Alle vier Jahre wählen die Gemeinden ihre Organe für die nächste Amtsdauer. Auf dieser Seite erfahren Gemeinden, wie sie die Wahlen korrekt durchführen. Zudem finden sie hier verschiedene Hilfsmittel.
Erneuerungswahlen Gemeindebehörden 2026 - 2030
Die Amtsperiode für die Mitglieder der meisten Gemeindebehörden läuft am 30. Juni 2026 ab. Die Erneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026 – 2030 samt zweitem Wahlgang müssen zwischen Januar und Juni 2026 durchgeführt werden.
Die meisten Gemeinden führen den ersten Wahlgang am 8. März 2026 und den zweiten Wahlgang am 14. Juni 2026 durch. In der folgenden Tabelle finden Sie die vorläufig gemeldeten Wahltermine der Gemeinden. Änderungen bleiben vorbehalten.
Die Wahlanordnung muss mindestens 12 Wochen vor dem Wahltag veröffentlicht werden. Es wird empfohlen, die Wahlanordnung noch früher zu veröffentlichen und die wichtigen Eckwerte frühzeitig zu terminieren. Für die Erstellung eines Terminplans können Sie die unten aufgeführten Terminkalender als Grundlage verwenden.
Die an der Urne zu wählenden Mitglieder der Gemeindebehörden – mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeindeparlamentes – werden im Mehrheitswahlverfahren gewählt. Für Mehrheitswahlen ist immer ein Vorverfahren zur Einreichung von Wahlvorschlägen durchzuführen. Dies gilt für eine stille Wahl wie auch für eine Wahl mit leerem oder gedrucktem Wahlzettel.
Demnach müssen Kandidierende Wahlvorschläge mit der Unterstützung von mindestens 15 Stimmberechtigten einreichen. Diese Regelung gilt auch für bereits amtierende Behördenmitglieder, die erneut kandidieren.
Das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die Verordnung über die politischen Rechte (VPR) wurden im Oktober 2022 revidiert. Das «Merkblatt Übersicht Änderungen des GPR und der VPR» listet die Neuerungen auf und zeigt, was bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen zu beachten ist. Bitte beachten Sie hierzu auch die Mustervorlagen, die Ihnen das Gemeindeamt zur Verfügung stellt.
Bei rechtlichen Fragen zu Wahlen hilft Ihnen das Gemeindeamt, Abteilung Gemeinderecht, gerne. Für Auskünfte zur operativen Abwicklung der Wahlen wenden Sie sich bitte an das Statistische Amt, Abteilung Wahlen & Abstimmungen.
Wahlverfahren bei Mehrheitswahlen
Wie ein Wahlverfahren ablaufen soll, regelt das Gesetz über die politischen Rechte (GPR). Für Mehrheitswahlen an der Urne können die Gemeinden aus verschiedenen Varianten (Wahlen mit leerem Wahlzettel, mit gedrucktem Wahlzettel und stille Wahl) auswählen. Die gewünschte Wahlvariante wird in der Gemeindeordnung festgeschrieben. Für Wahlen ab Januar 2023 gelten die folgenden Vorgaben:
Vorverfahren
Für sämtliche Mehrheitswahlverfahren ist ab 2023 ein sogenanntes Vorverfahren durchzuführen. Dieses löst die wahlleitende Behörde zusammen mit der Wahlanordnung aus. Es sind insgesamt sieben Phasen zu unterscheiden:
- Mit der Wahlanordnung wird eine Frist von 40 Tagen oder weniger zur Einreichung von provisorischen Wahlvorschlägen angesetzt
- Einreichung der provisorischen Wahlvorschläge
- Prüfung der Wahlvorschläge
- Veröffentlichung der provisorischen Wahlvorschläge; Ansetzung einer «zweiten Frist» von sieben Tagen
- Evtl. Einreichung neuer oder geänderter Wahlvorschläge sowie evtl. Rückzug von provisorischen Wahlvorschlägen
- Prüfung der definitiven Wahlvorschläge
- Publikation der definitven Wahlvorschläge; evtl. direkt Publikation der still Gewählten
Aus dem Vorverfahren resultiert entweder eine stille Wahl, ein gedruckter Wahlzettel oder ein Beiblatt für die Wahl mit leeren Wahlzetteln.
