Landwirtschaftsbetriebe

Neue Landwirtschaftsbetriebe, Betriebsgemeinschaften oder Betriebszweigsgemeinschaften müssen anerkannt werden. Nur anerkannte Betriebe erhalten Direktzahlungen. Auch ein Wechsel der Betriebsleitung sowie Betriebsaufgaben sind dem Kanton zu melden.

Anpassung der Fristen

Die Fristen für die Gesucheinreichung von Bewirtschafterwechseln, Betriebsanerkennungen und Anerkennungen von Gemeinschaftsformen wurden angepasst. Diese Gesuche müssen künftig bis am 15. Januar eingereicht werden, damit sie für das laufende Beitragsjahr berücksichtigt werden können.

Wir empfehlen, Gesuche bereits im Vorjahr (bis zum 15. Dezember) einzureichen. In begründeten Fällen können Sie bis zum 15. März des Beitragsjahrs schriftlich eine Fristerstreckung beantragen. Weitere Informationen finden Sie weiter unten bei den entsprechenden Gesuchen.

Direktzahlungsberechtigung

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Vorteile:

  • Der Betrieb ist vom Kanton anerkannt.
  • Die Vorschriften zu Tier- und Gewässerschutz werden eingehalten.
  • Der Betrieb wird auf eigene Rechnung und Gefahr geführt; das gilt auch für Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebe (Nachweis: Anmeldung bei kantonaler Ausgleichskasse)
  • Es besteht ein betrieblicher Arbeitsbedarf von mindestens 0,2 SAK (Standardarbeitskraft).
  • Betriebseigene Arbeitskräfte erledigen mindestens 50 Prozent der auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten.
  • Alle Mitbewirtschaftenden innerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfüllen die Kriterien für den Bezug von Direktzahlungen.
  • Der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) wird erfüllt; das gilt auch für Biobetriebe (nicht aber für Sömmerungsbetriebe).

Vorteile:

  • Natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz
  • Juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (nur berechtigt für Getreidezulage, Biodiversitäts-, Landschaftsqualitäts- und Einzelkulturbeiträge)

Beiträge werden nur bis zum 65. Lebensjahr gezahlt. Bei Personengesellschaften und Betriebsgemeinschaften werden die Beiträge anteilig reduziert, wenn Personen die Altersgrenze überschritten haben.    

Landwirtschaftliche Ausbildung

Der eidgenössisch anerkannte Abschluss einer landwirtschaftlichen Aus- oder Weiterbildung muss zum Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels oder spätestens bis zum 1. Mai des Beitragsjahres vorliegen, sofern Direktzahlungen beantragt werden. Davon ausgenommen sind Betriebe im Berggebiet mit weniger als 0,5 SAK.

Andere Ausbildung

Wenn Sie einen anderen anerkannten Berufsabschluss haben und mindestens 28 Jahre alt sind, genügt bis zum 1. Mai des Beitragsjahres auch entweder eine landwirtschaftliche Weiterbildung oder ein Nachweis von drei Jahren landwirtschaftlicher Praxis (z.B. durch Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen).

Weitere Bestimmungen

Es gelten folgene Ausnahmen:

  • Falls Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin die Altersgrenze erreicht hat und Sie mindestens zehn Jahre auf dem Betrieb mitgearbeitet haben, müssen Sie keine Ausbildungsanforderungen erfüllen.
  • Falls Sie als Erbe oder Erbin einen Betrieb bis maximal drei Jahre nach dem Tod des bisherigen Bewirtschafters oder der bisherigen Bewirtschafterin bewirtschaften, müssen Sie keine Ausbildungsanforderungen erfüllen.

Betriebsanerkennung

Neue Landwirtschaftsbetriebe, Betriebsgemeinschaften oder Betriebszweigsgemeinschaften müssen anerkannt werden. Nur anerkannte Betriebe erhalten Direktzahlungen. 

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Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

Vorteile:

  • Pflanzenbau und/oder Nutztierhaltung betreibt;
  • eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
  • rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig und unabhängig von anderen Betrieben ist;
  • ein eigenes Betriebsergebnis ausweist;
  • während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.

Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen,

Vorteile:

  • die räumlich als solche erkennbar ist;
  • die getrennt von anderen Produktionsstätten ist; 
  • auf der eine oder mehrere Personen tätig sind.

Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
 

Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt eine natürliche Person, eine Personengesellschaft (z. B. Generationengemeinschaft) oder eine juristische Person (GmbH, AG), die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, und damit das Geschäftsrisiko trägt.

Folgende Vorrausetzungen gelten für eine Personengesellschaft:

Vorteile:

  • Gründung durch mindestens zwei Personen
  • Regelung der Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag
  • Persönliche Haftung der Gesellschafter

Fristen  Betriebsanerkennung

Wir empfehlen, Gesuche für eine Betriebsanerkennung bis zum 15. Dezember einzureichen, wenn Sie im folgenden Jahr Beiträge erhalten möchten. Der letztmögliche Zeitpunkt für das Einreichen eines Gesuchs im laufenden Jahr ist der 15. Januar. Wenn Sie Ihr Gesuch nach dieser Frist einreichen, können Sie erst im nächsten Jahr Beiträge erhalten.
In begründeten Fällen können Sie schriftlich bis am 15. März eine Fristerstreckung beantragen.

Bewirtschafterwechsel

Wenn die Betriebsleitung wechselt oder sonstige Änderungen anstehen, ist dies der Abteilung Landwirtschaft zu melden.

Fristen Bewirtschafterwechsel

Wir empfehlen, Gesuche für einen Betriebsleitungswechsel für das folgende Jahr bis zum 15. Dezember bei der Abteilung Landwirtschaft einzureichen. Letztmöglicher Zeitpunkt für das Einreichen eines Gesuchs im laufenden Jahr ist der 15. Januar (Datum Poststempel). In begründeten Fällen können Sie schriftlich bis am 15. März eine Fristerstreckung beantragen.

Anerkennung von Gemeinschaftsformen

Gemäss Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV) muss der Zusammenschluss von Betrieben zu einer Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaften anerkannt werden.

Verträge für die verschiedenen Gemeinschaftsformen sind beim Schweizer (SBV) oder Zürcher Bauernverband (ZBV) erhältlich:

Betriebsgemeinschaft (BG)

Betriebsgemeinschaften sind ein vollständiger Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben zu einem Betrieb.

Voraussetzungen

Vorteile:

  • Regelung der Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag
  • Gemeinsame Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr
  • Erfüllung der Tätigkeiten für die Betriebsgemeinschaft durch beteiligte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
  • Keine Tätigkeiten über 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft
  • Maximal 15 Kilometer Fahrdistanz zwischen den Betriebszentren der beteiligten Betriebe
  • Mindestarbeitsbedarf von 0.20 SAK je beteiligtem Betrieb vor dem Zusammenschluss


Fristen Gründung Betriebsgemeinschaft

Melden Sie der Abteilung Landwirtschaft bis spätestens 15. Januar (Datum Poststempel), wenn Sie im laufenden Jahr eine Betriebsgemeinschaft gründen wollen. Wenn Sie Ihr Gesuch später einreichen, ist ein Wechsel erst im Folgejahr möglich.
 

Betriebszweiggemeinschaft (BZG)

Gemeinsame Haltung von Nutztieren oder gemeinsame Führung eines anderen Betriebszweigs.

Voraussetzungen

Vorteile:

  • Regelung der Zusammenarbeit und der Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag
  • Erfüllung der Tätigkeiten für die Betriebsgemeinschaft durch beteiligte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
  • Maximal 15 Kilometer Fahrdistanz zwischen den Betriebszentren der beteiligten Betriebe
  • Mindestarbeitsbedarf von 0.20 SAK je beteiligtem Betrieb vor dem Zusammenschluss

Verfügt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin über mehrere Einheiten, gelten die einzelnen Einheiten als Produktionsstätten (PS) und zusammen als ein Betrieb.

Fristen Gründung BZG

Melden Sie der Abteilung Landwirtschaft bis spätestens 15. Januar, wenn Sie im laufenden Jahr eine Betriebszweiggemeinschaft gründen wollen. Wenn Sie Ihr Gesuch später einreichen, ist ein Wechsel erst im Folgejahr möglich.

Betriebsaufgabe

Wenn Sie einen Betrieb ganz oder teilweise aufgeben, müssen Sie das der Abteilung Landwirtschaft bis zum 15. Januar mit dem «Formular Betriebsaufgabe» melden.
Sie können darin ebenfalls melden, falls Sie zwar den landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben, aber weiterhin Flächen bewirtschaften oder Tiere halten.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur – Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 27 34


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E-Mail

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