Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Erstellung der Steuererklärung mit elektronischen Hilfsmitteln (PC)

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Erstellung der Steuererklärung mit elektronischen Hilfsmitteln (PC)
Erlassdatum
15. November 2005
Gültig ab
1. Januar 2006
ZStB-Nummer
109c.3
Nummer alt
31/203

I. Erstellung der Steuererklärung mit PC

1 Die Einreichung von mit dem PC erstellten Steuerformularen ist zulässig. Das kantonale Steueramt bestimmt deren Form und Inhalt sowie welche amtlichen Formulare zusätzlich einzureichen sind.

II. Programme

2 Das kantonale Steueramt bietet für das Ausfüllen der Steuererklärung von natürlichen Personen ein eigenes Programm an. Es können jedoch auch die im Handel erhältlichen Produkte von privaten Anbietern verwendet werden, sofern sie die nachfolgenden Voraussetzungen zur Einreichung der Steuererklärung mit Beilagen erfüllen (siehe Rz. 6ff). Dabei ist zu beachten, dass diese Programme durch das kantonale Steueramt nicht geprüft (homologiert) werden. Hingegen ist das kantonale Steueramt bereit, die mit einem anderen als dem kantonalen Programm erstellten Steuererklärungen auf ihre Eignung zum Scannen zu prüfen, soweit diese dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Logistik, Abteilung Fachapplikation bis spätestens 30. November eingereicht worden sind.

III. Beschriftung der Originalformulare

3 Verschiedene PC-Programme bieten die Möglichkeit, die amtlichen Originalformulare zu beschriften. So bearbeitete Steuererklärungen und Beilagen werden weiterhin entgegengenommen.

4 Zu beachten ist, dass die Originalformulare im A3-Format (namentlich das Steuererklärungsformular und das Wertschriftenverzeichnis) zum Bedrucken keinesfalls zerschnitten werden dürfen.
 

IV. Ausdruck von PC-Steuerformularen

5 Wenn das PC-Programm die Originalformulare nicht beschriften kann, sondern eigene Formulare ausdruckt, muss sichergestellt werden, dass diese Formulare mit dem Scanner erfassbar sind. Deshalb werden diese PC-Steuerformulare nur angenommen, wenn die folgenden Mindestanforderungen erfüllt sind:

6 1. Mindestanforderungen für PC-Steuerformulare

a) Das Blatt darf ein- oder zweiseitig bedruckt werden, jede Seite darf allerdings nur eine einzige Formularseite enthalten.

b) Formulare dürfen nicht zusammengeheftet werden (Bostitch).

c) Die ausgedruckten PC-Steuerformulare müssen in Bezug auf Gestaltung (ausser farblicher Gestaltung) und Inhalt mit den Originalformularen identisch sein.

d) Der Ausdruck hat in schwarzer, leicht lesbarer Schrift auf weissem Papier (Papierqualität mindestens 80g/m2) zu erfolgen. Auf die Verwendung von Farben (Wasserzeichen, farblich ausgefüllte Felder etc.) ist zu verzichten.

e) Sämtliche Ausdrucke sind zur Identifikation mindestens mit dem Namen und der AHV-/Register-Nummer zu versehen.

f) Sämtliche Ausdrucke müssen an den dafür vorgesehenen Stellten datiert und unterzeichnet werden.

g) Immer einzureichen ist das Barcode-Blatt, welches die Detaildaten der Steuerdeklaration in Form eines elektronisch lesbaren 2D-Barcodes enthält.

h) Für Hersteller von Deklarations-Software gelten zusätzlich die Richtlinien für scannbare Formulare, erhältlich unter

https://www.steueramt.zh.ch/tmp/publikationen/fachapplikationen

Benutzernamen und Passwort für den Datendownload erhalten Sie bei Bedarf unter folgender E-Mail-Adresse:
servicedesk@ksta.ktzh.ch.

7 Nicht notwendig ist das Bedrucken der Rückseite sowie die Aufnahme des in den Originalformularen verwendeten Logos.

2. Unverzichtbare amtliche Originalformulare

8 Wenn die Steuererklärung mit dem PC erstellt wird, ist es zwingend, dass die folgenden, den Steuerpflichtigen zugestellten und vorbeschrifteten amtlichen Originalformulare wieder eingereicht werden.

a) Natürliche Personen

9 Unbedingt im Original einzureichen ist das vorbeschriftete amtliche Formular «Steuererklärung» (mit dem Aufdruck der Personendaten und allenfalls Codes auf Seite 1).

10 Ebenso im Original einzureichen ist das vorbeschriftete amtliche Formular «Wertschriftenverzeichnis». Weiterhin als Beilagen angenommen werden Depotauszüge von Banken, sofern sie nicht weniger Angaben enthalten, als das Wertschriftenverzeichnis verlangt.

b) Juristische Personen

11 Im Original einzureichen sind die vorbeschrifteten amtlichen Steuererklärungsformulare.

12 Überträge in die Originalformulare werden nicht mehr verlangt.

V. Folgen bei Nichtbeachten der Anforderungen

13 Wenn die vorstehenden Anforderungen nicht oder nur unvollständig eingehalten werden, weisen die Steuerbehörden die Formulare zur Verbesserung an die Steuerpflichtigen bzw. an deren Vertreter zurück oder verlangen die ausgefüllten amtlichen Formulare.

VI. Schlussbestimmung

Dieses Merkblatt ersetzt das Merkblatt vom 25. November 2003 und tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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