Altrechtliche Bauten und Anlagen

Altrechtliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dürfen unter gewissen Voraussetzungen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert und wiederaufgebaut werden.

Bereich
Nichtlandwirtschaftliche Bauten
Thema
Altrechtliche Bauten & Anlagen

Überblick

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen dürfen gemäss Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG) erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert und wiederaufgebaut werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurden oder durch eine nachträgliche Planänderung (z.B. Umzonung einer Bauzone in die Landwirtschaftszone) zonenfremd geworden sind.

Foto eines altrechtlichen Gebäudes
Altrechtliches Gebäude

Anwendungsbereich

Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG) ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Er ist nicht anwendbar auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. Als alleinstehend gelten unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dann, wenn sie keinen körperlichen Zusammenhang mit einer ehemals landwirtschaftlich genutzten Wohnbaute haben. Als unbewohnt gelten zudem auch Bauten, in denen früher nur gelegentlich (z.B. während der Heuernte) Personen übernachtet haben (Art. 41 Raumplanungsverordnung, RPV). Bei Bauten und Anlagen, welche einem aktiven Landwirtschaftsbetrieb dienen, ist Art. 24c RPG ebenfalls nicht anwendbar.

Für nicht mehr benötigte, standortgebundene Bauten und Anlagen (vgl. «Standortgebundene Bauten und Anlagen») ist Art. 24c RPG ebenfalls nicht anwendbar, da diese für einen speziellen Zweck an diesem Ort bewilligt wurden und somit an diesem Standort nicht zonenfremd wurden.

In Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist Art. 24c RPG nur in beschränktem Mass anwendbar (vgl. GIS-Browser des Kantons Zürich, Karte «Bundesinventare»). 

«Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.»

Art. 24c Abs. 1 RPG

Gut zu wissen

  • Wahrung der Identität umfasst Bauten und Anlagen inkl. Umgebungsgestaltung
  • Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild nur in  begründeten Fällen möglich
  • Schaffung von zusätzlichen Wohneinheiten nicht zulässig
  • Flächenerweiterungen i.d.R. nur innerhalb des  bestehenden Gebäudevolumens
  • Bei Abbruch und Neubau keine Flächenerweiterungen  gegenüber dem Referenzzustand (i.d.R 1.07.1972) möglich
  • Kein Neu- und oder Anbau von Garagen, Carports,  Sitzplatzüberdachungen und Pergolen
  • Untergeordnete Umgebungsgestaltung nur im Nahbereich  von Wohnbauten möglich
  • keine neuen Swimming-Pools, Hot-Pot usw.
  • i.d.R. keine neuen Stützmauern zur Umgebungsgestaltung
Ehemaliges Wohn- und Ökonomiegebäude
Altrechtliches Gebäude

Referenzzustand

Damit ein Baugesuch nach Art.24c Raumplanungsgesetz (RPG) beurteilt werden kann, muss der massgebende Referenzzustand bekannt sein und die Gesuchsunterlagen vollständig vorliegen.

«Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.»

Art. 42 Abs. 2 Raumplanungsverordnung (RPV)

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Als Referenzzustand gilt der rechtmässige Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage befand, als sie der Nichtbauzone zugewiesen wurde. In den meisten Fällen ist dies der 1. Juli 1972, als das Gewässerschutzgesetz in Kraft trat und zum ersten Mal per Gesetz zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet unterschieden wurde.

Für die Berechnung der Flächen im Referenzzustand gelten die Vorgaben gemäss Abschnitt «Berechnung».

Der Referenzzustand muss durch Baubewilligungen, bewilligte Pläne oder weitere Unterlagen (z.B. Gebäudeversicherungsauszüge, historische Fotos etc.) dokumentiert werden können.

Sofern die Ausgangslage nicht mit historischen Dokumenten belegt werden kann, sind Bestandespläne (Massaufnahmen) zum Referenzzustand zu erstellen.

3 alte Dokumente / Pläne zur Darlegung des rechtmässigen Zustandes
Mit alten Plänen und Bewilligungen kann der rechtmässige Zustand eines altrechtlichen Gebäudes dargelegt werden.

Identität

Bauliche Veränderungen an altrechtlichen Gebäuden oder Anlagen müssen deren Identität einschliesslich ihrer Umgebung wahren. Ob die Identität einer Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände (Grösse, äussere Erscheinung, innere Ausgestaltung, Lage, Nutzungsart und Nutzungsintensität) zu beurteilen.

