Vollzug in Verzug: Behindertengerechtes Bauen braucht mehr Beachtung

Seit dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum revidierten Planungs- und Baugesetz (PBG) am 1. Juli 1994 sind unter anderem die Bedürfnisse der Behinderten und Betagten umfassender als bisher zu berücksichtigen. Die Besondere Bauverordnung I (BBV I) regelt in den §§ 34 und 35 das behinderten- und betagtengerechte Bauen. Neu müssen öffentliche oder von der öffentlichen Hand unterstützte Bauten und Anlagen sowie Bauten mit Publikumsverkehr zwingend im erforderlichen Umfang behindertengerecht gestaltet werden. Auch bei Wohn- und Geschäftshäusern ab einer gewissen Grösse sind die Bedürfnisse von Behinderten und Betagten angemessen zu berücksichtigen. Soweit schön und gut, doch leider hapert es weitherum mit der praktischen Umsetzung dieser Vorschriften! Eine bessere Information für alle am Bau Beteiligten – Bauherren, Architektinnen, Architekten und Behörden – tut not.

Datum
21. Oktober 1995
ZUP-Nr.
7
Themen
Bauen
Autor/Autorin
Johannes Wunderlin
Rubrik
Artikel

Vollzug in Verzug: Behindertengerechtes Bauen braucht mehr Beachtung

Kontakt

Baudirektion - Koordinationsstelle für Umweltschutz

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 24 17


Bürozeiten


Montag bis Donnerstag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

kofu@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: