Registrierung von Tieren

Hunde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden, Lamas und Alpakas, Gehegewild, Geflügel- und Bienenhaltungen sowie Fischzuchten müssen registriert werden. Die Registrierung hilft bei der Seuchenbekämpfung, indem sie die Identifikation und Rückverfolgbarkeit der Tiere ermöglicht.

Hunde

Hundehaltende müssen ihr Tier bei der Wohngemeinde sowie in der Datenbank AMICUS registrieren lassen. Die Registrierung des Tieres wird von der Tierärztin oder dem Tierarzt vorgenommen. Die Personendaten der Hundehaltenden werden dagegen von den Gemeinden verwaltet. Änderungen der Personendaten müssen daher der Gemeinde gemeldet werden, während eine Abgabe, Übernahme, der Tod eines Hundes usw. direkt der Datenbank AMICUS gemeldet werden muss.

Importierte Hunde müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt registriert werden (TSV, Art. 17b, Abs. 1).

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Eine angeborene verkürzte Rute bei Hunden muss in der Hundedatenbank AMICUS eingetragen werden. 

Wer einen Hund hält, der zu einem Schutzhund ausgebildet wird, kann über dieses Formular den Eintrag in der Hundedatenbank AMICUS veranlassen.

Klauentiere und Equiden

Betriebe und Personen, welche Klauentiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Lamas und Alpakas, Gehegewild) oder Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel) halten, müssen bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert sein. Die Registrierung von gewerblichen Betrieben erfolgt über das Amt für Landwirtschaft, die Registrierung von nicht gewerblichen Betrieben über das Veterinäramt (Telefon 043 259 41 41).

Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden müssen zudem die einzelnen Tiere in der TVD registriert sein.

Betriebszweiggemeinschaft

Die Gründung einer Betriebszweiggemeinschaft (BZG) erlaubt, dass Betriebe zusammenarbeiten und einzelne oder mehrere Betriebszweige gemeinsam bewirtschaften. In einer anerkannten BZG können die Nutztiere der beteiligten Betriebe in einem Gemeinschaftsstall oder in einem Stall von einem der Bewirtschafter gemeinsam gehalten werden. Welche Vorgaben dabei erfüllt sein müssen, können Sie dem Merkblatt «Betriebszweiggemeinschaft – Gemeinsame Tierhaltung» entnehmen.

Geflügel

Die Haltung von Geflügel muss beim Veterinäramt Zürich registriert werden, unabhängig von der Anzahl der Tiere oder ob es sich um eine private oder gewerbliche Haltung handelt.

Grosse Geflügelhaltungen müssen zusätzlich bei der Tierverkehrsdatenbank gemeldet sein und das Einstallen einer neuen Herde muss innert 10 Tagen gemeldet werden.

Als grosse Geflügelhaltungen gelten:

  • Zuchttiere der Mast- und Legelinie, wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst
  • Legehennen, wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst
  • Mastpoulets, wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 Quadratmeter beträgt
  • Masttruten, wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 Quadratmeter beträgt

Bienen

Die Haltung von Bienen muss beim Veterinäramt Zürich registriert werden. Bienenstände sind durch die Imkerin oder den Imker mit der Identifikationsnummer zu kennzeichnen. Die Identifikationsnummer muss von aussen gut sichtbar sein (TSV, Art. 19a).

Wassertiere

Als Aquakulturen gelten gemäss Tierseuchengesetzgebung, wenn Wassertiere gefüttert, entnommen oder zugesetzt werden. Sie müssen als Tierhaltung registriert werden (Art. 6 Bst. o und Art. 21 Abs. 1 TSV). Davon ausgenommen sind Aquakulturen zu reinen Zierzwecken (z. B. Koi-Karpfen im Gartenteich, Aquarien) und die vorübergehende Hälterung von gefangenen Fischen (Art. 21 Abs. 2 TSV).

Zudem können folgende Fischhaltungen bewilligungspflichtig sein:

  • Fische, die länger als einen Meter werden, Haie oder Rochen 
  • im gewerbsmässigen Rahmen gehaltene Fische

Tierschutz bei Fischen: Schmerzen und Leiden erkennen und melden

Fische sind genauso empfindsame Wesen wie Säugetiere und Vögel. Wer Fische z.B. in Teichen hält, ist verpflichtet, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen. Stimmt die Wasserqualität nicht oder sind die Fische krank, ist ihr Wohlergehen beeinträchtigt, was Schmerzen und Leiden verursachen kann. Das Merkblatt richtet sich vorrangig an bei Gewässerverschmutzung oder Hälterungsmängeln beigezogene Fachbehörden und informiert darüber, wann eine Meldung ans Veterinäramt nötig ist.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8006 Zürich
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Telefon

+41 43 259 41 41

Telefon

 

Öffnungszeiten


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08.30 bis 12.00 Uhr und
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E-Mail

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