Hunde

Theorieprüfung für Hundeausbildende steht ab 24. März 2026 bereit

Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner müssen sich prüfen lassen, wenn sie zum ersten Mal eine Bewilligung vom Veterinäramt wollen oder wenn sie ihre bisherige Bewilligung erneuern möchten. Sie müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung bestehen. Die theoretische Prüfung kann ab 24. März 2026 gemacht werden.

Mehr Informationen finden Sie unter Ausbildnerinnen & Ausbildner.

Seit 1. Juni 2025 ist neue Hundegesetzgebung in Kraft

Mit dem revidierten Hundegesetz und der revidierten Hundeverordnung ändern sich im Wesentlichen folgende drei Punkte:

  • Wer noch nie einen Hund oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten hat, muss einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Der Theoriekurs wird vor Ort und webbasiert (online) angeboten. Alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramts können den Theoriekurs anbieten.
  • Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à mindestens sechs Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen. Die praktische Ausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle vom Veterinäramt vorgegebenen Lernziele erreicht wurden.
  • Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die neu eine Bewilligung des Veterinäramts beantragen wollen, müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung erfolgreich absolvieren. Dies wird frühestens ab Frühling 2026 möglich sein.

Das Veterinäramt hat die Lernziele und Ausbildungsinhalte für die theoretische Hundeausbildung und die Lernziele für die praktische Hundeausbildung im November 2024 festgelegt. Anhand dieser Vorgaben können die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen, sowohl den theoretischen als auch den praktischen Ausbildungskurs anbieten.

Haltung & Pflichten

Für die Hundehaltung im Kanton Zürich gelten folgende Voraussetzungen:

1 – Verbotene Hunderassen

Nicht alle Hunde dürfen im Kanton Zürich gehalten werden. 

2 – Mikrochip

Klären Sie vor der Übernahme eines Hundes ab, ob dieser einen funktionierenden Mikrochip hat und ob der Hund bei der zentralen Hundedatenbank AMICUS registriert ist.

3 – Melden & registrieren

Vorteile:

  • Sie müssen Ihren Hund innert zehn Tagen nach Übernahme bei Ihrer Wohngemeinde melden.
  • Sie müssen Ihren Hund innert zehn Tagen nach Übernahme bei AMICUS auf sich registriert haben.
  • Melden Sie den Tod Ihres Hundes bei Ihrer Wohngemeinde und AMICUS.
  • Melden Sie dem Veterinäramt, wenn Ihr Hund eine verkürzte Rute hat.
  • Melden Sie dem Veterinäramt, wenn Sie einen Hund halten, der zum Schutzhund ausgebildet wird oder wurde (Dienst- und Sporthunde).

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Eine angeborene verkürzte Rute bei Hunden muss in der Hundedatenbank AMICUS eingetragen werden.

Wer einen Hund hält, der zu einem Schutzhund ausgebildet wird, kann über dieses Formular den Eintrag in der Hundedatenbank AMICUS veranlassen.

4 – Haftpflicht

Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken. Dies gilt für alle Hunde, unabhängig von Grösse und Rasse.

5 – Hundeabgabe

Sie müssen für jeden Hund bei Ihrer Wohngemeinde jährlich eine Abgabe (Hundesteuer) bezahlen.

6 – Hund halten, führen und beaufsichtigen

Gehen Sie nicht an Orte mit Zutrittsverbot (Friedhöfe, Badeanstalten, Pausen­plätze von Schulhausanlagen etc.) und halten Sie sich an den gekennzeichneten Orten an die Leinenpflicht. Beseitigen Sie Kot korrekt und vermeiden Sie Lärm­belästigung.

Hundeausbildung

Mit Inkrafttreten der kantonalen Hundegesetzgebung am 1. Juni 2025 ist zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde wohnt und einen Hund für mindestens drei Monate hält. Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin erfolgen, die über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramts verfügt. 
Die Hundeausbildung gemäss revidierter Hundegesetzgebung gilt für Hundehaltende, die sich ab 1. Juni 2025 einen Hund zugelegt haben oder ab 1. Juni 2025 mit ihrem Hund in den Kanton Zürich gezügelt sind.

Ausnahmen von der theoretischen Ausbildung:

  • Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben.
  • Personen, die den Hund von Ehepartner/-in oder Lebenspartner/-in übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.

Ausnahmen von der praktischen Ausbildung:

  • Wenn der Hund beim Erwerb oder Zuzug in den Kanton älter als zehn Jahre ist.
  • Wenn Personen, die in den Kanton zuziehen, eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist.
  • Wenn der Hund von Ehepartner/-in oder Lebenspartner/-in übernommen wird und der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Für Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die gemäss § 16 d Abs. 1 Hundegesetz über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen.
  • Hunde, die in der zentralen Hundedatenbank AMICUS auf ein Tierheim registriert sind; ausgenommen sind jene, die ein Tierheim aus dem Ausland einführt, um sie in der Schweiz zu platzieren.
  • Für Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten.
  • Für Personen, die als Milizhundeführer/-in während der Rekrutenschule oder als Instruktor/-in einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist.
  • Bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
  • Bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.

Ferner kann das Veterinäramt eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann oder einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann. 

Für die Prüfung von Befreiungsgesuchen fällt eine Bearbeitungsgebühr nach Aufwand an.

Theoretischer Ausbildungskurs

Der Theoriekurs vermittelt Grundwissen in folgenden Bereichen:

  • Rechtliche Vorgaben der Hundehaltung.
  • Bedürfnisse, Sozialverhalten und Lernweise eines Hundes.
  • Einsatz von Hilfsmitteln der Hundehaltung und Hundeerziehung.
  • Zeitlicher und finanzieller Aufwand der Hundehaltung.

Der Theoriekurs ist frühestens ein Jahr vor und bis spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu besuchen. Die theoretische Ausbildung umfasst einen durchschnittlichen Lernaufwand von zwei Stunden und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Das Veterinäramt gibt die Prüfungsfragen vor.

Ausbildungsbestätigung Theoriekurs

Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren des Theoriekurses innert zehn Tagen in der Hundedatenbank AMICUS ein und stellt der Absolventin oder dem Absolventen eine Prüfungsbestätigung aus. Diese reicht der Hundehalter oder die Hundehalterin bei der Wohngemeinde mit der Anmeldung des Hundes oder spätestens drei Monate nach Beginn der Hundehaltung ein.

Praktischer Ausbildungskurs

Die praktische Hundeausbildung bezweckt:

  • Förderung der Bindung und Beziehung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter.
  • Erkennen und Verstehen der Körpersprache des Hundes.
  • Befähigung der Hundehalterin oder des Hundehalters zur Grunderziehung des Hundes.
  • Tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen.
  • Vermittlung der Methoden zur Maulkorbgewöhnung.

Die praktische Hundeausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes. Sie muss zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton abgeschlossen sein. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens sechs Lektionen und gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden. Das Erreichen der Lernziele wird in einer Checkliste (Lernerfolgskontrolle) dokumentiert.

Ausbildungsbestätigung Praxiskurs

Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren des Praxiskurses innert zehn Tagen in der Hundedatenbank AMICUS ein und händigt der Absolventin oder dem Absolventen innert dieser Frist die Lernerfolgskontrolle aus, auf der er oder sie das Erreichen der Lernziele bestätigt. 

Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner führt eine Liste der Personen, die die Hundeausbildungskurse besucht haben, er oder sie bewahrt die Liste, die Prüfungsergebnisse des Theoriekurses und die Lernerfolgskontrolle der praktischen Ausbildung während drei Jahren auf. Die Unterlagen müssen auf Ersuchen des Veterinäramts vorgelegt werden.

