So stimme ich ab

Hier erfahren Sie, wann Sie wie wo abstimmen können und wer Ihnen weiterhilft, wenn Sie Ihre Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben.

Wahl- und Stimmunterlagen

Die Wahl- und Stimmunterlagen werden drei bis vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt. Die Ausnahme bildet der zweite Wahlgang der Ständeratswahl: Da gilt eine verkürzte Zustellfrist von zehn Tagen.

Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die ihren Wohnsitz im Kanton Zürich haben und zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens 18 Jahre alt sind.

Unterlagen nicht erhalten

Sollten Sie drei Wochen vor dem Urnengang Ihre Unterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten haben, melden Sie sich unverzüglich bei Ihrer Wohngemeinde.

Nachbezug bei Umzug

Wenn Sie in den letzten vier Wochen vor einem Urnengang Ihren Wohnsitz wechseln und bestätigen, dass Sie Ihre Unterlagen noch nicht erhalten haben, können Sie die Stimmunterlagen am neuen Wohnsitz nachbeziehen.

Abgabe in Heimen

Heimleitungen sehen sich oft mit spezifischen Fragen rund um die politischen Rechte ihrer Bewohnerinnen und Bewohner konfrontiert. Wir haben ein Merkblatt erstellt, in dem wir auf die häufigsten Fragen eingehen.

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Ausgangslage

Die Handhabung von Wahl- und Stimmunterlagen durch Angestellte in Heimen führt regelmässig zu Fragen und Unsicherheiten. Insbesondere ergeben sich Fragen rund um die korrekte persönliche Zustellung der Unterlagen. Nachfolgend finden Sie, gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben, die Empfehlungen des Statistischen Amtes.

Die politischen Rechte

Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Bundesangelegenheiten stehen grundsätzlich allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben(Art. 136 Bundesverfassung). Für die Ausübung dieser Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten ist zudem der Wohnsitz im entsprechenden Gemeinwesen erforderlich (Art. 22 Kantonsverfassung). Bei Wahlen und Abstimmungen der Evangelisch-reformierten Landeskirche sind ausserdem ausländische Bürgerinnen und Bürger mit Aufenthaltsbewilligung des Typs B, C oder Ci stimmberechtigt (Art. 20 Abs. 1 evangelisch-reformierte Kirchenordnung).

Die Stimmberechtigten verlieren ihr Stimm- und Wahlrecht nur, wenn sie wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 2 Bundesgesetz über politische Rechte, BPR). Diese Personen sind nicht mehr im Stimmregister und erhalten dementsprechend keine Abstimmungs- und Wahlunterlagen.

Demgegenüber ist ein freiwilliger Verzicht auf Wahl- und Stimmunterlagen nicht möglich: Gemeinden sind dazu verpflichtet, sämtlichen stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern die Unterlagen zuzustellen.

Abgabe

Falls die Zustellung durch die Post in die persönlichen Briefkästen der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist, sind keine weiteren Vorkehrungen durch die Heimleitung nötig. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt das Statistische Amt den Heimleitungen Vorkehrungen zu treffen, um die ordnungsgemässe Abgabe des Stimmmaterials durch das Personal belegen zu können. Der Nachweis kann auf zwei Arten sichergestellt werden:

  • Die Bewohnerinnen und Bewohner bestätigen den Empfang der Unterlagen mittels Unterschrift.
  • Die Unterlagen werden durch zwei Mitarbeitende zugestellt und im Vier-Augen-Prinzip protokolliert, wobei beide Mitarbeitenden die Zustellung mit einer Unterschrift bestätigen. Ein Beispiel eines solchen Protokolls finden Sie im Anhang. (PDF-Dokument Seite 5)
Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Postzustellungen

Nehmen anstelle der Bewohnerin oder des Bewohners Angehörige oder andere Personen (gestützt auf eine Vollmacht oder kraft Vertretungsrecht gemäss Art. 374 Zivilgesetzbuch) die Postzustellung entgegen, so sind ihnen die Abstimmungs- und Wahlunterlagen gegen eine Quittung auszuhändigen.

Dabei empfiehlt es sich, schriftlich auf der Quittung darauf hinzuweisen, dass die Stimmabgabe durch die Bewohnerin oder den Bewohner persönlich zu erfolgen hat und dass sich unter Umständen strafbar macht, wer anstelle einer oder eines Stimmberechtigten die Stimmabgabe ausübt (Art. 282 Strafgesetzbuch). Ein Beispiel einer solchen Quittung finden Sie ebenfalls im Anhang. (PDF-Dokument Seite 4)

Persönliche Ausübung der politischen Rechte

Stimm- und Wahlzettel sowie Stimmrechtsausweise müssen grundsätzlich handschriftlich und eigenhändig von der stimmberechtigten Person ausgefüllt werden (Art. 5 Abs. 2 BPR, §65 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte, GPR). Ausserdem müssen beim Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden sämtliche Angaben von der Stimmberechtigten Person handschriftlich vorgenommen werden. Bei eidgenössischen Initiativen und Referenden betrifft dies nur den Namen, den Vornamen und die Unterschrift. (Art. 61i.V.m. Art. 70BPR, §126 i.V.m. §142 Abs. 2 GPR). Nicht schreibfähige oder schreibkundige Personen können sich allerdings vertreten lassen (Art. 5 Abs. 6 BPR, Art. 61 i.V.m. Art. 70 BPR, §5 GPR, §11 Verordnung über die politischen Rechte, VPR). Grundsätzlich muss die vertretende Person selbst stimmberechtigt sein und hat gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Bei Wahlen und Abstimmungen füllt die vertretende Person Stimm- und Wahlzettel handschriftlich aus, fügt dem Stimmrechtsausweis ihren oder seinen Namen sowie den Vermerk «in Vertretung» hinzu und unterzeichnet diesen. Bei Initiativen und Referenden erfolgt die Offenlegung des Vertretungsverhältnisses analog im Unterschriftenfeld.

In jedem Fall können sich alle stimmberechtigten Personen an der Urne durch eine andere stimmberechtigte Person vertreten lassen. Dies ist bedeutsam, wenn es beispielsweise für eine briefliche Stimmabgabe bereits zu spät ist. So müssen die Antwortkuverts in den meisten Gemeinden spätestens am Dienstag vor dem Urnengang der Post übergeben werden. Für die Vertretung an der Urne muss die vertretene Person ihr Einverständnis mit der Vertretung auf dem eigenen Stimmrechtsausweis vermerken. Eine stimmberechtigte Person kann an der Urne höchsten zwei weitere Personen vertreten und entsprechend deren Unterlagen abgeben (§68 Abs. 3 GPR).

Unbenutzte Stimm-und Wahlunterlagen

Falls stimmberechtigte Bewohner oder Bewohnerinnen den Heimleitungen ihre Abstimmungs- und Wahlunterlagen zur Entsorgung überlassen, so ist auch dies schriftlich bestätigen zu lassen (analog der Abgabe). Anschliessend haben Heime die Möglichkeit, die Unterlagen direkt zu vernichten, oder aber die Unterlagen bis zum Urnengang aufzubewahren und anschliessend zu entsorgen. Letzteres bietet den Vorteil, dass Bewohnerinnen und Bewohner, die ihre Meinung ändern, dennoch partizipieren können.

In jedem Fall ist durch die Heimleitung sicherzustellen, dass nicht gebrauchte Wahl- und Stimmunterlagen nicht von Dritten verwendet werden können.

Stimmabgabe

Sie können Ihre Stimme brieflich oder an der Urne abgeben. Eine gültige Stimmabgabe ist nur mit den amtlichen Wahl- und Stimmzetteln möglich, welche von Ihnen persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden müssen.

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Stimmberechtigte, die ihre Stimmunterlagen nicht selbstständig ausfüllen können, können sich vertreten lassen. Dazu kann eine andere stimmberechtigte Person den Wahl- oder Stimmzettel ausfüllen, ihren Namen und den Vermerk «in Vertretung» auf den Stimmrechtsausweis (aber keinesfalls auf den Stimmzettel) schreiben und diesen anschliessend unterzeichnen.

Brieflich

Seit 1994 besteht im Kanton Zürich die Möglichkeit zur erleichterten brieflichen Stimmabgabe, wie Sie sie heute kennen. Dazu gehen Sie wie folgt vor:

Anleitung

  • Wahl- und Stimmzettel ausfüllen

    Füllen Sie die Wahl- und Stimmzettel aus und legen Sie diese in das Stimmzettelkuvert mit den Löchern. Verschliessen Sie dieses.

  • Datum prüfen

    Vergewissern Sie sich, dass die briefliche Stimmabgabe zeitlich noch möglich ist. Das letztmögliche Datum für die Aufgabe bei der Post finden Sie auf dem Stimmrechtsausweis. Falls es bereits zu spät ist, können Sie Ihr Antwortkuvert direkt in den Gemeindebriefkasten werfen oder an der Urne abstimmen.

  • Stimmrechtsausweis unterschreiben

    Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis und legen Sie ihn zusammen mit dem Stimmzettelkuvert in das Antwortkuvert, sodass die Adresse der Gemeinde im Sichtfenster lesbar ist.

  • Antwortkuvert verschicken

    Verschliessen Sie das bereits vorfrankierte Antwortkuvert und werfen Sie es in einen Briefkasten der Post.

Urne

Sie können Ihre Stimme auch direkt an der Urne abgeben. Das ist am Abstimmungssonntag, aber auch vorzeitig möglich. Informationen zum Standort und zu den Öffnungszeiten der Urne finden Sie auf Ihrem Stimmrechtsausweis.

Vertretung

Sie können sich an der Urne vertreten lassen. Dies müssen Sie auf dem Stimmrechtsausweis vermerken und diesen unterschreiben. Eine stimmberechtigte Person kann dann maximal zwei Personen vertreten.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Statistisches Amt - Wahlen & Abstimmungen

Adresse

Schöntalstrasse 5
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 75 75

E-Mail

wahlen@statistik.ji.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: