Schützt die Störfallverordnung vor Störfällen? - Schutzziele und von der Störfallverordnung Betroffene im Kanton Zürich

Bei der Erarbeitung der Störfallverordnung konnte auf Bundesebene keine befriedigende Antwort auf die Frage «Was darf passieren?» gefunden werden. Es ist die Aufgabe der Kantone, den Begriff der «schweren Schädigung» zu definieren. Die Delegation der Beantwortung solch weitreichender Wertentscheide an die einzelnen Kantone erscheint problematisch. Diese Frage sollte nicht allein den Vollzugsbehörden überlassen werden, sondern öffentlich diskutiert und mit einer möglichst breiten demokratischen Abstützung entschieden werden.Im Kanton Zürich wurden die Vorarbeiten und Erfahrungen der anderen Kantone bei den vorzuschlagenden Schutzzielen berücksichtigt. Gemäss der Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung legt der Regierungsrat die Schutzziele für den Kanton Zürich fest. Der Direktion des Innern kommt die Aufgabe zu, im Rahmen dieser Schutzziele die Richtlinien für den Vollzug zu bestimmen.

Datum
15. Juni 1994
ZUP-Nr.
1
Themen
Altlasten-Stoffe
Autor/Autorin
Liliane Sieber
Rubrik
Artikel

Zürcher Umweltpraxis 1: Schützt die Störfallverordnung vor Störfällen? - Schutzziele und von der Störfallverordnung Betroffene im Kanton Zürich

Zürcher Umweltpraxis 1: Schützt die Störfallverordnung vor Störfällen? - Schutzziele und von der Störfallverordnung Betroffene im Kanton Zürich
Zürcher Umweltpraxis 1: Schützt die Störfallverordnung vor Störfällen? - Schutzziele und von der Störfallverordnung Betroffene im Kanton Zürich

Kontakt

Baudirektion - Koordinationsstelle für Umweltschutz

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 24 17


Bürozeiten


Montag bis Donnerstag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

kofu@bd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: