Seit 1. Juni 2025 ist neue Hundegesetzgebung in Kraft
Mit dem revidierten Hundegesetz und der revidierten Hundeverordnung ändern sich im Wesentlichen folgende drei Punkte:
- Wer noch nie einen Hund oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten hat, muss einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Der Theoriekurs wird vor Ort und webbasiert (online) angeboten. Alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramts können den Theoriekurs anbieten.
- Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à mindestens sechs Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen. Die praktische Ausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle vom Veterinäramt vorgegebenen Lernziele erreicht wurden.
- Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die neu eine Bewilligung des Veterinäramts beantragen wollen, müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung erfolgreich absolvieren. Dies wird frühestens ab Frühling 2026 möglich sein.
Das Veterinäramt hat die Lernziele und Ausbildungsinhalte für die theoretische Hundeausbildung und die Lernziele für die praktische Hundeausbildung im November 2024 festgelegt. Anhand dieser Vorgaben können die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen, sowohl den theoretischen als auch den praktischen Ausbildungskurs anbieten.
Haltung & Pflichten
Für die Hundehaltung im Kanton Zürich gelten folgende Voraussetzungen:
1 – Verbotene Hunderassen
Nicht alle Hunde dürfen im Kanton Zürich gehalten werden.
2 – Mikrochip
Klären Sie vor der Übernahme eines Hundes ab, ob dieser einen funktionierenden Mikrochip hat und ob der Hund bei der zentralen Hundedatenbank AMICUS registriert ist.
3 – Melden & registrieren
Vorteile:
- Sie müssen Ihren Hund innert zehn Tagen nach Übernahme bei Ihrer Wohngemeinde melden.
- Sie müssen Ihren Hund innert zehn Tagen nach Übernahme bei AMICUS auf sich registriert haben.
- Melden Sie den Tod Ihres Hundes bei Ihrer Wohngemeinde und AMICUS.
- Melden Sie dem Veterinäramt, wenn Ihr Hund eine verkürzte Rute hat.
- Melden Sie dem Veterinäramt, wenn Sie einen Hund halten, der zum Schutzhund ausgebildet wird oder wurde (Dienst- und Sporthunde).
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Eine angeborene verkürzte Rute bei Hunden muss in der Hundedatenbank AMICUS eingetragen werden.
Wer einen Hund hält, der zu einem Schutzhund ausgebildet wird, kann über dieses Formular den Eintrag in der Hundedatenbank AMICUS veranlassen.
4 – Haftpflicht
Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken. Dies gilt für alle Hunde, unabhängig von Grösse und Rasse.
5 – Hundeabgabe
Sie müssen für jeden Hund bei Ihrer Wohngemeinde jährlich eine Abgabe (Hundesteuer) bezahlen.
6 – Hund halten, führen und beaufsichtigen
Gehen Sie nicht an Orte mit Zutrittsverbot (Friedhöfe, Badeanstalten, Pausenplätze von Schulhausanlagen etc.) und halten Sie sich an den gekennzeichneten Orten an die Leinenpflicht. Beseitigen Sie Kot korrekt und vermeiden Sie Lärmbelästigung.
Hundeausbildung
Ab 1. Juni 2025 gilt im Kanton Zürich ein neues Gesetz für Hunde. Wenn Sie in einer Zürcher Gemeinde wohnen und einen Hund für mindestens drei Monate halten, müssen Sie eine Ausbildung mit Ihrem Hund besuchen. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Die Ausbildung muss bei einer Hundeausbildnerin oder einem Hundeausbildner stattfinden, die eine Bewilligung des Veterinäramts haben.
Die neue Regelung gilt für Personen, die neu einen Hund bekommen. Sie gilt auch für Personen, die mit ihrem Hund in den Kanton Zürich zuziehen.
Ausnahmen von der theoretischen Ausbildung:
- Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate gehalten haben.
- Personen, die den Hund von Ehepartner/-in oder Lebenspartner/-in übernehmen, wenn der Hund mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
- Sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.
Ausnahmen von der praktischen Ausbildung:
- Wenn der Hund beim Erwerb oder Zuzug in den Kanton älter als zehn Jahre ist.
- Wenn Personen, die in den Kanton zuziehen, eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist.
- Wenn der Hund von Ehepartner/-in oder Lebenspartner/-in übernommen wird und der Hund mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
- Für Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die gemäss § 16 d Abs. 1 Hundegesetz über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen.
- Hunde, die in der zentralen Hundedatenbank AMICUS auf ein Tierheim registriert sind. Ausgenommen sind Hunde, die ein Tierheim aus dem Ausland einführt, um sie in der Schweiz zu platzieren.
- Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten.
- Personen, die als Milizhundeführer/-in während der Rekrutenschule oder als Instruktor/-in einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist.
- Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
- Vom Bundesamt für Umwelt anerkannte Herdenschutzhunde.
Ferner kann das Veterinäramt eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann oder einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.
Für die Prüfung von Befreiungsgesuchen fällt eine Bearbeitungsgebühr nach Aufwand an.
Theoretischer Ausbildungskurs
Der Theoriekurs vermittelt Grundwissen in folgenden Bereichen:
- Rechtliche Vorgaben der Hundehaltung.
- Bedürfnisse, Sozialverhalten und Lernweise eines Hundes.
- Einsatz von Hilfsmitteln der Hundehaltung und Hundeerziehung.
- Zeitlicher und finanzieller Aufwand der Hundehaltung.
Sie dürfen den Theoriekurs frühestens ein Jahr vor und müssen ihn spätestens zwei Monate nach dem Beginn Ihrer Hundehaltung oder nach Ihrem Zuzug in den Kanton besuchen.
Die theoretische Ausbildung dauert im Durchschnitt zwei Stunden. Sie schliessen den Kurs mit einer Prüfung ab.
Ausbildungsbestätigung Theoriekurs
Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren des Theoriekurses innerhalb von 10 Tagen in der Hundedatenbank AMICUS ein. Sie oder er stellt der Absolventin oder dem Absolventen eine Prüfungsbestätigung aus. Die Hundehalterin oder der Hundehalter reicht diese Bestätigung bei der Wohngemeinde ein. Das geschieht zusammen mit der Anmeldung des Hundes oder spätestens 3 Monate nach dem Beginn der Hundehaltung.
Praktischer Ausbildungskurs
Die praktische Hundeausbildung vermittelt Folgendes:
- Förderung der Bindung und Beziehung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter.
- Erkennen und Verstehen der Körpersprache des Hundes.
- Befähigung der Hundehalterin oder des Hundehalters zur Grunderziehung des Hundes.
- Tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen.
- Vermittlung der Methoden zur Maulkorbgewöhnung.
Die praktische Hundeausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund den sechsten Lebensmonat vollendet hat. Sie muss spätestens 12 Monate nach dem Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton abgeschlossen sein.
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 6 Lektionen. Sie haben die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wenn Sie alle Lernziele erreicht haben. Das Erreichen der Lernziele wird in einer Checkliste (Lernerfolgskontrolle) dokumentiert.
Ausbildungsbestätigung Praxiskurs
Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren des Praxiskurses innerhalb von 10 Tagen in der Hundedatenbank AMICUS ein. Innerhalb dieser Frist händigt sie oder er der Absolventin oder dem Absolventen die Lernerfolgskontrolle aus. Auf diesem Dokument bestätigt sie oder er, dass die Lernziele erreicht wurden.
Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner führt eine Liste der Personen, die die Hundeausbildungskurse besucht haben. Sie oder er bewahrt die Liste, die Prüfungsergebnisse des Theoriekurses und die Lernerfolgskontrolle der praktischen Ausbildung während 3 Jahren auf. Die Unterlagen müssen auf Ersuchen des Veterinäramts vorgelegt werden.
Liste der Hundeausbildenden mit Bewilligung des Veterinäramts
Wenn Sie die obligatorischen Hundekurse absolvieren möchten, müssen Sie dies bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin tun, die eine Bewilligung des Veterinäramts hat.
Unten finden Sie die Liste der Hundeschulen mit Bewilligung, einmal alphabetisch und einmal nach Postleitzahlen sortiert.
- Download Liste der bewilligten Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner im Kanton Zürich (alphabetisch); Stand 1. Juni 2026 PDF | 43 Seiten | Deutsch | 429 KB
- Download Liste der bewilligten Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner im Kanton Zürich (nach PLZ); Stand 1. Juni 2026 PDF | 43 Seiten | Deutsch | 427 KB
Wenn Sie Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner sind und sich dafür interessieren, die obligatorischen Hundekurs anzubieten, dann folgen Sie dem Link unten auf unsere Website für Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner.
Vorfälle mit Hunden melden
Das Veterinäramt nimmt Meldungen zu Beissvorfällen und übermässigem Aggressionsverhalten von Hunden entgegen und überprüft sie.
Übermässiges Aggressionsverhalten bezeichnet Verhaltensweisen eines Hundes, mit denen er Menschen oder Tiere in spezifischen Situationen gefährdet.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Bestimmte Personengruppen sind verpflichtet, Vorfälle zu melden. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, Tierheimverantwortliche, Zollorgane, Polizei, Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte.
Das Veterinäramt geht jeder Meldung nach und prüft den Sachverhalt. Die meldende Person oder auch die geschädigte Person kann aus Gründen des Datenschutzes nicht über die Pürfung und deren Ergebnis informiert werden.
Das Zürcher Hundegesetz vepflichtet das Veterinäramt, sich für die Prävention von Hundebissen zu engagieren. Dafür wurden auf der Website www.codex-hund.ch ersteltl, die vielfältiges Informationsmaterial bereit stellt. Auf der Website können Kindergärten und Primatschulen die kostenlose Hundekurse buchen, in denen Kinder Regeln für den sicheren Umgang mit Hunden lernen. Ebenso kann umfangreiches Informationsmaterial kostenlos bestellt werden. Schauen Sie doch mal vorbei!