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Das Erstellen einer zusätzlichen Wohneinheit ist nicht zulässig. Neue Wohneinheiten verändern die Identität des Gebäudes in unzulässiger Weise. Zudem führen sie in der Regel zu Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild sind aber nur zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung notwendig sind. Der Einbau einer neuen Wohneinheit kann diese Kriterien nicht erfüllen. Neue Wohneinheiten laufen im Weiteren dem Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zuwider. Ebenfalls entstehen immer neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt (insb. Verkehr).

Zweckänderungen sind teilweise möglich, sie verändern aber die Identität einer Baute stets in kleinerem oder grösserem Masse. Je umfangreicher die Zweckänderung ist, desto eher wird das zulässige Mass nach Art. 24c RPG überschritten. Handelt es sich um eine teilweise Zweckänderung, ist diese zwar bewilligungsfähig, jedoch sind in diesem Fall keine Erweiterungen der Nutzflächen und i. d. R. auch kein Abbruch und Neubau zulässig (siehe Tabelle):

Tabelle Wesensgleichheit Nutzungsänderungen
Zulässigkeit von Nutzungsänderungen (Beispiele)

Altrechtliche Wohnbauten können erweitert werden. Eine baulich am Bestand angelehnte Erweiterung ist nur bei Einhalten aller Kriterien der Identität möglich. Erweiterungen der Nutzflächen sind fast immer mit Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild verbunden. Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild sind nur bewilligungsfähig, wenn diese für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder energetische Sanierung notwendig sind oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.

Bei Erweiterungen nur innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die zum Referenzzeitpunkt bestandene Bruttogeschossfläche um bis zu 60% vergrössert werden.

Erfolgen Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens, darf die Erweiterung der BGF sowie der BNF gesamthaft höchstens 30%, jedoch max. 100 m² betragen. Werden dabei Flächen im bestehenden Volumen erweitert, werden diese nur zur Hälfte angerechnet. Bei Ersatzneubauten sind i.d.R. keine Erweiterungen der Nutzflächen zulässig.

Im Gegensatz zur Bauzone wird also nicht mit einer Ausnützungsziffer gerechnet. Die potenziell mögliche Erweiterung hängt von den zum Referenzzeitpunkt (i.d.R. 1. Juli 1972) vorhandenen Flächen ab. Die maximale Erweiterung kann aber nur dann ausgeschöpft werden, wenn die Identität des Bestandes gestalterisch und nutzungsspezifisch gewahrt werden kann (vgl. Abschnitt «Identität») oder wenn eine deutliche Verbesserung der architektonischen Gestaltung sowie eine optimale Einpassung in die Landschaft erreicht wird (vgl. Abschnitt «Gestaltung» und «Einpassung»).

Gestalterische Vorgaben

Damit die Identität einer Baute gewahrt werden kann, sind insbesondere bei Ersatzbauten, folgende Punkte zu berücksichtigen:

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Geringfügige Lageverschiebungen sind möglich, wenn dadurch eine Optimierung der Einpassung in die Landschaft erfolgt.

Grafik zur Wesensgleichheit Schwerpunkt «Standort»
Grafik zum Standort

 Länge / Breite / Höhe beibehalten, Erhöhung des Dachs um max. 1.0 m.

Grafik zur Wesensgleichheit Schwerpunkt «Volumen»
Grafik zum Volumen

Dachform, Dachneigung und Firstrichtung sind beizubehalten.

Grafik zur Wesensgleichheit Schwerpunkt «Dachform»
Grafik zur Dachform

Die Fassadentypologie (Anzahl und Grösse der Öffnungen) ist beizubehalten. Die Materialisierung und Farbgebung des Bestands sind zu übernehmen, sofern durch eine Änderung die Einpassung in die Landschaft nicht verbessert werden kann. Anbauten können bezüglich Materialisierung abweichen.

Grafik zur Wesensgleichheit Schwerpunkt «Fenster»
Grafik zur Fassade / Fensteröffnungen

Die Umgebung hat betreffend Umfang, Gestaltung, Anordnung und Nutzung im Wesentlichen gleich zu bleiben (vgl. Themenseite «Umgebungsgestaltung» und Abschnitt «Einpassung»).