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Den Stimmberechtigten wird ein leerer Wahlzettel inkl. Beiblatt zugestellt. Auf dem Beiblatt sind die Kandidierenden aufgelistet, die aus dem Vorverfahren resultieren.
Beim Verfahren der stillen Wahl resutiert aus dem Vorverfahren unter gewissen Voraussetzungen ohne Urnengang direkt eine Wahl.
Wichtig ist, dass die wahlleitende Behörde die definitiv Vorgeschlagenen nur als gewählt erklären kann, wenn
- gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und
- die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen.
Für nicht besetzte Stellen wird je nach Gemeindeordnung ein Wahlgang mit gedrucktem Wahlzettel oder einem leeren Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Die im Vorverfahren nach Ablauf der zweiten Frist definitiv Vorgeschlagenen werden, sofern gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind, auf einen amtlichen Wahlzettel gedruckt.
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (d.h. bei Vorliegen einer Kampfwahlsituation), wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Mustervorlagen für Mehrheitswahlen
Terminkalender
Hier finden Sie für jedes Wahlverfahren den Terminkalender, inkl. Terminkalender für den zweiten Wahlgang.
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Mustervorlagen Erneuerungswahlen
Hier finden Sie für jede Variante der Erneuerungswahlen die Mustervorlagen. Sie folgen dem Terminkalender.
Jede Mustervorlage ist ein Word-Dokument. Sie enthält Auswahlfunktionen in grauer Schrift als Varianten. Dadurch können Sie jede Vorlage an die Verhältnisse Ihrer Gemeinde anpassen. In jeder Vorlage finden Sie zudem Kommentare in blauer Schrift mit grauem Hintergrund. Diese dienen als Erklärungshilfen und sind bei Ihren eigenen Vorlagen zu streichen.
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Mustervorlagen Ersatzwahlen
Hier finden Sie für jede Variante der Ersatzwahlen die Mustervorlagen. Sie folgen dem Terminkalender. Es gibt unterschiedliche Mustervorlagen für die Ersatzwahl eines Mitglieds und des Präsidiums einer Behörde.
Jede Mustervorlage ist ein Word-Dokument. Sie enthält Auswahlfunktionen in grauer Schrift als Varianten. Dadurch können Sie jede Vorlage an die
Verhältnisse Ihrer Gemeinde anpassen. In jeder Vorlage finden Sie zudem Kommentare in blauer Schrift mit grauem Hintergrund. Diese dienen als Erklärungshilfen und sind bei Ihren eigenen Vorlagen zu streichen.
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- Download Ersatzwahl Publikation Wahlanordnung leerer Wahlzettel Mitglied DOCX | Deutsch | 55 KB
- Download Ersatzwahl Publikation Wahlanordnung leerer Wahlzettel Mitglied inkl. Präsidium DOCX | Deutsch | 56 KB
- Download Ersatzwahl Publikation Wahlanordnung gedruckter Wahlzettel Mitglied DOCX | Deutsch | 55 KB
- Download Ersatzwahl Publikation Wahlanordnung gedruckter Wahlzettel Mitglied inkl. Präsidium DOCX | Deutsch | 57 KB
- Download Ersatzwahl Publikation Wahlanordnung stille Wahl Mitglied DOCX | Deutsch | 56 KB
- Download Ersatzwahl Publikation Wahlanordnung stille Wahl Mitglied inkl. Präsidium DOCX | Deutsch | 57 KB
- Download Ersatzwahl Publikation definitive Wahlvorschläge leerer Wahlzettel Mitglied DOCX | Deutsch | 53 KB
- Download Ersatzwahl Publikation definitive Wahlvorschläge leerer Wahlzettel Mitglied inkl. Präsidium DOCX | Deutsch | 54 KB
- Download Ersatzwahl Publikation definitive Wahlvorschläge gedruckter Wahlzettel Mitglied DOCX | Deutsch | 54 KB
- Download Ersatzwahl Publikation definitive Wahlvorschläge gedruckter Wahlzettel Mitglied inkl. Präsidium DOCX | Deutsch | 55 KB
- Download Ersatzwahl Publikation definitive Wahlvorschläge stille Wahl nicht zustande gekommen Mitglied DOCX | Deutsch | 55 KB
- Download Ersatzwahl Publikation definitive Wahlvorschläge stille Wahl nicht zustande gekommen Mitglied inkl. Präsidium DOCX | Deutsch | 56 KB
In Beschlussform
- Download Ersatzwahl Beschluss Wahlerklärung stille Wahl Mitglied DOCX | Deutsch | 53 KB
- Download Ersatzwahl Beschluss Wahlerklärung stille Wahl Mitglied inkl. Präsidium gleiche Person DOCX | Deutsch | 53 KB
- Download Ersatzwahl Beschluss Wahlerklärung stille Wahl Mitglied inkl. Präsidium unterschiedliche Person DOCX | Deutsch | 54 KB
In Publikationsform
- Download Ersatzwahl Publikation Wahlerklärung stille Wahl Mitglied DOCX | Deutsch | 53 KB
- Download Ersatzwahl Publikation Wahlerklärung stille Wahl Mitglied inkl. Präsidium gleiche Person DOCX | Deutsch | 53 KB
- Download Ersatzwahl Publikation Wahlerklärung stille Wahl Mitglied inkl. Präsidium unterschiedliche Person DOCX | Deutsch | 54 KB
- Download Ersatzwahl leerer Wahlzettel Mitglied erster Wahlgang inkl. Wahlanleitung DOCX | Deutsch | 40 KB
- Download Ersatzwahl leerer Wahlzettel Mitglied inkl. Präsidium erster Wahlgang inkl. Wahlanleitung DOCX | Deutsch | 42 KB
- Download Ersatzwahl gedruckter Wahlzettel Mitglied erster Wahlgang inkl. Wahlanleitung DOCX | Deutsch | 40 KB
- Download Ersatzwahl gedruckter Wahlzettel Mitglied inkl. Präsidium erster Wahlgang inkl. Wahlanleitung DOCX | Deutsch | 44 KB
Amtsantritt
Seit dem 1. Januar 2018 treten die an der Urne gewählten Behörden ihr Amt grundsätzlich am 1. Juli an. Nicht betroffen von dieser Regel sind Parlamentsgemeinden.
Übersicht Amtsantritt von Gemeindeorganen und Behörden
Amtsantritt 1. Juli
- Gemeindevorstand
- Schulpflege
- Eigenständige Kommission (wenn Mitglieder an Urne gewählt)
- Rechnungsprüfungskommission
Amtsantritt nicht zwingend 1. Juli
- Wahlbüro (nicht an Urne gewählt)
- Eigenständige Kommission (wenn Mitglieder von Gemeindevorstand gewählt)
- Unterstellte Kommission
- Friedensrichter
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Für Parlamentsgemeinden gilt die Regelung betreffend Amtsantritt am 1. Juli nicht. Verfügt ein Organ über ein voll- oder teilamtlich tätiges Mitglied, einigen sich die Mitglieder des bisherigen und des neuen Organs über den Zeitpunkt des Amtsantritts. Verfügt ein Organ ausschliesslich über nebenamtlich tätige Mitglieder, erfolgt der Amtsantritt, wenn die Mehrheit der Mitglieder und das Präsidium – falls von den Stimmberechtigten gewählt – gewählt sind. Ausnahme: Schulbehörden treten ihr Amt auf Schuljahresbeginn an.
Ablauf Amtsantritt
Die oben erwähnten Organe (Gemeindevorstand, Schulpflege und eigenständige Kommissionen) können nur dann am 1. Juli ihr Amt antreten, wenn
- die Mehrheit der Mitglieder des Organs und
- die Präsidentin bzw. der Präsident des Organs am 1. Juli rechtskräftig gewählt sind.
Die Gemeinden sind daher verpflichtet, ihre Wahlen so zu organisieren, dass die Mehrheit der Mitglieder und das Präsidium vor dem 1. Juli rechtskräftig gewählt sind. Dabei müssen sie insbesondere berücksichtigen, dass unter Umständen ein zweiter Wahlgang nötig werden kann.
Bis zum 30. Juni ist das bisherige Organ im Amt und trifft sämtliche Entscheide. Ab dem 1. Juli ist das neu gewählte Organ im Amt. Das neu gewählte Organ kann sich bereits vor dem 1. Juli treffen und die Ressortzuteilung absprechen. Diese Abmachung kann auch kommuniziert werden. Den formellen Entscheid über die Ressortzuteilung kann es jedoch erst ab dem 1. Juli fällen.
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Handbuch Gesetz über die politischen Rechte
Weiterführende Informationen
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