Das Veterinäramt bleibt vom 22. Dezember 2025 bis und mit 2. Januar 2026 geschlossen.
Ihre schriftliche Meldung wird erst ab dem 5. Januar 2026 gelesen und bearbeitet. Bei dringendem Handlungsbedarf melden Sie sich bitte telefonisch unter 043 259 41 41.
Export von Tieren melden
Wer Tiere in die EU oder in einen Drittstaat exportiert, muss dies dem Veterinäramt vor dem Export frühzeitig melden.
Zu beachten sind insbesondere die Informationen zum grenzüberschreitenden Transport sowie die Regelung für Equidenexporte.
Nutztierhaltung
Tierschutz in Nutztierhaltungen
Für die Haltung sämtlicher Tierarten gelten gesetzliche Mindestanforderungen. Diese betreffen u. a. die Grösse, Ausgestaltung und Belegung von Gehegen, die Fütterung sowie die Pflege. Auch dem Sozialverhalten der Tiere muss Rechnung getragen werden. Das bedeutet, dass in der Natur sozial lebende Tiere nicht einzeln gehalten werden dürfen.
Kontrollen
Nutztierhaltungen ab einer bestimmten Grösse, z. B. mit mehr als zehn Rindern, werden regelmässig kontrolliert. Die Kontrollen erfolgen zum überwiegenden Teil im Zusammenhang mit den Kontrollen zum ökologischen Leistungsnachweis. Nachkontrollen und Verdachtsabklärungen führt das Veterinäramt in der Regel selbst durch.
Registrierungspflicht
Gemäss Tierseuchengesetzgebung müssen alle Nutztierhaltungen (auch Kleinst- und Hobbyhaltungen) registriert werden.
Tiertransporte
Für Tiere ist ein Transport oft ungewohnt und kann zu Stress und Angst führen. Gute Vorbereitung, ein schonender Tierumgang, korrekte Transportfahrzeuge, möglichst kurze Fahrzeiten und eine angemessene Fahrweise sind deshalb notwendig. Ganz besonders sind die Restriktionen bei kranken und verletzten Tieren einzuhalten, damit sie nicht zusätzlich Schaden erleiden. Hierfür stellt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Fachinformation Tierschutz «Wann ist ein Nutztier transportfähig» zur Verfügung.
Sicherheitsbestimmungen
Die Sicherheit von Mensch und Tier spielt beim Transport eine grosse Rolle. So muss beispielsweise an allen Transportmitteln für Klauentiere am Heck ein Abschlussgitter angebracht sein. Die Bestimmungen der Tierschutz-, der Tierseuchen- und der Strassenverkehrsgesetzgebung sind einzuhalten.
Zu den Anforderungen an die Fahrzeit, das Transportmittel und das Personal stellt das BLV Fachinformationen und Merkblätter zur Verfügung.
Gewerbsmässige Tiertransporte
Für gewerbsmässige Transporte von Tieren innerhalb der Schweiz benötigt der Fahrer oder die Fahrerin eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA). Regelmässige Weiterbildungen sind obligatorisch. Die Weiterbildungen müssen bei vom BLV anerkannten Organisationen gemacht werden. Diese sind in der Liste «Anerkannte Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels- und Transportpersonals» zusammengetragen. Ziel der Aus- und Weiterbildung ist, dass das Tiertransportpersonal schonend mit Tieren umgeht und für ihre fachgerechte Betreuung sorgt.
Grenzüberschreitende Tiertransporte
Wer gewerblich Nutz-, Heim- oder Versuchstiere zwischen dem Ausland und der Schweiz transportiert und seinen Sitz im Kanton Zürich hat, braucht eine Bewilligung des Veterinäramts. Voraussetzungen, um eine Bewilligung zu erhalten, sind: korrekte Transportfahrzeuge und Personal, das eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) absolviert hat. Die ausbildende Organisation muss vom BLV anerkannt sein. Die Organisationen sind in der Liste «Anerkannte Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels- und Transportpersonals» zusammengetragen.
Sie benötigen eine Bewilligung, um Tiere zwischen der Schweiz und dem Ausland transportieren zu dürfen? Nutzen Sie unser Online-Formular.