Grafik zur Wesensgleichheit Schwerpunkt «Umgebung»
Grafik zur Umgebung

Gestalterische bzw. architektonische Verbesserungen sind zulässig, wenn dadurch eine nicht in das Orts- oder Landschaftsbild passende oder unsachgemäss errichtete Baute entfernt oder angepasst wird. Die abschliessende Beurteilung, ob eine solche Bausünde vorliegt und damit ein Ersatzbau gestalterisch nicht wesensgleich sein muss, hat im Einzelfall zu erfolgen. Der Neubau muss die übrigen Kriterien der Wesensgleichheit (insbesondere Nutzfläche und Art der Nutzung) einhalten. Die besser gestaltete Baute muss hinsichtlich Einpassung in das Orts-und Landschaftsbild sowie im architektonischen Umgang mit dem Ort klar qualitätsvoller sein (vgl. Abschnitt «Gestaltung»).

Zeitgemässes Wohnen

Ältere Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen können den heutigen Anforderungen einer zeitgemässen Wohnnutzung nicht immer gerecht werden. Bauliche Massnahmen zur Sicherung des zeitgemässen Wohnstandards können unter gewissen Umständen bewilligt werden.

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Bei altrechtlichen Wohnbauten sind unter anderem Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild zulässig, die für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig sind (Art. 24c Abs. 4 RPG).

Zu prüfen ist eine Erweiterung in Fällen, wo z.B. eine Wohneinheit oder ein Wohngebäude kein Bad, keine bedürfnisgerechte Küche, keine genügende interne Erschliessung oder keine genügenden Raumhöhen aufweist. Auch neue Flächen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens für eine Heizung sind möglich, wenn innerhalb des Gebäudevolumens kein Platz dafür existiert.

Erweiterungen der Wohnflächen

Innerhalb des bestehenden Volumens sind Erweiterungen der Wohnflächen zulässig, wenn das äussere Erscheinungsbild nicht verändert wird. Sofern Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild oder Anbauten geplant sind, muss belegt werden können, wieso die Erweiterung für ein zeitgemässes Wohnen oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet ist, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Erweiterungen zur reinen Komfortsteigerung sind nicht zulässig. Allfällige haustechnische Einbauten sind möglich.Das maximale Erweiterungsmass ist einzuhalten (vgl. Abschnitt «Identität»)

Gestaltung

Bei altrechtlichen Bauten und Anlagen, die unter Art. 24c Raumplanungsgesetz (RPG) fallen, sind die Gestaltungselemente des Altbaus aufzugreifen oder typische Elemente der ländlichen oder regionalen Architektur zu verwenden. Verbesserungen gestalterischer Art mittels qualitätsvoller Architektur sind zulässig.

Zeitgemässes Wohnen / Gestaltung in der Praxis

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Falls keine ausreichende giebelseitige Belichtung möglich ist,  können Dachaufbauten (Lukarnen, Gauben etc.) oder vereinzelte untergeordnete Dachflächenfenster als Element einer zeitgemässen Wohnnutzung geprüft werden.

+ Schleppgauben; Gaubenansatz unterhalb des Firstes

+ max. 50% der darunter liegenden Fassadenlänge

+ Schleppgauben; Gaubenansatz unterhalb des Firstes

+ max. 50% der darunter liegenden Fassadenlänge- Ausgestaltung als Dacheinschnittvermeiden

- Ausgestaltung als Dacheinschnittvermeiden

Für eine zeitgemässe Wohnnutzung wird ein Balkon, eine Loggia oder eine Terrasse je Wohneinheit zugestanden, wenn diese nachweislich über keinen direkten Zugang ins Freie verfügt. Es wird eine maximale Fläche von 10 m² für einen zeitgemässen Balkon/ Loggia zugestanden.

Ein neuer Sitzplatz oder eine Terrasse kann als zeitgemässe Anlage im Nahbereich des Wohnhauses und nur bei guter Einpassung in die Umgebung ermöglicht werden. Für die Erstellung eines Sitzplatzes oder einer Terrasse gilt eine Richtgrösse von 15 m² pro Wohneinheit (vgl. «Umgebungsgestaltung»).

+ Fläche < 10 m²

+ seitlich am Gebäude angeordnet (Traufffassade)

+ max. 1 Balkon je Wohneinheit, wenn sonst kein direkt zugänglicher, privater Aussenbereich besteht

+ stützenlos oder Stützen mit < 3.0 m Länge

Balkon bei altrechtlichem Gebäude
Mögliche Gestaltung von einem Balkon

In begründeten Ausnahmefällen können neue unterirdische Räume für Nebennutzflächen (z.B.Haustechnikraum) unterhalb des Fussabdrucks des Gebäudes geprüft werden. Die Verhältnismässigkeit hinsichtlich baulichem Aufwand (z.B.Felsarbeiten) oder der Möglichkeit von Umnutzungen bereits bestehender Gebäudeteile muss gewahrt bleiben.

