Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2024

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2024
Erlassdatum
5. Juli 2023
Gültig ab
1. Januar 2024
ZStB-Nummer
133.1
Nummer alt
31/118

Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich am 5. Januar 2024 und am 1. März 2024

Vorbemerkungen

1 Natürliche und juristische Personen, die schon vor dem 1. Januar 2024 steuerpflichtig waren, haben im Jahre 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung 2023 abzugeben.

2 Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2023 volljährig geworden sind, haben im Jahre 2024 erstmals eine eigene Steuererklärung 2023 einzureichen.

3 In den unter A.II, A.III.2 und B.II aufgeführten Fällen ist bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2024 eine Steuererklärung 2024 abzugeben. Diese Steuererklärung dient bei natürlichen Personen der definitiven Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer für die unterjährige Steuerperiode 2024. Bei den juristischen Personen dient die Steuererklärung 2024 der definitiven Veranlagung der im Kalenderjahr 2024 endenden Steuerperioden.

A. Natürliche Personen

I. Steuererklärung 2023 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

4 Zur Abgabe einer Steuererklärung 2023 sind verpflichtet:

a) alle steuerpflichtigen Personen (bis und mit Jahrgang 2005), die

  • am 31. Dezember 2023 Wohnsitz im Kanton Zürich hatten und
  • nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer unterstehen;

b) alle quellensteuerpflichtigen Personen, die dem Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (siehe. A.III); 

c) alle steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die am 31. Dezember 2023 im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen oder im Jahre 2023 durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich beendet haben.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich auch durch Einreichung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons erfüllen, welche zusammen mit der leeren, zugestellten zürcherischen Steuererklärung einzureichen ist;

d) alle steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die am 31. Dezember 2023 im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen.

2.Begründung und Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft

a) Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft

5 Bei Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft ins Zivilstandsregister im Kalenderjahr 2023 werden die Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partner für die ganze Steuerperiode 2023 gemeinsam besteuert. Dementsprechend haben die Ehegatten bzw. die Partnerinnen oder Partner eine gemeinsame Steuererklärung 2023 einzureichen.

b) Trennung und Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

6 Bei Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei Trennung im Kalenderjahr 2023 sind die Ehegatten bzw. die Partnerinnen oder Partner in der Steuerperiode 2023 getrennt einzuschätzen. Dementsprechend haben sie je eine separate Steuererklärung 2023 einzureichen.

3.Zustellung der Formulare

7 Die Formulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, im Januar 2024 durch das Gemeindesteueramt zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim Gemeindesteueramt verlangen.

4.Frist zur Einreichung der Steuererklärung

8 Die Steuererklärungen sind, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG, bis 31. März 2024 einzureichen.

II. Steuererklärung 2024 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

9 Eine Steuererklärung 2024 ist im Kalenderjahr 2024 für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis Beendigung der Steuerpflicht einzureichen, wenn die Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2024 endet zufolge

  • Wegzuges ins Ausland;
  • Todes des Steuerpflichtigen;
  • vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch einen im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen.

2.Zustellung der Formulare

10 Die Formulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, nach Beendigung der Steuerpflicht durch das Gemeindesteueramt zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim Gemeindesteueramt verlangen.

3.Frist zur Abgabe der Steuererklärung

11 Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG, innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare beim Gemeindesteueramt einzureichen.

III. Nachträgliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern im Jahr 2024

1.Nachträgliche Veranlagung für die Steuerperiode 2023 (Steuererklärung 2023)

a) Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung

12 Personen, welche der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer unterliegen, müssen nachträglich ihr gesamtes Einkommen und Vermögen im ordentlichen Verfahren versteuern, wenn ihre dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120'000.- betragen haben und ein Wohnsitz im Kanton bestanden hat. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partnern ist eine nachträgliche Veranlagung durchzuführen, wenn die Bruttoeinkünfte eines der beiden Ehegatten bzw. Partner den genannten Schwellenwert überstiegen haben. In den Folgejahren wird somit bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch dann eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt, wenn der Schwellenwert von Fr. 120'000.- vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

Ebenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen im Kanton Zürich wohnhafte quellensteuerpflichtige Personen, die über steuerbares Vermögen von mindestens Fr. 80'000.- (Einzelperson) bzw. Fr. 160'000.- (gemeinsam Steuerpflichtige) oder über Einkünfte von mindestens Fr. 3'000.- verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Ebenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen im Kanton Zürich wohnhafte quellensteuerpflichtige Personen, die einen gültigen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung eingereicht haben.