Zürcher Bevölkerung fühlt sich zum grössten Teil sicher bei Begegnungen mit Hunden

Das Markt- und Sozialforschungsinstitut gfs hat im Sommer 2023 im Auftrag des Veterinäramts Zürich 1005 erwachsene Personen aus dem Kanton Zürich zu Themen rund um Hundebissprävention befragt. Die meisten Zürcherinnen und Zürcher (82 Prozent) fühlen sich sicher bis sehr sicher, wenn sie im öffentlichen Raum einem Hund begegnen. Das Sicherheitsgefühl ist gleich hoch wie bei der Umfrage 2020. Dies ist umso erfreulicher, weil von 2020 bis 2023 die Hundepopulation im Kanton Zürich von rund 62’000 auf knapp 70'000 zugenommen hat.

Trotz insgesamt hohem Sicherheitsgefühl im Umgang mit Hunden fühlt sich rund ein Siebtel (14 Prozent) der Zürcher Bevölkerung unsicher bis sehr unsicher bei der Begegnung mit einem Hund im öffentlichen Raum. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hund nicht angeleint oder alleine unterwegs ist.

77 Prozent der Befragten erleben die Hunde als gut erzogen. Wobei grosse oder massige Hunde deutlich besser abschneiden als kleine Hunde.

Die Resultate der Befragung finden Sie im «Bericht Hundebissprävention im Kanton Zürich (2023)». Für den «Evaluationsbericht Hundeausbildung» waren der Bevölkerung im Jahr 2016 ähnliche Fragen gestellt worden.

Ausbildnerinnen & Ausbildner

Wer die Pflichtkurse für Hundehaltende anbieten will, braucht eine Bewilligung des Veterinäramts. Mit dieser Bewilligung dürfen folgende Pflichtkurse angeboten werden:

  • Theoriekurs und Prüfung für Ersthundehaltende und solche, die seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben,
  • praktischer Hundekurs.

Um die Bewilligung beantragen zu können, muss eine theoretische und eine praktische Prüfung abgelegt werden.

Bewilligung Hundeausbildende nach neuem Hundegesetz

Wer nach neuem Hundegesetz eine Bewilligung des Veterinäramts bekommen will, muss zwei Prüfungen bestehen. Eine ist schriftlich (theoretische Prüfung), die andere ist praktisch.

In den Prüfungen wird überprüft, ob die Hundeausbildenden die Lernziele und Lerninhalte, die das Veterinäramt für die Hundekurse vorgibt, richtig vermitteln können. Die Prüfungen stellen sicher, dass die Qualität in den Hundekursen hoch ist und ein tierschutzgerechter und gewaltfreier Umgang mit Hunden vermittelt wird.

Das Veterinäramt arbeitet bei der Konzeption und Umsetzung der Prüfungen mit dem Messerli-Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien zusammen. Das Forschungsinstitut arbeitet sowohl in der Forschung als auch in der Praxis. Die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Beziehung zwischen Menschen und Tieren werden in die Ausbildung der Hundeausbildenden eingebaut.

Beide Prüfungen müssen bestanden sein, wenn eine Bewilligung des Veterinäramts beantragt wird. Wenn Sie bereits über eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner verfügen, bitten wir Sie zu beachten, dass Sie sowohl die theoretische wie auch die praktische Prüfung frühestens 1 Jahr vor Auslaufen Ihrer Bewilligung absolvieren dürfen. Die Kosten für die Prüfung des Antrags sind gesetzlich auf höchstens 1’500 Franken begrenzt. Die Kosten für die theoretische und die praktische Prüfung sind in dieser Höchstgrenze enthalten.

Informationen zur Theorieprüfung

Unten finden Sie alle Informationen rund um die Theorieprüfung für Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner: Wo wird die Prüfung abgenommen? Wie kann man sich vorbereiten? Und vieles mehr....

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Bitte melden Sie sich über den Anmeldelink unten für die Theorieprüfung an. Wichtig: Wenn Sie bereits über eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner verfügen, dürfen Sie sich frühestens ein Jahr vor Auslaufen dieser Bewilligung für die Theorieprüfung anmelden, sonst verfällt deren Gültigkeit. Nach Ihrer Anmeldung bekommen Sie innerhalb einer Woche eine E-Mail mit Ihrem Prüfungscode und weiteren Informationen zur Prüfung. Bitte bringen Sie diese E-Mail am Prüfungstag mit.

