Gemeindeabstimmungen

Die Stimmberechtigten können ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne ausüben. Das ist direkte Demokratie. Diese Seite bietet Ihnen die wichtigsten Informationen zu Urnen- und Versammlungsabstimmungen in Gemeinden.

Stimmberechtigte

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde. Sie beschliessen an der Urne sowie in der Gemeindeversammlung über Sachgeschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

In beiden Fällen (Gemeindeversammlung und Urne) muss der Gemeindevorstand einen Beleuchtenden Bericht an die Stimmberechtigten verfassen. Der Leitfaden Beleuchtender Bericht hilft mit Hinweisen beim Erstellen des Beleuchtenden Berichts. 

Das Handbuch GPR gibt einen allgemeinen Überblick zu den Regelungen über die politischen Rechte in Gemeinden.

Urne

Die Kantonsverfassung und das Gemeindegesetz schreiben teilweise vor, welche Entscheidungen derart wichtig sind, dass sie von den Stimmberechtigten an der Urne getroffen werden müssen. Zusätzlich kann die Gemeindeordnung weitere Geschäfte bestimmen, über die die Stimmberechtigten nur an der Urne beschliessen können. 

In der Praxis zeigt sich, dass an einer Urnenabstimmung durchschnittlich mehr Stimmberechtigte teilnehmen als an einer Gemeindeversammlung. Das Ergebnis einer Urnenabstimmung ist daher breiter abgestützt. 

Der Nachteil der Urnenabstimmung besteht jedoch darin, dass die Stimmberechtigten ein Geschäft lediglich annehmen oder ablehnen können. Sie haben keine Möglichkeit, Änderungen vorzunehmen.

Gemeindeversammlung

Ablauf

Der Gemeindevorstand beruft die Gemeindeversammlung ein, organisiert und leitet sie. 

  1. Der Gemeindevorstand verschickt eine Einladung zur Gemeindeversammlung an die Stimmberechtigten. Darin veröffentlicht er die Geschäfte, die behandelt weden dürfen.
    Der Gemeindevorstand verfasst zudem einen Beleuchtenden Bericht über diese Geschäfte. Darin werden die Vorlagen kurz, sachlich und verständlich erläutert. Auch werden die wesentlichen Vor- und Nachteile hier aufgelistet. Zudem sind die Anträge der Exekutivorgane sowie der Rechnungsprüfungskommission enthalten.
  2. Die Stimmberechtigten können anhand der Traktandenliste entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen oder nicht.
  3. An der Gemeindeversammlung erläutert der Gemeindevorstand zunächst das Geschäft.
  4. Danach können die Stimmberechtigten eigene Anträge dazu stellen. Zulässig sind Anträge zum Verfahren und zum Inhalt.
  5. Gibt es zum gleichen Geschäft mehrere Anträge, werden sie im Rahmen eines bestimmten Abstimmungsverfahrens bereinigt.
  6. Dann findet die Schlussabstimmung statt.  Die Abstimmungsfragen zu den behandelten Geschäften muss neutral, klar und unmissverständlich formuliert sein. Sie muss mit «JA» oder «NEIN» beantwortet werden können.

Anträge

Jede stimmberechtigte Person kann sich in der Gemeindeversammlung zu einem Geschäft äussern oder einen Antrag stellen und somit auf das Geschäft oder das Verfahren Einfluss nehmen. Die stimmberechtigte Person kann den Antrag mündlich formulieren und in der Gemeindeversammlung anwesend sein.

Übersicht über die möglichen Anträge an einer Gemeindeversammlung Bild «» herunterladen

Mit einem Änderungsantrag kann jede stimmberechtigte Person einen Änderungsvorschlag zu einem Geschäft machen, das in der Gemeindeversammlung behandelt (traktandiert) wird. Die Änderung muss einen Zusammenhang mit dem Geschäft haben, das bereits auf der Traktandenliste der Gemeindeversammlung steht. Möchte eine stimmberechtigte Person etwas völlig Neues anstossen, dass heisst, ein Geschäft auf die Traktandenliste der Gemeindeversammlung setzen lassen, muss sie eine Initiative einreichen.

Ein Änderungsantrag zu einem traktandierten Geschäft ist nicht zulässig, wenn das Geschäft in seiner wesentlichen Bedeutung abgeändert wird. 

