Gemeinde·wahlen in Leichter Sprache

Jede Gemeinde hat Behörden.

Die Stimm·berechtigten wählen die Mitglieder von den Behörden alle 4 Jahre.

Die nächsten Gemeinde·wahlen sind im März 2026.

Hier finden Sie mehr Infos zu den Gemeinde·wahlen.

Die Wahl der  Gemeinde·behörden 

Verschiedene Behörden leiten die Gemeinden.
Zum Beispiel:

  • der Gemeinderat 
  • die Schulpflege

Jede Behörde hat mehrere Mitglieder.

Die Stimm·berechtigten der Gemeinde wählen die Mitglieder der Behörden.
Zum Beispiel: den Gemeinderat.

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Stimm·berechtigt ist, wer:

  • Schweizerin oder Schweizer ist,
  • im Kanton Zürich wohnt,
  • 18 Jahre und älter ist,
  • Handlungs·fähig ist.
    Handlungs·fähig bedeutet:
    Sie entscheiden und handeln selbst.

Amts·zeit und Wahl·termine

Die Mitglieder der Gemeinde·behörden sind immer für 4 Jahre gewählt.
Man sagt dazu auch: 1 Amts·zeit oder 1 Amts·periode.

Die nächste Amts·zeit ist von 2026 bis 2030.

Viele Gemeinden machen den 1. Wahlgang im März.
Der 2. Wahlgang ist dann im Juni.

Sie können hier eine Liste mit allen Wahl·terminen herunterladen: 

Sie wählen mit dem Wahl·kuvert

Sie bekommen das Wahl·kuvert 3 bis 4 Wochen vor den Wahlen per Post.

Im Wahl·kuvert sind:

  • die Wahlzettel,
  • Ihr Stimmrechts·ausweis,
  • ein Kuvert für die ausgefüllten Wahlzettel,
  • eine Wahlanleitung.

Wer ist wählbar?

Wählbar sind alle Personen,

  • die Schweizer oder Schweizerin sind.
  • die 18 Jahre und älter sind.
  • die in der Gemeinde wohnen.
  • die handlungsfähig sind.

Handlungs·fähig bedeutet:
Die Person entscheidet und handelt selbst.

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Kandidieren heisst:
Die Person stellt sich zur Wahl zur Verfügung.

Die Person muss einen Wahl·vorschlag in der Gemeinde abgeben.
Die Person schreibt im Wahl·vorschlag:
für welches Amt kandidiert die Person?

15 Stimm·berechtigte müssen den Wahl·vorschlag unterschreiben.
Dann darf die Person kandidieren.

Die Mehrheits·wahl

Die Stimm·berechtigten wählen die Gemeinde·behörden in einer Mehrheits·wahl.
Man sagt auch: eine Majorz·wahl.

Eine Mehrheits·wahl gibt es für

  • den Gemeinde·vorstand
  • die Schulpflege
  • die Rechnungs·prüfungs·kommission

Für eine Mehrheits·wahl braucht es ein Vor·verfahren.

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Das sind die 4 Schritte:

  1. Die Kandidatinnen und Kandidaten reichen die Wahl·vorschläge ein.
    Sie zeigen damit ihr Interesse an einem politischen Amt.
  2. Der Gemeinde·vorstand prüft alle Wahl·vorschläge.
  3. 3. Der Gemeinde·vorstand veröffentlicht die gültigen Wahl·vorschläge.
  4. Das Vorverfahren ist damit zu Ende.

Jetzt kommt es zur Wahl.

Welche Wahl·arten gibt es bei Mehrheits·wahlen?

Es gibt 3 mögliche Arten von Wahlen:

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Die Stimm·berechtigten bekommen einen leeren Wahl·zettel.
Die Stimmberechtigten bekommen auch ein Beiblatt.

Auf dem Beiblatt stehen die Namen
von den Kandidatinnen und Kandidaten.

Das Beiblatt hilft den Stimm·berechtigten bei der Wahl.
Die Stimm·berechtigten schreiben die Namen
von ihren Wunsch-Kandidaten und Wunsch-Kandidatinnen
auf den leeren Wahlzettel.

Das ist wichtig:
Die Stimmberechtigten dürfen nur so viele Namen aufschreiben,
wie es Sitze in der Behörde gibt.

Die Gemeinde druckt einen Wahlzettel.
Auf dem Wahlzettel stehen die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten.

Die Stimm·berechtigten müssen die Namen nicht selbst schreiben.

Die Stimm·berechtigten können:

  • einen gedruckten Namen streichen
  • einen Namen durch einen anderen Namen ersetzen.

Danach geben die Stimmberechtigten den Wahlzettel ab.

Die Stimm·berechtigen wählen nicht.
Die Kandidatinnen und Kandidaten sind bereits gewählt.
Das passiert nach dem Vor·verfahren.

Das ist wichtig:

Es darf gleich viele oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten geben
wie Mitglieder in der Behörde.

Gibt es mehr Kandidatinnen und Kandidaten als Mitglieder?
Dann ist eine stille Wahl nicht möglich.

Das absolute Mehr

Das ist wichtig:

Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen im 1. Wahlgang das absolute Mehr erreichen.
Nur dann sind sie gewählt.

Das absolute Mehr heisst:
Eine Kandidatin oder ein Kandidat braucht mehr als die Hälfte von allen gültigen Stimmen.
Das heisst: mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte.

Wann gibt es einen 2. Wahlgang?

Vielleicht erreichen nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr.
Diese Personen sind dann noch nicht gewählt.
Dann ist die Behörde noch nicht vollständig besetzt.

Darum gibt es einen 2. Wahlgang.
Im 2. Wahlgang gilt:
Die Personen mit den meisten Stimmen sind gewählt.

Dazu sagt man auch:
relatives Mehr.

Die Wahl des Gemeinde·parlaments 

Die Verhältnis·wahl

13 Gemeinden im Kanton Zürich haben ein Gemeinde·parlament.

Jede Gemeinde regelt in der Gemeinde·ordnung,
wie viele Mitglieder das Parlament hat.

Man sagt auch: wie viele Sitze gibt es?.
Jedes Mitglied hat einen Sitz.

Zum Beispiel:
Das Gemeinde·parlament von Adliswil hat 36 Sitze.
Das Stadt·parlament von Bülach hat 28 Sitze.

Die Wahl des Gemeinde·parlaments ist eine Verhältnis·wahl.
Man sagt auch: Proporz·wahl.

Was heisst Proporz·wahl?

Wir wählen nicht direkt eine Person.
Wir wählen eine Partei.

Wichtig ist: 

Der Anteil der Stimmen entscheidet,
wie viele Sitze eine Partei bekommt.

Das heisst:
Bekommt eine Partei wenige Stimmen,
dann bekommt sie wenige Sitze.

Hier finden Sie mehr Infos zu den Gemeinden im Kanton Zürich in Leichter Sprache: 

Kontakt

Gemeindeamt – Abteilung Gemeinderecht

Adresse

Wilhelmstrasse 10
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 83 30

E-Mail

gemeinderecht.gaz@ji.zh.ch