Die Prüfung findet nach dem Prinzip «open door» statt. Das heisst, Sie müssen sich nicht für einen bestimmten Prüfungstermin anmelden. Sie können einfach an einem Prüfungstermin zum Prüfungsort kommen. Die verfügbaren Prüfungstermine finden Sie auf dieser Website.
 

Das Veterinäramt stellt ein Handbuch zur Verfügung, das Sie bei der Prüfungsvorbereitung unterstützt. Sie können das Handbuch auf der Website herunterladen.

Das Booklet «Hundeausbildung Theorie» richtet sich an Hundehaltende, die den Theoriekurs besuchen müssen. Das dort vermittelte Wissen wird auf Fachebene vorausgesetzt. Erwartet wird, dass die Kandidatinnen und Kandidaten die Inhalte fundiert erklären und adressatengerecht vermitteln können.

Bitte bringen Sie am Prüfungstag einen gültigen amtlichen Ausweis und das Bestätigungsmail mit dem Prüfungscode mit. Sie können das Bestätigungsmail ausgedruckt oder elektronisch mitbringen.

Sie werden an der Theorieprüfung von einer Aufsichtsperson des Veterinäramts empfangen.

Die Prüfung findet online auf Tablets statt. Die Tablets sind vor Ort installiert. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Prüfungssprache ist Deutsch.

Es gibt 60 Fragen. Die Fragen sind auf vier Fachgebiete verteilt (siehe oben).
 

Es sind keine Hilfsmittel während der Prüfung zugelassen. Ausgenommen sind Hilfsmittel, die rein der Übersetzung in eine andere Sprache dienen.

Die Anwendung eines solchen Hilfsmittels muss der Prüfungsaufsicht vor Beginn der Prüfung gemeldet werden. Die Prüfungsaufsicht überprüft den sachgemässen Einsatz eines solchen Hilfsmittels.
 

Wenn Sie die theoretische Prüfung nicht bestehen, können Sie diese so oft wiederholen, wie Sie möchten.

  • Sie dürfen die Prüfung frühestens nach 30 Tagen wiederholen.
  • Nach einer zweiten, nicht bestandenen Prüfung müssen Sie mindestens sechs Monate warten, bevor Sie die Prüfung erneut ablegen können.

Prüfungsort ist das Strassenverkehrsamt in Winterthur an der Taggenbergstrasse 1.

Wenn Sie mit dem Auto anreisen, stehen Ihnen kostenfreie Parkplätze zur Verfügung.

Mit dem ÖV erreichen Sie das Strassenverkehrsamt über die Haltestelle Lindenplatz in Winterthur-Wülflingen. Von dort sind es rund 10 Minuten zu Fuss.

Die Kosten für die Theorieprüfung belaufen sich auf 120 Franken.

Wenn Sie die Prüfung absolviert haben, wird Ihnen – unabhängig davon, ob Sie bestanden oder nicht bestanden haben  – eine Rechnung zugeschickt mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.

Im Prüfungsreglement Theorieprüfung sind relevante Fragen rund um die Prüfung geregelt. Das Handbuch Hundeausbildende dient Ihnen als Vorbereitung auf die Prüfung. Bitte beachten Sie, dass das im Booklet «Hundeausbildung Theorie» vermittelte Wissen auf Fachebene vorausgesetzt wird. 

Termine für die Theorieprüfung

Prüfungstermine werden fortlaufend hier aufgeschaltet.

März 2026

Datum
Uhrzeit
Spätester Eintritt
24. März 2026 9-12 Uhr 11 Uhr
26. März 2026 13-16 Uhr 15 Uhr
31. März 2026 9-12 Uhr 11 Uhr
     

April 2026

Datum
Uhrzeit
Spätester Eintritt
2. April 2026 13-16 Uhr 15 Uhr
7. April 2026 9-12 Uhr 11 Uhr
9. April 2026 13-16 Uhr 15 Uhr
14. April 2026 9-12 Uhr 11 Uhr
16. April 2026 13-16 Uhr 15 Uhr
23. April 2026 13-16 Uhr 15 Uhr
28. April 2026 9-12 Uhr 11 Uhr
30. April 2026 13-16 Uhr 15 Uhr

Mai 2026

Datum
Uhrzeit
Spätester Eintritt
5. Mai 2026 9-12 Uhr 11 Uhr
7. Mai 2026 13-16 Uhr 15 Uhr
21. Mai 2026 13-16 Uhr 15 Uhr

Praktische Prüfung für Hundeausbildende

In der praktischen Prüfung müssen Sie nachweisen, dass sie vertiefte Kenntnisse in praktischer Hundeausbildung haben und sich in folgenden Bereichen auskennen:

  • Sie müssen auffälliges Verhalten bei Hunden erkennen und richtig damit umgehen.
  • Sie müssen wissen, wie Sie Konflikte zwischen Menschen und Hunden oder zwischen Hunden lösen.
  • Sie müssen Hundehaltende gut anleiten und Ausbildungslektionen sinnvoll planen können.

Die praktische Prüfung findet in Form einer Lektion praktischer Hundeausbildung statt.

Die praktische Prüfung ist zurzeit in der Aufbauphase. Wir informieren, sobald Sie sich zur praktischen Prüfung anmelden können.

Übergangsregelung für Hundeausbildende, die bereits eine Bewilligung haben 

Wer schon vor dem 1. Juni 2025 eine Bewilligung des Veterinäramts hatte, darf die Pflichtkurse für Hunde nach der neuen Hundegesetzgebung weiter anbieten. Und zwar so lange, wie die Bewilligung dauert oder mindestens bis zum 31. Mai 2026.

Danach müssen Sie eine neue Bewilligung nach neuer Hundegesetzgebung beantragen, wenn Sie die Pflichtkurse weiter anbieten wollen.

Die Theorieprüfung muss vor Ablaufen der Bewilligung absolviert werden.

Für Hundeausbildende, deren Bewilligung ausläuft, gilt, dass sie bis zum Ende ihrer Bewilligung mindestens die theoretische Prüfung ablegen müssen. Wenn Sie die theoretische Prüfung bestehen, wird Ihre Bewilligung administrativ verlängert, bis die praktische Prüfung möglich ist. Bitte beachten Sie, dass Sie sowohl die theoretische wie auch die praktische Prüfung frühestens 1 Jahr vor Auslaufen Ihrer bisherigen Bewilligung absolvieren dürfen.

Wer die Prüfung nicht bis zum Ende seiner Bewilligung absolviert, kann die obligatorischen Hundekurse nicht mehr anbieten.

Wenn Sie die theoretische Prüfung nicht bis zum Ende Ihrer Bewilligung ablegen, erlischt Ihre Bewilligung automatisch. Das bedeutet, dass Sie dann die Pflichtkurse für Hundehaltende nicht mehr anbieten dürfen.

Wir empfehlen, dass Sie sich so früh wie möglich für die Theorieprüfung anmelden. Es gibt nur begrenzte Plätze pro Prüfungstag und am 31. Mai 2026 laufen aufgrund der Übergangsregelung viele Bewilligungen aus.
 

Gesuch webbasiertes Lernen 

Wer den Theoriekurs oder nur die Prüfung zum Theoriekurs webbasiert anbieten will, muss dafür beim Veterinäramt ein Gesuch stellen (siehe Formulare).
Die Bearbeitung eines vollständigen Gesuchs kann bis zu sechs Wochen dauern.

