Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2026
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- Vorbemerkungen
- A. Natürliche Personen
- B. Juristische Personen
- C. Fristerstreckungen für Steuererklärungen
- D. Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung
- E. Eintritt in die Steuerpflicht in der Steuerperiode 2026
- F. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer
- G. Rückerstattung oder Anrechnung ausländischer Quellensteuern
- H. Schenkungssteuer
- Kontakt
Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich am 9. Januar 2026 und am 6. März 2026
Vorbemerkungen
Natürliche und juristische Personen, die schon vor dem 1. Januar 2026 steuerpflichtig waren, haben im Jahre 2026 für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung 2025 abzugeben.
Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2025 volljährig geworden sind, haben im Jahre 2026 erstmals eine eigene Steuererklärung 2025 einzureichen.
In den unter A.II, A.III.2 und B.II aufgeführten Fällen ist bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2026 eine Steuererklärung 2026 abzugeben. Diese Steuererklärung dient bei natürlichen Personen der definitiven Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer für die unterjährige Steuerperiode 2026. Bei den juristischen Personen dient die Steuererklärung 2026 der definitiven Veranlagung der im Kalenderjahr 2026 endenden Steuerperioden.
A. Natürliche Personen
I. Steuererklärung 2025 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer
1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Zur Abgabe einer Steuererklärung 2025 sind verpflichtet:
a) alle steuerpflichtigen Personen (bis und mit Jahrgang 2007), die
- am 31. Dezember 2025 Wohnsitz im Kanton Zürich hatten und
- nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende unterstehen;
b) alle quellensteuerpflichtigen Personen, die dem Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (siehe A.III);
c) alle steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die am 31. Dezember 2025 im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen oder im Jahre 2025 durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich beendet haben.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich auch durch Einreichung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons erfüllen, welche zusammen mit der leeren, zugestellten zürcherischen Steuererklärung einzureichen ist;
d) alle steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die am 31. Dezember 2025 im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen.
2.Begründung und Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft
a) Heirat
Bei Heirat im Kalenderjahr 2025 werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode 2025 gemeinsam besteuert. Dementsprechend haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung 2025 einzureichen.
b) Trennung und Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Bei Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei Trennung im Kalenderjahr 2025 sind die Ehegatten bzw. die Partnerinnen oder Partner in der Steuerperiode 2025 getrennt einzuschätzen. Dementsprechend haben sie je eine separate Steuererklärung 2025 einzureichen.
3.Zustellung der Formulare
Die Formulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, im Januar 2026 durch das Gemeindesteueramt zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim Gemeindesteueramt verlangen.
4.Frist zur Einreichung der Steuererklärung
Die Steuererklärungen sind, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG, bis 31. März 2026 online (www.zh.ch/steuererklaerung) oder dem Scan-Center einzureichen.
II. Steuererklärung 2026 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer
1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Eine Steuererklärung 2026 ist im Kalenderjahr 2026 für den Zeitraum 1. Januar 2026 bis Beendigung der Steuerpflicht einzureichen, wenn die Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2026 endet zufolge
- Wegzuges ins Ausland;
- Todes der steuerpflichtigen Person;
- vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person.
2.Zustellung der Formulare
Die Formulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, nach Beendigung der Steuerpflicht durch das Gemeindesteueramt zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim Gemeindesteueramt verlangen.
3.Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG, innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare online (www.zh.ch/steuererklaerung) oder dem Scan-Center einzureichen. Im Todesfall beträgt die Frist 60 Tage.
III. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern im Jahr 2026
1.Nachträgliche ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2025 (Steuererklärung 2025)
a) Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung
Personen, welche der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende unterliegen, müssen nachträglich ihr gesamtes Einkommen und Vermögen im ordentlichen Verfahren versteuern, wenn ihre dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120'000.- betragen haben und ein Wohnsitz im Kanton bestanden hat. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partnern ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchzuführen, wenn die Bruttoeinkünfte eines der beiden Ehegatten bzw. Partner den genannten Schwellenwert überstiegen haben. In den Folgejahren wird somit bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch dann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn der Schwellenwert von Fr. 120'000.- vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.
Ebenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen im Kanton Zürich wohnhafte quellensteuerpflichtige Personen, die über steuerbares Vermögen von mindestens Fr. 80'000.- (Einzelperson) bzw. Fr. 160'000.- (gemeinsam Steuerpflichtige) oder über Einkünfte von mindestens Fr. 3'000.- verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
Ebenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen im Kanton Zürich wohnhafte quellensteuerpflichtige Personen, die einen gültigen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung eingereicht haben.
Demzufolge haben Quellensteuerpflichtige, bei denen die oben erwähnten Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt sind, eine Steuererklärung 2025 einzureichen.
b) Zustellung der Formulare
Die notwendigen Formulare werden den zu einer nachträglichen Veranlagung im ordentlichen Verfahren verpflichteten Arbeitnehmenden in der Regel durch das Steueramt der Wohngemeinde zugestellt.
c) Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG bis 31. März 2026, bei Erhalt der Steuererklärungsunterlagen nach Ende Februar 2026 innert 30 Tagen online (www.zh.ch/steuererklaerung) oder dem Scan-Center einzureichen.
2.Nachträgliche ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2026 (Steuererklärung 2026)
Zieht eine der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegende quellensteuerpflichtige Person im Laufe des Jahres 2026 ins Ausland weg, so ist in jedem Fall eine Steuererklärung 2026 abzugeben; sie kann frühestens einen Monat vor dem Wegzug online (www.zh.ch/steuererklaerung) oder dem Scan-Center eingereicht werden. Zieht sie in einen anderen Kanton, muss sie nur im Zuzugskanton eine Steuererklärung einreichen. Verlässt eine der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegende Person die Schweiz, so ist sie verpflichtet, für das Einschätzungs- und Bezugsverfahren eine zustellungsbevollmächtigte Person, eine Vertreterin oder einen Vertreter, zu bestimmen.
3.Auskünfte
Bei Unklarheiten erteilt das Steueramt der Wohngemeinde gerne weitere Auskünfte. Auch die Arbeitgebenden sind über das Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Quellensteuerpflichtigen orientiert.
B. Juristische Personen
I. Steuererklärung 2025 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer
1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Zur Abgabe einer Steuererklärung 2025 (für die Steuerperiode, die dem im Kalenderjahr 2025 endenden Geschäftsjahr entspricht) sind verpflichtet:
a) alle juristischen Personen, die am 31. Dezember 2025 bzw. am Ende des im Kalenderjahr 2025 endenden Geschäftsjahres den Sitz oder die Verwaltung im Kanton Zürich hatten;
b) alle juristischen Personen mit Sitz oder Verwaltung in einem anderen Kanton,
- die im Laufe des im Kalenderjahr 2025 endenden Geschäftsjahres den Sitz oder die Verwaltung aus dem Kanton Zürich in einen anderen Kanton verlegt haben oder durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte die Steuerpflicht im Kanton Zürich beendet haben oder
- die am Ende des im Kalenderjahr 2025 endenden Geschäftsjahres im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten besassen.
Solche juristischen Personen können ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich auch durch Einreichung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons erfüllen, welche zusammen mit der leeren, zugestellten zürcherischen Steuererklärung einzureichen ist;
c) alle juristischen Personen mit Sitz oder Verwaltung im Ausland, die am Ende des im Kalenderjahr 2025 endenden Geschäftsjahres im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten besassen.
2.Zustellung der Formulare
Die Formulare werden den juristischen Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, im Januar 2026 durch das kantonale Steueramt, Abteilung Register, zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim kantonalen Steueramt, Abteilung Register, verlangen oder dieses über die Homepage des kantonalen Steueramtes (www.zh.ch/steueramt) herunterladen.
3.Frist zur Einreichung der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist, gemeinsam mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 Abs. 2 StG, bis 30. September 2026 dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Register, einzureichen.
II. Steuererklärung 2026 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer
1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Eine Steuererklärung 2026 ist im Kalenderjahr 2026 einzureichen von Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht im Kanton im Jahre 2026 endet zufolge
- Sitzverlegung ins Ausland;
- Abschlusses der Liquidation;
- vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz im Ausland.
2.Zustellung der Steuerformulare
Die Formulare werden den juristischen Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, durch das kantonale Steueramt, Abteilung Register, zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim kantonalen Steueramt, Abteilung Register, verlangen oder dieses über die Homepage des kantonalen Steueramtes (www.zh.ch/steueramt) herunterladen.
3.Frist zur Abgabe der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 Abs. 2 StG, innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare dem kantonalen Steueramt, Abteilung Register, einzureichen.
III. Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton
Wenn in der Geschäfts- und Steuerperiode, die im Kalenderjahr 2026 endet, der Sitz in einen anderen Kanton verlegt oder das Nebensteuerdomizil (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton aufgegeben wird, so ist im Kalenderjahr 2027 eine Steuererklärung 2026 einzureichen. Für dieses Steuererklärungsverfahren gelten im Übrigen die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2027.
C. Fristerstreckungen für Steuererklärungen
Gesuche um Fristerstreckung müssen vor Ablauf der Frist bei derjenigen Behörde eingereicht werden, welche für das Steuererklärungsverfahren zuständig ist. Nach Ablauf der Frist gestellte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Kanton gelten Fristerstreckungsentscheide des Wohnsitz- oder Sitzkantons auch für den Kanton Zürich, sofern der Fristerstreckungsentscheid vor Ablauf der zürcherischen Frist der zuständigen Behörde für das Steuererklärungsverfahren im Kanton Zürich mitgeteilt wird.
D. Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung
I. Ermessenseinschätzung
Wer die Steuererklärung trotz Verpflichtung und Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
II. Busse
Steuerpflichtige, die trotz Mahnung keine Steuererklärung einreichen, werden nach Art. 174 DBG mit einer Busse bis Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit einer Busse bis Fr. 10'000.- bestraft. Die Ahndung einer Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt nach § 234 StG, wenn, mangels Zuständigkeit der Zürcher Steuerbehörden für die Veranlagung der direkten Bundessteuer, keine Bestrafung nach dem Recht der Bundessteuer erfolgen kann.
E. Eintritt in die Steuerpflicht in der Steuerperiode 2026
Im Laufe des Jahres 2026 neu in die Steuerpflicht eintretende natürliche und juristische Personen haben auf Anfrage des Gemeindesteueramtes bzw. des kantonalen Steueramtes über die mutmasslichen Faktoren für die laufende Steuerperiode Auskunft zu geben.
F. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer
Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zusammen mit der Steuererklärung (Formular Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Verrechnungsantrag). Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften verlangen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern, wo besondere Formulare erhältlich sind.
G. Rückerstattung oder Anrechnung ausländischer Quellensteuern
I. Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA
Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf amerikanischen Wertpapieren beim kantonalen Steueramt, Abteilung Wertschriften - Steueranrechnung. Wer im Jahre 2025 einen Rückerstattungsantrag eingereicht hat, erhält die Formulare anfangs des Jahres 2026 durch das kantonale Steueramt zugestellt.
Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften reichen ihre Anträge bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern ein.
II. Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beantragen die Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuern auf Einkünften aus Ländern, mit denen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, auf die schweizerischen Steuern beim kantonalen Steueramt, Abteilung Wertschriften - Steueranrechnung. Wer im Jahre 2025 einen Antrag eingereicht hat, erhält die Formulare anfangs des Jahres 2026 durch das kantonale Steueramt zugestellt.
H. Schenkungssteuer
Natürliche und juristische Personen, die Schenkungen erhalten, schulden eine Schenkungssteuer. Als Schenkung gelten alle unentgeltlichen Zuwendungen, mit Einschluss von Vorbezügen auf Anrechnung an den Erbteil.
Die Steuerpflicht im Kanton Zürich ist gegeben, wenn die Schenkerin oder der Schenker im Kanton Wohnsitz hat oder eine im Kanton Zürich gelegene Liegenschaft Gegenstand der Schenkung ist.
Steuererklärungen für die Schenkungssteuer sind bei der Abteilung Nachlass des Kantonalen Steueramtes Zürich oder unter www.zh.ch/steueramt zu beziehen und innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung dieser Amtsstelle einzureichen.
Von der Einreichung einer besonderen Schenkungssteuererklärung kann nur abgesehen werden:
- bei Schenkungen an die Ehegattin oder den Ehegatten oder an die nach dem Partnerschaftsgesetz des Bundes eingetragenen Partnerinnen oder Partner;
- bei Schenkungen an einen Nachkommen;
- bei Gelegenheitsgeschenken, die den Wert von je Fr. 5'000.- nicht übersteigen.
Bei solchen Zuwendungen fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.
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