Elterliche Unterhaltspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
17.2.02.
Publikationsdatum
20. September 2012

Rechtsgrundlagen

Art. 289 Abs. 2 ZGB Art. 290 ZGB Art. 291 ZGB Art. 292 ZGB SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.3 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.3 § 19 Jugendhilfegesetz (JHG), LS 852.1

Erläuterungen

1.Gerichtliche oder vormundschaftlich genehmigte Unterhaltsregelung

1.1. Inkassohilfe Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehör-de oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen El-ternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgelt-lich zu helfen (Art. 290 ZGB). Die Inkassohilfe wird im Kanton Zürich von den Alimentenhilfestellen durchgeführt (vgl. Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesu-che um Alimentenhilfe). Die Unterhaltspflicht gilt dann als nicht rechtzeitig erfüllt, wenn die unterhaltspflichtige Person der Zahlungspflicht bis am 15. des Fälligkeitsmonats nicht nach-gekommen ist. Gesuche auf Inkassohilfe werden deshalb von der zuständigen Stelle frühes-tens ab dem 16. des Fälligkeitsmonats entgegengenommen (vgl. Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die Bevorschussung und das Inkasso von Unterhaltsbei-trägen für Kinder). Inkassohilfe wird für laufende Unterhaltsbeiträge gewährt. Dies bedeutet, dass die Inkassohilfe für Kinderunterhaltsbeiträge höchstens ein Jahr rückwirkend ab Ge-suchstellung von den Alimentenhilfestellen geleistet wird. Weiter zurückliegende Ausstände sind durch die unterhaltsberechtigte Person bzw. durch ihren Vertreter selber einzutreiben. 1.2. Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen Nicht erhältliche Kinderunterhaltsbeiträge können gegebenenfalls von der zivilrechtlichen

Wohngemeinde des Kindes bis zu einem bestimmten Betrag bevorschusst werden (vgl. dazu Kapitel 11.2.01). Liegt darüber hinaus trotzdem noch eine Notlage vor, so besteht im Rah-men des sozialen Existenzminimums ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der unterhalts-pflichtigen Person gegenüber kann die Sozialbehörde den nicht bereits bevorschussten Teil des Unterhaltsanspruches geltend machen (vgl. nachfolgend Ziff. 1.3), sofern dies nicht im Rahmen der Inkassohilfe durch die zuständige Alimentenhilfestelle erfolgt. 1.3. Legalzession Zahlt der pflichtige Elternteil die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge nicht und muss die Sozialbehörde deshalb (vollumfänglich oder im Umfang der Unterhaltsbeiträge) für den Lebensbedarf des Kindes aufkommen, so geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Sozialbehörde kann also insbesondere auf dem Betreibungsweg gegen den Unterhalts-schuldner vorgehen. Leistet die zuständige Alimentenhilfestelle Inkassohilfe, ist sie von der unterstützten Person bzw. deren Vertreter oder von der Sozialbehörde über die Legalzession zu informieren. Dies um sicherzustellen, dass eingehende Zahlungen der bevorschussenden Sozialbehörde überwiesen werden. Es braucht hierfür keine von der berechtigten Person oder ihrer gesetz-lichen Vertretung unterschriebene Zahlungsermächtigung.

2.Fehlende verbindliche Unterhaltsregelung

Bei freiwilligen Trennungen oder auswärts lebenden Kindern entrichtet die unterhaltspflichti-ge Person oftmals nur auf (nicht genehmigten oder eventuell auch formlosen bzw. unklaren) Parteivereinbarungen beruhende Geldbeiträge. Allenfalls hat der andere Elternteil sogar auf Leistungen ganz oder zum Teil verzichtet. Grundsätzlich ist in jedem Fall eine verbindliche Regelung der Unterhaltsbeiträge zu erwirken. Freiwillige Zahlungen sind desungeachtet als Einnahmen des Kindes zu berücksichtigen. Muss die Sozialbehörde ergänzend zu freiwilli-gen Zahlungen für den Unterhalt des Kindes aufkommen, kann sie gestützt auf Art. 279 ZGB in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB eine Unterhaltsklage anheben. Die Sozialbehör-de kann den ihrer Ansicht nach angemessenen Unterhaltsbeitrag also nicht mit Beschluss selbst festlegen.

3.Änderung der Verhältnisse

Entspricht eine gerichtliche oder behördlich genehmigte Unterhaltsregelung nach Ansicht der das Kind unterstützenden Sozialbehörde nicht mehr den Verhältnissen, so kann sie die ge-richtliche bzw. behördliche Anpassung der Alimente verlangen (Art. 286 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 287 Abs. 2 ZGB, jeweils in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB). Probleme können sich in Fällen, in welchen es um die Herabsetzung des Kinderunterhalts-beitrags geht. Werden in solchen Fällen die Alimente bevorschusst und entscheidet das Ge-richt auf eine rückwirkende Herabsetzung, wird auch die Bevorschussung rückwirkend neu

berechnet. Dies führt in der Regel zu einer Rückerstattungsforderung zu Lasten der berech-tigten Partei. Wurde die betreffende Person im fraglichen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, ist die Forderung von der Sozialbehörde zumindest in den Fällen, in welchen die Bevor-schussung an die Sozialbehörde abgetreten wurde, zu übernehmen. Wurde die Bevorschus-sung nicht abgetreten, kann ein Erlassgesuch bei der zuständigen Alimentenbevorschus-sungsstelle eingereicht werden. Wird dieses abgelehnt, hat die Sozialbehörde die Übernah-me der Forderung zu prüfen. Wenn bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe die zu ho-hen Unterhaltsbeiträge angerechnet wurden, dürfte eine Übernahme der Rückerstattungs-forderung angezeigt sein. Wurde die betreffende Person nicht unterstützt, fällt eine Über-nahme aus Sozialhilfegeldern grundsätzlich ausser Betracht. Die betreffende Person kann aber bei der zuständigen Alimentenbevorschussungsstelle ein Erlassgesuch stellen.