13 Demzufolge haben Quellensteuerpflichtige, bei denen die obenerwähnten Voraussetzungen für eine nachträgliche Veranlagung erfüllt sind, eine Steuererklärung 2023 einzureichen.

b) Zustellung der Formulare

14 Die notwendigen Formulare werden den zu einer nachträglichen Veranlagung im ordentlichen Verfahren verpflichteten Arbeitnehmern in der Regel durch das Steueramt der Wohngemeinde zugestellt.

c) Frist zur Abgabe der Steuererklärung

15 Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG, bis 31. März 2024, bei Erhalt der Steuererklärungsunterlagen nach Ende Februar 2024 innert 30 Tagen einzureichen.

2.Nachträgliche Veranlagung für die Steuerperiode 2024 (Steuererklärung 2024)

16 Zieht ein der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegender Quellensteuerpflichtiger im Laufe des Jahres 2024 ins Ausland weg, so ist in jedem Fall eine Steuererklärung 2024 abzugeben; sie kann frühestens einen Monat vor dem Wegzug beim Steueramt der Wohngemeinde eingereicht werden. Zieht er in einen anderen Kanton, muss er nur im Zuzugskanton eine Steuererklärung einreichen. Verlässt ein Steuerpflichtiger die Schweiz, so ist er verpflichtet, für das Einschätzungs- und Bezugsverfahren einen bevollmächtigten Steuervertreter zu bestimmen.

3.Auskünfte

17 Bei Unklarheiten erteilt das Steueramt der Wohngemeinde gerne weitere Auskünfte. Auch die Arbeitgeber sind über das Verfahren der nachträglichen Veranlagung von Quellensteuerpflichtigen orientiert.

B. Juristische Personen

I. Steuererklärung 2023 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

18 Zur Abgabe einer Steuererklärung 2023 (für die Steuerperiode, die dem im Kalenderjahr 2023 endenden Geschäftsjahr entspricht) sind verpflichtet:

a) alle juristischen Personen, die am 31. Dezember 2023 bzw. am Ende des im Kalenderjahr 2023 endenden Geschäftsjahres den Sitz oder die Verwaltung im Kanton Zürich hatten;

b) alle juristischen Personen mit Sitz oder Verwaltung in einem anderen Kanton, 

  • die im Laufe des im Kalenderjahr 2023 endenden Geschäftsjahres den Sitz oder die Verwaltung aus dem Kanton Zürich in einen anderen Kanton verlegt haben oder durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte die Steuerpflicht im Kanton Zürich beendet haben oder
  • die am Ende des im Kalenderjahr 2023 endenden Geschäftsjahres im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten besassen.

Solche juristischen Personen können ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich auch durch Einreichung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons erfüllen, welche zusammen mit der leeren, zugestellten zürcherischen Steuererklärung einzureichen ist;

c) alle juristischen Personen mit Sitz oder Verwaltung im Ausland, die am Ende des im Kalenderjahr 2023 endenden Geschäftsjahres im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten besassen.

2.Zustellung der Formulare

19 Die Formulare werden den juristischen Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, im Januar 2024 durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, verlangen oder dieses über die Homepage des kantonalen Steueramtes (www.zh.ch/steueramt) herunterladen.

3.Frist zur Einreichung der Steuererklärung

20 Die Steuererklärung ist, gemeinsam mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 Abs. 2 StG, bis 30. September 2024 dem kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, einzureichen.

II. Steuererklärung 2024 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

21 Eine Steuererklärung 2024 ist im Kalenderjahr 2024 einzureichen von Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht im Kanton im Jahre 2024 endet zufolge

  • Sitzverlegung ins Ausland; 
  • Abschlusses der Liquidation;
  • vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz im Ausland.

2.Zustellung der Steuerformulare

22 Die Formulare werden den juristischen Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, verlangen oder dieses über die Homepage des kantonalen Steueramtes (www.zh.ch/steueramt) herunterladen.

3.Frist zur Abgabe der Steuererklärung

23 Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 Abs. 2 StG, innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare dem kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Akten- und Datenpflege, einzureichen.

III. Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton

24 Wenn in der Geschäfts- und Steuerperiode, die im Kalenderjahr 2024 endet, der Sitz in einen anderen Kanton verlegt oder das Nebensteuerdomizil (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton aufgegeben wird, so ist im Kalenderjahr 2025 eine Steuererklärung 2024 einzureichen. Für dieses Steuererklärungsverfahren gelten im Übrigen die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2025.

C. Fristerstreckungen für Steuererklärungen

25 Gesuche um Fristerstreckung müssen vor Ablauf der Frist bei derjenigen Behörde eingereicht werden, welche für das Steuererklärungsverfahren zuständig ist. Nach Ablauf der Frist gestellte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.

Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Kanton gelten Fristerstreckungsentscheide des Wohnsitz- oder Sitzkantons auch für den Kanton Zürich, sofern der Fristerstreckungsentscheid vor Ablauf der zürcherischen Frist der zuständigen Behörde für das Steuererklärungsverfahren im Kanton Zürich mitgeteilt wird.

D. Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung

I. Ermessenseinschätzung

26 Wer die Steuererklärung trotz Verpflichtung und Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

II. Busse

27 Steuerpflichtige, die trotz Mahnung keine Steuererklärung einreichen, werden nach Art. 174 DBG mit einer Busse bis Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit einer Busse bis Fr. 10'000.- bestraft. Die Ahndung einer Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt nach § 234 StG, wenn, mangels Zuständigkeit der Zürcher Steuerbehörden für die Veranlagung der direkten Bundessteuer, keine Bestrafung nach dem Recht der Bundessteuer erfolgen kann.

E. Eintritt in die Steuerpflicht in der Steuerperiode 2024

28 Im Laufe des Jahres 2024 neu in die Steuerpflicht eintretende natürliche und juristische Personen haben auf Anfrage des Gemeindesteueramtes bzw. des kantonalen Steueramtes über die mutmasslichen Faktoren für die laufende Steuerperiode Auskunft zu geben.

F. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer

29 Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zusammen mit der Steuererklärung (Formular Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Verrechnungsantrag). Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

30 Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften verlangen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern, wo besondere Formulare erhältlich sind.

G. Rückerstattung oder Anrechnung ausländischer Quellensteuern

I. Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA

31 Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf amerikanischen Wertpapieren beim kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Wertschriften - Steueranrechnung. Wer im Jahre 2023 einen Rückerstattungsantrag eingereicht hat, erhält die Formulare anfangs des Jahres 2024 durch das kantonale Steueramt zugestellt.

32 Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften reichen ihre Anträge bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern ein.

II. Anrechnung ausländischer Quellensteuern

33 Natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beantragen die Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuern auf Einkünften aus Ländern, mit denen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, auf die schweizerischen Steuern beim kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Wertschriften - Steueranrechnung. Wer im Jahre 2023 einen Antrag eingereicht hat, erhält die Formulare anfangs des Jahres 2024 durch das kantonale Steueramt zugestellt.

H. Schenkungssteuer

34 Natürliche und juristische Personen, die Schenkungen erhalten, schulden eine Schenkungssteuer. Als Schenkung gelten alle unentgeltlichen Zuwendungen, mit Einschluss von Vorbezügen auf Anrechnung an den Erbteil.

35 Die Steuerpflicht im Kanton Zürich ist gegeben, wenn der Schenker im Kanton Wohnsitz hat oder eine im Kanton Zürich gelegene Liegenschaft Gegenstand der Schenkung ist.

36 Steuererklärungen für die Schenkungssteuer sind bei der Dienstabteilung Inventarkontrolle / Erbschaftssteuer des kantonalen Steueramtes Zürich oder unter (www.zh.ch/steueramt) zu beziehen und innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung dieser Amtsstelle einzureichen.

37 Von der Einreichung einer besonderen Schenkungssteuererklärung kann nur abgesehen werden:

  • bei Schenkungen an die Ehegattin oder den Ehegatten oder an die nach dem Partnerschaftsgesetz des Bundes eingetragenen Partnerinnen oder Partner;
  • bei Schenkungen an einen Nachkommen;
  • bei Gelegenheitsgeschenken, die den Wert von je Fr. 5'000.- nicht übersteigen.

38 Bei solchen Zuwendungen fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.

Aufforderung 2024:

Aufforderung 2023:

Aufforderung 2022:

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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