Registrierung von Tieren
Hunde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden, Lamas und Alpakas, Gehegewild, Geflügel- und Bienenhaltungen sowie Fischzuchten müssen registriert werden. Die Registrierung hilft bei der Seuchenbekämpfung, indem sie die Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Tiere ermöglicht.
Inhaltsverzeichnis
Hunde
Hundehaltende müssen ihr Tier bei der Wohngemeinde sowie in der Datenbank AMICUS registrieren lassen. Die Registrierung des Tieres wird von der Tierärztin oder dem Tierarzt vorgenommen. Die Personendaten der Hundehaltenden werden dagegen von den Gemeinden verwaltet. Änderungen der Personendaten müssen daher der Gemeinde gemeldet werden, während eine Abgabe, Übernahme, der Tod eines Hundes usw. direkt der Datenbank AMICUS gemeldet werden muss.
Importierte Hunde müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt registriert werden (TSV, Art. 17b, Abs. 1).
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Eine angeborene verkürzte Rute bei Hunden muss in der Hundedatenbank AMICUS eingetragen werden.
Wer einen Hund hält, der zu einem Schutzhund ausgebildet wird, kann über dieses Formular den Eintrag in der Hundedatenbank AMICUS veranlassen.
Klauentiere und Equiden
Betriebe und Personen, welche Klauentiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Lamas und Alpakas, Gehegewild) oder Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel) halten, müssen bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert sein. Die Registrierung von gewerblichen Betrieben erfolgt über das Amt für Landwirtschaft, die Registrierung von nicht gewerblichen Betrieben über das Veterinäramt (Telefon 043 259 41 41).
Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden müssen zudem die einzelnen Tiere in der TVD registriert sein.
Betriebszweiggemeinschaft
Die Gründung einer Betriebszweiggemeinschaft (BZG) erlaubt, dass Betriebe zusammenarbeiten und einzelne oder mehrere Betriebszweige gemeinsam bewirtschaften. In einer anerkannten BZG können die Nutztiere der beteiligten Betriebe in einem Gemeinschaftsstall oder in einem Stall von einem der Bewirtschafter gemeinsam gehalten werden. Welche Vorgaben dabei erfüllt sein müssen, können Sie dem Merkblatt «Betriebszweiggemeinschaft – Gemeinsame Tierhaltung» entnehmen.
Geflügel
Die Haltung von Geflügel (auch Hobbyhaltungen) muss beim Veterinäramt Zürich registriert werden.
Grosse Geflügelhaltungen müssen zudem bei der Tierverkehrsdatenbank gemeldet sein und das Einstallen einer neuen Herde innert zehn Tagen melden.
Als grosse Geflügelhaltungen gelten:
- Zuchttiere der Mast- und Legelinie, wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst
- Legehennen, wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst
- Mastpoulets, wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 Quadratmeter beträgt
- Masttruten, wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 Quadratmeter beträgt
Bienen
Die Haltung von Bienen muss beim Veterinäramt Zürich registriert werden. Bienenstände sind durch die Imkerin oder den Imker mit der Identifikationsnummer zu kennzeichnen. Die Identifikationsnummer muss von aussen gut sichtbar sein (TSV, Art. 19a).
Fische
Fischhaltungen gelten gemäss Tierseuchengesetzgebung als Aquakulturbetrieb, wenn Fische gefüttert, entnommen oder zugesetzt werden, und müssen als Tierhaltung registriert werden (Art. 6 Bst. o und Art. 21 Abs. 1 TSV). Davon ausgenommen sind Fischhaltungen zu reinen Zierzwecken (z. B. Koi-Karpfen im Gartenteich, Aquarien) und die vorübergehende Hälterung von gefangenen Fischen (Art. 21 Abs. 2 TSV).
Zudem können folgende Fischhaltungen bewilligungspflichtig sein:
- Fische, die länger als einen Meter werden, Haie oder Rochen
- im gewerbsmässigen Rahmen gehaltene Fische
Weiterführende Informationen
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Bundesgesetzgebung
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Kontakt
Veterinäramt
8006 Zürich
Telefon
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