Anforderungen & Verantwortung
Wenn Sie ein Tier halten wollen, müssen Sie gewisse Anforderungen in folgenden Bereichen erfüllen:
- Grösse und Ausstattung des Geheges
- Fütterung
- Pflege
Sozialverhalten der Tiere
Tiere haben auch Bedürfnisse in Bezug auf Sozialpartner. Wenn Tiere in der Natur in Gruppen leben (zum Beispiel: Ziervögel und Papageien, Meerschweinchen, Mäuse und Ratten), müssen sie auch in einer privaten Haltung Kontakt mit Artgenossen haben.
Ausnahmen sind:
- Hunde
- Katzen
- Tiere, die sich mit ihren Artgenossen nicht vertragen.
Registrierung von Tieren
Tiere, die auch als Nutztiere gehalten werden können, müssen Sie beim Veterinäramt registrieren.
Folgende Tierarten müssen registriert werden:
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Equiden
- Lamas und Alpakas
- Gehegewild
- Geflügel
- Bienen
- Speisefische
Bewilligungspflichtige Tiere
Die Haltung einiger Wildtiere müssen Sie bewilligen lassen. Informieren Sie sich, bevor Sie sich ein solches Tier zulegen.
Haus- oder Heimtier?
Der Begriff «Heimtier» umfasst juristisch gesehen alle Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden. Dazu gehören zum Beispiel Hunde, Katzen, Kaninchen, aber auch Hühner, Zwergziegen und diverse Wildtierarten (zum Beispiel Meerschweinchen, Ziervögel, manche Teichfischarten und Reptilien). Umgangssprachlich werden «Heimtiere» meist «Haustiere» genannt.
Gefundene oder vermisste Tiere
Reisen mit Tieren
Reisen kann für Tiere sehr stressig sein. Für das Tier ist es oft nicht die beste Möglichkeit, es mit in die Ferien zu nehmen.
Sie möchten trotzdem mit Ihrem Tier in ein anderes Land reisen? Dann informieren Sie sich frühzeitig über die Regeln im Zielland. Prüfen Sie auch, ob es in Durchreiseländern besondere Regeln gibt (werden zum Beispiel spezielle Gesundheitsdokumente benötigt oder gibt es eine Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln) und welche Bedingungen für die Wiedereinreise in die Schweiz gelten.
Der Tierhalter oder die Tierhalterin ist dafür verantwortlich, dass bei Reiseantritt alle benötigten Unterlagen vollständig sind. Schauen Sie schon bei der Reiseplanung nach, welche Papiere, Untersuchungen, Behandlungen oder Impfungen nötig sind. Manche Länder haben sehr strenge Regeln, deren Umsetzung mehrere Monate dauern kann.
Informationen des BLV
Umfassende Informationen zu Reisen mit Heimtieren sowie zur (Wieder-)Einreise in die Schweiz sind beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zu finden.
Tiere importieren
Sie haben im Ausland ein Tier adoptiert oder gekauft und möchten es nun mit in die Schweiz nehmen?
Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen gelten je nach Herkunftsland unterschiedliche Vorschriften. Das Online-Tool «Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze» des BLV liefert Ihnen aktuelle Informationen zur Einreise in die Schweiz.
Für alle anderen Tieren bringen Sie die Importbedingungen mit der Import-Abfrage des BLV mit wenigen Klicks in Erfahrung.
Extremzucht
Bei der Extrem- oder Qualzucht werden Merkmale geduldet oder gar gefördert, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verbunden sind.
Verbot von Extremzucht
Die Tierschutzverordnung verbietet solche Extremzucht. Tiere mit eingeschränkten Organ- und Sinnesfunktionen oder mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten dürfen nur unter diesen Bedingungen gezüchtet werden:
- Wenn diese Veränderungen ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung kompensiert werden können.
- Wenn diese Veränderungen ohne Eingriffe am Tier kompensiert werden können.
- Wenn diese Veränderungen ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.
Die Umsetzung und der Vollzug dieser seit 2008 geltenden Vorgaben stehen ganz am Anfang, da die Grenzziehung oft schwierig ist.
Beispiele von Extrem- oder Qualzucht
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die Kurzköpfigkeit geht einher mit Verengungen im Nasen-Rachenraum, was zu Atemproblemen führt und sich auf die Gesundheit der Tiere auswirkt. Die Gebissstellung sowie die übergrossen Zähne führen zu Problemen bei der Nahrungsaufnahme und die Faltenbildung kann Hautprobleme verursachen. In vielen Fällen sind chirurgische Korrekturen nötig. Sie können dem einzelnen Hund Erleichterung verschaffen, lösen jedoch das Tierschutzproblem nicht.
Haarlosen Tieren fehlt ein wichtiger mechanischer Schutz. Sie verletzen sich leichter als behaarte Artgenossen. Sie sind auch anfälliger für Sonnenbrand. Zudem müssen sie viel mehr Wärme produzieren und entsprechend mehr Nahrung zu sich nehmen. Den Nacktkatzen fehlen oftmals auch die Tasthaare. Dadurch wird die Orientierung erschwert, ganz besonders im Dunkeln. Auch die Kommunikation mit anderen Tieren wird beeinträchtigt.
Hierbei handelt es sich um Tiere mit veränderter Hautstruktur. Die komplette Schuppenlosigkeit wird als Silkback bezeichnet, die züchterische Vorstufe mit deutlich kleineren Schuppen als gewöhnlich heisst Leatherback. Schuppen sind für die Tiere jedoch von grosser Bedeutung. Sie schützen das Tier erstens vor Verletzungen, zweitens vor UV-Strahlen und drittens vor Austrocknung. Fehlende oder zu kleine Schuppen führen bei den Tieren zu Leiden. Als Wechselwarmblüter müssen Bartagamen regelmässig Sonnenplätze nutzen, um ihren Wärmehaushalt zu regulieren. Wegen des fehlenden UV-Schutzes können sie dabei schwere Sonnenbrände erleiden. Sehr häufig kommen Häutungsprobleme hinzu. Auch in der Kommunikation mit Artgenossen sind sie eingeschränkt, da sie beispielsweise keinen Bart mehr haben, den sie aufstellen können.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bundesgesetzgebung
- Tierschutzgesetz (TSchG)
- Tierschutzverordnung (TSchV)
- Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (TSchAV)
- Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren
- Verordnung des BLV über die Haltung von Wildtieren (Wildtierverordnung)
- Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten
- Erläuterungen zur Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Züchten
- Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)
- Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)
- Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht)
- Verordnung des BLV über die Haltung von Versuchstieren und die Erzeugung gentechnisch veränderter Tiere sowie über die Verfahren bei Tierversuchen
- Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)
Kantonale Gesetzgebung
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