Zahnmedizin

Zahnärztinnen und Zahnärzte finden hier Informationen für ihre praktische Tätigkeit und Formulare für Bewilligungen.

Zulassungsbeschränkung 

Seit 13. Dezember 2019 gilt im Kanton Zürich eine Zulassungsbeschränkung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Sie gilt grundsätzlich für Zahnärztinnen und Zahnärzte in Privatpraxen und Institutionen, die fachlich eigenverantwortlich, unter Aufsicht oder als 90-Tage-Dienstleistende (fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit während 90 Tagen pro Kalenderjahr) tätig sind.

Das untenstehende Merkblatt enthält weitere Informationen zum Anwendungsbereich der Zulassungsbeschränkung, insbesondere gibt es Aufschluss darüber, wer von der Zulassungsbeschränkung ausgenommen ist.

Vorgaben und Pflichten

Das eidgenössische Medizinalberufegesetz MedBG (2008) gibt in Artikel 40 für die universitären Medizinalpersonen verschiedene Berufspflichten vor. So unter anderem zur Fortbildung, Leistung von Notfalldienst und Haftpflichtversicherung. Zudem bestehen Vorgaben für die Werbung, das Berufsgeheimnis und den Einsatz zugunsten von Patientinnen und Patienten.

Für den Kanton Zürich und für den Bereich Zahnmedizin ist die Abteilung Bewilligungen & Aufsicht der Gesundheitsdirektion als Kontrollbehörde benannt. Im Sinne einer einheitlichen Doktrin unter den Kantonen gelten die Vorgaben der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz, welche einzelne Berufspflichten genauer definiert hat. 

Berufliche Schweigepflicht

Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis: Sie sind verpflichtet, über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit über Patientinnen und Patienten erfahren, Stillschweigen zu bewahren.  

Vorgaben der Kantonalen Heilmittelkontrolle

Nach Art. 19 der Medizinprodukteverordnung (MepV) müssen Fachpersonen, die ein zur mehrmaligen Verwendung bestimmtes Medizinprodukt mehrfach verwenden, vor jeder erneuten Anwendung für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und die korrekte Wiederaufbereitung sorgen. Als Wiederaufbereitung gilt jede Massnahme der Instandhaltung, die notwendig ist, um ein gebrauchtes oder neues Medizinprodukt für seine vorgesehene Verwendung vorzubereiten. Dies sind insbesondere Aktivitäten wie Reinigung, Desinfektion und Sterilisation.

Die Prozess- und Validierungsdaten der Sterilisation müssen aufgezeichnet werden. Die Kontrolle der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten bei den anwendenden Fachpersonen durch die Kantone erfolgt seit dem 1. Juli 2011.

Zu den oben angesprochenen Fachpersonen gehören auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Instrumente in der eigenen Praxis für den mehrmaligen Gebrauch wiederaufbereiten.


Aufbereitung von Medizinprodukten

Für die Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen sowie bei weiteren Anwenderinnen und Anwendern von Dampf-Klein-Sterilisatoren hat Swissmedic eine Anleitung herausgegeben. Diese legt dar, mit welchen praktischen Massnahmen gemäss dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft die bestehenden gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten erfüllt werden können.

Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Vorschrift, sondern um einen empfehlenden Leitfaden, der insbesondere auch zu Schulungszwecken dienen soll. Die Anleitung wurde zusammen mit der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzten (FMH), der Schweizerischen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (SGSV/SSSH) und der Schweizerischen Gesellschaft für Spitalhygiene (SGSH) erarbeitet.

Zahnärztliche Privatapotheke

Umgang mit dementen Patienten in der Zahnarztpraxis

Ältere Menschen mit Alterserkrankungen können durch den Verlust ihrer kognitiven Fähigkeiten ab einem bestimmten Stadium ihrer Erkrankung ihre Bedürfnisse oder auch Schmerzen nicht mehr verbal äussern. Aus diesem Grund bedürfen sie einer besonderen Zuwendung durch medizinische Fachpersonen, damit ihre Selbstbestimmung gewahrt werden kann. Das medizin-ethische Prinzip der Selbstbestimmung bindet den Zahnarzt und die Zahnärztin daran, vor jeglicher geplanten Behandlung die Patienteneinwilligung einzuholen. Das Merkblatt dient als Hilfestellung, wie die Urteilsfähigkeit im Einzelfall geprüft werden muss.

Mitteilungen

Anfragen und dringende Mitteilungen nehmen wir gerne per E-Mail entgegen: gesundheitsberufe@gd.zh.ch.

Für fachliche Anfragen wenden Sie sich bitte an Kantonszahnarzt Marcell Hungerbühler, MHA, via E-Mail marcell.hungerbuehler@gd.zh.ch oder Telefon +41 43 259 52 23, jeweils montags 13.30–15.00 oder mittwochs 10.30–12.00 Uhr.

Beanstandung & Meldung

Als Patientin oder Patient, (ehem.) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer Praxis oder als Aussenstehende können Sie bei der Abteilung Bewilligungen & Aufsicht eine Meldung einreichen über Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die im Kanton Zürich tätig sind. Die Meldung kann Missstände in Praxen, Probleme mit einer Behandlung und einer Rechnung sowie sonstige Vorfälle betreffen.

Lesen Sie vorgängig das betreffende Merkblatt aufmerksam durch.

Bezirkszahnärztinnen & Bezirkszahnärzte

Die Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte beraten die Sozial- und Fürsorgebehörden im Bereich Zahnmedizin und überprüfen zahnmedizinische Behandlungsplanungen und Abrechnungen von Sozial- und Fürsorgepatientinnen und -patienten (beratende Zahnärztinnen und Zahnärzte).

Die erbrachten Leistungen werden direkt den auftraggebenden Sozial- und Fürsorgebehörden in Rechnung gestellt. Sofern mit den Auftraggebern nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Gebührenempfehlung der Gesundheitsdirektion vom 1. Januar 2019.

Zahnärztlicher Notfalldienst

Der zahnärztliche Notfalldienst im Kanton Zürich wird im Auftrag der Gesundheitsdirektion durch die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO Sektion Zürich organisiert.

Die SSO-Zürich organisiert den Notfalldienst für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte im Kanton Zürich, auch für diejenigen, die nicht Mitglieder der SSO sind.

Primär soll bei zahnmedizinischen Problemen versucht werden, die eigene Zahnärztin oder den eigenen Zahnarzt zu erreichen.

Die SSO Zürich hat in Absprache mit dem Kantonszahnarzt drei Interventionsstufen definiert, wobei die Interventionsstufe 1 lebensbedrohliche zahnmedizinische Notfälle umfasst.

Wenn der eigene Zahnarzt oder dessen Stellvertretung nicht erreicht werden kann, steht die

Notfallnummer 0800 33 66 55

zur Verfügung. Entsprechend der Dringlichkeit werden die Hilfesuchenden direkt mit der Notfallzahnärztin oder dem Notfallzahnarzt in der Region verbunden. Im Notfalldienst werden ausschliesslich Notfallbehandlungen durchgeführt.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Gesundheitsdirektion - Bewilligungen & Aufsicht

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 24 09

Telefon

08:00 bis 12:00 Uhr;

13:30 bis 16:00 Uhr

+41 43 259 51 51

Fax

E-Mail

gesundheitsberufe@gd.zh.ch

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