Ausbildungen im Nutztierbereich
Damit Tierhaltende die Bedürfnisse ihrer Tiere hinreichend kennen, müssen sie Aus- und Weiterbildungen besuchen. Das gilt ganz besonders für Personen, die Tierhaltende ausbilden. Für grössere Haltungen ist eine landwirtschaftliche Ausbildung nötig, für kleinere ein Sachkundenachweis. Auch Viehhandels- und Transportpersonal sowie Tierhaltende, die selbst gewisse Eingriffe am Tier vornehmen, sind in der Pflicht.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Wer Rinder, Lamas, Alpakas, mehr als drei Schweine, mehr als fünf Equiden oder mehr als zehn Schafe oder Ziegen hält, muss einen Sachkundenachweis erbringen. Umfasst die Tierhaltung insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten, ist eine landwirtschaftliche Ausbildung erforderlich. Für die Haltung von Wildtieren zur landwirtschaftlichen Nutzung, wie z. B. Gehegewild oder Strausse, muss die für die Tierbetreuung verantwortliche Person eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) haben oder Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.
In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung über eine fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (FBA) verfügen und sich regelmässig weiterbilden. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.
Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.
Das BLV hat eine Liste der anerkannten Organisationen für die Ausbildung des Viehhandels- und Transportpersonals zusammengestellt.
Tierhalterinnen und Tierhalter, die bei ihren eigenen Equiden oder Rindern die Huf- oder Klauenpflege in Eigenregie durchführen möchten, dürfen dies. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das Kürzen der Hufe oder Klauen korrekt durchgeführt wird und den Tieren keine Schmerzen zugefügt werden.
Die berufsmässige Huf- und Klauenpflege setzt eine Bewilligung des Veterinäramts voraus. Ausgenommen sind Hufschmiede mit Berufsausbildung.
Eine Bewilligung für Huf- und Klauenpflege ist auf zehn Jahre befristet.
Das Kastrieren von Kälbern, Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern sowie das Enthornen von Jungtieren zählen zu den schmerzhaften Eingriffen am Tier. Sie setzen eine medikamentöse Schmerzausschaltung voraus. Tierhalterinnen und Tierhalter, die ihre Jungtiere selbst enthornen oder kastrieren wollen, müssen eine Ausbildung absolvieren.
Wer sich als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker betätigen möchte, benötigt eine vom BLV anerkannte Ausbildung. Nach bestandener Prüfung stellt der Bund einen Fähigkeitsausweis aus. Mit diesem kann die Bewilligung zum Besamen beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden.
Besamung auf dem eigenen Betrieb
Bewilligungspflichtig ist auch, wenn jemand die eigenen Rinder oder Schweine im eigenen Betrieb besamen möchte. Ist ein entsprechender Kurs absolviert worden, kann die Bewilligung beim Veterinäramt beantragt werden.
Besamungsstationen
Besamungsstationen (Betriebe, in denen Samen für die künstliche Besamung gewonnen wird) und Embryotransfereinrichtungen benötigen ebenfalls eine Bewilligung des Veterinäramts. Bewilligte Besamungsstationen werden intensiv überwacht.
Das BLV hat die Detailanforderungen an Besamungsstationen, den Umgang mit Samen, die Ausbildung von Besamungstechnikern und den Embryotransfer in diversen technischen Weisungen präzisiert.
Tiere fachgerecht töten
Wenn Tiere getötet werden müssen, muss dies fachgerecht geschehen. Das gilt nicht nur beim Schlachten, sondern auch wenn ein krankes oder verletztes Tier zur Leidensbegrenzung getötet werden muss.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die gewählte Methode muss tierschutzkonform und sicher sein. Das bedeutet:
- Die Methode muss unverzüglich zum Bewusstseinsverlust führen.
- Der Bewusstseinsverlust muss bis zum Todeseintritt anhalten.
- Die Methode muss ein minimiertes Risiko für Fehlbetäubung aufweisen.
- Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.
- Der Tötungsvorgang muss bis zum Eintritt des Todes überwacht werden.
Es müssen schonende Bedingungen eingehalten werden. Das bedeutet:
- Die Tötung muss angst- und stressfrei sowie schmerzlos erfolgen.
- Die Tötung muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.
- Die Tötung muss von einer fachkundigen Person* ausgeführt werden.
*Gemäss Artikel 177 1bis TSchV gelten Personen als fachkundig, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.
