Kantonale Nutzungsplanung

Die kantonalen Nutzungszonen umfassen Landwirtschafts- und Freihaltezonen. Für Bauten und Anlagen mit einem kantonalen oder regionalen Richtplaneintrag kann die Baudirektion kantonale Gestaltungspläne festsetzen.

Kurz erklärt

Ausserhalb der Bauzonen werden im Plan der kantonalen und regionalen Nutzungszonen Landwirtschaftszonen und Freihaltezonen festgelegt. Flächen, welche sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignen oder die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, werden der Landwirtschaftszone zugewiesen. Flächen, die gemäss der übergeordneten Richtplanung überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienen oder ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes bewahren sollen, werden der Freihaltezone zugewiesen.

Die Baudirektion kann für Bauten und Anlagen mit einem kantonalen oder regionalen Richtplaneintrag kantonale Gestaltungspläne festsetzen. Dabei wird zwischen zwei Arten von Gestaltungsplänen unterschieden:

  • Kantonale Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen, welche in einem überkommunalen Richtplan vorgesehen sind (nach § 84 Abs. 2 PBG) 
  • Kantonale Gestaltungspläne für Kiesabbaugebiete und Deponien (nach § 44a PBG)

Kantonale Gestaltungspläne für öffentliche Aufgaben

Das Instrument des kantonalen Gestaltungsplans ermöglicht dem Kanton, im Rahmen seiner kantonalen Aufgabenerfüllung kantonale Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen zu errichten, die im kantonalen (oder regionalen) Richtplan eingetragen sind. Gestützt auf § 84 Abs. 2 PBG betrifft dies Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, wie Schulen und Hochschulen, Spitäler, Sport und Kultur. 

Des Weiteren werden auch die im kantonalen Richtplan festgelegten Gebietsplanungen in der Regel mit kantonalen Gestaltungsplänen grundeigentümerverbindlich gesichert.

Beispiele von kantonalen Gestaltungsplänen:

  • Bildungs- und Forschungszentrum AgroVet-Strickhof in Lindau
  • Campus Technikum in Winterthur
  • Kantonsschule in Uetikon am See
  • Kinderspital Zürich-Lengg
  • Universitätsspital Zürich-Zentrum
  • Zoo Zürich

Kantonale Gestaltungspläne für Kiesabbau und Deponien

Kantonale Gestaltungspläne für Kiesabbaugebiete und Deponien regeln grundeigentümerverbindlich die Abbautiefe, Auffüllhöhe und Endgestaltung sowie den Abbau- oder Deponievorgang samt allfälliger Etappierung und die sachgerechte Nachnutzung. 

Planungsprozess

Für die Realisierung von Kiesabbau- und Deponieprojekten sind verschiedene Planungsprozesse auf unterschiedlichen Ebenen erforderlich.

Es sind dies:

  1. Kiesrohstoffkarte und Gesamtschau Deponien
  2. Richtplanung
  3. Gesamtkonzept für Materialgewinnung
  4. Kantonaler Gestaltungsplan
  5. Baubewilligung
  6. Auflösung kantonaler Gestaltungsplan
  7. Nachnutzung gemäss Zonenordnung

Der Detaillierungsgrad eines Projekts nimmt mit jeder Stufe zu. Nachfolgend finden Sie kurze Erläuterungen zu den einzelnen Schritten. Ausführliche Beschreibungen finden Sie in der Wegleitung für kantonale Gestaltungsplanverfahren bei Kiesabbaugebieten und Deponien.

Wegleitung kantonale Gestaltungsplanverfahren bei Kiesabbaugebieten und Deponien, November 2023

Wegleitung kantonale Gestaltungsplanverfahren bei Kiesabbaugebieten und Deponien, November 2023
Wegleitung kantonale Gestaltungsplanverfahren bei Kiesabbaugebieten und Deponien, November 2023

Planungsinstrumente

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die «Kiesrohstoffkarte» zeigt die nachgewiesenen und vermuteten Rohstoffvorkommen (Kies, kiesige Lockergesteine, Festgesteine) auf.

Das Projekt «Gesamtschau Deponien» evaluiert den künftigen Bedarf von Deponieraum und mögliche Standorte, um den Bedarf zu decken.

Diese beiden Grundlagen werden durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erarbeitet und bilden die Basis für die Richtplaneinträge.

Kiesrohstoffkarte

Kiesrohstoffkarte
Kiesrohstoffkarte Quelle: GIS-Browser Kanton Zürich

Im kantonalen Richtplan sowie in den regionalen Richtplänen werden für Kiesabbaugebiete und Deponien Ziele, Karteneinträge, Massnahmen und Koordinationshinweise festgelegt. Ein Richtplaneintrag erfordert eine stufengerechte Interessenabwägung, eine Prüfung der generellen Machbarkeit sowie die Durchführung einer Standortevaluation.

Wird in einer Geländekammer an mehr als an einem Ort Kies abgebaut, erarbeitet der Kanton flächendeckende Konzepte (Gesamtkonzepte). Damit stellt der Kanton die Abstimmung zwischen Abbau und Wiederauffüllung inklusive Transport sowie die Endgestaltung der Teilflächen sicher.

Gesamtkonzept Windlacherfeld / Weiach

Für Kiesabbau- und Deponieprojekte erarbeitet das Amt für Raumentwicklung (ARE) auf Initiative der Unternehmung und in Rücksprache mit dem AWEL einen kantonalen Gestaltungsplan. Das AWEL prüft, ob der Bedarf gegeben ist und die Richtplanvorgaben erfüllt sind.

Das Verfahren und der Inhalt der kantonalen Gestaltungspläne zur Materialgewinnung oder -ablagerung sind im Planungs- und Baugesetz (§ 44a PBG) definiert. Im Rahmen des kantonalen Gestaltungsplans ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.

Der kantonale Gestaltungsplan stellt keine Abbau- oder Deponiebewilligung dar. Das Baubewilligungsverfahren ist im Anschluss an den Gestaltungsplan durch die Gemeinde durchzuführen. Neben der Baubewilligung sind je nach Projekt weitere Bewilligungen kantonaler Stellen erforderlich (gewässerschutzrechtliche, lufthygienische, lärmschutzrechtliche, wasserbaupolizeiliche, raumplanungsrechtliche Bewilligung etc.).

Für die Abnahmen der Rohplanie inklusive der Höhenkoten oder der Endgestaltung sind kantonale Fachstellen zuständig. Zur Prüfung der Auflagen aus der Bewilligung lässt das AWEL Inspektionen durchführen.

Ansprechpersonen

Für Fragen zu den Gebietsplanungen für öffentliche Aufgaben stehen Ihnen unsere Fachpersonen der Richt- und Nutzungsplanung zur Verfügung:

Für Fragen zu den Gebietsplanungen für Kiesabbau und Deponien können Sie sich an folgenden Kontakt wenden:

Abteilung Raumplanung

Sondernutzungsplanung

are.kiesdeponie@bd.zh.ch

Kontakt

Amt für Raumentwicklung

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
Route (Google)


 

Telefon

+41 43 259 30 22

Telefon


Bürozeiten


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13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

are@bd.zh.ch

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Medienstelle der Baudirektion

Adresse
Walcheplatz 2
8001 Zürich
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E-Mail
media@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: