Covid-Massnahmen

Die Folgen der Corona-Pandemie treffen Kulturschaffende und Kulturunternehmen besonders hart. Betroffene konnten dank der folgenden Massnahmen finanzielle Unterstützung anfordern.

Wer Anspruch auf Hilfe hat

Die folgende Tabelle zeigt, welche Personen und Institutionen grundsätzlich Anspruch auf welche Form der Hilfe haben:

Wer Ausfallentschädigung Transformationsprojekte
Selbständige Kulturschaffende Ausfallentschädigung Kulturschaffende -
Freischaffende Kulturschaffende Ausfallentschädigung Kulturschaffende -
Einzelfirmen Ausfallentschädigung Kulturschaffende -
Kulturunternehmen Ausfallentschädigung Kulturunternehmen Transformationsprojekte

Gesuchseingabe Ausfallentschädigungen 2022 

Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2021 die Verlängerung des Covid-19-Gesetzes beschlossen. Am 16. Februar 2022 hebt der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils auf. Am 13. April 2022 beschliesst der Bundesrat, die Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende bis Ende Juni 2022 auszurichten. Letzter Eingabetermin für die Schadensperiode Mai und Juni 2022 war der 31. Juli 2022.

Es können keine Gesuche mehr eingereicht werden.

Gesuchseingabe Transformationsprojekte 2022 

Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2021 die Verlängerung des Covid-19-Gesetzes beschlossen. Am 16. Februar 2022 hebt der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils auf. Letzter Eingabetermin für Gesuche für Transformationsprojekte war der 30. September 2022.

Es können keine Gesuche mehr eingereicht werden.

Aktuelle Massnahmen im Kulturbereich

An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Massnahmen gegen die Coronapandemie grösstenteils aufgehoben. 

Ausfallentschädigungen Kulturschaffende

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kulturschaffende, die einen coronabedingten Ertragsausfall erlitten haben, können eine Ausfallentschädigung in Form einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe beantragen. Die Ausfallentschädigung deckt max. 80% ihres Ertragsausfalls. Die Ausfallentschädigungen sind subsidiär, d.h. ergänzend zu anderen Ansprüchen der Kulturschaffenden. Sie decken damit den Schaden, für den keine anderweitige Deckung erfolgt (z.B. Corona-Erwerbsersatzentschädigung der Ausgleichskassen, Nothilfe von Suisseculture Sociale, Kurzarbeitsentschädigung, Arbeitslosenentschädigung, Privatversicherung). 

Kulturschaffende müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe im Kanton Zürich.
  • Sie sind in den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen tätig. (Wichtig: Vom Anwendungsbereich des Covid-19-Gesetzes ausgeschlossen ist der Bildungsbereich in allen Disziplinen (Musik-, Tanz-, Theater-, Kunst-, Film-(hoch)schulen etc.).)
  • Sie arbeiten hauptberuflich im Kulturfeld, d.h. Sie erzielen mehr als die Hälfte Ihres Jahreseinkommens aus Ihrer Tätigkeit oder arbeiten mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit im Kulturbereich.

Selbständigerwerbende

  • Als selbstständigerwerbende*r Gesuchsteller*in sind Sie seit mindestens dem 30. April 2022 bei der Ausgleichskasse gemeldet. (Wichtig: Einzelfirmen gelten als natürliche Personen und reichen ihr Gesuch auch als Selbständigeerwerbende ein.)

Freischaffende

  • Als freischaffende Gesuchsteller*in arbeiten Sie in befristeten Arbeitsverhältnissen für verschiedene Arbeitgeber. Sie können nachweisen, dass Sie seit 2018 in mindestens vier befristeten Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgeber*innen im Kulturbereich hatten.

Pro Kulturschaffende*r ist ein Gesuchsformular einzureichen. Sie können auch eine andere Person mit der Einreichung beauftragen. Die einreichende Person hat in diesem Fall nachzuweisen, dass sie zur Einreichung bevollmächtigt ist.

Kulturschaffende, die sowohl selbständigerwerbend als auch freischaffend sind, reichen je ein Gesuch als Selbständigerwerbende (entweder abgesagte Veranstaltungen oder pauschalisierte Schadensberechnung) und ein Gesuch als Freischaffende ein. Die beiden Schadensberechnungen werden von der Gesuchsprüfung anschliessend voneinander abgegrenzt (z.B. allfällig beantragte Nothilfe Suisseculture Sociale).

Sie können Ihr Gesuch ausschliesslich über unser elektronisches Gesuchsportal einreichen.

Unvollständig eingereichte Gesuche können nicht zeitnah geprüft werden, entsprechend verzögert sich eine etwaige Auszahlung der Ausfallentschädigung.

Für selbstständige Kulturschaffende stehen zurzeit mehrere Möglichkeiten der Finanzhilfe offen:

  • Corona-Erwerbsersatz (CEE)
    Sollten Sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben, sind Sie verpflichtet, diesen gegenüber Ihrer Ausgleichskasse (z.B. SVA Kanton Zürich) geltend zu machen, wenn Sie Ausfallentschädigung beantragen wollen.
  • Nothilfe Suisseculture Sociale
    Auf Gesuch erhalten Sie nicht-rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern Sie diese nicht selber bestreiten können (Nothilfe). Für die Unterstützung der Kulturschaffenden ist Suisseculture Sociale zuständig. 

Ausfallentschädigungen

Die Ausfallentschädigungen für selbständigerwerbende Kulturschaffende des Kantons Zürich ergänzen die oben genannten Möglichkeiten der Finanzhilfe. Für den Schadenszeitrum 1. Mai bis 30. Juni 2022 können Sie als selbständigerwerbende Kulturschaffende auf zwei Arten Ausfallentschädigungen geltend machen:

  • Pauschalisierte Schadensberechnung
    Die Berechnung des Schadens erfolgt pauschalisiert, d.h. im Vergleich zu ihrem Einkommen aus den Kalenderjahren 2017, 2018 oder 2019. Sie entscheiden, welches der drei Jahre Sie zur Berechnung ihres Ausfalls heranziehen. Vom Schaden abgezogen werden bereits bezogene oder beantragte Corona-Finanzhilfen (z.B. Corona-Erwerbsersatzentschädigung, Nothilfe Suisseculture Sociale falls beantragt), ihre effektiven Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Kulturbereich in den Schadensmonaten Mai und Juni 2022 sowie pauschal 5% des Ertragsausfalls. Pro Monat kann ein Schaden von maximal CHF 6'100.— geltend gemacht werden.
  • Abgesagte oder verschobene Veranstaltungen und Projekte
    Die Ausfallentschädigung deckt Schäden aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen. 

Bitte beachten Sie des Weiteren:

  • Sie können nur Schäden geltend machen, die Sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Selbständigerwerbende*r erlitten haben.
  • Sie sind verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.

Das jeweilige Schadensberechnungsformular finden Sie unter Merkblätter und Dokumente zum Herunterladen.

Für freischaffende Kulturschaffende stehen zurzeit mehrere Möglichkeiten der Finanzhilfe offen:

  • Kurzarbeitsentschädigung
    Als freischaffende Kulturschaffende in befristeten Anstellungsverhältnissen haben Sie als Mitarbeitende*r ab dem 1. Januar 2021 wieder Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern ihr Arbeitgeber von Kurzarbeit betroffen ist. Bitte wenden sie sich direkt an ihren derzeitigen Arbeitgeber (Produktionsfirma, Theater, usw.) Ausschliesslich der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, bei der Arbeitslosenversicherung (Amt für Wirtschaft und Arbeit) Kurzarbeit anzumelden.
  • Arbeitslosenentschädigung - RAV
    Wenn Sie aktuell in keinem Arbeitsverhältnis stehen, empfehlen wir, sich umgehend mit den erforderlichen Unterlagen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Ihres Wohnortes anzumelden.
  • Nothilfe Suisseculture Sociale
    Kulturschaffende erhalten auf Gesuch nicht-rückzahlbare Geldleistungen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten, sofern Sie diese nicht selber bestreiten können (Nothilfe). Für die Unterstützung der Kulturschaffenden ist Suisseculture Sociale zuständig.

Ausfallentschädigungen

Die Ausfallentschädigungen für freischaffende Kulturschaffende des Kantons Zürich ergänzen die oben genannten Möglichkeiten der Finanzhilfe. Mit der angepassten Covid-19-Kulturverordnung vom 31. März 2021 erhalten neu auch freischaffende Kulturschaffende eine Ausfallentschädigung. Eine Entschädigung können diejenigen Freischaffenden erhalten, die seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgeber*innen im Kulturbereich nachweisen können.
Beantragt werden können Ausfallentschädigungen für den Schadenszeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2022. 

Die Berechnung des Ertragsausfalls wird wie folgt vorgenommen:

  • Kulturschaffende, die im Schadenszeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2022 Arbeitslosenentschädigung bezogen/beziehen oder ausgesteuert waren: Die Berechnung stützt sich auf den bei der Arbeitslosenversicherung festgesetzten Anteil des versicherten Lohns aus Erwerbseinkommen im Kulturbereich. Vom Ertragsausfall abgezogen werden allfällige Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit im Kulturbereich, der Anteil bezogener Arbeitslosenentschädigung und die Covid-Finanzhilfen (z.B. Nothilfe Suisseculture Sociale).
  • Kulturschaffende, die im Schadenszeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2022 freiwillig keine Arbeitslosenentschädigung bezogen/beziehen: Die Berechnung stützt sich auf das durchschnittliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Kulturbereich in den Jahren 2018 und 2019. Davon abgezogen werden allfällige Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit im Kulturbereich, 70% des Ertragsausfalls als Anteil der durch die Arbeitslosenentschädigung gedeckt werden könnte (auch wenn er effektiv nicht bezogen wurde) und die Covid-Finanzhilfen (z.B. Nothilfe Suisseculture Sociale). 

Bitte beachten Sie des Weiteren:

  • Sie können nur Schäden geltend machen, die Sie im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit im Kulturbereich erlitten haben.
  • Sie sind verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
Das Schadensberechnungsformular finden Sie unter Merkblätter und Dokumente zum Herunterladen.
 

Unter dem eingefügten Link finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Das Merkblatt von Suisseculture Sociale gibt Auskunft über die Art und Weise, wie Ausfallentschädigungen und weitere Covid-Finanzhilfen deklariert und versteuert werden müssen.

Letzter Eingabetermin für die Schadensperiode Mai und Juni 2022 war der 31. Juli 2022. Es können keine Gesuche um Ausfallentschädigung mehr eingereicht werden.  

Ausfallentschädigungen Kulturunternehmen

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Für Kulturunternehmen stehen die folgenden Finanzhilfen zur Verfügung:

  • Ausfallentschädigung
    Die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen (für abgesagte oder verschobene Veranstaltungen, für den eingeschränkten Betrieb sowie für Betriebsschliessungen) werden weitergeführt. Ausfallentschädigungen sind nicht-rückzahlbare Finanzhilfen zur Deckung des coronabedingten Ertragsausfalls.
  • Transformationsprojekte
    Neu wurde die Möglichkeit geschaffen, Kulturunternehmen mit nicht-rückzahlbaren Beiträgen an Transformationsprojekte zu unterstützen. Mit dieser neuen Finanzhilfe können Projekte unterstützt werden, welche die Anpassung von Kulturunternehmen an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse bezwecken, z.B. durch eine strukturelle Neuausrichtung oder durch Publikumsgewinnung.
  • Härtefall-Beihilfen
    Unternehmen, die weniger als 50% ihres Umsatzes im Kulturbereich tätigen, sind von den Ausfallentschädigungen ausgeschlossen. Sie haben die Möglichkeit, Härtefall-Beihilfen zu beantragen. Für die Umsetzung des Härtefallprogramms ist im Kanton Zürich die Finanzdirektion zuständig.
  • Kurzarbeitsentschädigung
    Kulturunternehmen können eine Kurzarbeitsentschädigung beantragen, wenn ihre Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus oder deren wirtschaftlichen Folgen stehen.

Kulturvereine im Laienbereich
Kulturvereine im Laienbereich wenden sich zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstaltungen weiterhin an die zuständigen Dachverbände. 

Kulturunternehmen können für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht, eine Ausfallentschädigung in Form einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe beantragen. Die Ausrichtung der Ausfallentschädigung erfolgt durch den zuständigen Kanton. Der Bund beteiligt sich zur Hälfte an den vom Kanton zugesagten Ausfallentschädigungen.

Der*die Gesuchsteller*in:

  • ist juristische Person des Privatrechts (Verein, Stiftung, Genossenschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und ist weder staatliche Verwaltungseinheit (Bund, Kanton, Gemeinde) noch öffentlich-rechtliche Person. Wichtig: Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften sind keine juristischen Personen des Privatrechts, sie gelten deshalb nicht als Kulturunternehmen;
  • hat als juristische Person bereits am 15. Oktober 2020 bestanden;
  • ist hauptsächlich, d.h. mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent ihres Jahresumsatzes (Basis Jahresrechnung 2019), im Kulturbereich tätig. Unternehmen mit bloss untergeordneten Kulturaktivitäten fallen nicht in den Geltungsbereich;
  • ist in den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen tätig (Kulturbereich). Eine ausführliche Übersicht über den erfassten Kulturbereich finden Sie im Merkblatt. 

Insgesamt ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des Covid-19-Gesetzes ist der Bildungsbereich in allen Disziplinen (Musik-, Tanz-, Theater-, Kunst-, Film(hoch)schulen etc.).

  • hat statuarischen Sitz im Kanton, in dem die Ausfallentschädigung beantragt wird;
  • hat einen finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen entsteht;
  • hat einen finanziellen Schaden, der zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni 2022 entstanden ist;
  • hat einen finanziellen Schaden, der nicht durch Sozialversicherungen (insbesondere Kurzarbeitsentschädigung), eine Privatversicherung oder andere Entschädigungen gedeckt wird.

Als Kulturunternehmen gelten auch Veranstalter im Laienbereich, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindestens 50'000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10'000 Franken erleiden.

Als finanzieller Schaden gilt die unfreiwillige Vermögensverminderung aufgrund einer Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen. Es wird höchstens ein Schaden bis zur Erreichung der betriebswirtschaftlichen Gewinnschwelle berücksichtigt. Die Ausfallentschädigung deckt in allen Fällen maximal 80 Prozent des finanziellen Schadens.

Die Ausfallentschädigung wird auf der Grundlage der durchschnittlichen monatlichen Einnahmen gemäss Erfolgsrechnungen 2017, 2018 und 2019 berechnet (pauschalisierte Schadensberechnung).

  • Klubs: Für Klubs gibt es ein spezifisches Berechnungsformular. Verwenden Sie bitte ausschliesslich diese Schadensberechnung, auch wenn Sie Entschädigungen aus dem Härtefallprogramm erhalten haben.
  • Konkrete Schadensberechnung: Aus Gründen der Gleichbehandlung ist die Berechnung des Schadens anhand konkreter und belegbarer Ausfälle nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (Bsp. Vereine ohne Jahresrechnungen). Sollten Sie diese Schadensberechnung verwenden wollen, können Sie im Gesuchsportal einen entsprechenden Antrag stellen. Bitte füllen Sie in jedem Fall das Schadensberechnungsformular für die pauschalisierte Schadensberechnung aus.

Die aktuell gültigen Schadensberechnungsformulare finden Sie unten.

Unter dem eingefügten Link finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Bitte lesen Sie vor Gesuchseingabe das Merkblatt zu den Ausfallentschädigungen und stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen mit Ihrem Antrag einreichen. Unvollständig eingereichte Gesuche können nicht zeitnah geprüft werden, entsprechend verzögert sich die Auszahlung der Ausfallentschädigung.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Gesuch nur über unser elektronisches Gesuchsportal einreichen können. 

Letzter Eingabetermin für die Schadensperiode Mai und Juni 2022 war der 31. Juli 2022. Es können keine Gesuche um Ausfallentschädigung mehr eingereicht werden.  

Transformationsprojekte

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kulturunternehmen können für die Kosten, die für Transformationsprojekte entstehen, Beiträge in Form einer nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe beantragen. Unterstützt werden Projekte, welche die Anpassung von Kulturunternehmen an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse bezwecken und die strukturelle Neuausrichtung oder Publikumsgewinnung zum Gegenstand haben (Covid-19-Kulturverordnung Art. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 2 Bst. h).

Transformationsprojekte umfassen zwei Kategorien von Vorhaben:

  • Zum einen sind Vorhaben förderungsfähig, die eine strukturelle Neuausrichtung des Kulturunternehmens zum Gegenstand haben. Damit sind Vorhaben wie unter anderem organisatorische Verschlankungen, Kooperationen verschiedener Kulturunternehmen oder Zusammenschlüsse (Fusionen) gemeint.
  • Zum anderen können Projekte unterstützt werden, welche die Wiedergewinnung von Publika oder die Erschliessung neuer Publikumssegmente bezwecken.

Transformationsprojekte sind auf ein definiertes Ziel ausgerichtet und haben eine begrenzte Zeitdauer. Sie bezwecken in jedem Fall eine Anpassung an die durch die Covid-Epidemie veränderten Verhältnisse.
Konkrete Beispiele möglicher Ziele eines Transformationsprojektes finden Sie im Merkblatt.

Der*die Gesuchsteller*in

  • ist juristische Person des Privatrechts (Verein, Stiftung, Genossenschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und ist weder eine staatliche Verwaltungseinheit (Bund, Kantone, Gemeinden) noch öffentlich-rechtliche Person. Wichtig: Einzelfirmen und Kollektivgesellschaften sind keine juristischen Personen des Privatrechts: Sie gelten deshalb nicht als Kulturunternehmen;
  • ist hauptsächlich, d.h. mit einem Anteil von mindestens 50 Prozent ihres Jahresumsatzes (Jahresrechnung 2019), im Kulturbereich tätig. Unternehmen mit bloss untergeordneten Kulturaktivitäten fallen nicht in den Geltungsbereich;
  • ist in den Bereichen darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen tätig (Kulturbereich). Eine ausführliche Übersicht zu den Kulturunternehmen, die antragsberechtigt sind, finden Sie im Merkblatt.
  • hat statutarischen Sitz im Kanton, in dem das Gesuch für einen Beitrag an ein Transformationsprojekt eingereicht wird;
  • plant oder realisiert ein Transformationsprojekt, welches das Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse unterstützt. 

Auch anspruchsberechtigt ist ein Zusammenschluss verschiedener Kulturakteure, der als juristische Person des Privatrechts konstituiert ist und dessen Zweck gemäss Statuten in der Kooperation, in gemeinsamen Projekten oder der Durchführung einer Veranstaltung oder eines Festivals besteht. 

Insgesamt ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des Covid-19-Gesetzes ist der Bildungsbereich in allen Disziplinen (Musik-, Tanz-, Theater-, Kunst-, Film(hoch)schulen etc.).

Die Finanzhilfen für Transformationsprojekte decken höchstens 80 Prozent der Kosten eines Projekts und betragen maximal 300'000 Franken pro Kulturunternehmen. Die Anzahl der Projekte pro Kulturunternehmen ist nicht begrenzt.

Gemeinsame Projekte mehrerer Unternehmen zusammen sind möglich, auch kantonsübergreifend. In diesem Fall bestimmen die Unternehmen, welches von ihnen den Lead hat und das Gesuch in dessen Sitzkanton einreicht. 

Die Beitragskriterien sind für alle Transformationsprojekte identisch. Sie werden in einer Gesamtsicht nach folgenden Kriterien beurteilt:

  • Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts: Ist das Projekt nachvollziehbar, auf das Unternehmen und die veränderten Verhältnisse zugeschnitten? Wird mit dem Projekt eine strukturelle Neuausrichtung oder die Gewinnung von Publikum angestrebt? Sind die inhaltlichen Ziele fundiert, ist das Vorgehen adäquat, eignen sich die Massnahmen zur Zielerreichung? Ist die Zusammensetzung des Projektteams sinnvoll, haben die Beteiligten die erforderlichen Fähigkeiten und Kompetenzen, sind sie zeitlich verfügbar? Sind die Kosten nachvollziehbar und für das Projekt gerechtfertigt? Ist der Finanzierungsplan realistisch?
  • Innovation: Wie weit ist mit dem Projekt eine Veränderung und/oder Erneuerung für das Unternehmen verbunden, in welchen Bereichen finden diese statt?
  • Zu erwartende Wirksamkeit des Vorhabens bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie verursachten Verhältnisse: Stärkt das Projekt den Erhalt des Kulturunternehmens, die Weiterentwicklung seiner Aktivitäten und die kulturelle Teilhabe – und trägt zum Erhalt der kulturellen Vielfalt bei?
  • Zu erwartende Nachhaltigkeit: Welche längerfristigen Veränderungen sind mit dem Projekt für das Unternehmen, die Mitarbeitenden, das kulturelle Angebot und das Publikum angestrebt/verbunden? Sind die Ausgaben eine adäquate Investition für die Zukunft des Unternehmens?

Die eingereichten Gesuche für Beiträge an Transformationsprojekte werden durch eine Fachkommission beurteilt. Diese setzt sich zusammen aus Mitarbeitenden der Fachstelle Kultur (Förderbereichsverantwortliche und Geschäftsleitung) sowie externen Expert*innen aus den Bereichen Organisationsentwicklung und Publikumsmanagement. 

Falls Sie grundsätzliche Fragen zu einer allfälligen Gesuchseingabe besprechen möchten, können Sie mit uns einen Telefontermin vereinbaren. Schicken Sie uns dazu eine E-Mail mit entsprechender Anfrage an transformationsprojekte@ji.zh.ch

Im Dokument «FAQ Transformationsprojekte» finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen.  

Die Covid-Finanzhilfen für den Kulturbereich werden auch 2022 fortgeführt. Der letzte Eingabetermin für Gesuche um Beiträge an Transformationsprojekte war der 30. September 2022.

Es können keine Gesuche mehr eingereicht werden. 

Die Liste gibt Auskunft über jene Transformationsprojekte, die von der Fachstelle Kultur ganz oder teilweise gutgeheissen wurden.

Kulturpolitische Aspekte

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Corona-Pandemie beeinflusst das kulturelle Leben nach wie vor massiv. Schutzmassnahmen sowie die Verschiebung und Absage von kulturellen Veranstaltungen und Projekten beeinträchtigen eine Vielzahl von Kulturinstitutionen und -schaffenden.Um die weiterhin massiven Auswirkungen des Coronavirus im Kulturbereich abzufedern und die kulturelle Vielfalt zu erhalten, haben Bund und Kantone die Rahmenbedingungen für die Weiterführung der Unterstützungsmassnahmen im Kultursektor definiert. Grundlage dafür ist Art. 8 des Covid-19-Gesetzes des Bundes. Am 14. Oktober 2020 hat der Bundesrat die Covid-19-Kulturverordnung verabschiedet. Damit hat er sichergestellt, dass die Finanzhilfen für den Kultursektor bis zum 31. Dezember 2021 weitergeführt werden. Im Kanton Zürich stehen rund 50 Millionen Franken an Finanzhilfen für den Kultursektor bis Ende 2021 zur Verfügung. Finanziert werden die Finanzmittel je zur Hälfte von Bund und Kanton. 

Die Kantone können Prioritäten und kulturpolitische Schwerpunkte setzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). Wie bereits während der Geltungsdauer der per 20. September 2020 aufgehobenen Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19) im Kultursektor (Covid-19-Kulturverordnung) ist das wichtigste Ziel die Erhaltung und langfristige Sicherung der kulturellen Vielfalt im Kanton Zürich.

Gemäss Art. 2 Bst. a Covid-19-Kulturverordnung können die Kantone den Begriff des Kulturbereichs enger definieren oder ausweiten. Die Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK) hat entsprechende Empfehlungen erarbeitet, die der Kanton Zürich übernimmt. Demnach wird der Geltungsbereich auf folgende Tätigkeiten ausgeweitet: Musiklabels, Vermittlungsprojekte und Veranstaltungen von Galerien, Verlage im Kultursektor (Literatur, visuelle Kunst usw.), Vermittlungsprojekte und Veranstaltungen von Buchhandlungen. Die von der KBK vorgeschlagene Einschränkung des Geltungsbereichs entspricht im Wesentlichen der Praxis, die der Kanton Zürich für die Behandlung der Gesuche gemäss Not-Kulturverordnung entwickelt hat. Somit werden folgende Tätigkeiten vom Geltungsbereich ausgeschlossen: Bau von Instrumenten, Druck von Partituren, DJ ohne künstlerische Invention, Dienstleistungen, die nicht integraler Bestandteil der kulturellen Produktion sind (Zelt-, Hallen-, Tribünen- und Technikvermietungen). Zudem sind nur Kinos im Arthouse-Bereich zugelassen, die einen substanziellen Beitrag an die Angebots- und Programmvielfalt leisten und somit entweder zu den Kategorien 1–3 der Liste «Förderprogramm Angebotsvielfalt» des BAK vom 23. April 2020 gehören oder in den letzten Jahren von der öffentlichen Hand unterstützt wurden.

Gemäss Regierungsratsbeschluss 1230/2020 vom 9. Dezember 2020.

Das Bundesamt für Kultur stellt sich gegen das sogenannte Zürcher Modell für eine unbürokratische Existenzsicherung für Kulturschaffende. Das Gutachten von Straatsrechtler Prof. Felix Uhlmann von der Universität Zürich kommt zum Schluss, dass die Umsetzung des Zürcher Modells durchaus den Vorgaben des Parlamentes entspricht. Es ist nun an der Politik, über das konkrete Vorgehen zu entscheiden.

Aufgrund dieser politischen Auseinandersetzung kann die Fachstelle Kultur zurzeit keine Gesuche entgegennehmen. Vorgesehen ist, das Gesuchsportal Anfang März zu öffnen.

Pauschalisierte Ausfallentschädigung
Diese Art der Schadensberechnung, die sich an der Grundhaltung des «Zürcher Modell» orientiert, konnte nur während der ersten Schadensperiode (1. November 2020 bis 31. Januar 2021) umgesetzt werden.
Berechnungsweise: Im Sinne einer Ausfallentschädigung können Kulturschaffende, die einen coronabedingten Ertragsausfall erlitten haben, jedoch keine abgesagten oder verschobenen Veranstaltungen geltend machen können, eine pauschalisierte Ausfallentschädigung beantragen. Die Berechnung geht von einem monatlichen Betrag von CHF 4'800 aus, davon abgezogen werden die Corona-Finanzhilfen (Erwerbsersatzentschädigung, Nothilfe Suisseculture usw.), Sozialleistungen, die Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, soweit diese Einkünfte CHF 1'000 übersteigen. Pro Schadenszeitrum und Gesuchsteller*in kann ein Ausfall von max. CHF 9'000 geltend gemacht werden.

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