Elternmitwirkung

Eltern und Schule sind gemeinsam für die Bildung der Kinder zuständig. Eltern können und sollen partnerschaftlich am schulischen Leben teilhaben. Wenn Eltern mit der Schule zusammenarbeiten, unterstützen sie eine erfolgreiche Schulzeit ihrer Kinder.

Grundgedanke

Kinder sollen miterleben, wie ihre Eltern den Kontakt zu Lehrpersonen und anderen Eltern pflegen. Davon profitieren die Kinder, die Eltern und die Schule. Die Mitwirkung von Eltern in der Schule ist deshalb im Volksschulgesetz (§ 55 in Verbindung mit § 41 Volksschulverordnung VSV) verankert. Eltern sollen in gewissen Bereichen der Ausbildung ihrer Kinder mitarbeiten, mitreden und mitbestimmen können. Bei Übertritten in die nächste Schulstufe oder wenn ein Kind besondere Unterstützung braucht, haben die Eltern zum Beispiel ein Mitspracherecht. Themen wie Unterricht und Personalfragen sind reine Schulangelegenheiten. Da haben Eltern keine Mitwirkungsrechte. Dies betrifft vor allem: Personalentscheide, Unterrichtsgestaltung, methodisch-didaktische Entscheidungen, Lehrplan, Lehrziele, Lehrmittel, Stundenpläne, Klassen- und Gruppenzuteilung sowie Schulaufsicht.
Eltern und Schule arbeiten auf zwei verschiedenen Ebenen zusammen. Auf der individuellen Ebene des Kindes und auf der institutionellen Ebene der Schule.

Individuelle Mitwirkung

Bei der individuellen Mitwirkung haben Eltern ein Mitspracherecht, wenn es um ihr eigenes Kind geht. Sie führen persönliche Gespräche mit der Lehrperson und erhalten Rückmeldungen zum Verhalten des Kindes in der Schule. Eltern können Informationen mit der Lehrperson austauschen, zum Beispiel mit einem Kontaktheft oder an Elternabenden. Eine weitere Möglichkeit eines Elterngesprächs ist die Standortbestimmung. Eltern besprechen mit der Lehrperson die Schullaufbahn ihres Kindes und entscheiden gemeinsam. Nur wenn sie sich nicht einig sind, entscheidet die nächst höhere Instanz, also die Schulleitung oder die Schulpflege. In Zeugnisgesprächen teilt die Lehrperson den Eltern die Beobachtungen über die Leistungen des Kindes mit. Ist das Kind in der sechsten Primarklasse, reden Eltern und Lehrperson miteinander, wie der Übertritt in die Sekundarschule erfolgt. Die verschiedenen Formen von schulischen Elterngesprächen finden sich in einer Übersicht als PDF.

Institutionelle Mitwirkung

Wenn Eltern institutionell mitwirken, geht es nicht um ihr eigenes Kind. Die Eltern tragen in der institutionellen oder allgemeinen Elternmitwirkung dazu bei, gemeinsam mit der Schule ein möglichst optimales Lernumfeld für alle Kinder zu gestalten. Sie sind in der Regel in einem Elterngremium organisiert. Zu der allgemeinen oder institutionellen Mitwirkung gehört auch, Elternabende zu organisieren und dort mitzuhelfen. Die Schule entscheidet zusammen mit den Eltern, in welcher Form die Elternmitwirkung organisiert ist.

Die gängigsten Formen von Elternmitwirkungsgremien sind Elternrat, Elternforum und Elternrunden.

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In einem Elternrat sind Elternvertreterinnen und -vertreter aus allen Klassen. Damit ist die Elternmitwirkung auf Klassen- und Schulebene verankert. Der Elternrat wählt einen Vorstand oder ein Präsidium. Dieser/dieses leitet den Elternrat. Elterndelegierte tauschen sich mit der Klassenlehrperson über erzieherische und schulorganisatorische Fragen aus. Sie vertreten die Anliegen der Eltern der Klasse im Elternrat.

Alle Eltern einer Schule bilden zusammen das Elternforum. Der gewählte Vorstand leitet das Elternforum. Zu einem Elternforum gehören Arbeits- und Projektgruppen. Sie planen, organisieren und realisieren Ideen und Projekte in Absprache mit der Schule.

Elternrunden werden häufig auf der Sekundarstufe gebildet. In der Regel sind diese jahrgangsweise organisiert. Elternrunden sind auch als «Elternstammtische» bekannt.
Für die Zusammenarbeit mit fremdsprachigen Eltern gibt es zahlreiche Informationsmittel auf der Webseite von Schule und Migration.  

Aktivitäten

Eltern können mit verschiedenen Aufgaben am Schulleben teilhaben. Sie tauschen Informationen, Gedanken und Ideen mit Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulpflege aus. Sie planen Projekte und führen sie mit der Schule gemeinsam durch. Die Schule hält in der Regel in einem Reglement fest, welche Ziele, Aufgaben oder Entscheidungskompetenzen für die Elterngremien der Schuleinheiten gelten. Elterngremien sprechen ihre Aktivitäten mit der Schule ab. In vielen Schulen hat es sich bewährt, dass die Schulleitung und/oder das verantwortliche Mitglied der Schulpflege ein bis zweimal pro Jahr an den Sitzungen der Elterngremien teilnimmt.

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  • Eltern bringen Themen für Klassenelternabende ein und bereiten diese gemeinsame mit der Lehrperson vor.
  • Die Schule diskutiert mit Eltern die Ausrichtung des Schulprogramms. Sie nimmt dabei auch Anregungen für Projekte oder andere Veranstaltungen entgegen.
  • Elternvertreterinnen und -vertreter werden bei der externen Schulbeurteilung einbezogen.
  • Die Schule organisiert zusammen mit Eltern Veranstaltungen für Eltern zu Themen wie Lernen, Ernährung, Sucht, Sexualität, Medien, Grenzen setzen, Gewalt usw.
  • Eltern bringen sich bei der Schulhaus- und Pausenplatzgestaltung ein.
  • Eltern wirken an Schulanlässen wie Projektwochen, Sporttag, Schulfest, Erzählnacht usw. mit.
  • Eltern helfen mit, den Schulweg zu sichern.
  • Eltern organisieren zusammen mit den Lehrpersonen unterstützende Aktivitäten für den Berufswahlprozess.
  • Eltern arbeiten bei der Aufgabenhilfe oder bei Deutschkursen für Migrantinnen und Migranten mit.
  • Eltern gestalten die Schulzeitung oder Schulwebseite mit.
  • Eltern leisten Mithilfe bei der Integration von Neuzugezogenen oder Familien ausländischer Herkunft.

Für die Aktivitäten der Elterngremien gilt der Grundsatz: die Lehrpersonen oder die Schulleitung tragen die Verantwortung zur Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler (vgl. § 26 Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG) in Verbindung mit § 24 Volksschulverordnung (VSV)). Eine Ausnahme bilden Veranstaltungen, bei denen die Eltern ihre eigenen Kinder begleiten, z.B. ein Kinderflohmarkt.

Haftungsfragen

Die Frage, wer wofür haftet, wenn etwas bei einer Elternaktivität passiert, muss immer im Einzelfall geprüft werden. In der Regel gilt, dass Eltern nicht haftbar gemacht werden können, wenn Aktivitäten zusammen mit der Schule oder mit Bewilligung der Schule stattfinden. Nachfolgend sind einige Hinweise:

  • Grundsätzlich haftet die Gemeinde für Personen- oder Sachschäden, die ein Mitglied des Elternrats einem Dritten (z.B. einem Kind) während eines Einsatzes im Elternrat* widerrechtlich zufügt (§§ 2 – 4 Haftungsgesetz in Verbindung mit § 6 Haftungsgesetz; LS 170.1).

*Eine amtliche Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn die Aktivität eine Grundlage im Organisationsstatut und/oder im Elternratsreglement hat, sich innerhalb der vorgesehenen Handlungsfelder des Elternrats bewegt und mit Wissen und Mitwirken der Schule sowie mit Einwilligung der Schulleitung erfolgt.

  • Die geschädigte Person muss sich direkt an die Gemeinde wenden (Staatshaftung).
  • Wenn die Schäden ausserhalb der Tätigkeit für den Elternrat erfolgten, wie auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, haftet der Verursacher oder die Verursacherin.
  • Ob der Schaden während der Tätigkeit für den Elternrat stattfand, erfolgt immer in einer individuellen Abklärung.
  • Es ist empfohlen, dass Mitglieder im Elternrat eine private Haftpflichtversicherung abschliessen.
  • Die Schule/Gemeinde übernimmt keine Haftung, wenn nur Mitglieder des Elternrats oder andere Eltern die Kinder an Aktivitäten des Elternsatz beaufsichtigen – wenn also keine Personen von der Schule dabei sind. Die sogenannte Staatshaftung kommt dann nicht zum Zug.
  • Eltern dürfen private Anlässe organisieren. Dann ist es kein Schulanlass. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Schule trägt keine Verantwortung. Die Veranstalter müssen dies den Eltern der teilnehmenden Kinder klar kommunizieren. Beispielsweise dadurch, dass sie keine «offiziellen» Dokumente oder Vorlagen der Schule benutzen.

Finanzierung und Sponsoring

Finanzierung

Die Schulpflege kann dem Elternmitwirkungsgremium (EMW) ein eigenes Budget zur Verfügung stellen. Sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Im Organisationsstatut der Schulgemeinde bzw. im EMW-Reglement sind die
finanziellen Fragen und Zuständigkeiten festgehalten.

Beispiele von finanziell unterstützen Projekten:

  • Veranstaltung «Das erfolgreiche Bewerbungsgespräch»
  • Weiterbildung für alle Eltern zum Thema «Grenzen setzen – Grenzen finden»
  • Finanzieller Beitrag an Projektwochen, die Eltern mitorganisieren.
  • Weiterbildung für den Elternvorstand zum Thema «Sitzungsleitung»
  • Wenn die Schulpflege Aktivitäten mitfinanziert, rechnen EMW innerhalb des festgelegten Budgets mit der Schule ab.

Sponsoring

Eltern dürfen Sponsoren suchen für ihre Aktivitäten. Sie beachten dabei die besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Volksschulgesetz, Finanzverordnung zum Volksschulgesetz):

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1Die Unterstützung der Schulen durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können und die zur Verfügung gestellten Mittel nur ergänzenden Charakter haben.

2Die Herkunft der Mittel darf dem Ansehen der Volksschule und deren Zweck nicht widersprechen.

3Die Schulpflege meldet der Direktion grössere Zuwendungen.

1Finanzielle Unterstützungen durch Dritte dürfen  zweckgebunden sein. Weitere Bedingungen sind unzulässig. Dritte dürfen in der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene Geschäft werben.

2Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der Volksschule nicht vereinbart sind, oder deren Namen von der Allgemeinheit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzulässig.

3Zuwendungen im Betrag von mehr als 5% der Jahresausgaben einer Gemeinde oder von mehr als Fr. 100'000 sind der Bildungsdirektion zu melden. In Teilbeträgen ausgerichtete Zuwendungen sind zusammenzuzählen. Die Bildungsdirektion kann Auflagen machen oder die Annahme der Zuwendung untersagen.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Volksschulamt - Stabsstelle

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 45

Stabssekretariat

E-Mail

stabsstelle@vsa.zh.ch

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