Zürcher Bevölkerung fühlt sich zum grössten Teil sicher bei Begegnungen mit Hunden
Das Markt- und Sozialforschungsinstitut gfs hat im Sommer 2023 im Auftrag des Veterinäramts Zürich 1005 erwachsene Personen aus dem Kanton Zürich zu Themen rund um Hundebissprävention befragt. Die meisten Zürcherinnen und Zürcher (82 Prozent) fühlen sich sicher bis sehr sicher, wenn sie im öffentlichen Raum einem Hund begegnen. Das Sicherheitsgefühl ist gleich hoch wie bei der Umfrage 2020. Dies ist umso erfreulicher, weil von 2020 bis 2023 die Hundepopulation im Kanton Zürich von rund 62’000 auf knapp 70'000 zugenommen hat.
Trotz insgesamt hohem Sicherheitsgefühl im Umgang mit Hunden fühlt sich rund ein Siebtel (14 Prozent) der Zürcher Bevölkerung unsicher bis sehr unsicher bei der Begegnung mit einem Hund im öffentlichen Raum. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hund nicht angeleint oder alleine unterwegs ist.
77 Prozent der Befragten erleben die Hunde als gut erzogen. Wobei grosse oder massige Hunde deutlich besser abschneiden als kleine Hunde.
Die Resultate der Befragung finden Sie im «Bericht Hundebissprävention im Kanton Zürich (2023)». Für den «Evaluationsbericht Hundeausbildung» waren der Bevölkerung im Jahr 2016 ähnliche Fragen gestellt worden.
Vorsicht beim Hundekauf
und -import
Der Verkauf von illegal importierten Hunden in der Schweiz ist ein grosses Problem. Es gibt dabei viele Gefahren:
- Gefährliche Krankheiten wie Tollwut können eingeschleppt werden.
- Viele Hunde kommen aus unseriösen Zuchten.
- Diese Zuchten halten die Tierschutzbestimmungen nicht ein.
- Solche Hunde sind oft schon krank, wenn sie übernommen werden. Sie sind oft schlecht sozialisiert und zeigen Verhaltensstörungen.
- Kaufen Sie keine Tiere aus unbekannten Quellen.
- Informieren Sie sich genau vor dem Kauf eines Hundes. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen.
Broschüre «Augen auf beim Welpenkauf!» der Universität Zürich
Checkliste für den Hundekauf I Zürcher Tierschutz
Was Sie wissen sollten
Blaualgen – ganzjährig eine Gefahr für Hunde
Klimabedingt ist inzwischen ganzjährig mit Blaualgen in Gewässern zu rechnen. Schützen Sie Ihren Hund.
Hilfsmittel & Geräte
Hilfsmittel dürfen einem Hund weder Verletzungen noch erhebliche Schmerzen zufügen. Ein Hund darf nicht stark gereizt oder in Angst versetzt werden.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Verboten sind Geräte, die
- elektrisieren,
- für den Hund sehr unangenehme, akustische Signale aussenden,
- mit chemischen Stoffen (zum Beispiel Duftstoffe) wirken,
- Wasser oder Druckluft ausstossen.
Solche Geräte werden automatisch durch das Bellen des Hundes ausgelöst, unabhängig vom Grund der Lautäusserung.
Bewilligungspflicht
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann das Veterinäramt auf schriftliches Gesuch hin eine Bewilligung für die Verwendung solcher Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden erteilen. Die Anforderungen, um eine solche Bewilligung zu erlangen, sind sehr hoch, da falsch angewendete Geräte zu schweren Störungen bei den Hunden führen können. Bei einer mehrteiligen Prüfung muss der oder die Gesuchstellende ihre oder seine vertieften Kenntnisse in Theorie und Praxis unter Beweis stellen.
Dokumentationspflicht
Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Einsatz dokumentieren und dem Veterinäramt zum Ende des Jahres eine Zusammenstellung einreichen. Anzugeben sind:
- Datum jedes Einsatzes,
- Grund des Einsatzes,
- Auftraggeberin oder Auftraggeber,
- Signalement und Kennzeichnung des Hundes,
- Ergebnis des Geräteeinsatzes.
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
Um Wildtiere zu schützen, besteht vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde.
Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert. Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Hundehaltung im Kanton Zürich PDF | 28 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Handbuch Amicus Pet-Education PDF | 12 Seiten | Deutsch | 401 KB
- Download Meldeformular für Hunde der Rassetypenliste II in Tierheimen PDF | 1 Seiten | Deutsch | 134 KB
- Download Merkblatt – korrekte Maulkorbwahl zur Erfüllung der Maulkorbtragpflicht PDF | 1 Seiten | Deutsch | 137 KB
- Download AMICUS – die wichtigsten Informationen PDF | 1 Seiten | Deutsch | 87 KB
- Download Gesuch für die Modifikation einer bestehenden Haltebewilligung für Hunde der Rassentypliste II PDF | 2 Seiten | Deutsch | 133 KB
Kantonale Gesetzgebung
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