Anpassung des Merkblatts Beteiligungen und weiterer Erlasse im Zürcher Steuerbuch
Mitteilung 05.11.2026
Das kantonale Steueramt hat das Merkblatt Beteiligungen und die darin enthaltene Praxis zur Ermässigung bei der Kapitalsteuer für Darlehen an Konzerngesellschaften angepasst. Geändert wurden auch weitere Erlasse.
Gemäss § 81a StG wird die Kapitalsteuer ermässigt, soweit das Eigenkapital auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt. Gemäss dem bisher gültigen Merkblatt Beteiligungen (ZStB Nr. 72.2) war eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten erforderlich, damit ein Darlehen im Sinn von § 81a StG vorliegt.
Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (ST.2025.64) hat das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich entschieden, dass auch kurzfristige Forderungen als Darlehen im Sinn von § 81a StG qualifizieren können und die Laufzeit für die Gewährung der Ermässigung nach § 81a StG nicht relevant ist.
Das kantonale Steueramt hat seine Praxis entsprechend angepasst. Gemäss dem nun geltenden Merkblatt Beteiligungen sind Darlehen an Konzerngesellschaften im Sinne von § 81a StG (analog zu den Darlehen an Nahestehende für den Abzug für Eigenfinanzierung nach § 65b StG) Cash Pool Forderungen, kurzfristige Forderungen und langfristige Forderungen gegenüber Nahestehenden. Nicht darunter fallen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Nahestehenden. Ebenso ausgeschlossen sind jegliche Forderungen gegenüber natürlichen Personen.
Das Merkblatt wurde zudem redaktionell überarbeitet. Das neue Merkblatt gilt ab sofort und für alle offenen Steuerperioden ab 2020.
Ebenfalls in das Steuerbuch aufgenommen wurden die folgenden Erlasse:
- Praxishinweis zu Garantierückstellungen (Link folgt): Das kantonale Steueramt nimmt das Bundesgerichtsurteil 9C_296/2025 vom 30. Juni 2026 zur geschäftsmässigen Begründetheit einer Garantierückstellung zum Anlass, seine langjährige Praxis zu pauschalen Garantierückstellungen im Baugewerbe und in der Maschinenindustrie zu veröffentlichen.
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Erstellung der Steuererklärung mit elektronischen Hilfsmitteln (ZStB Nr. 109c.3): In diesem Merkblatt werden die aktuellen Anforderungen festgehalten, die über Applikationen von Drittherstellern erstellte Steuererklärungen erfüllen müssen.
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) (ZStB Nr. 31.1): In dieses Merkblatt wurden die ab 2027 geltenden Höchstsätze für Säule 3a-Beiträge aufgenommen.
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Steuerbarkeit von Renten und Kapitalleistungen (ZStB Nr. 22.2): Dieses Merkblatt wurde an die Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen zur Steuerbarkeit von Leibrenten angepasst.
- Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2027 (ZStB Nr. 133.1): Die Aufforderung entspricht inhaltlich den Vorjahren. Sie wird am 8. Januar 2027 und am 5. März 2027 auch im Amtsblatt publiziert werden.
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes über das Verfahren bei Bestreitung der Steuerhoheit (ZStB Nr. 3.1): Dieses Merkblatt wurde an die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst.
- Das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 98.1) und das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 99.1) wurden an die wegen des Ausgleichs der kalten Progression geänderten Bundessteuer-Tarife angepasst.