Elterliche Unterhaltspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe

Kapitelnr.
17.2.02.
Publikationsdatum
3. Januar 2017

Rechtsgrundlagen

Art. 286a Abs. 3 ZGB Art. 289 Abs. 2 ZGB Art. 290 ZGB Art. 291 ZGB Art. 292 ZGB SKOS-Richtlinien, Kapitel F.3.3 SKOS-Richtlinien, Kapitel H.3 § 16 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), LS 852.1 Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 (AlimV), LS 852.13

Erläuterungen

1.Einleitende Bemerkungen

Am 1. Januar 2017 ist das revidierte Kindesunterhaltsrecht (Art. 276 ff. ZGB) in Kraft getre-ten. Ziel dieser Revision war, das Recht des Kindes auf Unterhalt zu stärken, und zwar un-abhängig davon, ob seine Eltern verheiratet sind oder nicht (vgl. dazu Kapitel 17.2.01). Um sicherzustellen, dass ein Kind die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich erhält, ist dem Bundesrat mit der Gesetzesrevision die Kompetenz zur bundesweiten Rege-lung der Inkassohilfe im Scheidungs- und Kindesrecht übertragen worden (Art. 290 Abs. 2 ZGB). Der Bundesrat wird eine Verordnung erlassen, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge gewährleistet. Künftig wird es nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seine Unterhaltspflichten vernachlässigt. Die Inkassohilfestellen können den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Pensionskassen und Frei-zügigkeitseinrichtungen werden ihrerseits verpflichtet, die Inkassohilfestellen umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital ausbezahlt werden soll. Damit diese Meldepflichten rei-bungslos eingeführt werden können, sind noch Präzisierungen notwendig. Die entsprechen-den Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit der Verordnung zur Inkassohilfe in Kraft gesetzt (vgl. AS 2015 5017).

2.Gerichtliche oder behördlich genehmigte Unterhaltsregelung

2.1. Inkassohilfe Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Kindes- und Erwachse-nenschutzbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen (Art. 290 ZGB). Die Inkassohilfe wird im Kanton Zürich von den Alimentenhilfestellen durchgeführt (siehe nachfolgend Praxishilfen). Die Unterhaltspflicht gilt dann als nicht rechtzeitig erfüllt, wenn die unterhaltspflichtige Person der Zahlungspflicht bis am 15. des Fälligkeitsmonats nicht nach-gekommen ist. Gesuche auf Inkassohilfe werden deshalb von der zuständigen Stelle frühes-tens ab dem 16. des Fälligkeitsmonats entgegengenommen (vgl. Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbei-trägen; Formular Gesuch um Inkassohilfe). Inkassohilfe wird für laufende Unterhaltsbeiträge gewährt. Dies bedeutet, dass die Inkassohilfe für Kinderunterhaltsbeiträge höchstens ein Jahr rückwirkend ab Gesuchstellung von den Alimentenhilfestellen geleistet wird. Weiter zu-rückliegende Ausstände sind durch die unterhaltsberechtigte Person bzw. durch ihren Vertre-ter selber einzutreiben. 2.2. Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen Nicht erhältliche Kinderunterhaltsbeiträge können gegebenenfalls von der zivilrechtlichen Wohngemeinde des Kindes bis zu einem bestimmten Betrag bevorschusst werden (vgl. dazu Kapitel 11.2.01). Liegt darüber hinaus trotzdem noch eine Notlage vor, so besteht im Rah-men des sozialen Existenzminimums ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Der unterhalts-pflichtigen Person gegenüber kann die Sozialbehörde den nicht bereits bevorschussten Teil des Unterhaltsanspruches geltend machen (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3), sofern dies nicht im Rahmen der Inkassohilfe durch die zuständige Alimentenhilfestelle erfolgt. 2.3. Legalzession Zahlt der pflichtige Elternteil die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge nicht und muss die Sozialbehörde deshalb (vollumfänglich oder im Umfang der Unterhaltsbeiträge) für den Lebensbedarf des Kindes aufkommen, so geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Die Sozialbehörde kann also insbesondere auf dem Betreibungsweg gegen den Unterhalts-schuldner vorgehen. Leistet die zuständige Alimentenhilfestelle Inkassohilfe, ist sie von der unterstützten Person bzw. deren Vertreter oder von der Sozialbehörde über die Legalzession zu informieren. Dies um sicherzustellen, dass eingehende Zahlungen der bevorschussenden Sozialbehörde überwiesen werden. Es braucht hierfür keine von der berechtigten Person oder ihrer gesetz-lichen Vertretung unterschriebene Zahlungsermächtigung. Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass

kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, so hat das Kind Anspruch auf eine Nachzahlung für die letzten fünf Jahre, wenn sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessern (Art. 286a Abs. 1 ZGB, vgl. Kapitel 17.2.01, Ziff. 8). Wenn und soweit die Sozialbehörde für den fehlen-den Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist, geht dieser Anspruch des Kindes von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über. Ist eine aus-serordentliche Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils eingetre-ten, kann die unterstützende Gemeinde also für den fehlenden Anteil am gebührenden Un-terhalt, soweit sie für diesen aufgekommen ist, eine Nachzahlung verlangen und, falls keine Einigung zustande kommt, notfalls gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil eine entspre-chende Klage einreichen. Der Anspruch auf Nachzahlung muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausserordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden (Art. 286a Abs. 2 ZGB). Zu beachten ist aber, dass eine Nachforderung gemäss Art. 286a ZGB nur geltend gemacht werden kann, wenn zuvor der laufende Kindesunterhaltsbeitrag im Rahmen einer Abände-rung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB (vgl. nachfolgend Ziff. 4) auf das Niveau erhöht wurde, wel-ches dem Kind die Deckung des gebührenden Unterhalts erlaubt. Die unterstützende Ge-meinde hat daher bei einer erheblichen Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflich-tigen Elternteils zunächst eine Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB anzustreben. Haben sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils (z.B. infolge einer grossen Erb-schaft) nicht nur erheblich, sondern ausserordentlich verbessert, kann zusätzlich eine Nach-forderung nach Art. 286a ZGB geltend gemacht werden. Der praktische Nutzen der Bestimmung von Art. 286a ZGB dürfte allerdings eher gering sein, denn in der Praxis wird es wohl nicht oft vorkommen, dass sich die Verhältnisse eines unter-haltspflichtigen Elternteils in einem derart ausserordentlichen Umfang verbessern, dass eine Nachforderung nach Art. 286a ZGB möglich sein wird.

3.Fehlende verbindliche Unterhaltsregelung

Bei nicht gerichtlich geregelten Trennungen von Ehepaaren oder bei Trennungen von Kon-kubinatspaaren oder wenn die Kinder bei Drittpersonen leben entrichtet die unterhaltspflich-tige Person oftmals nur auf (nicht genehmigten oder eventuell auch formlosen bzw. unklaren) Parteivereinbarungen beruhende Geldbeiträge. Allenfalls hat der andere Elternteil sogar auf Leistungen ganz oder zum Teil verzichtet. Grundsätzlich ist in jedem Fall eine verbindliche Regelung der Unterhaltsbeiträge zu erwirken. Freiwillige Zahlungen sind gleichwohl als Ein-nahmen des Kindes zu berücksichtigen. Muss die Sozialbehörde ergänzend zu freiwilligen Zahlungen für den Unterhalt des Kindes aufkommen, kann sie gestützt auf Art. 279 ZGB in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB eine Unterhaltsklage anheben. Die Sozialbehörde kann den ihrer Ansicht nach angemessenen Unterhaltsbeitrag also nicht mit Beschluss selbst fest-legen. Noch offen ist, ob die Legalzession von Art. 289 Abs. 2 ZGB auch den Betreuungsunterhalt umfasst, ob also die Sozialbehörde, die für den Unterhalt des Kindes aufkommt, auch einen

Betreuungsunterhalt geltend machen kann. Hier wird die Rechtsprechung Klarheit bringen müssen.

