Auslandschweizerinnen und -schweizer haben die Möglichkeit, an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Was es dabei zu beachten gilt, finden Sie hier.
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Allgemeines
Im Ausland wohnhafte Schweizer Staatsangehörige, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden sich dafür bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Aufenthaltsstaat an. Die Vertretung leitet die Anmeldung an die zuständige Stelle weiter, die den Eintrag ins Stimmregister vornimmt. Die Abmeldung vom Stimmregister erfolgt ebenfalls über die zuständige Vertretung. Die politischen Rechte werden in der letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz ausgeübt (Stimmgemeinde). Wer nie in der Schweiz gewohnt hat, übt sie in der Heimatgemeinde aus.
Im Kanton Zürich sind die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nicht in den Gemeinden, sondern in einem zentralen Stimmregister eingetragen. Dieses wird im Auftrag des Kantons von der Stadt Zürich geführt.
Kanton Zürich
Im Kanton Zürich stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer haben die Möglichkeit, an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Dazu gehört auch das passive Wahlrecht, sie sind also auch in den Nationalrat wählbar. Bei kantonalen Abstimmungen sind sie nicht stimmberechtigt. Sie können jedoch die beiden Zürcher Mitglieder des Ständerates wählen.
Im Kanton Zürich sind derzeit rund 30'000 Personen im Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer eingetragen.
Wahl- und Stimmunterlagen
Die Unterlagen werden für Auslandschweizerinnen und –schweizer in der sechsten Woche vor dem Urnengang und damit rund eine Woche vor den restlichen Unterlagen versandt. Diese Frist ist bundesrechtlich vorgeschrieben, es besteht daher auch kein Anspruch auf einen früheren Versand oder Bezug der Unterlagen.
Im Kanton Zürich verwaltet die Stadt Zürich zentral alle stimmberechtigten Auslandschweizer und –schweizerinnen. Damit ist sie auch für den Versand der Unterlagen verantwortlich.
Sollten Sie eine Adressänderung melden wollen, bleibt Ihre Ansprechstelle immer die Schweizer Vertretung, bei der Sie angemeldet sind.
Gemeinsame Rücksendung
Das Versenden von Abstimmungsunterlagen mehrerer Personen in einem Antwortkuvert ist grundsätzlich möglich. Beachten müssen Sie dazu die folgenden Punkte:
- Verwenden Sie pro Person unbedingt je ein separates Stimmzettelkuvert. Sind mehrere Stimmzettel zu der gleichen Vorlage in einem Stimmzettelkuvert, ist höchstens einer davon gültig.
- Stellen Sie sicher, dass sich so viele unterzeichnete Stimmrechtsausweise wie Stimmzettelkuverts in Ihrer Sendung befinden. Liegen der Sendung weniger Stimmrechtsausweise bei oder ist einer davon nicht unterschrieben, sind alle Stimmzettel der Sendung ungültig.
Alle weiteren Informationen zu der korrekten Stimmabgabe finden Sie auf der Seite «Wie stimme ich ab?».
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)
- Verordnung über die politischen Rechte (B-VPR)
- Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)
- Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG)