Hunde

Seit 1. Juni 2025 ist neue Hundegesetzgebung in Kraft

Mit dem revidierten Hundegesetz und der revidierten Hundeverordnung ändern sich im Wesentlichen folgende 3 Punkte:

  • Wer noch nie einen Hund oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten hat, muss einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Der Theoriekurs wird vor Ort und webbasiert (online) angeboten. Alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramts können den Theoriekurs anbieten.
  • Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à mindestens sechs Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen. Die praktische Ausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle vom Veterinäramt vorgegebenen Lernziele erreicht wurden.
  • Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die neu eine Bewilligung des Veterinäramts beantragen wollen, müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung erfolgreich absolvieren. Dies wird frühestens ab Herbst 2025 möglich sein.

Das Veterinäramt hat die Lernziele und Ausbildungsinhalte für die theoretische Hundeausbildung und die Lernziele für die praktische Hundeausbildung im November 2024 festgelegt. Anhand dieser Vorgaben können die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen, sowohl den theoretischen als auch den praktischen Ausbildungskurs anbieten.

Haltung & Pflichten

Für die Hundehaltung im Kanton Zürich gelten folgende Voraussetzungen:

1 – Verbotene Hunderassen

Nicht alle Hunde dürfen im Kanton Zürich gehalten werden. 

2 – Mikrochip

Klären Sie vor der Übernahme eines Hundes ab, ob dieser einen funktionierenden Mikrochip hat und ob der Hund bei der zentralen Hundedatenbank AMICUS registriert ist.

3 – Melden & registrieren

Vorteile:

  • Sie müssen Ihren Hund innert zehn Tagen nach Übernahme bei Ihrer Wohngemeinde melden.
  • Sie müssen Ihren Hund innert zehn Tagen nach Übernahme bei AMICUS auf sich registriert haben.
  • Melden Sie den Tod Ihres Hundes bei Ihrer Wohngemeinde und AMICUS.
  • Melden Sie dem Veterinäramt, wenn Ihr Hund eine verkürzte Rute hat.
  • Melden Sie dem Veterinäramt, wenn Sie einen Hund halten, der zum Schutzhund ausgebildet wird oder wurde (Dienst- und Sporthunde).

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Eine angeborene verkürzte Rute bei Hunden muss in der Hundedatenbank AMICUS eingetragen werden.

Wer einen Hund hält, der zu einem Schutzhund ausgebildet wird, kann über dieses Formular den Eintrag in der Hundedatenbank AMICUS veranlassen.

4 – Haftpflicht

Sie benötigen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken. Dies gilt für alle Hunde, unabhängig von Grösse und Rasse.

5 – Hundeabgabe

Sie müssen für jeden Hund bei Ihrer Wohngemeinde jährlich eine Abgabe (Hundesteuer) bezahlen.

6 – Hund halten, führen und beaufsichtigen

Gehen Sie nicht an Orte mit Zutrittsverbot (Friedhöfe, Badeanstalten, Pausen­plätze von Schulhausanlagen etc.) und halten Sie sich an den gekennzeichneten Orten an die Leinenpflicht. Beseitigen Sie Kot korrekt und vermeiden Sie Lärm­belästigung.

Hundeausbildung

Mit Inkrafttreten der kantonalen Hundegesetzgebung am 1. Juni 2025 ist zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde wohnt und einen Hund für mindestens drei Monate hält. Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin erfolgen, die über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramts verfügt. 
Die Hundeausbildung gemäss revidierter Hundegesetzgebung gilt für Hundehaltende, die sich ab 1. Juni 2025 einen Hund zugelegt haben oder ab 1. Juni 2025 mit ihrem Hund in den Kanton Zürich gezügelt sind.

Ausnahmen von der theoretischen Ausbildung:

  • Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben.
  • Personen, die den Hund von Ehepartner/-in oder Lebenspartner/-in übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.

