfalten. 

Vorteile:

  • Umsetzung: spezifischer Zweckartikel, diverse Zonen, Ergänzungspläne, teils Denkmalschutz

Der Freiraum ist in erster Linie zu bewahren, da der unverbaute Bereich relevant ist. Dies kann dazu beitragen, dass der Ort gegliedert wird, prägende Einzelbauten in ihrer Wirkung betont werden, wie beispielsweise ein Schloss im Park. Auch die unverbauten Siedlungsränder und die angrenzende Kulturlandschaft sollen bewahrt bleiben, damit das Ortsbild seine Lagequalität beibehält.

Vorteile:

  • Umsetzung: vor allem Nichtbauzonen

Der Ortsbildteil mit dem Erhaltungsziel b ist für sich nicht schützenswert. Jedoch grenzen diese Bereiche häufig an erhaltenswerte Ortsbildteile an. Ziel ist es, dass in diesen Bereichen keine bauliche Entwicklung entsteht, die eine negative Einwirkung auf die erhaltenswerten Ortsbildteile haben. Ein Beispiel ist, dass keine Hochhäuser angrenzend an eine Altstadt entstehen, welche die Fernwirkung der Altstadt schmälern.

Vorteile:

  • Umsetzung: Zweckartikel, Ausnützung in den Zonen, Vorschriften

Anwendung des ISOS

Dem ISOS wird je nach Planung unterschiedlich Rechnung getragen. In jedem Fall ist es erforderlich, die oben erwähnten Schutzziele des ISOS zu Beginn eines Planungsprozesses zu ermitteln und zu versuchen, diese in der Planung so weit wie möglich zu berücksichtigen. Sie unterstützen die Gewährleistung einer städtebaulichen Qualität.

Bei einer indirekten Anwendung kann von den Schutzzielen abgewichen werden. Es bedingt jedoch, dass der Grund für die Abweichung der Schutzziele nachvollziehbar begründet werden kann. Diese Nachvollziehbarkeit wird durch eine vollständige und robuste Interessenabwägung nach Art. 3 RPV sichergestellt.

Wird bei einem Vorhaben auch eine Bundesaufgabe erfüllt, kommt es zur direkten Anwendung des ISOS. Kann die erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht ausgeschlossen werden, so wird ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission des Natur- und Heimatschutzes (ENHK) erforderlich. Stellt die ENHK einen schwerwiegenden Eingriff fest, so ist nebst der eigentlichen Interessenabwägung nach Art. 3 RPV vorab der Nachweis eines Eingriffsinteresses von nationaler Bedeutung erforderlich. Nur dann kann die Planung umgesetzt werden. 

leer
Das ISOS und somit die spezifischen Schutzziele sind je nach Ausgangssituation unterschiedlich streng zu berücksichtigen.

Übersicht direkte und indirekte Anwendung

In der nachfolgenden Übersicht ist aufgezeigt, wie das ISOS berücksichtigt wird und was die kantonale Fachstelle bei einer Planung prüft.

 
Indirekte Anwednung
Direkte Anwendung
Aufgaben
Bei Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben
  • bei Richtplanungen
  • bei Nutzungsplanungen
  • bei Sondernutzungsplanungen
Bei Erfüllung einer Bundesaufgabe im ISOS-Perimeter
  • bei Sondernutzungsplanungen (Gestaltungsplänen)
  • bei Vorhaben im Baubewilligungsverfahren
Berücksichtigung
Dem ISOS wird genügend Rechnung getragen, wenn es in die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV miteinfliesst.  Es muss abgeklärt werden, ob ein Gutachten der ENHK erforderlich ist.
Schutzziele
Von den Schutzzielen kann abgewichen werden, wenn dies begründet wird. Als Begründung können kommunale und kantonale Interessen herbeigezogen werden. Von den Schutzzielen darf abgewichen werden, wenn die ENHK einen leichten Eingriff attestiert, bzw. bei einem schweren Eingriff ein anderes Interesse von nationaler Bedeutung nachgewiesen werden kann. In beiden Fällen muss anschliessend eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV erfolgen.
Erläuterungsbericht
Die Schutzziele, die Umsetzung davon in die Planung, allfällige Abweichungen von den Schutzzielen und die Begründung für die Abweichungen sind im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zu dokumentieren. Die Schutzziele, die Umsetzung davon in die Planung, die Abweichungen von den Schutzzielen und die Begründung für die Abweichungen sind bei einem Gestaltungsplan im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zu dokumentieren. Bei einem schwerwiegenden Eingriff ist der Nachweis des Interesses von nationaler Bedeutung erforderlich.
Rolle des ARE
Das ARE prüft die Plausibilität und Vollständigkeit der dokumentierten Interessenabwägung nach Art. 3 RPV. Das ARE prüft die Plausibilität und Vollständigkeit der dokumentierten (zweistufigen) Interessenabwägung nach Art. 3 RPV.

Achtung:

Die Berücksichtigung des ISOS in der indirekten Anwendung (vollständige Interessenabwägung nach Art. 3 RPV) im Planungsverfahren schliesst eine Direktanwendung im Baubewilligungsverfahren nicht aus.

Je mehr die Nutzungs- oder Sondernutzungsplanung die Schutzziele des ISOS umsetzt, desto kleiner ist das Risiko eines ENHK-Gutachtens im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren.