So wäre z.B. ein Änderungsantrag, der dazu führt, dass die Renovation des Schulhauses um ein Vielfaches teurer wird, nicht zulässig. Denn es wäre kaum möglich, in der Gemeindeversammlung sofort und spontan die Auswirkungen einer solch grundlegenden Änderungen abschätzen zu können.  Die Leiterin bzw. der Leiter der Gemeindeversammlung (Präsidentin bzw. Präsident Gemeinderat / Schulpflege) entscheidet, ob ein Antrag zulässig ist oder nicht. Stimmberechtigte, die mit diesem Entscheid nicht einverstanden sind, können dies in der Gemeindeversammlung anmerken (rügen) und danach innert fünf Tagen beim Bezirksrat einen Rekurs in Stimmrechtssachen einreichen.

Mit einem Verfahrensantrag kann jede stimmberechtigte Person auf das Verfahren in der Gemeindeversammlung Einfluss nehmen.

Es könnte eine geheime Abstimmung, der Abbruch der Diskussion oder eine Redezeitbeschränkung beantragt werden.

Die Ablehnung des Geschäfts muss nicht beantragt werden, da im Anschluss an die Diskussion ohnehin über das Geschäft abgestimmt wird.

Abstimmungsverfahren

Auch wenn nur wenige Stimmberechtigte anwesend sind, kann die Gemeindeversammlung gültige Beschlüsse fassen. Es gibt keine Vorschrift, wonach eine Mindestzahl von Stimmberechtigten anwesend sein muss.

In der Gemeindeversammlung wird grundsätzlich offen abgestimmt durch Handerheben. Eine Auszählung findet nur statt, wenn die Mehrheitsverhältnisse unklar sind. Ein Viertel der Stimmberechtigten, die in der Gemeindeversammlung anwesend sind, können eine geheime Abstimmung verlangen.

Ein Geschäft ist angenommen, wenn es mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Stimmenthaltungen haben insofern keine Auswirkungen. Die Leiterin bzw. der Leiter der Gemeindeversammlung stimmt bei einer offenen Abstimmung nicht mit. Sie bzw. er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Mehrere Anträge zum selben Geschäft

Über Verfahrensanträge stimmt die Gemeindeversammlung in der Regel sofort ab, dass heisst, unmittelbar nachdem sie gestellt werden.

Änderungsanträge zu einem Geschäft sammelt die Leiterin bzw. der Leiter der Versammlung während der Diskussion. Erst wenn diese abgeschlossen ist, wird entschieden, wie über sämtliche Anträge (Anträge der Stimmberechtigten und des Gemeinderates/der Schulpflege) abzustimmen ist. Dabei muss die Gemeindeversammlung nach gewissen Regeln vorgehen, um das Geschäft bzw. die Änderungsanträge zu bereinigen. Danach wird im Rahmen der Schlussabstimmung entschieden, ob die Stimmberechtigten dem an der Gemeindeversammlung bereinigten Antrag zustimmen oder ihn ablehnen.

Nachträgliche Urnenabstimmung

Eine stimmberechtigte Person kann eine nachträgliche Urnenabstimmung über einen Beschluss der Gemeindeversammlung beantragen. Wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt, kommt das Geschäft an die Urne. Bei einer nachträglichen Urnenabstimmung findet keine vorberatende Gemeindeversammlung statt.

Vorberatende Gemeindeversammlung

An einer vorberatenden Gemeindeversammlung werden Geschäfte vorberaten. Die stimmberechtigten Teilnehmenden verabschieden eine Abstimmungsempfehlung. Anschliessend entscheiden die Stimmberechtigten in einer Urnenabstimmung darüber.

Die stimmberechtigten Teilnehmenden haben in der vorberatenden Gemeindeversammlung die gleichen Rechte wie in der normalen Gemeindeversammlung. Sie können sich zum Geschäft äussern und Fragen und Änderungsanträge stellen. Über Änderungsanträge stimmt die vorberatende Gemeindeversammlung ab.

Eine vorberatende Gemeindeversammlung gibt es nur in Gemeinden, die das in ihrer Gemeindeordnung festgelegt haben.

Für Gemeinden: Hilfsmittel für die Durchführung

Für die Durchführung der Gemeindeversammlung gibt es verschiedene Regeln. Die folgenden Hilfsmittel sollen die Gemeinden bei der Planung und Durchführung unterstützen.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Gemeindeamt – Abteilung Gemeinderecht

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E-Mail

gemeinderecht.gaz@ji.zh.ch

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