Umgebungsgestaltung
Private Garten- und Umgebungsgestaltungen sind ausserhalb der Bauzonen auf das Notwendigste zu beschränken. Der landschaftlichen Einordnung ist grösstmögliche Beachtung zu schenken.
Gesetzliche Grundlagen
Die Landschaft ist gemäss Art. 3 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu schonen. Insbesondere sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einfügen. Bei altrechtlichen Wohnbauten muss zudem die Identität der bestehenden Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben (Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung, RPV), wobei eine Reduktion der Aussenanlagen möglich ist.
«Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen [...] Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen.»
Art. 3 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG)
Öffentliches Interesse
Im Gegensatz zu Gebäuden in den Bauzonen stehen Bauten ausserhalb der Bauzonen in der Regel frei in der Landschaft. Die unmittelbare Umgebung einer Baute bildet das Bindeglied zur umgebenden Landschaft. Aufgrund ihrer Exponiertheit und damit weitreichenden Wahrnehmung besteht ein grosses öffentliches Interesse an einer bestmöglichen Umgebungsgestaltung.
Sämtliche Neu-, An- und Umbauten in Bezug auf die Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig.
Bewilligungsvoraussetzungen
Nahbereich
Im Nahbereich von Wohnhäusern (<7 m ab Fassade) kann eine untergeordnete Umgebungsgestaltung zugelassen werden. Auf neue künstliche und feste Elemente (beispielsweise Stützmauern, Terrainaufschüttungen, befestigte Flächen) ist ausserhalb der Bauzonen zu verzichten. Auch von geschlossenen Formhecken und Sichtschutz aus Gehölzen ist abzusehen.
Ausserhalb Nahbereich
Ausserhalb des Nahbereiches (>7 m ab Fassade) einer Baute sind grundsätzlich keine weiteren Bauten und Anlagen zulässig. Das punktuelle Pflanzen von einheimischen und standortgerechten Einzelsträuchern oder Bäumen ausserhalb des Nahbereichs ist möglich (vgl. «Verwendung einheimischer Pflanzen»), wenn damit eine bessere Einpassung in die Landschaft erzielt wird.
Landschaftsschutz
Sofern eine Liegenschaft in einem Perimeter eines inventarisierten Landschaftsschutzobjektes liegt, müssen die jeweiligen Schutzziele / Einschränkungen beachtet werden.
In Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist auf eine Gestaltung der Umgebung gänzlich zu verzichten.
Beispiele für Gestaltungselemente
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Regionaltypische, natürliche Materialien (Holz, Kies, regionaler Naturstein; unversiegelt) bei Bodenbefestigungen verwenden
- Den natürlichen Geländeverlauf berücksichtigen / beibehalten
- Sitzplatz auf gewachsenem Terrain erstellen (Richtgrösse 15 m² pro Wohneinheit)
- Böschungen statt Stützmauern
- Einheimische Strauchgruppen, Hecken oder Bäume (vgl. «Verwendung einheimischer Pflanzen»)
- Artenreiche Wiesen / Extensivrasen
- Angebauter Sonnenschutz, sofern gut eingepasst und farblich zurückhaltend (ohne Kontrast)
- Biotope mit einer Wasserfläche bis insgesamt max. 40 m² (vollständig innerhalb Nahbereich des Wohnhauses)
- Max. zwei offene Aussenparkplätze je Wohneinheit
- Staffelung des Geländes bei grösseren Höhenunterschieden
- Standortfremde Bepflanzungen (z.B. Lorbeer, Thuja usw.)
- Geschlossene Formhecken aus Monokulturen
- Sichtschutzwände und Mauern
- Vollständige Einzäunung des Grundstücks
- Grossflächige Terrassierung des Geländes und andere Terrainveränderungen
- Abgrabungen, Aufschüttungen oder Einfriedungen >1 m im Nahbereich
- Jegliche Abgrabungen, Aufschüttungen oder Einfriedungen ausserhalb des Nahbereichs (>7 m ab Fassade)
- Überdimensionierte Erschliessungsflächen bzw. Zufahrten
- Blocksteinmauern
- Schwimmbäder und Schwimmteiche
- Gartenhäuser, Schöpfe, Pergolen u. Ä.
- Farbkontraste zwischen Aussenanlagen und Umgebung
Umgebungsplan
Mit der Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) wurde die Stabilisierung der versiegelten Flächen und der Gebäudezahl ausserhalb der Bauzone beschlossen. Für die Bemessung respektive für ein Monitoring müssen sowohl die zu erstellenden als auch die abzubrechenden Flächen und Gebäude durch die kantonale Verwaltung vollständig und widerspruchsfrei festgestellt werden können. Diese Erfassung hat eine Steigerung der Anforderungen an die Gesuchsunterlagen zur Folge, insbesondere an den Umgebungsplan. Ein solcher Plan ist grundsätzlich dann einzureichen, wenn beispielsweise Flächen neu befestigt oder zurückgebaut werden oder im Falle von Neu-, Anbauten und bei Abbrüchen.
Der vorliegende Musterumgebungsplan entspricht den Anforderungen des Kantons und soll im Sinne einer Richtlinie der Bauherrschaft und Planenden als Orientierung und Hilfestellung bei der Ausarbeitung ihres Projekts dienen.
Der Umgebungsplan muss mindestens die folgenden Inhalte und Angaben aufweisen:
- Massstab
- Katasternummer(n)
- Gemeindename
- Adresse des Bauvorhabens
- Gesuchsteller
- Nordpfeil bzw. Plan genordet
- Angabe der Flächennutzung
- Angabe zur Materialisierung der Flächen
- Zu erstellende bzw. nachträglich zu bewilligende Gebäude / Flächen (in roter Farbe)
- Abzubrechende Gebäude / Flächen (in gelber Farbe)
- Bestehende Gebäude / Flächen (in schwarzer Farbe)
- Legende
- Bepflanzung mit Angabe der Arten
- Allfällige Grenzen der Nutzungszonen bzw. Landschaftsschutzperimeter
- Alle relevanten Koten / Höhenlinien
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Bauen ausserhalb Bauzonen - Begriffe von A bis Z, Raum&Umwelt 2020 PDF | 88 Seiten | Deutsch | 5 MB
- Download Baugesuch: Zusatzformular ausserhalb der Bauzone PDF | 1 Seiten | Deutsch | 62 KB
- Download Musterumgebungsplan (Beispiel Remise) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 462 KB
- Download Musterumgebungsplan (Beispiel EFH) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 393 KB
Kontakt
Amt für Raumentwicklung – Fachstelle Landschaft