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Jede Gemeinde hat Behörden.
Die Stimm·berechtigten wählen die Mitglieder von den Behörden alle 4 Jahre.
Hier finden Sie mehr Infos zu den Gemeinde·wahlen.
Themen auf dieser Seite
Die Wahl der Gemeinde·behörden
Verschiedene Behörden leiten die Gemeinden.
Zum Beispiel:
- Der Gemeinde·rat leitet die politische Gemeinde.
Man sagt auch Gemeinde·vorstand. - Die Schulpflege leitet die Schulgemeinde.
Jede Behörde hat mehrere Mitglieder.
Die Stimm·berechtigten der Gemeinde wählen die Mitglieder der Behörden.
Zum Beispiel: den Gemeinde·rat.
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Stimm·berechtigt bedeutet:
Sie dürfen abstimmen und wählen:
Das gilt für diese Menschen:
- Sie sind Schweizer oder Schweizerin.
- Und Sie wohnen im Kanton Zürich.
- Und Sie wohnen in einer Gemeinde.
- Und Sie sind 18 Jahre alt oder älter.
- Und Sie sind handlungs·fähig.
Handlungsfähig bedeutet:
- Sie können selbst entscheiden.
- Sie können selbst handeln.
Amts·zeit und Wahl·termine
Die Mitglieder der Gemeinde·behörden sind immer für 4 Jahre gewählt.
Man sagt dazu auch: 1 Amts·periode.
Viele Gemeinden machen den 1. Wahlgang im März.
Der 2. Wahlgang ist dann im Juni.
Sie können hier eine Liste mit allen Wahl·terminen herunterladen:
Sie wählen mit dem Wahl·kuvert
Sie bekommen das Wahl·kuvert 3 bis 4 Wochen vor den Wahlen per Post.
Im Wahl·kuvert sind:
- die Wahlzettel,
- Ihr Stimmrechts·ausweis,
- ein Kuvert für die ausgefüllten Wahlzettel,
- eine Wahlanleitung.
Wie wählen Sie den Gemeinde·rat oder Stadt·rat?
Auf der Webseite der Stadt Zürich gibt es eine Anleitung in Leichter Sprache.
Gehen Sie auf die Webseite:
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Kandidieren heisst:
Die Person will ein Amt übernehmen.
Die Person muss einen Wahl·vorschlag in der Gemeinde abgeben.
Ein Wahl·vorschlag ist ein Papier.
Die Person schreibt das Amt in den Wahl·vorschlag.
15 Stimm·berechtigte müssen den Wahl·vorschlag unterschreiben.
Sie sagen damit: Wir finden die Person für das Amt gut.
Dann darf die Person kandidieren.
Alle Personen dürfen gewählt werden.
Dafür müssen die Personen diese Regeln erfüllen:
- Die Person ist Schweizerin oder Schweizer.
- Und die Person ist 18 Jahre und älter.
- Und die Person wohnt in der Gemeinde.
- Und die Person ist handlungs·fähig.
Handlungs·fähig bedeutet:
Die Person entscheidet selbst und handelt selbst.
Die Mehrheits·wahl
Die Stimm·berechtigten wählen die Gemeinde·behörden in einer Mehrheits·wahl.
Eine Mehrheits·wahl gibt es für
- den Gemeinderat
- die Schulpflege
- die Rechnungs·prüfungs·kommission,
man sagt kurz: RPK.
Für eine Mehrheits·wahl braucht es ein Vor·verfahren.
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Das sind die 4 Schritte:
- Die Kandidatinnen und Kandidaten reichen die Wahl·vorschläge ein.
Sie zeigen damit ihr Interesse an einem politischen Amt. - Der Gemeinderat prüft alle Wahl·vorschläge.
- Der Gemeinderat veröffentlicht die gültigen Wahl·vorschläge.
- Das Vorverfahren ist damit zu Ende.
Jetzt kommt es zur Wahl.
Welche Wahl·arten gibt es bei Mehrheits·wahlen?
Es gibt 3 mögliche Arten von Wahlen:
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Die Stimm·berechtigten bekommen einen leeren Wahl·zettel.
Die Stimmberechtigten bekommen auch ein Beiblatt.
Auf dem Beiblatt stehen die Namen
von den Kandidatinnen und Kandidaten.
Das Beiblatt hilft den Stimm·berechtigten bei der Wahl.
Die Stimm·berechtigten schreiben die Namen von ihren Wunsch·kandidaten und Wunsch·kandidatinnen auf den leeren Wahl·zettel.
Die Stimm·berechtigten dürfen auch den Namen einer Person aufschreiben,
der nicht auf dem Beiblatt steht.
Die Person muss einfach wählbar sein.
Die Stimmberechtigten geben dann den Wahlzettel ab.
Das ist wichtig:
Die Stimm·berechtigten dürfen nur so viele Namen aufschreiben,
wie es Sitze in der Behörde gibt.
Die Gemeinde druckt einen Wahlzettel.
Auf dem Wahlzettel stehen die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten.
Die Stimm·berechtigten müssen die Namen nicht selbst schreiben.
Die Stimm·berechtigten können:
- einen gedruckten Namen streichen
- einen Namen durch einen anderen Namen ersetzen.
Die Stimm·berechtigten geben den Wahlzettel ab.
Die Stimm·berechtigen wählen nicht.
Die Kandidatinnen und Kandidaten sind bereits gewählt.
Das ist wichtig:
Es darf gleich viele oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten geben wie Mitglieder in der Behörde.
Gibt es mehr Kandidatinnen und Kandidaten als Mitglieder?
Dann ist eine stille Wahl nicht möglich.
Das passiert am Ende vom Vor·verfahren.
Das absolute Mehr
Das ist wichtig:
Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen im 1. Wahlgang das absolute Mehr erreichen.
Nur dann sind sie gewählt.
Das absolute Mehr heisst:
Eine Kandidatin oder ein Kandidat braucht mehr als die Hälfte von allen gültigen Stimmen.
Das heisst: mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte.
Wann gibt es einen 2. Wahlgang?
Vielleicht erreichen nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr.
Diese Personen sind dann noch nicht gewählt.
Dann ist die Behörde noch nicht vollständig besetzt.
Darum gibt es einen 2. Wahlgang.
Im 2. Wahlgang gilt:
Die Personen mit den meisten Stimmen sind gewählt.
Dazu sagt man auch:
relatives Mehr.
Die Wahl des Gemeinde·parlaments
Die Verhältnis·wahl
13 Gemeinden im Kanton Zürich haben ein Gemeinde·parlament.
Jede Gemeinde regelt in der Gemeinde·ordnung,
wie viele Mitglieder das Parlament hat.
Man sagt auch: Wie viele Sitze gibt es?
Jedes Mitglied hat einen Sitz.
Zum Beispiel:
Das Gemeinde·parlament von Adliswil hat 36 Sitze.
Das Stadt·parlament von Bülach hat 28 Sitze.
Die Wahl des Gemeinde·parlaments ist eine Verhältnis·wahl.
Was heisst Verhältnis·wahl?
Die Stimm·berechtigten wählen nicht direkt eine Person.
Sie wählen eine Partei.
Der Anteil der Stimmen entscheidet,
wie viele Sitze eine Partei bekommt.
Das heisst:
Bekommt eine Partei wenige Stimmen,
dann bekommt sie wenige Sitze.