Ortsbildschutz

Drei Riegelbauten im Ortsbild von überkommunaler Bedeutung von Unterstammheim, im 		Vordergrund ein Blumengarten.

Der haushälterische Umgang mit dem Boden erfordert zunehmend eine Siedlungsentwicklung nach innen. Gleichzeitig soll die Siedlungsqualität erhalten bzw. gesteigert werden. Dies lässt sich insbesondere mit Sondernutzungsplanungen beeinflussen.

Ortsbilder von nationaler Bedeutung

Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) führt die wertvollsten, landesweit bedeutenden Ortsbilder auf. Es dokumentiert seine Lagequalitäten sowie seine räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten. Damit präsentiert das ISOS eine umfassende Analyse des Baubestandes von verschiedensten Siedlungstypen in ihrer Gesamtheit.

Ein Ortsbild umfasst einerseits die Bebauung und andererseits seinen Aussenraum. Das Ortsbild wird aufgeschlüsselt in unterschiedliche Ortsbildteile, den sogenannten Gebieten, Baugruppen und Umgebungen. Diese weisen Erhaltungsziele auf.

Das ISOS ist ein behördenverbindliches Grundlageninstrument, welches hilft, baukulturelle Werte zu erkennen und langfristig zu sichern. Aufgrund der Raumplanungsgesetzgebung ist das ISOS in den kantonalen Richtplan eingeflossen. Das ISOS umfasst aktuell rund 1200 Objekte. Im Kanton Zürich sind rund 60 Ortsbilder von nationaler Bedeutung vorzufinden.

ISOS-Direktanwendung

Die Direktanwendung des ISOS erfolgt, wenn eine Planung oder ein Bauvorhaben im ISOS liegt und gleichzeitig die Erfüllung mindestens einer weiteren Bundesaufgabe betroffen ist. Welche delegierten Bundesaufgaben eine Direktanwendung des ISOS auslösen, ist in der Liste der Bundesaufgaben aufgeführt. Diese Liste ist derzeit in Erarbeitung und wird baldmöglichst aufgeschaltet. Die Liste wird regelmässig nachgeführt, da die Definition einer Bundesaufgabe nicht abschliessend ist, sondern sich aus der Rechtsprechung ergibt. 

Kommt die Direktanwendung des ISOS zum Zug, beurteilen wir als zuständige kantonale Fachstelle, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des ISOS ausgeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich. Je nach Schwere des Eingriffs ist zur Umsetzung des Vorhabens entweder eine ein- oder zweistufige Interessenabwägung erforderlich. Diese erfolgt im Baubewilligungsverfahren bis auf die Erfüllung der Bundesaufgabe «Bauen ausserhalb Bauzone» durch die örtliche Baubehörde.

Dort, wo sich das ISOS mit dem Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (kantonales Ortsbildinventar) überlagert, berücksichtigen wir von uns aus die Direktanwendung des ISOS. Liegt das Vorhaben jedoch ausserhalb des kantonalen Ortsbildinventars, ist durch die örtliche Baubehörde über die kantonale Leitstelle mit Angaben der betroffenen Bundesaufgaben eine ISOS-Stellungnahme einzufordern.

Wir bitten Bauherrschaften und Planende, sich bei Fragen an die örtliche Baubehörde zu wenden. Diese ist für die Koordination zuständig.

Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung

Der Kanton führt ein Inventar der aus überkommunaler Sicht für das Ortsbild wichtigen Gebäude- und Gebäudegruppen (kantonales Ortsbildinventar). Zudem gewährleistet er die Abstimmung mit dem Bundesinventar für schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (ISOS).

Das kantonale Ortsbildinventar besteht aus dem Inventarplan und dem Ortsbildbeschrieb. Der Inventarplan liefert Aussagen zur Bebauungsstruktur mit prägenden und strukturbildenden Gebäuden und Firstrichtungen. Hinzu kommen Informationen zur Frei- und Aussenraumstruktur mit wichtigen Freiräumen, prägenden Platz- /Strassenräumen, markanten Bäumen und ortstypischen Elementen. Der Ortsbildbeschrieb gibt Aufschluss darüber, welche ortstypischen Prinzipien für das jeweilige Ortsbild gelten und welches Schutzziel angestrebt wird.

Das Ortsbild wird in seiner Gesamtheit verstanden: Als Zusammenspiel der ortsbaulichen Struktur mit den Gebäuden und den Freiräumen. Es ist daher wichtig, ein Vorhaben sowohl baulich wie auch freiräumlich in den Gesamtzusammenhang zu setzen und im Kontext des Ortes zu planen. Das kantonale Ortsbildinventar ist behördenverbindlich.

Bauen im überkommunalen Ortsbild

Das kantonale Ortsbildinventar ist behördenverbindlich. Aufgabe der Gemeinde ist es, die Schutzziele im Rahmen ihrer Nutzungsplanung anhand detaillierter Kernzonenpläne grundeigentümerlich festzusetzen. Bauvorhaben in den Ortsbildern von überkommunaler Bedeutung bedürfen neben einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde auch eine Bewilligung durch das Amt für Raumentwicklung.

Das Amt für Raumentwicklung prüft dabei, ob sich das Bauvorhaben mit den Zielen und Anliegen des kantonalen Ortsbildschutzes vereinbaren lässt. Demgegenüber untersucht die lokale Baubehörde, ob das Bauvorhaben allen übrigen gestalterischen Anforderungen, insbesondere den Kernzonenbestimmungen, genügt.

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