4.Sicherung des Unterhaltsanspruches

Gefährdete Unterhaltsansprüche können vom Kind bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder, wenn der Unterhaltsanspruch durch Legalzession auf das unterstützende Gemeinwesen übergegangen ist, durch die Sozialbehörde wie folgt gesichert werden:

  • Anweisungen an die Schuldner: Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässi-gen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB). Eine solche Anweisung bewirkt, dass die Schuldner des unterhaltspflichtigen Elternteils (in der Praxis vor allem Arbeitgeber) den vom Richter festgesetzten Betrag direkt dem Kind bzw. dem anderen Elternteil oder im Falle der Legalzession der unterstützenden Sozialbehörde zukommen lassen müssen. Die Anweisung ist eine privilegierte Vollstreckungsform und geht einer allfälligen Lohnpfändung vor.
  • Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzu-nehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbei-träge angemessene Sicherheit zu leisten (Art. 292 ZGB).

5.Geltendmachung von Unterhaltsrechten im interkantonalen Verhältnis

Im interkantonalen Verhältnis ist für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen, die ge-stützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen sind, der Wohnkanton zuständig, bei Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz der unterstützende Aufenthaltskan-ton (Art. 25 Abs. 1 ZUG). Der Heimatkanton ist dafür zuständig, wenn er dem Aufenthalts-kanton die Kosten voll vergütet hat oder vergüten muss (Art. 25 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkan-ton überweist von den eingenommenen Beiträgen dem Heimatkanton den Betrag, der des-sen Anteil an den Unterstützungskosten entspricht (Art. 25 Abs. 3 ZUG). Leistet also eine zürcherische Aufenthaltsgemeinde Notfallhilfe (vgl. dazu Kapitel 5.3.02), so liegt es an der Wohngemeinde, die die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe trägt und entspre-chend in den Unterhaltsanspruch des Kindes eintritt, abzuklären, ob von einem Elternteil

(höhere als bislang geleistete) Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden können. Dies gilt analog auch für die Geltendmachung von Sicherungsansprüchen.

Rechtsprechung

VB.2009.00578: [Die Sozialbehörde erteilte eine Kostengutsprache für ein einjähriges Fami-liencoaching einer Mutter und ihres 2-jährigen Sohnes, wobei sie den gutgesprochenen Be-trag aufgrund der Einkommensverhältnisse um Fr. 4'800.-- reduzierte. Der Bezirksrat erach-tete den Abzug eines Elternbeitrags als unzulässig und hiess den Rekurs der Mutter gut.] Die Sozialbehörde ging zu Recht davon aus, dass die Mutter und ihr 2-jähriger Sohn eine Unter-stützungseinheit bilden, die einen Einnahmeüberschuss aufweist, und dass in dieser Situati-on eine Reduktion der Kostengutsprache zulässig ist (E. 4.1 und 4.2). Entgegen der Ansicht des Bezirksrats hätten die Behörden den Elternbeitrag nicht auf dem Zivilrechtsweg einfor-dern müssen; dies wäre nur dann nötig gewesen, wenn Mutter und Sohn keine Unterstüt-zungseinheit gebildet hätten - etwa aufgrund eines unterschiedlichen Unterstützungswohn-sitzes (E. 4.3). Die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Zivilrechtsweg kommt auch des-halb nicht in Frage, weil die für das Familiencoaching anfallenden Kosten nicht als Unter-haltskosten des Sohnes bezeichnet werden können, da das Coaching in erster Linie der Un-terstützung der gesundheitlich beeinträchtigten Mutter dient (E. 4.4). Eine Mitfinanzierung des Familiencoachings im Umfang von monatlich Fr. 400.-- erweist sich als zumutbar, da das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr. 800.-- übersteigt (E. 5). VB.2007.00379: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung. Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden. Es ist aber nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe al-lein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichtet. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmäs-sige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich ge-nügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4). Urteil des Bundesgerichts 2A.485_2005 vom 17. Januar 2006: Nach Art. 25 ZUG ist der Wohnkanton für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen, die nach dem Zivilgesetzbuch auf das Gemeinwesen übergegangen sind, zuständig. Die Behörden im Aufenthaltskanton werden oftmals schon nicht legitimiert sein und auch keine andere Hand-habe haben, von Dritten Zahlungen zu verlangen, geschweige denn durchzusetzen. Sodann wird ein Aufenthaltskanton, der sich veranlasst sieht, einen Bedürftigen "im Notfall" (vgl. Art. 14 und 30 ZUG) zu unterstützen und damit meist kurzfristig handeln muss, kaum die Möglichkeit zu umfassenden Abklärungen über die Leistungspflicht Dritter haben. Schliess-lich ist die Notfallhilfe ausserhalb des Wohnkantons regelmässig nur auf eine kurze Zeit aus-gerichtet (E. 2.6). VB.2005.00366: Die Sozialbehörde ist nicht berechtigt, den ihrer Auffassung nach der Sozi-

alhilfebezügerin zustehenden Unterhaltsbeitrag ihrer Eltern direkt bedarfsmindernd in die Bedarfsrechnung einzusetzen. Vielmehr hat die Sozialbehörde diesbezügliche Regressforde-rungen gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB direkt gegenüber den Eltern der Beschwerdeführe-rin, notfalls mittels Zivilklage, geltend zu machen (E.4.2.1).

Praxishilfen

Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesu-che um Alimentenhilfe Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die Bevorschussung und das In-kasso von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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