Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2025

Thema
Verfahrensrecht
Titel
Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2025
Erlassdatum
21. August 2024
Gültig ab
1. Januar 2025
ZStB-Nummer
133.1
Nummer alt
31/118

Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich am 3. Januar 2025 und am 7. März 2025 

Vorbemerkungen

Natürliche und juristische Personen, die schon vor dem 1. Januar 2025 steuerpflichtig waren, haben im Jahre 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer eine Steuererklärung 2024 abzugeben. 

Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2024 volljährig geworden sind, haben im Jahre 2025 erstmals eine eigene Steuererklärung 2024 einzureichen. 

In den unter A.II, A.III.2 und B.II aufgeführten Fällen ist bei Beendigung der Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2025 eine Steuererklärung 2025 abzugeben. Diese Steuererklärung dient bei natürlichen Personen der definitiven Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer für die unterjährige Steuerperiode 2025. Bei den juristischen Personen dient die Steuererklärung 2025 der definitiven Veranlagung der im Kalenderjahr 2025 endenden Steuerperioden. 

A. Natürliche Personen

I. Steuererklärung 2024 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Zur Abgabe einer Steuererklärung 2024 sind verpflichtet: 

a) alle steuerpflichtigen Personen (bis und mit Jahrgang 2006), die 

  • am 31. Dezember 2024 Wohnsitz im Kanton Zürich hatten und 
  • nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende unterstehen; 

b) alle quellensteuerpflichtigen Personen, die dem Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen (siehe A.III);  

c) alle steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die am 31. Dezember 2024 im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen oder im Jahre 2024 durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich beendet haben. 

Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich auch durch Einreichung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons erfüllen, welche zusammen mit der leeren, zugestellten zürcherischen Steuererklärung einzureichen ist; 

d) alle steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die am 31. Dezember 2024 im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen. 

2.Begründung und Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft

a) Heirat

Bei Heirat im Kalenderjahr 2024 werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode 2024 gemeinsam besteuert. Dementsprechend haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung 2024 einzureichen. 

b) Trennung und Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 

Bei Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder bei Trennung im Kalenderjahr 2024 sind die Ehegatten bzw. die Partnerinnen oder Partner in der Steuerperiode 2024 getrennt einzuschätzen. Dementsprechend haben sie je eine separate Steuererklärung 2024 einzureichen. 

3.Zustellung der Formulare

Die Formulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, im Januar 2025 durch das Gemeindesteueramt zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim Gemeindesteueramt verlangen. 

4.Frist zur Einreichung der Steuererklärung

Die Steuererklärungen sind, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG, bis 31. März 2025 online (www.zh.ch/steuererklaerung) oder dem Scan-Center einzureichen. 

II. Steuererklärung 2025 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Eine Steuererklärung 2025 ist im Kalenderjahr 2025 für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis Beendigung der Steuerpflicht einzureichen, wenn die Steuerpflicht im Kanton im Kalenderjahr 2025 endet zufolge

  • Wegzuges ins Ausland; 
  • Todes der steuerpflichtigen Person; 
  • vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch eine im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Person. 

2.Zustellung der Formulare

Die Formulare werden den Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, nach Beendigung der Steuerpflicht durch das Gemeindesteueramt zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim Gemeindesteueramt verlangen. 

3.Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG, innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare online (www.zh.ch/steuererklaerung) oder dem Scan-Center einzureichen. Im Todesfall beträgt die Frist 60 Tage. 

III. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von quellensteuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern im Jahr 2025

1.Nachträgliche ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2024 (Steuererklärung 2024)

a) Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung 

Personen, welche der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende unterliegen, müssen nachträglich ihr gesamtes Einkommen und Vermögen im ordentlichen Verfahren versteuern, wenn ihre dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120'000.- betragen haben und ein Wohnsitz im Kanton bestanden hat. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten bzw. Partnerinnen oder Partnern ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchzuführen, wenn die Bruttoeinkünfte eines der beiden Ehegatten bzw. Partner den genannten Schwellenwert überstiegen haben. In den Folgejahren wird somit bis zum Ende der Quellensteuerpflicht auch dann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, wenn der Schwellenwert von Fr. 120'000.- vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird. 

Ebenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen im Kanton Zürich wohnhafte quellensteuerpflichtige Personen, die über steuerbares Vermögen von mindestens Fr. 80'000.- (Einzelperson) bzw. Fr. 160'000.- (gemeinsam Steuerpflichtige) oder über Einkünfte von mindestens Fr. 3'000.- verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. 

Ebenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen im Kanton Zürich wohnhafte quellensteuerpflichtige Personen, die einen gültigen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung eingereicht haben. 

Demzufolge haben Quellensteuerpflichtige, bei denen die oben erwähnten Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt sind, eine Steuererklärung 2024 einzureichen. 

b) Zustellung der Formulare 

Die notwendigen Formulare werden den zu einer nachträglichen Veranlagung im ordentlichen Verfahren verpflichteten Arbeitnehmenden in der Regel durch das Steueramt der Wohngemeinde zugestellt. 

c) Frist zur Abgabe der Steuererklärung 

Die Steuererklärung ist zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 StG bis 31. März 2025, bei Erhalt der Steuererklärungsunterlagen nach Ende Februar 2025 innert 30 Tagen online (www.zh.ch/steuererklaerung) oder dem Scan-Center einzureichen. 

2.Nachträgliche ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2025 (Steuererklärung 2025)

Zieht eine der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegende quellensteuerpflichtige Person im Laufe des Jahres 2025 ins Ausland weg, so ist in jedem Fall eine Steuererklärung 2025 abzugeben; sie kann frühestens einen Monat vor dem Wegzug online (www.zh.ch/steuererklaerung) oder dem Scan-Center eingereicht werden. Zieht sie in einen anderen Kanton, muss sie nur im Zuzugskanton eine Steuererklärung einreichen. Verlässt eine der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegende Person die Schweiz, so ist sie verpflichtet, für das Einschätzungs- und Bezugsverfahren eine zustellungsbevollmächtigte Person, eine Vertreterin oder einen Vertreter, zu bestimmen. 

3.Auskünfte

Bei Unklarheiten erteilt das Steueramt der Wohngemeinde gerne weitere Auskünfte. Auch die Arbeitgebenden sind über das Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung von Quellensteuerpflichtigen orientiert. 

B. Juristische Personen

I. Steuererklärung 2024 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Zur Abgabe einer Steuererklärung 2024 (für die Steuerperiode, die dem im Kalenderjahr 2024 endenden Geschäftsjahr entspricht) sind verpflichtet: 

a) alle juristischen Personen, die am 31. Dezember 2024 bzw. am Ende des im Kalenderjahr 2024 endenden Geschäftsjahres den Sitz oder die Verwaltung im Kanton Zürich hatten; 

b) alle juristischen Personen mit Sitz oder Verwaltung in einem anderen Kanton,  

  • die im Laufe des im Kalenderjahr 2024 endenden Geschäftsjahres den Sitz oder die Verwaltung aus dem Kanton Zürich in einen anderen Kanton verlegt haben oder durch Aufgabe einer Liegenschaft oder Betriebsstätte die Steuerpflicht im Kanton Zürich beendet haben oder  
  • die am Ende des im Kalenderjahr 2024 endenden Geschäftsjahres im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten besassen. 

Solche juristischen Personen können ihre Steuererklärungspflicht im Kanton Zürich auch durch Einreichung einer unterzeichneten Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons erfüllen, welche zusammen mit der leeren, zugestellten zürcherischen Steuererklärung einzureichen ist; 

c) alle juristischen Personen mit Sitz oder Verwaltung im Ausland, die am Ende des im Kalenderjahr 2024 endenden Geschäftsjahres im Kanton Zürich Liegenschaften oder Betriebsstätten besassen. 

2.Zustellung der Formulare

Die Formulare werden den juristischen Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, im Januar 2025 durch das kantonale Steueramt, Abteilung Register, zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim kantonalen Steueramt, Abteilung Register, verlangen oder dieses über die Homepage des kantonalen Steueramtes (www.zh.ch/steueramt) herunterladen. 

3.Frist zur Einreichung der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist, gemeinsam mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 Abs. 2 StG, bis 30. September 2025 dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Register, einzureichen. 

II. Steuererklärung 2025 für Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

1.Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Eine Steuererklärung 2025 ist im Kalenderjahr 2025 einzureichen von Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht im Kanton im Jahre 2025 endet zufolge 

  • Sitzverlegung ins Ausland;  
  • Abschlusses der Liquidation; 
  • vollständiger Aufgabe des Nebensteuerdomizils (Liegenschaften, Betriebsstätten) durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz im Ausland. 

2.Zustellung der Steuerformulare

Die Formulare werden den juristischen Personen, deren Steuerpflicht bekannt ist, durch das kantonale Steueramt, Abteilung Register, zugestellt. Wer kein Formular erhält, muss von sich aus ein solches beim kantonalen Steueramt, Abteilung Register, verlangen oder dieses über die Homepage des kantonalen Steueramtes (www.zh.ch/steueramt) herunterladen. 

3.Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist, zusammen mit den erforderlichen Beilagen gemäss § 134 Abs. 2 StG, innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare dem kantonalen Steueramt, Abteilung Register, einzureichen. 

III. Sitzverlegung in einen anderen Kanton oder Aufgabe eines Nebensteuerdomizils durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton

Wenn in der Geschäfts- und Steuerperiode, die im Kalenderjahr 2025 endet, der Sitz in einen anderen Kanton verlegt oder das Nebensteuerdomizil (Liegenschaften, Betriebsstätten) im Kanton Zürich durch eine steuerpflichtige juristische Person mit Sitz in einem anderen Kanton aufgegeben wird, so ist im Kalenderjahr 2026 eine Steuererklärung 2025 einzureichen. Für dieses Steuererklärungsverfahren gelten im Übrigen die Grundsätze gemäss Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahre 2026. 

C. Fristerstreckungen für Steuererklärungen

Gesuche um Fristerstreckung müssen vor Ablauf der Frist bei derjenigen Behörde eingereicht werden, welche für das Steuererklärungsverfahren zuständig ist. Nach Ablauf der Frist gestellte Gesuche können nicht berücksichtigt werden. 

Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Kanton gelten Fristerstreckungsentscheide des Wohnsitz- oder Sitzkantons auch für den Kanton Zürich, sofern der Fristerstreckungsentscheid vor Ablauf der zürcherischen Frist der zuständigen Behörde für das Steuererklärungsverfahren im Kanton Zürich mitgeteilt wird. 

D. Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung

I. Ermessenseinschätzung

Wer die Steuererklärung trotz Verpflichtung und Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. 

II. Busse

Steuerpflichtige, die trotz Mahnung keine Steuererklärung einreichen, werden nach Art. 174 DBG mit einer Busse bis Fr. 1'000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall mit einer Busse bis Fr. 10'000.- bestraft. Die Ahndung einer Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt nach § 234 StG, wenn, mangels Zuständigkeit der Zürcher Steuerbehörden für die Veranlagung der direkten Bundessteuer, keine Bestrafung nach dem Recht der Bundessteuer erfolgen kann. 

E. Eintritt in die Steuerpflicht in der Steuerperiode 2025

Im Laufe des Jahres 2025 neu in die Steuerpflicht eintretende natürliche und juristische Personen haben auf Anfrage des Gemeindesteueramtes bzw. des kantonalen Steueramtes über die mutmasslichen Faktoren für die laufende Steuerperiode Auskunft zu geben. 

F. Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer

Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zusammen mit der Steuererklärung (Formular Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Verrechnungsantrag). Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften verlangen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern, wo besondere Formulare erhältlich sind. 

G. Rückerstattung oder Anrechnung ausländischer Quellensteuern

I. Zusätzlicher Steuerrückbehalt USA

Natürliche Personen beantragen die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf amerikanischen Wertpapieren beim kantonalen Steueramt, Abteilung Wertschriften - Steueranrechnung. Wer im Jahre 2024 einen Rückerstattungsantrag eingereicht hat, erhält die Formulare anfangs des Jahres 2025 durch das kantonale Steueramt zugestellt. 

Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften reichen ihre Anträge bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern ein. 

II. Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beantragen die Anrechnung der im Ausland bezahlten Steuern auf Einkünften aus Ländern, mit denen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, auf die schweizerischen Steuern beim kantonalen Steueramt, Abteilung Wertschriften - Steueranrechnung. Wer im Jahre 2024 einen Antrag eingereicht hat, erhält die Formulare anfangs des Jahres 2025 durch das kantonale Steueramt zugestellt. 

H. Schenkungssteuer

Natürliche und juristische Personen, die Schenkungen erhalten, schulden eine Schenkungssteuer. Als Schenkung gelten alle unentgeltlichen Zuwendungen, mit Einschluss von Vorbezügen auf Anrechnung an den Erbteil. 

Die Steuerpflicht im Kanton Zürich ist gegeben, wenn die Schenkerin oder der Schenker im Kanton Wohnsitz hat oder eine im Kanton Zürich gelegene Liegenschaft Gegenstand der Schenkung ist. 

Steuererklärungen für die Schenkungssteuer sind bei der Abteilung Nachlass des Kantonalen Steueramtes Zürich oder unter www.zh.ch/steueramt zu beziehen und innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung dieser Amtsstelle einzureichen. 

Von der Einreichung einer besonderen Schenkungssteuererklärung kann nur abgesehen werden: 

  • bei Schenkungen an die Ehegattin oder den Ehegatten oder an die nach dem Partnerschaftsgesetz des Bundes eingetragenen Partnerinnen oder Partner; 
  • bei Schenkungen an einen Nachkommen; 
  • bei Gelegenheitsgeschenken, die den Wert von je Fr. 5'000.- nicht übersteigen. 

Bei solchen Zuwendungen fällt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. 

Aufforderung 2025:

Aufforderung 2024:

Aufforderung 2023:

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
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