Beratung durch den Fachbereich Ortsbild und Städteau

Wir bieten bei der Ermittlung der Schutzziele und der Umsetzung in die Nutzungsplanung der Gemeinde gerne unsere Unterstützung an. Umso früher das ISOS beigezogen wird, desto grösser der Mehrwert für die Planung.

Interessenabwägung

Die vollständige und korrekte Interessenabwägung ist das A und O bei einer Planung. Dabei ist relevant, dass das ISOS als Grundlage zu Beginn an eines Planungsprozesses hinzugezogen wird. Nur so können die darin festgehaltenen ortsbaulichen Qualitäten erkannt und somit berücksichtigt werden.

Anleitung

  1. Interessen ermitteln: Welche Schutzziele gibt das ISOS vor?

    Was sagt die ISOS-Ortsbildaufnahme? Welche Bedeutung haben die ISOS-Erhaltungsziele? Welche Massnahmen eignen sich für die Erhaltungsziele? Was ist das Besondere an dem Ortsbildteil? Welche Bauten sind schutzwürdig? Welche Freiräume sollten bewahrt bleiben? Welche spezifischen Elemente gestärkt werden? Welche störenden Eingriffe beseitigt werden?

    • Konsultation Ortsbildaufnahme, Erläuterungen und ISOS (WISOS)   
    • Konsultation kantonaler Richtplan, kantonaler/kommunaler Leitfaden
    • Festlegen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltung, Kommissionen, Politik, Bevölkerung, weiteren Gremien

    Wenn die Qualitäten eines Ortbildes ermittelt werden, ist immer eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Ortsbildqualitäten und dem Kontext erforderlich. Die allgemein formulierten Erhaltungsziele werden in spezifische Schutzziele übersetzt. Die Konkretisierung bedeutet dabei auch, die Qualitäten des gesamten Ortsbildes mitzudenken. Falls ein ENHK-Gutachten vorliegt, werden darin die Schutzziele und die Art der grösstmöglichen Schonung dargelegt.

    Die Ermittlung der Schutzziele bildet den ersten Schritt einer Interessenabwägung und ist die entscheidende Basis für Planungen und Vorhaben im Ortsbild von nationaler Bedeutung.

    Stehen andere Interessen den Schutzzielen entgegen, so sind die Schritte 2 (Interessen gewichten) und 3 (Interessen abwägen) erforderlich. Im besten Fall können alle Interessen grösstmöglich berücksichtigt werden.

  2. Interessen bewerten: Welchen Stellenwert hat das ISOS im konkreten Fall?

    In einem zweiten Schritt sind die ermittelten Interessen zu bewerten und zu gewichten. In diesem Rahmen stellt sich die Frage, inwieweit der Ortsbildschutz anderen Interessen vorzuziehen ist. Dabei wird auf Wertemassstäbe zurückgegriffen, die der Gesetzgeber vorgibt. Vorgängig erarbeitete Strategien, Leitbilder und Raumkonzepte bilden ebenfalls wichtige Wertungshilfen.

    Für den Ortsbildschutz sprechen die Intaktheit des Ortsbildteiles, das Erhaltungsziel und die Bedeutung des Ortsbildteiles für das Ortsbild als Ganzes. Hilfreich dabei ist, sich zu überlegen, wie sich denkbare Entscheide auf die Ortsbildqualitäten auswirken können.

    Für die bauliche Verdichtung sprechen Festlegungen in den Richtplänen, der Handlungsraum, die Lage innerhalb der Gemeinde und die tatsächliche Erhöhung der Nutzungsdichte.

  3. Interessen abwägen: Bestimmung einer überzeugenden Planung, die möglichst viele Interessen berücksichtigt

    In einem dritten Schritt folgt das Abwägen der verschiedenen Interessen mit Blick auf die Entscheidungsfindung. Dabei ist das Gewicht zu berücksichtigen, das den verschiedenen Interessen bei der Bewertung zugemessen wurde. Ziel ist es, dass die wichtigen Interessen am Ende möglichst umfassend wirksam werden können. Es kann jedoch auch vorkommen, dass das eine Interesse bevorzugt und das andere fallengelassen werden muss. Dies ist beim Schritt der Abwägung zu entscheiden und das Ergebnis der Abwägung schlussendlich nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.

Wichtig:

Die Interessenabwägung ermöglicht eine Entscheidfindung, die sich mit allen Interessen auseinandersetzt und umfassend begründet ist. Die Schutzziele des ISOS, die Umsetzung davon in die Planung, die Darlegung von Abweichungen und die Begründung für die Abweichungen sind bei einer Planung im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV vollständig zu
dokumentieren.

Das ARE prüft die Plausibilität und Vollständigkeit der dokumentierten Interessenabwägung nach Art. 3 RPV. Ein guter Bericht bestärkt die Richtigkeit der getroffenen Entscheide gegenüber der Genehmigungs- und Rechtsmittelbehörde, stärkt die Planungs- und Rechtssicherheit und verkürzt das Verfahren. 

Dokumentation der Interessenabwägung

Vorteile:

  • Eine Interessenabwägung ist nur dort
    erforderlich, wo Interessen unvereinbar aufeinanderprallen
  • Pro Vorhaben eine Interessenabwägung.
  • Strukturiert in Interessenermittlung, Interessengewichtung und Interessenabwägung  
  • Klare und verständliche Sprache, am besten Fliesstext
  • 3 bis 10 Seiten reichen aus (je nachdem, ob von den Schutzzielen abgewichen wird und wie gross das Ortsbild ist)

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Raumentwicklung

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
Route (Google)


 

Für dieses Thema zuständig: