Wer ein verloren gegangenes Tier findet, muss dies unverzüglich der Findeltiermeldestelle seines Wohnkantons mitteilen. Dort können auch vermisste Tiere gemeldet werden. Im Kanton Zürich betreibt das Veterinäramt die Meldestelle für Findeltiere.
Meldepflicht für Findeltiere
Wer ein verloren gegangenes Tier findet oder wem ein Tier zuläuft, muss dies gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) unverzüglich der Findeltiermeldestelle seines Wohnkantons melden. Im Kanton Zürich betreibt das Veterinäramt die Meldestelle für Findeltiere.
Am einfachsten können gefundene Tiere online bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ) gemeldet werden. Wird ein Tier dort gemeldet, ist die gesetzliche Meldepflicht des Finders oder der Finderin erfüllt. Idealerweise wird bei der Fundmeldung ein Bild des gefundenen Tiers hochgeladen. Denn nur mit einem Bild kann eine Wiedererkennung erreicht werden.
Die Meldung eines Findeltiers ist kostenlos für den Finder oder die Finderin.
Wie geht es weiter?
Kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Tiers innerhalb von zwei Monaten nicht gefunden werden, geht das Tier ins Eigentum der Finderin oder des Finders über, sofern sie oder er das Tier während dieser zwei Monate bei sich betreut hat und das Tier adoptieren möchte.
Sollte der Finder oder die Finderin das Findeltier nicht beherbergen können, muss es in einem Tierheim o.ä. untergebracht werden. Auch Tierärztinnen und Tierärzte helfen bei der Suche nach geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten.
Adressen von Tierheimen sowie von Tierärztinnen und Tierärzten finden Sie auf der Website der STMZ unter: Adressen rund ums Tier.
Der Haltungsort muss in der Fundmeldung angegeben werden.
Exotische Findeltiere
Exotische Tiere und solche, für die man eine Bewilligung oder eine Ausbildung benötigt, müssen bei einer fachkundigen Person untergebracht werden. Bei der Suche nach einer passenden Person hilft das zuständige kantonale Veterinäramt.
Auch tote Tiere melden?
Von Gesetzes wegen müssen nur lebende Tiere gemeldet werden. Wir empfehlen aber, auch tote Tiere zu melden. Denn für Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer ist es oft schwierig bis unmöglich, Informationen über ihr Tier zu erhalten, wenn es beispielsweise von einem Auto angefahren und dabei tödlich verletzt wurde. Mit der Meldung bei der STMZ helfen Sie, der Eigentümerin oder dem Eigentümer Gewissheit über den Verbleib des vermissten Tiers zu verschaffen.
Tier gefunden?
Am einfachsten können gefundene Tiere online bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ) gemeldet werden. Die Online-Meldung ist gratis.
Fundmeldungen werden auch folgendermassen entgegengenommen:
- Mail an findeltiere@veta.zh.ch
- Tel. 0848 848 244 , Montag bis Freitag von 10-12 Uhr
Tierarztkosten für ein gefundenes Tier – Wer bezahlt?
Aus rechtlicher Sicht ist die Person, die ein verletztes Tier zur Tierärztin oder zum Tierarzt bringt, die Auftraggeberin und damit per se zur Übernahme der Erstversorgungskosten verpflichtet.
Wer das nicht möchte oder es sich nicht leisten kann, hat zwei Möglichkeiten:
- Thema Kosten vor Beginn der Behandlung mit der Tierärztin oder dem Tierarzt ansprechen
- Übergabe des Tiers an ein Tierheim
Wird die Eigentümerin oder der Eigentümer des verletzten Tiers nachträglich ausfindig gemacht, soll sie oder er für das Tierarzthonorar aufkommen.
Vermisste Tiere melden
Ihr Tier ist Ihnen entlaufen oder vom Freigang nicht mehr zurückgekehrt? Dann können Sie eine Vermisstenmeldung aufgeben.
Tier vermisst?
Am einfachsten können vermisste Tiere online bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale (STMZ) gemeldet werden. Die Online-Meldung ist gratis.
Vermisstmeldungen werden auch folgendermassen entgegengenommen:
- Mail an findeltiere@veta.zh.ch
- Tel. 0848 848 244 , Montag bis Freitag von 10-12 Uhr
Tipps für alle, die ein Tier vermissen
- Tiere vorsorglich kennzeichnen: Für Hunde ist eine Kennzeichnung mittels Mikrochip schon lange obligatorisch. Sie können aber auch Katzen chippen lassen. Das ist sicherer als ein Adressanhänger am Halsband, da Halsbänder oft abgestreift werden.
- Tier online bei STMZ als vermisst melden. Es findet ein Abgleich zwischen gefundenen und vermissten Tieren statt. Wenn bei einem Fundtier nach zwei Monaten kein Eigentümer evaluiert werden konnte, verliert der ursprüngliche Besitzer das Eigentumsrecht an seinem Tier.
- Bild des Tiers bei Vermisstmeldung hochladen. Nur mit einem Bild kann eine Wiedererkennung erreicht werden – das gilt sowohl bei den Fundtieren als auch bei den Vermisstmeldungen.
- Eingabe Ihrer Personendaten bei Vermisstmeldung. Nur dann ist eine Rückführung Ihres Tiers möglich.
- Auf der STMZ-Website kann anhand der Meldenummer ganz einfach ein Suchplakat erstellt werden (Bedingung: Bild des Tiers wurde hochgeladen). Es lohnt sich, das Suchplakat in Ihrer Nachbarschaft an gut frequnetierten Orten (Geschäfte, Haltestellen für öffentichen Verkehr, etc.) aufzuhängen. Katzen verstecken sich bspw. oft in Kellern, Garagen oder Gartenhäuschen und werden dort versehentlich eingeschlossen.
- Sind Sie kürzlich umgezogen? Manchmal kehren Tiere an ihren alten Wohnort zurück. Informieren Sie alte und neue Nachbarn über Ihr vermisstes Tier. Und suchen Sie den Weg zwischen alter und neuer Wohnung ab.
Achtung Autofahrer: Wenn ein Tier im Strassenverkehr verletzt wird
Wenn Sie ein Tier anfahren, finden verschiedene Gesetzesartikel Anwendung:
- Die beteiligten Autofahrer müssen sofort anhalten; Art. 51 Abs. 1 Strassenverkehrgesetz (SVG)
- Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten den «Sachschaden» melden und dabei seine Personalien angeben; Art. 641a Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
- Falls dies nicht möglich ist, muss die Polizei benachrichtigt werden; Art. 51 Abs. 3 SVG
- Wird die Meldung unterlassen, so ist eine Bestrafung mit Haft oder Busse wegen pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall vorgesehen; Art. 92 Abs. 1 SVG
- Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tierquälerei kommt auch in Frage, v.a. wenn das Tier lange leiden muss; Art. 27 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG)
- Auf Antrag des geschädigten Tierhalters ist eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung bzw. Tötung oder Verletzung eines Tiers möglich; Art. 144 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Art. 110 Abs. 3 StGB
- Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten; Art. 40 Medizinalberufegesetz (MedBG)
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
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Meldestelle für Findeltiere
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