Abgrenzungen zwischen Siedlungsabfall und Gewerbeabfall: Nicht die Menge zählt, sondern die Zusammensetzung

Abfälle aus Industrie und Gewerbe sind unabhängig von der Menge als Siedlungsabfall zu qualifizieren, wenn sie von der Zusammensetzung her mit Abfällen aus den Haushaltungen vergleichbar sind. Wenn sie vermischt anfallen, unterstehen sie dem kantonalen Entsorgungsmonopol gemäss Art. 31 b USG. Werden sie sortiert bereitgestellt, so kann die Entsorgungspflicht auf die Inhaber übertragen werden, und diese können das Recht beanspruchen, solche Abfälle selbst zu entsorgen.

Datum
7. März 1999
ZUP-Nr.
22
Themen
Abfall/Umweltdaten-recht
Autor/Autorin
Robert Imholz
Rubrik
Artikel

Abgrenzungen zwischen Siedlungsabfall und Gewerbeabfall: Nicht die Menge zählt, sondern die Zusammensetzung

Abgrenzungen zwischen Siedlungsabfall und Gewerbeabfall: Nicht die Menge zählt, sondern die Zusammensetzung
Abgrenzungen zwischen Siedlungsabfall und Gewerbeabfall: Nicht die Menge zählt, sondern die Zusammensetzung

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