Gemeindewahlen
Alle vier Jahre wählen die Stimmberechtigten einer Gemeinde Organe wie Gemeinderat, Rechnungsprüfungskommission und Schulpflege an der Urne. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie diese Wahlen ablaufen und welche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
Inhaltsverzeichnis
Wahlverfahren
Wie ein Wahlverfahren ablaufen soll, regelt das Gesetz über die politischen Rechte (GPR). Für Mehrheitswahlen an der Urne (Majorzwahlen) sieht es verschiedene Wahlverfahren vor. Die Gemeinden können bei Erneuerungs- und Ersatzwahlen aus verschiedenen Varianten auswählen. Die gewünschte Wahlvariante wird in der Gemeindeordung (GO) festgeschrieben. Wenn in der GO nichts anderes geregelt ist, werden die Wahlen mit leeren Wahlzetteln durchgeführt.
Im Frühling 2022 finden im Kanton Zürich Erneuerungswahlen statt. Falls sich Ihnen diesbezüglich Fragen stellen, finden Sie Antworten in diesem Merkblatt. Für weitere Fragen kontaktieren Sie uns über die telefonische Rechtsauskunft.
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Bei der Wahl mit leeren Wahlzetteln ist kein Vorverfahren nötig. Die wahlleitende Behörde ordnet den Wahltag mindestens vier Wochen im Voraus durch eine Publikation an.
Für die Wahlunterlagen kann die wahlleitdende Behörde ein Beiblatt erstellen, damit die Stimmberechtigten über die zur Wahl stehenden Personen informiert sind. In der Gemeindeordnung kann die Abgabe eines solchen Beiblatts vorgeschreiben werden für den Fall, dass keine gedruckten Wahlvorschläge zum Einsatz kommen.
Eine stille Wahl bedingt ein Vorverfahren. Dieses löst die wahlleitende Behörde zusammen mit der Wahlanordnung aus. Es sind insgesamt sieben Phasen zu unterscheiden:
- Ansetzung einer Frist von 40 Tagen oder weniger zur Einreichung von provisorischen Wahlvorschlägen
- Einreichung der provisorischen Wahlvorschläge (zunächst Vorgeschlagene)
- Prüfung der Wahlvorschläge
- Veröffentlichung der provisorischen Wahlvorschläge; Ansetzung einer «zweiten Frist» von sieben Tagen
- Evtl. Einreichung neuer oder geänderter Wahlvorschläge sowie evtl. Rückzug von provisorischen Wahlvorschlägen (definitive Wahlvorschläge)
- Prüfung der definitiven Wahlvorschläge
- Veröffentlichung der definitiven Wahlvorschläge, wenn die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen nicht übereinstimmen
Kommt es zur stillen Wahl, kann diese Veröffentlichung mit der Feststellung, welche Personen «still gewählt» wurden, verbunden werden.
Wichtig ist, dass die wahlleitende Behörde die definitiv Vorgeschlagenen nur als gewählt erklären kann, wenn
- gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und
- die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen übereinstimmen.
Für nicht besetzte Stellen wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt sind und die Gemeindeordnung nicht die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge vorsieht. Ein Wahlgang mit leeren Wahlzetteln wird zudem durchgeführt, falls die Gemeindeordnung die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge zwar vorsieht, aber die Voraussetzungen für deren Verwendung nicht erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt und sieht die Gemeindeordnung dann die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge vor, müssen für deren Einsatz eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es sind gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind.
- Es sind mindestens zehn Stellen zu besetzen und dabei mehr Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind.
Wurden z.B. im Rahmen der Stillen Wahl mehr Personen vorgeschlagen als Sitze zu vergeben sind und sind nicht mindestens zehn Stellen zu besetzen, wird in der Folge ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt.
Die Gemeindeordnung kann den Einsatz von gedruckten Wahlvorschlägen vorsehen.
Mit der Wahlanordnung ist ein Vorverfahren zu eröffnen. Die nach Ablauf der zweiten Frist definitiv Vorgeschlagenen werden, sofern gleiche viele oder weniger Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind, auf einen amtlichen Wahlzettel gedruckt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (d.h. bei Vorliegen einer Kampfwahlsituation), wird ein Wahlgang mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt .
Einheitlicher Amtsantritt
Seit dem 1. Januar 2018 treten die an der Urne gewählten Behörden ihr Amt grundsätzlich am 1. Juli an. Nicht betroffen von dieser neuen Regel sind Parlamentsgemeinden.
Übersicht Gemeindeorgane und Behörden
Amtsantritt 1. Juli | Nicht zwingend 1. Juli | Voraussetzung |
---|---|---|
Gemeindevorstand | ||
Schulpflege | ||
Eigenständige Kommission |
Wenn Mitglieder an Urne gewählt | |
Rechnungsprüfungskommission | Keine eigenständige Kommission |
|
Wahlbüro | Nicht an Urne gewählt |
|
Eigenständige Kommission | Wenn Mitglieder von Gemeindevorstand gewählt | |
Unterstellte Kommission | ||
Friedensrichter |
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Gesetzlich muss der Amtsantritt der Rechnungsprüfungskommission nicht zwingend auf den 1. Juli erfolgen. Trotzdem ist es sehr zu empfehlen, dass sich die Rechnungsprüfungskommission ebenfalls auf diesen Termin konstituiert. Schliesslich handelt es sich dabei um eine der wichtigsten Behörden der Gemeinde.
Für Parlamentgemeinden gilt die Regelung betreffend Amtsantritt am 1. Juli nicht. Verfügt ein Organ über ein voll- oder teilamtlich tätiges Mitglied, einigen sich die Mitglieder des bisherigen und des neuen Organs über den Zeitpunkt des Amtsantritts. Verfügt ein Organ ausschliesslich über nebenamtlich tätige Mitglieder, erfolgt der Amtsantritt, wenn die Mehrheit der Mitglieder und das Präsidium – falls von den Stimmberechtigten gewählt – gewählt sind. Ausnahme: Schulbehörden treten ihr Amt auf Schuljahresbeginn an.
Ablauf Amtsantritt
Die oben erwähnten Organe (Gemeindevorstand, Schulpflege und eigenständige Kommissionen) können nur dann am 1. Juli ihr Amt antreten, wenn
- die Mehrheit der Mitglieder des Organs und
- die Präsidentin bzw. der Präsident des Organs am 1. Juli rechtskräftig gewählt sind.
Die Gemeinden sind daher verpflichtet, ihre Wahlen so zu organisieren, dass die Mehrheit der Mitglieder und das Präsidium vor dem 1. Juli rechtskräftig gewählt sind. Dabei müssen sie insbesondere berücksichtigen, dass unter Umständen ein zweiter Wahlgang nötig werden kann.
Bis zum 30. Juni ist das bisherige Organ im Amt und trifft sämtliche Entscheide. Ab dem 1. Juli ist das neu gewählte Organ im Amt. Dies bedingt, dass sich das neu gewählte Organ vor dem Amtsantritt, d.h. bereits im Juni oder früher mit Wirkung ab dem 1. Juli konstituiert. Nur so ist ein lückenloser Verantwortungsübergang gewährleistet.
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Mustervorlagen Gemeindewahlen
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- Download Beiblatt Ersatzwahl DOCX | Deutsch | 44 KB
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Handbuch zur Gesetzgebung über die politischen Rechte
Das Handbuch GPR gibt einen Überblick zu den Regelungen über die politischen Rechte in Gemeinden.
Weiterführende Informationen
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