Wildtiere

Die Haltung von Wildtieren ist anspruchsvoll. Es gelten Mindestanforderungen in Bezug auf Gehege, Fütterung, Pflege und Ausbildung der Halteperson. Bevor Sie sich ein Wildtier anschaffen, sollten Sie sich gut überlegen, ob die nötigen finanziellen und zeitlichen Ressourcen vorhanden sind.

Private Wildtierhaltung

In der privaten Haltung untersteht eine abschliessende Liste von Wildtieren der Bewilligungspflicht. Für Tierarten mit speziellen Anforderungen gibt es zusätzlich eine Gutachtenpflicht. Bewilligungs- und gutachtenpflichtige Wildtiere dürfen erst aufgenommen werden, wenn die dafür erforderliche Haltebewilligung vorliegt.

Voraussetzungen für die private Wildtierhaltung

Finden Sie heraus, welche Voraussetzungen für das von Ihnen gewünschte Wildtier erfüllt sein müssen. Für häufig nachgefragte Wildtiere (Bartagame, Chamäleon, Frettchen, Giftschlangen, Grosspapageien, grüner Leguan, Igeltanrek, Marmosetten, Riesenschlangen, Sugar Glider, Waschbär) hat das Veterinäramt Merkblätter erarbeitet.

Bewilligungen & Gutachten

Weitere Wildtiere, für die Sie eine Bewilligung oder ein Gutachten benötigen:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Säugetiere, ausgenommen Kleinnager und einheimische Insektenfresser
  • alle Beutelsäuger
  • Schnabeltier, Schnabeligel, Gürteltiere, Ameisenbären, Stachelschweine, Faultiere, Schuppentiere
  • Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus), alle Greife, Sekretär, Nachtschwalben, Seeschwalben, Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel, Tropikvögel, Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel, Grosstrappen, Segler
  • Fische, die in Freiheit mehr als einen Meter lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischerei-Gesetzgebung; Haie und Roche
  • Meeres-Schildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae), Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata), Alligator-Schildkröten (Chelydridae), Schlangenhals-Schildkröten (Chelidae), Pelomedusen-Schildkröten (Pelomedusidae), grosse Weichschildkröten (Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis); grosse Schienen-Schildkröten (Podocnemis expansa); grosse asiatische Fluss-Schildkröten (Batagur borneensis, Orlitia borneensis); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Leguane, Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons; Segelechsen (Hydrosaurus), Flugdrachen (Draco); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor;
  • Goliathfrosch; Riesensalamander;
  • Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.

Für folgende Tierarten darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen:

  • alle Walartigen (Cetacea), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse;
  • alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten;
  • Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire; alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen;
  • alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander;
  • Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine;
  • Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhrennasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben, ausgenommen Inkaseeschwalbe und Nestlinge einheimischer Arten; Alken; Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten;
  • alle Haie und Rochen;
  • Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyclura); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Dornteufel (Moloch horridus), Flugdrachen (Draco); Seeschlangen (Hydrophiinae);
  • Goliathfrosch; Riesensalamander.

Gewerbsmässige Wildtierhaltung

Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. Artikel 90 der Tierschutzverordnung listet auf, welche Tierhaltungen als gewerbsmässig gelten:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

  • zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;
  • Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden;
  • Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden;

Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

  • Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie;
  • einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen;
  • Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden;

Handel mit Tieren

Der Handel mit Tieren ist bewilligungspflichtig. Das gilt auch für den Handel mit Wildtieren. Detaillierte Informationen sowie die benötigten Gesuchsformulare finden Sie unter «Handel & Gewerbe mit Tieren».

Import & Export von Tieren

Beim Import und Export von Tieren kommen neben der Tierschutz-Gesetzgebung noch weitere Vorgaben zur Anwendung, beispielsweise im Bereich der Tierseuchen.

Hinweise für den Import von Tieren

Mit der Import-Abfrage bringen Sie die Einfuhrbedingungen für die von Ihnen gewünschte Tierart in Erfahrung.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Informieren im Zielland

Sie möchte ein Tier oder mehrere Tiere exportieren? Dann informieren Sie sich rechtzeitig im Voraus über die Einfuhrbestimmungen im jeweiligen Land, denn die nötigen Abklärungen und allfälligen Untersuchungen benötigen Zeit. Klären Sie rechtzeitig, welche Papiere und Untersuchungen nötig sind.

Dokumente einreichen

Die für den Export benötigten Dokumente (Gesundheits-Bescheinigungen, Zeugnisse etc.) sind dem Veterinäramt vorzulegen, damit eine Export-Bescheinigung ausgestellt werden kann. Diese Bescheinigungen haben eine beschränkte Gültigkeitsdauer. Deshalb ist es in Ihrem Interesse, dem Veterinäramt mitzuteilen, wann genau Sie diese Bescheinigung benötigen.

Beglaubigung der Zeugnisse

Ist eine Beglaubigung der Zeugnisse für Ihr Heimtier durch das Veterinäramt notwendig, können Sie die vollständigen Unterlagen werktags zwischen 8.30 und 12 Uhr bei uns abgeben. Sind sie vollständig und korrekt, liegt die Beglaubigung am selben Tag ab 15 Uhr zum Abholen bereit. Bitte hinterlassen Sie in jedem Fall eine Telefonnummer, damit wir Sie für Rückfragen jederzeit erreichen können.

Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8006 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 41 41

Telefon

 

Öffnungszeiten


Montag bis Freitag
08.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Öffnungszeiten Feiertage und Notfallkontakt

E-Mail

kanzlei@veta.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: