Standortgebundene Bauten und Anlagen

Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass die Baute oder Anlage zwingend auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Bereich
Nichtlandwirtschaftliche Bauten
Thema
Standortgebundene Bauten & Anlagen

Ausgangslage

Ausserhalb der Bauzonen kann für Bauten und Anlagen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn diese zwingend auf den vorgesehenen Standort angewiesen, also standortgebunden sind.

Gesetzliche Grundlagen

Nach Art. 22 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) werden Bauten und Anlagen bewilligt, wenn diese dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Ausserhalb der Bauzone gilt dies vorwiegend für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. Sind die Voraussetzungen für eine zonenkonforme Bewilligung nicht gegeben, kann eine Ausnahmebewilligung geprüft werden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass die Baute oder Anlage zwingend auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

«Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegende Interessen entgegenstehen.»

Art. 24 Raumplanungsgesetz (RPG)

Standortgebundenheit

Standortgebunden ist ein Vorhaben, wenn es aus objektiven Gründen an einen bestimmten Ort (ausserhalb der Bauzonen) gebunden ist. Dabei handelt es sich um eine positive Standortgebundenheit. Als positiv standortgebunden gelten z.B. Wasserreservoire, Trafostationen, Mobilfunkanlagen, Pumpwerke, Quellwasserfassungen etc. bei entsprechender Standortbegründung.

Wenn ein Vorhaben nicht in einer Bauzone realisiert werden kann (z.B. aufgrund von Emissionen) liegt eine negative Standortgebundenheit vor.

Subjektive Gründe (z.B. Kosten, fehlendes Einverständnis von Grundeigentümern) sind für den Bewilligungsentscheid nicht massgebend.

Für gewisse Infrastrukturbauten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, wie Strassen, Brücken und Wasserbauten, besteht ein Spezialgesetz, das ein Plangenehmigungsverfahren mit umfassender Interessenabwägung vorschreibt. Solche Vorhaben benötigen keine zusätzliche Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, da diese Prüfung im Plangenehmigungsverfahren integriert ist.

Mobilfunkanlage neben Stromleitungen
Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone.

Interessenabwägung

Eine Ausnahme kann nur bewilligt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Sämtliche Interessen sind zu berücksichtigen und abzuwägen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Schonung von Natur und Landschaft
  • Schutz von Lebensräumen und der Biodiversität
  • Schonung von Fruchtfolgeflächen
  • Schonung eines Gebietes im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), eines kantonalen Landschaftsschutzgebiets bzw. einer Landschaftsschutzverordnung
  • Erhaltung der Waldfunktionen oder Waldbiotope
  • Schutz vor Naturgefahren
  • Schutz von See- und Flussufern
  • Schutz von Flach- und Hochmooren
  • Lärmschutz
  • andere gewichtige, öffentliche Interessen

Beispiele

 
Standortgebunden
Nicht standortgebunden
  Einrichtungen für die Wasser- oder Energieversorgung können aus technischen Gründen (z.B. notwendige Höhe über Meer) auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein.  Nebenanlagen von nicht standortgebundenen Wohnbauten (Sitzplätze, Wege, Parkplätze, Mauern, Hecken etc.). 
  Antennenanlagen können aufgrund von nachgewiesenen funktechnischen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein.  Nebenanlagen von Bauten in der Bauzone (vgl. «Überstellen der Bauzonengrenze»).
  Öffentliche WC-Anlagen können im öffentlichen Interesse und aus betrieblichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein.  Mahnmale, Denkmäler und Informationstafeln, die keinen direkten Bezug zum Standort haben. 
  Emissionsreiche Nutzungen, für die keine geeignete Bauzone zur Verfügung steht (z.B. Schiessanlage, Modellflugplatz etc.), können auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein.  Emissionsreiche Nutzungen, die auch in einer entsprechenden Bauzone betrieben werden können (z.B. Schreinerei). 
    Zonenfremde Bauten oder Anlagen aus rein privaten Gründen.

Kein Bauland in der Bauzone verfügbar

Wenn für eine Nutzung, die in der Bauzone realisiert werden könnte, kein Bauland zur Verfügung steht, lässt sich daraus keine Standortgebundenheit ableiten.

Gesuchsunterlagen

  • Allgemeine Baugesuchsunterlagen gemäss § 3 ff. Bauverfahrensverordnung (BVV)
  • Baugesuchsformular
  • Standortevaluation und Begründung der Bestvariante
  • Prüfung von Alternativen in der Bauzone

Ansprechpersonen

Bei Fragen und Anliegen zu Themen ausserhalb der Bauzonen helfen die Gebietsbetreuenden der Fachstelle Landschaft der entsprechenden Region weiter: 

Kontakt

Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft

E-Mail

Zuständigkeiten nach Planungsregionen