Tiere dürfen nicht auf qualvolle Art getötet werden. Methoden, die ein langsames Sterben bewirken, allenfalls verbunden mit Schmerz oder Angst, sind verboten. Tiere dürfen somit nicht ertränkt, erstickt oder tiefgekühlt werden. Methoden, bei denen die oben erwähnten Kriterien für das fachgerechte Töten nicht erfüllt sind, sind unzulässig.
Tötungsmethoden sind ausserdem verboten, wenn das Risiko besteht, dass...
- kein unverzüglicher Bewusstseinsverlust eintritt. Dies gilt für das Zu-Boden-Werfen oder das Köpfen ohne Betäubung.
- die Methode nicht sicher zum Tod führt. Das ist beim Kopfschlag ohne Entbluten der Fall.
Nicht fachkundige Personen dürfen keine Tiere töten. Sie müssen eine Tierarztpraxis kontaktieren.
Sömmerung und Wanderschafherden
Die Voraussetzungen für die Sömmerung (Alpung) im Kanton Zürich ist in den jährlich neu erstellten Sömmerungsvorschriften festgehalten.
Das Treiben von Wanderschafherden ist nur mit nicht trächtigen Schafen und nur mit Bewilligung des Veterinäramts jeweils vom 15. November bis 15. März erlaubt. Es muss ein schriftliches Gesuch gestellt werden.
Die Regelungen zu Wanderschafherden werden jährlich im Oktober vom Kanton festgelegt.
Bienen
Da Bienen unter anderem Honig produzieren, zählen sie zu den Nutztieren. Sie fallen aber nicht unter die Tierschutzgesetzgebung. Die Kontrollen des Veterinäramts sind deshalb darauf ausgerichtet, die Lebensmittelsicherheit von Honig zu gewährleisten. Bei den entsprechenden Kontrollen geht es auch um die Bienengesundheit.
- Download Bestandeskontrolle Bienenvölker für Imker PDF | 3 Seiten | Deutsch | 260 KB
- Download Inventarliste und Behandlungsjournal PDF | 1 Seiten | Deutsch | 113 KB
- Download Melde- und Registrierungspflicht der Bienenstände von Imkerinnen und Imkern PDF | 2 Seiten | Deutsch | 266 KB
- Download Liste der Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Stand 8. März 2024 PDF | 1 Seiten | Deutsch | 126 KB
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Rindvieh – Kurzinformationen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 966 KB
- Download Schweine – Kurzinformationen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Equiden – Kurzinformationen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Schafe – Kurzinformationen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 3 MB
- Download Ziegen – Kurzinformationen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 2 MB
- Download Kaninchen – Kurzinformation PDF | 2 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Aviforum – Beschäftigungsmaterialien für Legehennen PDF | 1 Seiten | Sprachen | 468 KB
- Download Kälber vor Hitze schützen – Merkblatt PDF | 1 Seiten | Deutsch | 212 KB
- Download Das VETA informiert – Hitze («Zürcher Bauer» vom 9. Juni 2023) PDF | 1 Seiten | Deutsch | 243 KB
- Download Witterungsschutz – Winter PDF | 3 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Merkblatt: Stiere – Tierschutzkonforme Anbindung PDF | 4 Seiten | Deutsch | 461 KB
- Download Zürcher Bauer – Das Veterinäramt informiert: Tierschutz in der Rinderhaltung PDF | 1 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Zürcher Bauer – Das Veterinäramt informiert: Klauenpflege PDF | 1 Seiten | Deutsch | 353 KB
- Download Merkblatt Betriebszweiggemeinschaft – Gemeinsame Tierhaltung PDF | 2 Seiten | Deutsch | 711 KB
- Download BLV-Ratgeber – So halten Sie Hühner richtig PDF | 20 Seiten | Deutsch | 6 MB
- Download Merkblatt: Fische – Schmerzen und Leiden erkennen PDF | 2 Seiten | Deutsch | 470 KB
- Download Merkblatt: Hitzeschutz bei Nutztieren PDF | 1 Seiten | Deutsch | 230 KB
Bundesgesetzgebung
- Tierschutzgesetz (TSchG)
- Tierschutzverordnung (TSchV)
- Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (TSchAV)
- Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
- Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (Wildtierverordnung)
- Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten
- Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)
- Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
- Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)
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