Um ausreichende Raumhöhen zu erreichen, darf das Dach angehoben und der Kellerboden abgesenkt werden (beides zusammen max. 1 m). Ein zusätzliches Vollgeschoss ist nicht erlaubt.

+ Dachfirst durchgehend, ohne Absatz (z.B. durch Wärmedämmung)

Grafik zu Vorgaben zum bei altrechtlichen Gebäude
Dachfirst bei altrechtlichem Gebäude

Es sind maximal zwei offene Aussenparkplätze oder gedeckte Parkplätze je Wohneinheit zulässig. Gedeckte Parkplätze zählen zu den Bruttonebenflächen (BNF) des Wohngebäudes und dürfen nur eingebaut werden (keine neuen Carports oder Garagen).

+ idealerweise dachbündig und bevorzugt vollflächig (vor gruppiert)

+ schwarze, reflektionsarme Module

Weitere Infos bezüglich Meldepflicht / Bewilligungspflicht vgl. Leitfaden «Solaranlagen»

Solaranlagen auf altrechtlichen Gebäuden
Ästhetisch gute Installation eine Solaranlage

+ Ausladung < 1.20 m, üblich 0.60 bis 0.80 m

Dachvorsprung bei altrechtlichen Gebäuden
Gestaltung von Dachvorsprüngen

+ einheitliches und ruhiges Fassadenbild

+ Fensterarten und -flächen entsprechendem Bestand oder sind für die ländliche oder regionale Architektur typisch (z.B. keine französischen Fenster)

Fenster bei altrechtlichen Gebäude
Sinnvolle Anordnung und Gestaltung von Fenstern

+ Rollläden und Markisen möglich, Fensterläden je nach Gebäude erwünscht

Sonnenschutz bei altrechtlichen Gebäuden
Mögliche Gestaltung eines Sonnenschutzes

+ dem Haupthaus untergeordnet und angepasst (z.B. nicht über Eck anbauen)

+ Anordnung des Anbaus übernimmt die Symmetrie des Haupthauses

Anbauten bei altrechtlichen Gebäuden
Sinnvolle Gestaltung von Anbauten

Energetische Sanierung

Bei altrechtlichen Bauten und Anlagen sind Massnahmen für eine energetische Sanierung zulässig.

Bewilligungsvoraussetzungen

Die energetische Sanierung eines Gebäudes umfasst die Modernisierung hinsichtlich der nötigen Lüftung, Wärmedämmung, Warmwasser und Heizung bzw. Kühlung.

Ältere Gebäude entsprechen diesbezüglich häufig nicht mehr den heutigen Anforderungen und sollen entsprechend saniert werden können. In Hinblick auf einen möglichst geringen Energieverbrauch sind Bauten und Anlagen ausreichend zu dämmen. Mit der energetischen Sanierung kann ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Mögliche Verbesserungen können sein: eine neue Heizanlage, Fassaden- und Dachdämmungen, der Austausch von Fenstern oder die Installation einer Photovoltaikanlage.

«Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.»

Art. 24c Abs. 4 Raumplanungsgesetz (RPG)

Praxisfragen

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Unter Innenwärmedämmung versteht man alle Massnahmen zur Wärmedämmung, die innerhalb eines Gebäudes umgesetzt werden. Meist ist damit die Innenwärmedämmung der Fassade gemeint; sie kann angewendet werden, wenn die Aussenwände eines Gebäudes nicht verändert werden sollen oder dürfen, z.B. weil das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Die Innenwärmedämmung wird der Wohn- respektive Nebennutzflächen angerechnet.

Unter Aussenwärmedämmung versteht man alle Massnahmen zur Wärmedämmung, die ausserhalb eines Gebäudes umgesetzt werden. Meist ist damit die Aussenwärmedämmung der Fassade gemeint. Eine neue Aussenwärmedämmung an einem bestehenden Gebäude wird dem Erweiterungspotential nach Art. 24c RPG nicht angerechnet. Beim Ersatzneubau werden die Wände in der vollen Wandstärke angerechnet.

Dacherhöhungen aufgrund einer zusätzlichen Wärmedämmschicht sind möglich. Generell darf das Dach gegenüber dem Ausgangszustand um maximal 1 m angehoben werden. Ein höhenversetzter First ist in der Regel nicht bewilligungsfähig. Dies ist etwa der Fall bei der Wärmedämmung eines mit einem Stallgebäude zusammenhängenden Wohnhauses, ohne dass der Stallfirst angepasst wird.

Der Ersatz eines bestehenden Heizungssystems kann grundsätzlich bewilligt werden. Sind für ein neues Heizungssystem zusätzliche Flächen (z.B. Holz- oder Pelletlager) notwendig, werden diese der Bruttonebenfläche (BNF) angerechnet. Freistehende Bauten zur Unterbringung der Heiztechnik sind nicht zulässig. Dies gilt sinngemäss auch für Lüftungsanlagen. Anlagen für Wärmepumpen sind innerhalb des Gebäudes oder direkt an der Aussenfassade vorzusehen. Dabei sind die Vorgaben des Lärmschutzes zu berücksichtigen. Bohrungen für Erdsonden sind im Nahbereich des Wohnhauses vorzunehmen. Erdsonden für Bauten innerhalb der Bauzonen sind wenn möglich ebenfalls in der Bauzone zu erstellen (vgl. «Überstellen Bauzonengrenze»).

Erneuerungen der Fenster sind möglich. Die Identität des Gebäudes ist dabei zu wahren (Art. 42 Abs. 3 RPV). Die Fenster sind (in Grösse und Form) ähnlich der bestehenden Fenster zu dimensionieren und zu gestalten.

Die Anforderungen an Photovoltaikanlagen sowie Hinweise zum Bewilligungs- bzw. Meldeverfahren können dem Leitfaden «Solaranlagen» entnommen werden.

Einpassung in die Landschaft

Bei der Veränderung von altrechtlichen Bauten und Anlagen ist auf eine gute Einordnung in die Landschaft zu achten.

Foto von verschiedenen Gebäuden in der Landschaft
Einpassung in die Landschaft

«Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen [...] Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen.»

Art. 3 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG)

Grundlagen

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Die Landschaft ist zu schützen (Art. 1 RPG). Insbesondere sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. Naturnahe Landschaften sollen erhalten bleiben (Art. 3 RPG).

Der Landschaftsraum ist von Bauten und Anlagen möglichst frei zu halten. Für in ihrem Bestand geschützte Bauten und Anlagen ist eine sorgfältige Planung von Baumassnahmen und Umgestaltungen erforderlich, sodass eine bestmögliche Einpassung in die Landschaft gewährleistet ist.

Bauliche Veränderungen an altrechtlichen Bauten und Anlagen haben die prägenden Merkmale der beanspruchten Landschaft zu berücksichtigen. Bei Veränderungen von regionaltypischen, qualitativen Bauten ist der Charakter des Gebäudes zu bewahren. Ein Abwägen von Umfang, Form, Farbe und Materialität der geplanten Massnahmen am Gebäude als auch in der Umgebung und die Auseinandersetzung mit dem landschaftlichen Kontext sind entscheidend für ein gelungenes Projekt.

 
zulässig
nicht zulässig
 
  • Berücksichtigung des regionaltypischen Stils
  • Anpassung der äusseren Farbgebung an das landschaftliche Umfeld
  • Entfernung untypischer Elemente, Materialien oder deren qualitativer Ersatz («Bausünden» entfernen)
  • Ruhige Anordnung der Fenster in gleichem Format
  • Verwendung einheimischer Pflanzen gemäss kantonaler Vorgaben
  • Wahrnehmung der Gebäude als Zäsur in der Landschaft
  • Kontraste zur Umgebung
  • Asymmetrischer Aufbau des Dachs
  • Grossflächige, der Dachfläche nicht angepasste Dachflächenfenster und Dachaufbauten
  • Fassaden- / Dacheinschnitte
  • Grelle, glänzende oder reflektierende Farben und Materialen
  • Unregelmässig angeordnete Fenster und unterschiedliche Fensterformate
  • Glasfassaden, Glasbrüstungen und grosse Fensterfronten
  • Ortsfremde / auffällige Materialien
  • Neue Erschliessung ausserhalb des Bestandes
  • Dem Hauptgebäude nicht angepasste,  unproportionale Anbauten / Balkone

Berechnung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Grundsätze zur Berechnung der Flächen werden sowohl für die Ausgangslage (Referenzzustand) bei altrechtlichen Wohnbauten als auch für die aktuellen Projektplanungen angewendet.

Die Geschossfläche / Gesamtfläche (GF) wird in die beiden Flächenarten anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) und Bruttonebenfläche (BNF) unterteilt. Da es sich um Geschossflächen handelt, werden die Innenwände und die Aussenwände angerechnet.

 
Die aBGF beinhaltet die dem Wohnen dienende Fläche:
Die BNF umfasst die einer Wohnnutzung dienenden Nebenfläche wie:
 
  • Schlafzimmer
  • Küche
  • Wohnzimmer / Stube
  • Bad / WC / Dusche
  • bestehende Wintergärten (auch unbeheizte)
  • Zugänge (Korridor, Windfang und Treppenhaus), die aBGF erschliessen
  • Grosse, hohe Lufträume
  • Flächen, welche wärmegedämmt sind, eine genügende Erschliessung aufweisen und ausreichend belichtet sind
  • Reduits, Einbauschränke, Vorratsräume in Wohngeschossen
  • Keller
  • Waschküche
  • Trockenräume
  • Technikräume
  • Heizungs- / Tankräume
  • Estrich
  • Veloabstellräume und gedeckte Veloabstellplätze
  • Unbeheizte Werkräume
  • Gedeckte Parkplätze
  • gedeckte Sitzplätze und Pergolen
  • am Wohnhaus angebaute Garten- und Gerätehäuschen und Holzschöpfe
  • Zugänge (Korridor und Treppenhaus), die nur Nebenflächen erschliessen
  • Flächen werden ab einer lichten Höhe von 1.0 m angerechnet (entweder der aBGF oder der BNF). Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1.0 m werden weder der aBGF noch der BNF angerechnet.
  • Bei mehrstöckigen Gebäuden wird jeweils das oberste Treppenloch (Treppenauge) nicht angerechnet.
  • Innenwände werden immer angerechnet. Wo aBGF an BNF grenzt, wird die Trennwand der aBGF angerechnet.
  • Aussenwände werden vollständig (gesamte Wandstärke) angerechnet. Aussenwärmedämmungen werden bei Sanierungen nicht angerechnet (vgl. Abschnitt «Energetische Sanierung»).
  • Erschliessungsflächen werden jeweils jener Nutzfläche angerechnet, welche durch sie erschlossen wird. So werden beispielsweise Treppen und Zugänge zu Bruttogeschossflächen ebenfalls der aBGF zugeteilt. Erschliessungen von Nebenflächen werden an die BNF angerechnet.
  • Ungedeckte Treppenstufen und Podeste von Zugängen werden nicht angerechnet.
  • Aussenliegende, ungedeckte Kellerabgänge werden nicht angerechnet.
  • Für ein durchschnittliches Geschoss wird eine lichte Höhe von 2.4 m angenommen. Um eine Überdimensionierung des geplanten Luftraums zu vermeiden und um das Gebäudevolumen klein zu halten, wird ab einer lichten Höhe von > 3.4 m (2.4 m Geschosshöhe + mind. 1.0 m lichte Höhe) ein imaginärer Boden angenommen, welcher vollständig angerechnet wird (daraus kann jedoch kein Anspruch für eine Anrechnung von Lufträumen beim Referenzzustand hergeleitet werden).
  • Bei Ersatzbauten werden alle Lufträume / imaginären Böden den Nutzflächen zugeschlagen.

Flächen, die im Aussenbereich durch ein Dach gedeckt sind und eine lichte Höhe von mind. 1.0 m aufweisen, werden an die Nebenflächen angerechnet.

Vordächer werden erst ab einer Ausladung von mehr als 1.20 m angerechnet.

Bestehende Wintergärten werden immer an die aBGF angerechnet (auch unbeheizte). Dies gilt auch für verglaste Loggien, Lauben etc.

Das Dach kann um maximal 1 m angehoben werden (vgl. Abschnitt «Zeitgemässe Wohnnutzung»). Wenn dabei BNF zu aBGF umgenutzt oder neue BNF oder neue aBGF erstellt wird, muss diese Fläche vollständig als Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens angerechnet werden. Flächen, die vor dem Anheben des Dachs eine lichte Höhe von weniger als 1 m aufgewiesen haben und durch eine Dacherhöhung eine neue Höhe von mehr als 1 m erhalten, werden als Erweiterung vollständig angerechnet. Je nach Nutzung der Flächen werden sie als neue aBGF oder BNF ausserhalb des Gebäudevolumens angerechnet.

Flächen, welche durch den Einbau von Dachaufbauten neu eine lichte Höhe von mind. 1 m erhalten, werden (wie beim Anheben des Daches) als Erweiterung ausserhalb des Gebäudevolumens angerechnet.

Flächen in einem Gebäude können nicht auf andere Gebäude übertragen werden. Wird also ein Gebäude zurückgebaut, so kann die entfernte Fläche nicht auf andere Gebäude übertragen werden. Andererseits wird der Rückbau von Nebengebäuden positiv bei der Gesamtbeurteilung gewürdigt, weil damit in der Regel eine bessere Einpassung in die Landschaft möglich ist.

  1. Bei Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild: Feststellen, ob die Erweiterung für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung notwendig ist oder darauf ausgerichtet ist, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Anderenfalls ist keine Erweiterung zulässig und eine Berechnung entfällt.
  2. Zeitpunkt Rechtsänderung ermitteln (in der Regel der 1. Juli 1972, ausser später erfolgte Umzonung oder Auszonung)
  3. Damaligen Zustand und Nutzung ermitteln und planerisch darstellen
  4. Ermittlung der Flächen zum Referenzzeitpunkt (Referenzzustand)
  5. Berechnung des zulässigen Erweiterungspotentials (innen und aussen)
  6. Projektierung inkl. Darstellung der detaillierten Nutzung (m² aBGF / m² BNF)
  7. Vollständiges Baugesuch mit allen ergänzenden Unterlagen einreichen

Gesuchsunterlagen

Für die Nutzflächenberechnung sind die Baugesuchspläne mit Nutzungsangaben und Flächengrössen über sämtliche Geschosse zu erstellen, auch wenn nur ein Geschoss von baulichen Veränderungen betroffen ist.

Für die Ermittlung der Raumhöhe sind Schnitte zu erstellen. Für die Beurteilung der Gestaltung sind Fassadenpläne (Ansichten) aller Gebäudeseiten erforderlich.

Bestehende Bauteile sind schwarz, neue Bauteile rot und abzubrechende Bauteile gelb darzustellen.

Neue Nutzungen sind dabei rot zu unterstreichen, wegfallende Nutzungen sind gelb zu unterstreichen und bestehende Nutzungen sind schwarz zu beschriften.

Weitere Unterlagen (bspw. historische Fotoaufnahmen und Dokumente oder schriftliche Hinweise von Augenzeugen) können als zusätzliche Belege für den massgebenden Referenzzustand Verwendung finden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Je nach Umfang des Vorhabens werden für die Beurteilung unterschiedliche Unterlagen benötigt. Im Normalfall sind die folgenden einzureichen:

  • Baugesuchsformular
  • Zusatzformular «Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen»
  • Bewilligungen und Pläne, die den Referenzzustand (in der Regel den Zustand am 1. Juli 1972) belegen
  • Bewilligungen und Pläne zu nach dem Referenzzeitpunkt erfolgten baulichen Veränderungen
  • Flächenberechnung nach Art. 24c RPG (vgl. Abschnitt «Berechnung»)
  • Bei Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild: Begründung und Nachweis, wieso die Erweiterung für eine zeitgemässe Wohnnutzung, eine energetische Sanierung oder eine verbesserte Einpassung in die Landschaft notwendig ist.
  • Aktueller Situationsplan 1:500, am Hang mit Höhenlinien
  • Umgebungsplan mit Angabe von Erschliessungsflächen, Belagsarten, Terrainverlauf und Höhenangaben sowie von Bäumen, Hecken, Sitzplätzen, Treppen, Mauern etc.
  • Grundrisse aller Geschosse und Fassadenansichten
  • Schnitte sowie der Umgebung mit bestehendem und neuem Terrainverlauf inklusive Höhenangaben
  • Farb- und Materialkonzept: Angaben zu Materialien und Farben für Fassaden, Dächer, Fenster, Aussentüren, Tore, Solaranlagen etc.
  • Grundbuchauszug
  • Gebäudeversicherungsauszüge
  • Aktuelle Fotos bestehender Zustand (innen sowie aussen)
  • Fotos des Referenzzustands und allfälliger Veränderungen

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen