Elterliche Unterhaltspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe

Kapitelnr.
17.2.02.
Publikationsdatum
5. Januar 2024
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2022

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Einleitende Bemerkungen

Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Kindesunterhaltsrecht (Art. 276 ff. ZGB) in Kraft getreten. Ziel dieser Revision war, das Recht des Kindes auf Unterhalt zu stärken, und zwar unabhängig davon, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht (vgl. dazu Kapitel 17.2.01).

Um sicherzustellen, dass ein Kind die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich erhält, ist dem Bundesrat mit der Gesetzesrevision die Kompetenz zur bundesweiten Regelung der Inkassohilfe im Scheidungs- und Kindesrecht übertragen worden (Art. 290 Abs. 2 ZGB). Der Bundesrat hat per 1. Januar 2022 eine Verordnung erlassen, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge gewährleistet. So ist es heute nicht mehr möglich, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt. Die Inkassohilfestellen können den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen (Art. 13 InkHV). Die Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen werden ihrerseits verpflichtet, die Inkassohilfestellen umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital ausbezahlt werden soll (Art. 14 InkHV). 

2.Gerichtliche oder behördlich genehmigte Unterhaltsregelung

2.1.Inkassohilfe

Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft eine vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch hin dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich (Art. 290 ZGB).

Die Inkassohilfe wird im Kanton Zürich von den Alimentenhilfestellen durchgeführt (siehe nachfolgend Praxishilfen). Diese unterstützt die unterhaltsberechtigten Personen dabei, geschuldete Alimente einzutreiben (Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB). Dazu zählen laufende Unterhaltsbeiträge, die nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bezahlt werden. Rückstände werden ein Jahr rückwirkend bei Kinderalimenten bzw. drei Monate rückwirkend bei Ehegattenalimenten durch die Alimentenstelle eingefordert (vgl. Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sowie Inkassogesuch stellen). Weiter zurückliegende Ausstände sind durch die unterhaltsberechtigte Person bzw. durch ihre gesetzliche Vertretung selber einzutreiben.

2.2.Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen

Nicht erhältliche Kinderunterhaltsbeiträge können gegebenenfalls von der zivilrechtlichen Wohngemeinde des Kindes bis zu einem bestimmten Betrag bevorschusst werden (vgl. dazu Kapitel 11.2.01). Liegt darüber hinaus trotzdem noch eine Notlage vor, so besteht im Rahmen des sozialen Existenzminimums ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der unterhaltspflichtigen Person gegenüber kann das Sozialhilfeorgan den nicht bereits bevorschussten Teil des Unterhaltsanspruches geltend machen (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3), sofern dies nicht im Rahmen der Inkassohilfe durch die zuständige Alimentenhilfestelle erfolgt.

2.3.Legalzession

Zahlt der pflichtige Elternteil die von ihm geschuldeten und bereits festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge nicht und muss die Sozialbehörde deshalb (vollumfänglich oder im Umfang der festgesetzten Unterhaltsbeiträge) für den Lebensbedarf des Kindes aufkommen, so geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Sozialbehörde kann also insbesondere auf dem Betreibungsweg gegen den Unterhaltsschuldner vorgehen.

Leistet die zuständige Alimentenhilfestelle Inkassohilfe, ist sie von der unterstützten Person bzw. deren Vertretung oder von der Sozialbehörde über die Legalzession zu informieren. Dies um sicherzustellen, dass eingehende Zahlungen der bevorschussenden Sozialbehörde überwiesen werden. Es braucht hierfür keine von der berechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterschriebene Zahlungsermächtigung.

Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, so hat das Kind Anspruch auf eine Nachzahlung für die letzten fünf Jahre, wenn sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessern (Art. 286a Abs. 1 ZGB, vgl. Kapitel 17.2.01, Ziff. 8). Wenn und soweit die Sozialbehörde für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist, geht dieser Anspruch des Kindes auf die unterstützende Gemeinde über. Ist eine ausserordentliche Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils eingetreten, kann die unterstützende Gemeinde also für den fehlenden Anteil am gebührenden Unterhalt, soweit sie für diesen aufgekommen ist, eine Nachzahlung verlangen. Nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber einzig das Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs legitimiert (vgl. BGE 148 III 353 mit Verweis auf BGE 148 III 270, E.6.5 – E.6.8). Das gilt auch für den Anspruch auf Nachzahlung, ist doch das Stammrecht des Unterhaltsanspruchs höchstpersönlich und verbleibt es beim Kind. Entsprechend ist nur das Kind (bzw. seine gesetzliche Vertretung) berechtigt, auf Nachzahlung zu klagen. Der Anspruch auf Nachzahlung muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden (Art. 286a Abs. 2 ZGB).

Zu beachten ist aber, dass eine Nachforderung gemäss Art. 286a ZGB nur geltend gemacht werden kann, wenn zuvor der laufende Kindesunterhaltsbeitrag im Rahmen einer Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB (vgl. nachfolgend Ziff. 4) auf das Niveau erhöht wurde, welches dem Kind die Deckung des gebührenden Unterhalts erlaubt. Bei einer erheblichen Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils sollte durch das Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung zunächst eine Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB angestrebt werden. Haben sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils (z.B. infolge einer grossen Erbschaft) nicht nur erheblich, sondern ausserordentlich verbessert, kann zusätzlich eine Nachforderung nach Art. 286a ZGB geltend gemacht werden.

Der praktische Nutzen der Bestimmung von Art. 286a ZGB dürfte eher gering sein, denn in der Praxis wird es wohl nicht oft vorkommen, dass sich die Verhältnisse eines unterhaltspflichtigen Elternteils in einem derart ausserordentlichen Umfang verbessern, dass eine Nachforderung nach Art. 286a ZGB möglich sein wird.

3.Fehlende verbindliche Unterhaltsregelung

Bei nicht gerichtlich geregelten Trennungen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, bei Trennungen von Konkubinatspaaren oder wenn die Kinder bei Drittpersonen leben entrichtet die unterhaltspflichtige Person oftmals nur auf (nicht genehmigten oder eventuell auch formlosen bzw. unklaren) Parteivereinbarungen beruhende Geldbeiträge. Allenfalls hat der andere Elternteil sogar auf Leistungen ganz oder zum Teil verzichtet. Grundsätzlich ist mit Blick auf das Kindswohl in jedem Fall eine verbindliche Regelung der Unterhaltsbeiträge zu erwirken. Freiwillige Zahlungen der nicht mit dem Kind zusammenlebenden Eltern sind gleichwohl als Einnahmen des Kindes zu berücksichtigen. Muss die Sozialbehörde ergänzend zu freiwilligen Zahlungen für den Unterhalt des Kindes aufkommen, kann sie das Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung gestützt auf Art. 279 ZGB in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB auffordern, eine Unterhaltsklage anzuheben. Sollte das Kind bzw. dessen gesetzliche Vertretung untätig bleiben und keine Unterhaltsklage anstrengen, wird sich aufdrängen die Unterhaltsklage durch eine Beistandsperson im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB anheben zu lassen, damit für die Zukunft ein Unterhaltstitel besteht. Dafür ist eine Meldung an die KESB erforderlich. Ob die Sozialbehörde bei noch nicht vorhandenem Unterhaltstitel tatsächlich eine Unterhaltsklage gegen den bzw. die Unterhaltsschulder/in einreichen kann, um für den Unterhalt des Kindes ausgerichtete Sozialhilfe zurückzufordern (vgl. BGE 148 III E.6.8; Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023, Seite 14), wird die weitere Rechtsprechung zeigen.

4.Änderung der Verhältnisse

Entspricht eine gerichtliche oder behördlich genehmigte Unterhaltsregelung nicht mehr den Verhältnissen, so kann das Kind bzw. seine gesetzliche Vertretung die gerichtliche bzw. behördliche Anpassung der Alimente verlangen (Art. 286 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 287 Abs. 2 ZGB, jeweils in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB). Voraussetzung für eine Erhöhung des Kindesunterhaltsbeitrages ist, dass sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils erheblich verbessert haben (vgl. Kapitel 17.2.01, Ziff. 7).

Probleme können sich in Fällen ergeben, in welchen es um die Herabsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags geht. Werden in solchen Fällen die Alimente bevorschusst und entscheidet das Gericht auf eine rückwirkende Herabsetzung, wird auch die Bevorschussung rückwirkend neu berechnet. Dies führt in der Regel zu einer Rückerstattungsforderung zu Lasten der berechtigten Partei. Wurde die betreffende Person im fraglichen Zeitraum mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, ist die Forderung von der Sozialbehörde zumindest in den Fällen, in welchen die Bevorschussung an die Sozialbehörde abgetreten wurde, zu übernehmen. Wurde die Bevorschussung nicht abgetreten, kann ein Erlassgesuch bei der nach § 23 KJHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AlimV zuständigen Stelle eingereicht werden. Wird dieses abgelehnt, hat die Sozialbehörde die Übernahme der Forderung zu prüfen. Wenn bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe die zu hohen Unterhaltsbeiträge angerechnet wurden, dürfte eine Übernahme der Rückerstattungsforderung angezeigt sein. Wurde die betreffende Person nicht unterstützt, fällt eine Übernahme aus Sozialhilfemitteln grundsätzlich ausser Betracht. Die betreffende Person kann aber bei der nach § 23 KJHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AlimV sowieso zuständigen Stelle ein Erlassgesuch stellen.

5.Sicherung des Unterhaltsanspruches

Gefährdete Unterhaltsansprüche können vom Kind bzw. seiner gesetzlichen Vertretung oder, wenn der Unterhaltsanspruch durch Legalzession auf das unterstützende Gemeinwesen übergegangen ist, durch die Sozialbehörde wie folgt gesichert werden:

  • Anweisungen an die Schuldner: Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an die gesetzliche Vertretung des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB). Eine solche Anweisung bewirkt, dass die Schuldner des unterhaltspflichtigen Elternteils (in der Praxis vor allem Arbeitgeber) den vom Gericht festgesetzten Betrag direkt dem Kind bzw. dem anderen Elternteil oder im Falle der Legalzession der unterstützenden Sozialbehörde zukommen lassen müssen. Die Anweisung ist eine privilegierte Vollstreckungsform und geht einer allfälligen Lohnpfändung vor.
  • Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten (Art. 292 ZGB).

6.Geltendmachung von Unterhaltsrechten im interkantonalen Verhältnis

Im interkantonalen Verhältnis ist für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen, die gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen sind, der Wohnkanton zuständig, bei Ausländerinnen und Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz der unterstützende Aufenthaltskanton (Art. 25 Abs. 1 ZUG).

Rechtsprechung

BGE 148 III 353: Die Rechtsprechung, wonach das Kind im Unterhaltsabänderungsverfahren trotz Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen und der damit einhergehenden Legalzession umfassend aktiv- bzw. passivlegitimiert bleibt, findet auch dann Anwendung, wenn das Gemeinwesen vor oder während eines Verfahrens, in welchem es erst um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, für den Unterhalt des Kindes Leistungen erbringt (E. 4.1 und 4.3).

Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die gestützt auf ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil bevorschussten Unterhaltsbeiträge (Bevorschussungsleistungen im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB), sondern auch für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in welchem es um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, nach Massgabe des kantonalen Rechts geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand, namentlich Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen (E. 4.1).

BGE 148 III 270 ist zwar im Kontext eines vom Unterhaltsschuldner angehobenen Abänderungsverfahrens bei gleichzeitiger Bevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB ergangen. Indes gelten die dort festgehaltenen Überlegungen - namentlich dass Gegenstand der Unterhaltsklage die Quantifizierung des Stammrechtes ist und entsprechend die Aktivlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind liegt - auch für den Fall, dass das Gemeinwesen mangels Vorliegens eines vollstreckbaren Unterhaltstitels Sozialhilfeleistungen erbracht hat (E. 4.3).

BGE 148 III 270: Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Rechtsprechung). Recht auf Schuldneranweisung als übergehendes Nebenrecht (E. 6.6). Gemeinwesen subrogiert nur in die tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge; Prozessparteien des Abänderungsverfahrens sind deshalb das Kind oder sein Vertreter und der Unterhaltsschuldner (E. 6.7). Jedoch geht das Klagerecht für tatsächlich bevorschusste Beiträge auf das Gemeinwesen über (E. 6.8).

Aus dem Gesagten ergibt sich für die Abänderungsklage, dass unabhängig davon, ob und ab wann bzw. wie lange eine Bevorschussung besteht, immer nur der Unterhaltsschuldner und das Kind (oder dessen gesetzlicher Vertreter als Prozessstandschafter) die Prozessparteien sind, aber nie das bevorschussende Gemeinwesen. (…) Da wie gesagt das unmittelbar dem persönlichen Kindesverhältnis entspringende Stammrecht auch im Fall, dass die daraus abgeleiteten periodischen Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden, beim Kind verbleibt und nicht auf das Gemeinwesen übergeht, ist die Frage obsolet, in welcher prozessualen Form dieses an einem gegen das Kind gerichteten Abänderungsverfahren oder gar an einem sich zwischen den Eltern abspielenden Abänderungsverfahren (betreffend Eheschutzentscheid oder Scheidungsurteil, in welchem Kindesunterhalt festgelegt wurde) zu beteiligen wäre (E. 6.7).

VB.2015.00262: Der damals noch studierende Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auflage der Sozialbehörde, gegenüber seinen Eltern den elterlichen Unterstützungsanspruch im Sinne von Art. 277 ZGB geltend zu machen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits älter als 25 Jahre ist und über einen Lehrabschluss und eine Berufsmaturität verfügt, nicht jedoch über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB, da das nahtlos daran anschliessende Studium als Ausbildungsziel angesehen werden kann, erweist sich die Auflage als zulässig.

VB.2009.00578: [Die Sozialbehörde erteilte eine Kostengutsprache für ein einjähriges Familiencoaching einer Mutter und ihres 2-jährigen Sohnes, wobei sie den gutgesprochenen Betrag aufgrund der Einkommensverhältnisse um Fr. 4'800.-- reduzierte. Der Bezirksrat erachtete den Abzug eines Elternbeitrags als unzulässig und hiess den Rekurs der Mutter gut.] Die Sozialbehörde ging zu Recht davon aus, dass die Mutter und ihr 2-jähriger Sohn eine Unterstützungseinheit bilden, die einen Einnahmeüberschuss aufweist, und dass in dieser Situation eine Reduktion der Kostengutsprache zulässig ist (E. 4.1 und 4.2). Entgegen der Ansicht des Bezirksrats hätten die Behörden den Elternbeitrag nicht auf dem Zivilrechtsweg einfordern müssen; dies wäre nur dann nötig gewesen, wenn Mutter und Sohn keine Unterstützungseinheit gebildet hätten - etwa aufgrund eines unterschiedlichen Unterstützungswohnsitzes (E. 4.3). Die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Zivilrechtsweg kommt auch deshalb nicht in Frage, weil die für das Familiencoaching anfallenden Kosten nicht als Unterhaltskosten des Sohnes bezeichnet werden können, da das Coaching in erster Linie der Unterstützung der gesundheitlich beeinträchtigten Mutter dient (E. 4.4). Eine Mitfinanzierung des Familiencoachings im Umfang von monatlich Fr. 400.-- erweist sich als zumutbar, da das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr. 800.-- übersteigt (E. 5).

VB.2007.00379: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung. Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden. Es ist aber nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe allein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichtet. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmässige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich genügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4).

Urteil des Bundesgerichts 2A.485_2005 vom 17. Januar 2006: Nach Art. 25 ZUG ist der Wohnkanton für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen, die nach dem Zivilgesetzbuch auf das Gemeinwesen übergegangen sind, zuständig. Die Behörden im Aufenthaltskanton werden oftmals schon nicht legitimiert sein und auch keine andere Handhabe haben, von Dritten Zahlungen zu verlangen, geschweige denn durchzusetzen. Sodann wird ein Aufenthaltskanton, der sich veranlasst sieht, einen Bedürftigen «im Notfall» (vgl. Art. 14 und 30 ZUG) zu unterstützen und damit meist kurzfristig handeln muss, kaum die Möglichkeit zu umfassenden Abklärungen über die Leistungspflicht Dritter haben. Schliesslich ist die Notfallhilfe ausserhalb des Wohnkantons regelmässig nur auf eine kurze Zeit ausgerichtet (E. 2.6).

VB.2005.00366: Die Sozialbehörde ist nicht berechtigt, den ihrer Auffassung nach der Sozialhilfebezügerin zustehenden Unterhaltsbeitrag ihrer Eltern direkt bedarfsmindernd in die Bedarfsrechnung einzusetzen. Vielmehr hat die Sozialbehörde diesbezügliche Regressforderungen gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB direkt gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin, notfalls mittels Zivilklage, geltend zu machen (E.4.2.1).

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