4.Änderung der Verhältnisse

Entspricht eine gerichtliche oder behördlich genehmigte Unterhaltsregelung nach Ansicht der das Kind unterstützenden Sozialbehörde nicht mehr den Verhältnissen, so kann sie die ge-richtliche bzw. behördliche Anpassung der Alimente verlangen (Art. 286 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 287 Abs. 2 ZGB, jeweils in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB). Voraussetzung für eine Erhöhung des Kindesunterhaltsbeitrages ist, dass sich die Verhältnisse des unterhaltspflich-tigen Elternteils erheblich verbessert haben (vgl. Kapitel 17.2.01, Ziff. 7). Probleme können sich in Fällen ergeben, in welchen es um die Herabsetzung des Kinderun-terhaltsbeitrags geht. Werden in solchen Fällen die Alimente bevorschusst und entscheidet das Gericht auf eine rückwirkende Herabsetzung, wird auch die Bevorschussung rückwir-kend neu berechnet. Dies führt in der Regel zu einer Rückerstattungsforderung zu Lasten der berechtigten Partei. Wurde die betreffende Person im fraglichen Zeitraum mit wirtschaft-licher Hilfe unterstützt, ist die Forderung von der Sozialbehörde zumindest in den Fällen, in welchen die Bevorschussung an die Sozialbehörde abgetreten wurde, zu übernehmen. Wur-de die Bevorschussung nicht abgetreten, kann ein Erlassgesuch bei der nach § 23 KJHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AlimV zuständigen Stelle eingereicht werden. Wird dieses abge-lehnt, hat die Sozialbehörde die Übernahme der Forderung zu prüfen. Wenn bei der Berech-nung der wirtschaftlichen Hilfe die zu hohen Unterhaltsbeiträge angerechnet wurden, dürfte eine Übernahme der Rückerstattungsforderung angezeigt sein. Wurde die betreffende Per-son nicht unterstützt, fällt eine Übernahme aus Sozialhilfegeldern grundsätzlich ausser Be-tracht. Die betreffende Person kann aber bei der nach § 23 KJHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AlimV sowieso zuständigen Stelle ein Erlassgesuch stellen.

5.Sicherung des Unterhaltsanspruches

Gefährdete Unterhaltsansprüche können vom Kind bzw. seinem gesetzlichen Vertreter oder, wenn der Unterhaltsanspruch durch Legalzession auf das unterstützende Gemeinwesen übergegangen ist, durch die Sozialbehörde wie folgt gesichert werden:

  • Anweisungen an die Schuldner: Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässi-gen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB). Eine solche Anweisung bewirkt, dass die Schuldner des unterhaltspflichtigen Elternteils (in der Praxis vor allem Arbeitgeber) den vom Richter festgesetzten Betrag direkt dem Kind bzw. dem anderen Elternteil oder im Falle der Legalzession der unterstützenden Sozialbehörde zukommen lassen müssen. Die Anweisung ist eine privilegierte Vollstreckungsform und geht einer allfälligen Lohnpfändung vor.
  • Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzu-nehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder

beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbei-träge angemessene Sicherheit zu leisten (Art. 292 ZGB).

6.Geltendmachung von Unterhaltsrechten im interkantonalen Verhältnis

Im interkantonalen Verhältnis ist für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen, die ge-stützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen sind, der Wohnkanton zuständig, bei Ausländerinnen und Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz der unterstüt-zende Aufenthaltskanton (Art. 25 Abs. 1 ZUG). Der Heimatkanton ist dafür zuständig, wenn er dem Aufenthaltskanton die Kosten voll vergütet hat oder vergüten muss (Art. 25 Abs. 2 ZUG). Der Wohnkanton überweist von den eingenommenen Beiträgen dem Heimatkanton den Betrag, der dessen Anteil an den Unterstützungskosten entspricht (Art. 25 Abs. 3 ZUG). Leistet also eine zürcherische Aufenthaltsgemeinde Notfallhilfe (vgl. dazu Kapitel 5.3.02), so liegt es an der Wohngemeinde, die die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe trägt und entspre-chend in den Unterhaltsanspruch des Kindes eintritt, abzuklären, ob von einem Elternteil (höhere als bislang geleistete) Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden können. Dies gilt analog auch für die Geltendmachung von Sicherungsansprüchen. Zu beachten ist, dass der Bundesgesetzgeber am 14. Dezember 2012 beschlossen hat, die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons abzuschaffen (vgl. dazu Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012, AS 2015 319 - 322; Kapitel 18.2.01 und Kapitel 18.2.02). Ab dem 8. Ap-ril 2017 ist die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten von Personen ohne Un-terstützungswohnsitz Sache der zuständigen Stellen des unterstützenden Aufenthaltskan-tons. Für die Geltendmachung von Kindesunterhaltsbeiträgen hat diese Zuständigkeitsrege-lung allerdings keine Bedeutung, denn Minderjährige verfügen - im Gegensatz zu Volljähri-gen - immer über einen Unterstützungswohnsitz (vgl. Art. 7 ZUG, § 37 SHG), d.h. zur Gel-tendmachung von Kindesunterhaltsbeiträgen ist stets der Unterstützungswohnsitz des Kin-des zuständig.

Rechtsprechung

VB.2015.00262: Der damals noch studierende Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Auf-lage der Sozialbehörde, gegenüber seinen Eltern den elterlichen Unterstützungsanspruch im Sinne von Art. 277 ZGB geltend zu machen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits älter als 25 Jahre ist und über einen Lehrabschluss und eine Berufsmaturität verfügt, nicht jedoch über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB, da das nahtlos daran an-schliessende Studium als Ausbildungsziel angesehen werden kann, erweist sich die Auflage als zulässig. VB.2009.00578: [Die Sozialbehörde erteilte eine Kostengutsprache für ein einjähriges Fami-liencoaching einer Mutter und ihres 2-jährigen Sohnes, wobei sie den gutgesprochenen Be-trag aufgrund der Einkommensverhältnisse um Fr. 4'800.-- reduzierte. Der Bezirksrat erach-tete den Abzug eines Elternbeitrags als unzulässig und hiess den Rekurs der Mutter gut.] Die

Sozialbehörde ging zu Recht davon aus, dass die Mutter und ihr 2-jähriger Sohn eine Unter-stützungseinheit bilden, die einen Einnahmeüberschuss aufweist, und dass in dieser Situati-on eine Reduktion der Kostengutsprache zulässig ist (E. 4.1 und 4.2). Entgegen der Ansicht des Bezirksrats hätten die Behörden den Elternbeitrag nicht auf dem Zivilrechtsweg einfor-dern müssen; dies wäre nur dann nötig gewesen, wenn Mutter und Sohn keine Unterstüt-zungseinheit gebildet hätten - etwa aufgrund eines unterschiedlichen Unterstützungswohn-sitzes (E. 4.3). Die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Zivilrechtsweg kommt auch des-halb nicht in Frage, weil die für das Familiencoaching anfallenden Kosten nicht als Unter-haltskosten des Sohnes bezeichnet werden können, da das Coaching in erster Linie der Un-terstützung der gesundheitlich beeinträchtigten Mutter dient (E. 4.4). Eine Mitfinanzierung des Familiencoachings im Umfang von monatlich Fr. 400.-- erweist sich als zumutbar, da das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr. 800.-- übersteigt (E. 5). VB.2007.00379: Bei den Eltern wohnendes mündiges Kind in Erstausbildung. Bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, kann von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden. Es ist aber nicht zulässig, ihm die Sozialhilfe al-lein mit der Begründung zu verweigern, seine Eltern seien zum Unterhalt verpflichtet. Trägt die Sozialhilfe die Unterhaltskosten, so hat die zuständige Behörde gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB bei den Eltern für die Dauer der Erstausbildung Beiträge einzufordern, sofern sich deswegen keine Unterstützungsbedürftigkeit der Eltern ergibt (E. 2.1). Die überschlagsmäs-sige Bedarfsermittlung genügt nicht, da die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich ge-nügen (E. 2.3). Rückweisung zur näheren Abklärung des Sachverhalts (E. 2.4). Urteil des Bundesgerichts 2A.485_2005 vom 17. Januar 2006: Nach Art. 25 ZUG ist der Wohnkanton für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen, die nach dem Zivilgesetzbuch auf das Gemeinwesen übergegangen sind, zuständig. Die Behörden im Aufenthaltskanton werden oftmals schon nicht legitimiert sein und auch keine andere Hand-habe haben, von Dritten Zahlungen zu verlangen, geschweige denn durchzusetzen. Sodann wird ein Aufenthaltskanton, der sich veranlasst sieht, einen Bedürftigen "im Notfall" (vgl. Art. 14 und 30 ZUG) zu unterstützen und damit meist kurzfristig handeln muss, kaum die Möglichkeit zu umfassenden Abklärungen über die Leistungspflicht Dritter haben. Schliess-lich ist die Notfallhilfe ausserhalb des Wohnkantons regelmässig nur auf eine kurze Zeit aus-gerichtet (E. 2.6). VB.2005.00366: Die Sozialbehörde ist nicht berechtigt, den ihrer Auffassung nach der Sozi-alhilfebezügerin zustehenden Unterhaltsbeitrag ihrer Eltern direkt bedarfsmindernd in die Bedarfsrechnung einzusetzen. Vielmehr hat die Sozialbehörde diesbezügliche Regressforde-rungen gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB direkt gegenüber den Eltern der Beschwerdeführe-rin, notfalls mittels Zivilklage, geltend zu machen (E.4.2.1).

Praxishilfen

Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesu-che um Alimentenhilfe

Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über das Inkasso und die Bevorschus-sung von Unterhaltsbeiträgen Weitere Formulare und Merkblätter finden sich auf der Webseite des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: