Partizipation von Schülerinnen und Schülern und Elternmitwirkung

Das Volksschulgesetz räumt Schülerinnen, Schülern und Eltern gewisse Mitwirkungs- und Partizipationsrechte ein. Es entsteht ein starkes Dreieck «Schule – Schülerinnen und Schüler – Eltern», wenn alle bewusst an gemeinsamen Zielen und Interessen arbeiten.

Partizipation und Mitwirkung

Sowohl die Schüler- und Schülerinnen-Partizipation als auch die Elternmitwirkung tragen wesentlich zur Qualität und zu tragfähigen Lösungen in der Schule bei. Im Organisationsstatut der Gemeinde ist die Form der Mitwirkung festgeschrieben und geregelt. Im Rahmen der Schulprogrammarbeit reflektiert die Schulkonferenz die Mitwirkung der Eltern und die Partizipation der Schülerinnen und Schüler.

Schülerinnen- und Schülerpartizipation

Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, sich in ihrer Schule, ihrer Klasse und in ihrem Lernen aktiv und demokratisch einzubringen. In Schulen mit gelebter Partizipation zeigt sich, dass sich diese positiv auf die Motivation der Schülerinnen und Schüler sowie der Erwachsenen auswirkt. Sie trägt zudem wesentlich zu einem guten Schul- und somit Lernklima bei.

Gelebte Schülerinnen- und Schülerpartizipation  

Der Begriff der Partizipation meint mitdiskutieren und mitgestalten, nicht aber in jedem Fall mitentscheiden. Die Lehrperson entscheidet für den Unterricht, wie stark Kinder und Jugendliche im Schulalltag partizipieren. Es ist Aufgabe der Lehrperson, Möglichkeiten zur Schülerpartizipation zu prüfen. Auf Schulebene liegt der entsprechende Entscheid bei der Schulkonferenz sowie bei der Schulbehörde der Gemeinde. Die Mitverantwortung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler wird in der Gemeinde im Organisationsstatut geregelt und in der jeweiligen Schule im Schulprogramm verankert. Die Schulkonferenz kann Beschlüsse fassen, wie Lehrpersonen im Klassenalltag Schülerpartizipation umzusetzen haben (z.B. einen Klassenrat).

Die Partizipation von Schülerinnen und Schülern unterscheidet zwei Ebenen.

Individuelle Ebene

Die Partizipation auf individueller Ebene betrifft in erster Linie die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler und die Lehrperson. Im Zentrum steht die Mitgestaltung von Entscheidungen in Bezug auf die eigene Entwicklung, das eigene Lernen und das eigene Verhalten. Auch Schullaufbahnentscheide zählen dazu.

Kollektive Ebene 

Die Partizipation auf kollektiver Ebene betrifft zum einen den Unterricht. Das heisst, die Art und Weise, wie Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler das Lehren und Lernen gemeinsam gestalten. Die Schülerinnen und Schüler können beispielsweise bei Lern- und Arbeitsformen, Unterrichtsthemen oder der Rhythmisierung des Unterrichts Vorschläge einbringen. Zum anderen betrifft Partizipation auf kollektiver Ebene auch die Klasse und die Schule. Im Zentrum steht die Gestaltung des Zusammenlebens der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen. Formelle Gefässe und Gremien, die sich in der Praxis bewährt haben, sind u.a. der Klassenrat oder das Schulparlament. Zur Schulgemeinschaft tragen alle Beteiligten gemäss ihren Möglichkeiten bei (z.B. im Rahmen eines Schulfestes oder bei der Pausenplatzgestaltung). Es gilt, unterschiedliche Interessen und Haltungen zu koordinieren sowie Regeln des Zusammenlebens auszuhandeln.

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Rechtliche Verankerung und Rahmenbedingungen

Das Volksschulgesetz (VSG) sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler an den sie betreffenden Entscheidungen beteiligt werden, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. Auch das Organisationsstatut der Gemeinde und das Schulprogramm sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler vor (§ 50 Abs. 3 VSG).

Das VSG nimmt damit Bezug auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Artikel 12 besagt, dass jedes Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht haben soll, diese Meinung in allen es betreffenden Angelegenheiten frei zu äussern. Und diese Meinung soll angemessen berücksichtigt werden. Auch die Bundesverfassung (SR 101) hält in Artikel 112 fest, dass Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben.

Der Lehrplan 21 greift das Thema Schülerpartizipation ebenfalls auf. Als Bildungsziel wird unter anderem festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler lernen, sich in der Schule ihrem Alter entsprechend einzubringen und auf Klassen- und Schulebene mitzuwirken (vgl. Grundlagen, S. 3). Der Lehrplan definiert die Schule als Ort des sozialen, partizipativen Lernens, der die Beziehungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und das Übernehmen von Verantwortung für die Gemeinschaft fördert.

Zudem wird Partizipation im Lehrplan bei der «Bildung für nachhaltige Entwicklung» (BNE) im Thema «Politik, Demokratie, Menschenrechte» aufgenommen. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich in der schulischen Gemeinschaft engagieren und diese mitgestalten. Sie lernen, sich eine eigene Meinung zu bilden, eigene Anliegen einzubringen und diese begründet zu vertreten.

Die Fachstelle für Schulbeurteilung erfasst die Schülerpartizipation unter dem Qualitätsprofil «Schulgemeinschaft». Der entsprechende Indikator prüft, ob das Schulteam die Partizipation der Schülerinnen und Schüler sicherstellt und ihnen angemessen Verantwortung übertragen wird. Im Evaluationszyklus 2021-2026 wird zudem im Rahmen einer Fokusevaluation die vertiefte Beurteilung des Aspektes «Demokratiebildung» und somit des Themas Partizipation und Verantwortung angeboten.

Elternmitwirkung

Eltern und Schule arbeiten auf zwei verschiedenen Ebenen zusammen. Auf der individuellen Ebene des Kindes und auf der institutionellen Ebene der Schule. Detaillierte Informationen zur Elternmitwirkung finden sich auf der Elternwebseite.

Individuelle Mitwirkung

Die individuelle Mitwirkung betrifft das Mitspracherecht der Eltern bei Entscheiden, die das eigene Kind betreffen. Dazu gehören insbesondere Entscheide zu speziellen Massnahmen (z.B. Integrative Förderung, Sonderschulung), Promotionsentscheide usw. Diese Entscheide treffen Schule und Eltern in der Regel mit dem Instrument des Schulischen Standortgespräches SSG.

Allgemeine oder institutionelle Mitwirkung

Das Organisationsstatut der Gemeinde gewährleistet und regelt die allgemeine Mitwirkung der Eltern. Bei Personalentscheidungen und methodisch-didaktischen Entscheidungen ist die Mitwirkung ausgeschlossen. Ein Reglement als Bestandteil des Organisationsstatuts hält die allgemeine Elternmitwirkung fest. Die Gemeinden bestimmen den Umfang und Inhalt des Reglements. Ebenso liegt es in ihrer Kompetenz, welche Form sie dem institutionalisierten Elterngremium geben wollen.

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