Vorsicht beim Hundekauf
und -import

Der Verkauf von illegal importierten Hunden in der Schweiz ist ein grosses Problem und birgt Gefahren. Einerseits können so gefährliche Krankheiten wie die Tollwut eingeschleppt werden. Anderseits stammen viele Tiere aus unseriösen Zuchten, die die Tierschutzbestimmungen nicht einhalten. Solche Hunde sind vielfach bereits bei der Übernahme krank. Häufig sind sie zudem schlecht sozialisiert und zeigen Verhaltensstörungen.

Auch Sie können etwas gegen die teils unhaltbaren Zustände in ausländischen Zuchtbetrieben tun, indem Sie keine Tiere aus unbekannten Quellen beziehen. Informieren Sie sich vor einem Hundekauf eingehend, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Informationskampagne gegen verantwortungslose Hundekäufe im Internet

«Du bestellst. Dein Hund bezahlt.» Mit diesem Claim lanciert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zusammen mit dem Schweizer Tierschutz STS eine schweizweite Informationskampagne gegen den verantwortungslosen Hundekauf über das Internet. Denn Onlinekäufe von Hunden können schlimme Folgen haben für Mensch und Tier:

  • Die Hunde sind oft krank, manche sterben kurz nach dem Kauf. Andere benötigen ein Leben lang Therapien, was hohe Tierarztkosten verursacht.
  • Viele Hunde aus Onlinekäufen sind schlecht sozialisiert und dadurch ängstlich, aggressiv oder hyperaktiv – eine grosse Belastung für die Besitzerinnen und Besitzer.
  • Viele dieser Hunde landen deswegen im Tierheim.
  • Onlinekäufe unterstützen tierschutzwidrige Hundeproduktionen im Ausland und das organisierte Verbrechen.

Deshalb, liebe Hundekäuferinnen und -käufer: Überlegt euren Kauf sorgfältig, wählt einen seriösen Züchter und lernt euren Vierbeiner kennen, bevor ihr ihn kauft.

Was Sie wissen sollten

Blaualgen – ganzjährig eine Gefahr für Hunde

Klimabedingt ist inzwischen ganzjährig mit Blaualgen in Gewässern zu rechnen. Schützen Sie Ihren Hund. 

Hilfsmittel & Geräte

Hilfsmittel dürfen einem Hund weder Verletzungen noch erhebliche Schmerzen zufügen. Ein Hund darf nicht stark gereizt oder in Angst versetzt werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Verboten sind Geräte, die

  • elektrisieren,
  • für den Hund sehr unangenehme, akustische Signale aussenden,
  • mit chemischen Stoffen (zum Beispiel Duftstoffe) wirken,
  • Wasser oder Druckluft ausstossen.

Solche Geräte werden automatisch durch das Bellen des Hundes ausgelöst, unabhängig vom Grund der Lautäusserung.

Bewilligungspflicht

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann das Veterinäramt auf schriftliches Gesuch hin eine Bewilligung für die Verwendung solcher Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden erteilen. Die Anforderungen, um eine solche Bewilligung zu erlangen, sind sehr hoch, da falsch angewendete Geräte zu schweren Störungen bei den Hunden führen können. Bei einer mehrteiligen Prüfung muss der oder die Gesuchstellende ihre oder seine vertieften Kenntnisse in Theorie und Praxis unter Beweis stellen.

Dokumentationspflicht

Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Einsatz dokumentieren und dem Veterinäramt zum Ende des Jahres eine Zusammenstellung einreichen. Anzugeben sind:

  • Datum jedes Einsatzes,
  • Grund des Einsatzes,
  • Auftraggeberin oder Auftraggeber,
  • Signalement und Kennzeichnung des Hundes,
  • Ergebnis des Geräteeinsatzes.

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand

Flyer Leinenpflicht im Wald Setzzeit
Flyer Leinenpflicht im Wald Setzzeit Quelle: Veterinäramt

Um Wildtiere zu schützen, besteht vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde.

Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert. Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.

Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8006 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 41 41

Telefon

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

Öffnungszeiten Feiertage und Notfallkontakt

E-Mail

kanzlei@veta.zh.ch

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