Ausnahmen von der praktischen Ausbildung:

  • Wenn der Hund beim Erwerb oder Zuzug in den Kanton älter als zehn Jahre ist.
  • Wenn Personen, die in den Kanton zuziehen, eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist.
  • Wenn der Hund von Ehepartner/-in oder Lebenspartner/-in übernommen wird und der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Für Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die gemäss § 16 d Abs. 1 Hundegesetz über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen.
  • Hunde, die in der zentralen Hundedatenbank AMICUS auf ein Tierheim registriert sind; ausgenommen sind jene, die ein Tierheim aus dem Ausland einführt, um sie in der Schweiz zu platzieren.
  • Für Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten.
  • Für Personen, die als Milizhundeführer/-in während der Rekrutenschule oder als Instruktor/-in einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist.
  • Bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind.
  • Bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.

Ferner kann das Veterinäramt eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann oder einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.

Theoretischer Ausbildungskurs

Der Theoriekurs vermittelt Grundwissen in folgenden Bereichen:

  • Rechtliche Vorgaben der Hundehaltung.
  • Bedürfnisse, Sozialverhalten und Lernweise eines Hundes.
  • Einsatz von Hilfsmitteln der Hundehaltung und Hundeerziehung.
  • Zeitlicher und finanzieller Aufwand der Hundehaltung.

Der Theoriekurs ist frühestens ein Jahr vor und bis spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu besuchen. Die theoretische Ausbildung umfasst einen durchschnittlichen Lernaufwand von zwei Stunden und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Das Veterinäramt gibt die Prüfungsfragen vor.

Ausbildungsbestätigung Theoriekurs

Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren des Theoriekurses innert zehn Tagen in der Hundedatenbank AMICUS ein und stellt der Absolventin oder dem Absolventen eine Prüfungsbestätigung aus. Diese reicht der Hundehalter oder die Hundehalterin bei der Wohngemeinde mit der Anmeldung des Hundes oder spätestens drei Monate nach Beginn der Hundehaltung ein.

Praktischer Ausbildungskurs

Die praktische Hundeausbildung bezweckt:

  • Förderung der Bindung und Beziehung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter.
  • Erkennen und Verstehen der Körpersprache des Hundes.
  • Befähigung der Hundehalterin oder des Hundehalters zur Grunderziehung des Hundes.
  • Tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen.
  • Vermittlung der Methoden zur Maulkorbgewöhnung.

Die praktische Hundeausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes. Sie muss zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton abgeschlossen sein. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens sechs Lektionen und gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden. Das Erreichen der Lernziele wird in einer Checkliste (Lernerfolgskontrolle) dokumentiert.

Ausbildungsbestätigung Praxiskurs

Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren des Praxiskurses innert zehn Tagen in der Hundedatenbank AMICUSs ein und händigt der Absolventin oder dem Absolventen innert dieser Frist die Lernerfolgskontrolle aus, auf der er oder sie das Erreichen der Lernziele bestätigt. 

Die Hundeausbildnerin oder der Hundeausbildner führt eine Liste der Personen, die die Hundeausbildungskurse besucht haben, er oder sie bewahrt die Liste, die Prüfungsergebnisse des Theoriekurses und die Lernerfolgskontrolle der praktischen Ausbildung während drei Jahren auf. Die Unterlagen müssen auf Ersuchen des Veterinäramts vorgelegt werden.

Zürcher Bevölkerung fühlt sich zum grössten Teil sicher bei Begegnungen mit Hunden

Das Markt- und Sozialforschungsinstitut gfs hat im Sommer 2023 im Auftrag des Veterinäramts Zürich 1005 erwachsene Personen aus dem Kanton Zürich zu Themen rund um Hundebissprävention befragt. Die meisten Zürcherinnen und Zürcher (82 Prozent) fühlen sich sicher bis sehr sicher, wenn sie im öffentlichen Raum einem Hund begegnen. Das Sicherheitsgefühl ist gleich hoch wie bei der Umfrage 2020. Dies ist umso erfreulicher, weil von 2020 bis 2023 die Hundepopulation im Kanton Zürich von rund 62’000 auf knapp 70'000 zugenommen hat.

Trotz insgesamt hohem Sicherheitsgefühl im Umgang mit Hunden fühlt sich rund ein Siebtel (14 Prozent) der Zürcher Bevölkerung unsicher bis sehr unsicher bei der Begegnung mit einem Hund im öffentlichen Raum. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hund nicht angeleint oder alleine unterwegs ist.

77 Prozent der Befragten erleben die Hunde als gut erzogen. Wobei grosse oder massige Hunde deutlich besser abschneiden als kleine Hunde.

Die Resultate der Befragung finden Sie im «Bericht Hundebissprävention im Kanton Zürich (2023)». Für den «Evaluationsbericht Hundeausbildung» waren der Bevölkerung im Jahr 2016 ähnliche Fragen gestellt worden.

Ausbildnerinnen & Ausbildner

Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die die obligatorischen Hundekurse anbieten wollen, brauchen eine Bewilligung des Veterinäramts. Mit der Bewilligung können sie sowohl den Theoriekurs sowie die -prüfung für Ersthundehaltende und solche, die seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben, als auch den Praxiskurs anbieten. Um diese Bewilligung beantragen zu können, muss eine theoretische und eine praktische Prüfung abgelegt werden.

Übergangsregelung rev. Hundegesetzgebung ab 1. Juni 2025

Wer bereits vor dem 1. Juni 2025 über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügte, kann die Hundekurse auch nach Inkrafttreten der neuen Hundegesetzgebung anbieten. Und zwar so lange, wie die Bewilligung andauert, mindestens aber bis zum 31. Mai 2026. Wenn die obligatorischen Hundekurse darüber hinaus angeboten werden sollen, müssen die Hundeausbildenden eine Bewilligung nach neuer Gesetzgebung beantragen. Das bedeutet, sie müssen vor dem Einreichen des Gesuchs beim Veterinäramt eine theoretische und eine praktische Prüfung erfolgreich absolvieren.

Bewilligung Hundeausbildende nach neuem Hundegesetz

Wer gemäss revidierter Hundegesetzgebung eine Bewilligung des Veterinäramts beantragen will, muss eine theoretische und eine praktische Prüfung absolvieren. In den Prüfungen wird überprüft, ob die Hundeausbildenden den tierschutzgerechten und gewaltfreien Umgang mit Hunden vermitteln können. Damit stellt das Veterinäramt sicher, dass die Qualität in den Hundekursen steigt und ein tierschutzgerechter und gewaltfreier Umgang mit Hunden vermittelt wird. 

Bei der Konzeption der Prüfungen arbeitet das Veterinäramt mit dem Messerli-Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien zusammen. Das Forschungsinstitut arbeitet an der Schnittstelle zwischen Forschung und Praxis. Neueste wissenschaftliche Erkenntnisse rund um die Mensch-Tier-Beziehung fliessen in die Ausbildung der Hundeausbildenden ein. 

Ab Frühling 2026 steht die theoretische Onlineprüfung zur Verfügung, die praktische folgt kurz darauf. Das Bestehen beider Prüfungen ist künftig Voraussetzung für eine Bewilligung.

Gesuch webbasiertes Lernen 

Wer den Theoriekurs oder nur die Prüfung zum Theoriekurs für Ersthundehaltende oder solche, die seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben, webbasiert anbieten will, muss dafür beim Veterinäramt ein Gesuch einreichen (siehe Formulare).

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung eines vollständigen Gesuchs bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen kann.

Vorsicht beim Hundekauf
und -import

Der Verkauf von illegal importierten Hunden in der Schweiz ist ein grosses Problem und birgt Gefahren. Einerseits können so gefährliche Krankheiten wie die Tollwut eingeschleppt werden. Anderseits stammen viele Tiere aus unseriösen Zuchten, die die Tierschutzbestimmungen nicht einhalten. Solche Hunde sind vielfach bereits bei der Übernahme krank. Häufig sind sie zudem schlecht sozialisiert und zeigen Verhaltensstörungen.

Auch Sie können etwas gegen die teils unhaltbaren Zustände in ausländischen Zuchtbetrieben tun, indem Sie keine Tiere aus unbekannten Quellen beziehen. Informieren Sie sich vor einem Hundekauf eingehend, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Informationskampagne gegen verantwortungslose Hundekäufe im Internet

«Du bestellst. Dein Hund bezahlt.» Mit diesem Claim lanciert das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zusammen mit dem Schweizer Tierschutz STS eine schweizweite Informationskampagne gegen den verantwortungslosen Hundekauf über das Internet. Denn Onlinekäufe von Hunden können schlimme Folgen haben für Mensch und Tier:

  • Die Hunde sind oft krank, manche sterben kurz nach dem Kauf. Andere benötigen ein Leben lang Therapien, was hohe Tierarztkosten verursacht.
  • Viele Hunde aus Onlinekäufen sind schlecht sozialisiert und dadurch ängstlich, aggressiv oder hyperaktiv – eine grosse Belastung für die Besitzerinnen und Besitzer.
  • Viele dieser Hunde landen deswegen im Tierheim.
  • Onlinekäufe unterstützen tierschutzwidrige Hundeproduktionen im Ausland und das organisierte Verbrechen.

Deshalb, liebe Hundekäuferinnen und -käufer: Überlegt euren Kauf sorgfältig, wählt einen seriösen Züchter und lernt euren Vierbeiner kennen, bevor ihr ihn kauft.

Was Sie wissen sollten

Blaualgen – ganzjährig eine Gefahr für Hunde

Klimabedingt ist inzwischen ganzjährig mit Blaualgen in Gewässern zu rechnen. Schützen Sie Ihren Hund. 

Hilfsmittel & Geräte

Hilfsmittel dürfen einem Hund weder Verletzungen noch erhebliche Schmerzen zufügen. Ein Hund darf nicht stark gereizt oder in Angst versetzt werden.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Verboten sind Geräte, die

  • elektrisieren,
  • für den Hund sehr unangenehme, akustische Signale aussenden,
  • mit chemischen Stoffen (zum Beispiel Duftstoffe) wirken,
  • Wasser oder Druckluft ausstossen.

Solche Geräte werden automatisch durch das Bellen des Hundes ausgelöst, unabhängig vom Grund der Lautäusserung.

Bewilligungspflicht

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann das Veterinäramt auf schriftliches Gesuch hin eine Bewilligung für die Verwendung solcher Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden erteilen. Die Anforderungen, um eine solche Bewilligung zu erlangen, sind sehr hoch, da falsch angewendete Geräte zu schweren Störungen bei den Hunden führen können. Bei einer mehrteiligen Prüfung muss der oder die Gesuchstellende ihre oder seine vertieften Kenntnisse in Theorie und Praxis unter Beweis stellen.

Dokumentationspflicht

Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Einsatz dokumentieren und dem Veterinäramt zum Ende des Jahres eine Zusammenstellung einreichen. Anzugeben sind:

  • Datum jedes Einsatzes,
  • Grund des Einsatzes,
  • Auftraggeberin oder Auftraggeber,
  • Signalement und Kennzeichnung des Hundes,
  • Ergebnis des Geräteeinsatzes.

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand

Flyer Leinenpflicht im Wald Setzzeit
Flyer Leinenpflicht im Wald Setzzeit Quelle: Veterinäramt

Um Wildtiere zu schützen, besteht vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde.

Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert. Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.

Kontakt

Veterinäramt

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Waltersbachstrasse 5
8006 Zürich
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Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

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E-Mail

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