Leistungskürzung als Sanktion

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
14.2.01.
Publikationsdatum
28. September 2021
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.2. Leistungskürzung als Sanktion

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Sozialhilferechtliche Sanktionen wollen die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Pflichten erzwingen (bzw. den Ausgleich eines unrechtmässigen Zustands erwirken). Sie sind spezielle im Sozialhilferecht vorgesehene Sanktionen (im Gegensatz zu den Sanktionen des allgemeinen Verwaltungsrechts).

Die Sanktionierung in der Sozialhilfe untersteht den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien: Gesetzmässigkeit, Grundsatz der Rechtsgleichheit, Grundsatz von Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit.

Eine Sanktionsform im Sozialhilferecht bildet die in § 24 SHG vorgesehene Leistungskürzung.

Leistungen können aber auch aus anderen Gründen reduziert werden, nämlich insbesondere in folgenden Fällen:

  • Reduktion des Grundbedarfs zwecks Verrechnung bei unrechtmässigem Leistungsbezug. Hierbei handelt es sich nicht um eine Leistungskürzung im Sinne einer Sanktion (vgl. dazu Kapitel 15.1.03).
  • (Teilweiser) Leistungsentzug bei veränderten Verhältnissen, z.B. wenn die betroffene Person dank höherer Einnahmen bzw. tieferer Ausgaben nicht mehr im gleichen Umfang bedürftig ist (vgl. Kapitel 14.3.05). Auch diese Kürzung stellt keine Sanktion dar.
  • Reduktion von Wohnkosten, wenn der Mietzins überhöht ist und trotz Aufforderung keine Wohnung zu einem angemessenen Mietzins gesucht wird (vgl. Kapitel 14.3.04).

2.Leistungskürzung als Sanktion

Die Leistungskürzung als Sanktion kann den repressiven Sanktionen zugeordnet werden. Sie zielt auf die Erfüllung der Pflichten: Mittels repressiver Sanktionen soll Druck auf die Sozialhilfe beziehende Person ausgeübt werden, um diese zu veranlassen, ihre Pflichten zu erfüllen. In diesem Sinne erhofft man sich von der Androhung von repressiven Sanktionen präventive Wirkungen, indem der betroffenen Person die Leistungen gekürzt werden, wenn sie sich nicht wie gewünscht verhält.

2.1.Voraussetzungen

§ 24 SHG bildet die gesetzliche Grundlage für die Leistungskürzung. Voraussetzung für eine Leistungskürzung ist zunächst, dass die betroffene Person auf die Möglichkeit der Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist und dass sie trotzdem eine Anordnung nicht erfüllt hat (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24 Abs. 1 lit. a SHG dann angemessen zu kürzen, wenn die betroffene Person

  • gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Sozialbehörde verstösst,
  • keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt,
  • die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert,
  • eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt,
  • Leistungen zweckwidrig verwendet,
  • die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert,
  • ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht.

Weiter ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Gemäss diesem Prinzip muss das Ausmass der Kürzung aufgrund der gesamten persönlichen und sachlichen Umstände geeignet und erforderlich sein, um die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen. Vor allem aber muss die getroffene Sanktion auch angemessen sein. Sie muss also in einem vernünftigen Verhältnis zum Fehlverhalten und zum Verschulden der betroffenen Person stehen. Immer ist darauf zu achten, dass der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt wird. Die Kürzung muss in Form eines anfechtbaren schriftlichen Beschlusses erlassen und genügend begründet werden.

§ 24 Abs. 2 SHG hält sodann fest, dass die berechtigten Interessen Minderjähriger angemessen berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 Abs. 5).

2.2.Vorgehensweise

Da die Leistungskürzung für die betroffene Person unter Umständen ein massiver Eingriff darstellt, müssen vor der Beschlussfassung die Verhältnisse (immer) nochmals geprüft werden. Folgende Fragen sind – sofern dies nicht bereits geschehen ist – zu klären und es ist dem Klienten oder der Klientin die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (die Beantwortung folgender Fragen hilft auch bei der Entscheidung, ob und wie gekürzt werden soll und bei der Begründung der Sanktion):

  • War die Auflage bzw. Weisung zumutbar?
  • Weshalb hat die betroffene Person die Anordnung nicht erfüllt? Gibt es nachvollziehbare Gründe? Konnte sie objektiv der Forderung der Sozialbehörde nachkommen oder war es ihr aufgrund ihrer psychischen oder physischen Verfassung nicht möglich, der Auflage Folge zu leisten? Gibt es nachvollziehbare Hinderungsgründe? War die Auflage oder Weisung geeignet, die Situation der unterstützten Person zu verbessern?
  • Wurde die Kürzung schriftlich angedroht? War sich die betroffene Person bewusst, welche Folgen ihr Tun oder Unterlassen haben wird?

Kommt man zum Schluss, dass eine Kürzung grundsätzlich angemessen und zulässig ist, stellt sich die Frage, nach dem Umfang der Kürzung innerhalb des erlaubten Rahmens. Es geht hier um die Frage nach der Verhältnismässigkeit:

  • Wie schwer wiegt das Verschulden der betroffenen Person?
  • Sind Kinder von der Kürzung betroffen?

Die Leistungskürzung muss sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Dauer verhältnismässig sein. Ausserdem muss die betroffene Person wissen, was sie tun muss, damit die Kürzung aufgehoben wird, d.h. die Auflage muss entsprechend klar formuliert sein.

3.Kürzungsumfang

Als Sanktion können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) um 5 bis 30 Prozent gekürzt sowie Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge gestrichen werden (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 Abs. 2).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung muss sowohl in persönlicher, als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen.

Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit, insbesondere auf Kinder und Jugendliche.

Kürzungen von 20 bis 30 Prozent dürfen nur bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten angeordnet werden, wobei letzteres eine zeitliche Nähe der zu sanktionierenden Sachverhalte voraussetzt. So liegt keine Wiederholung im Sinne dieser Regelung vor, wenn jemand bereits vor zwei Jahren eine Kürzung zu gewärtigen hatte, in der Folge aber ein tadelloses Verhalten an den Tag legte und erst im aktuellen Zeitpunkt wieder ein Fehlverhalten zu beurteilen ist.

Bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten mit einem 20 Prozent tieferen GBL (vgl. dazu Kapitel 7.1.06) ist zu beachten, dass die Kürzung zwar an den für sie geltenden GBL anknüpft. Weil die materielle Grundsicherung aber nach wie vor gewährleistet werden muss, soll die Kürzung in solchen Situationen nur soweit erfolgen, als dass der betroffenen Person im mindesten noch so viel zur Verfügung steht wie das bei einer Kürzung um 30 Prozent vom ordentlichen Grundbedarf der Fall wäre. Bei diesen Personen soll deshalb maximal auf Fr. 704 gekürzt werden (GBL von Fr. 1006 minus 30% = Fr. 704). Dasselbe gilt für junge Erwachsene in einer Zweck-Wohngemeinschaft. Diese erhalten einen GBL in der Höhe von Fr. 770. Auch bei ihnen soll nicht unter den Betrag von Fr. 704 gekürzt werden.

Fallen Sanktion und Verrechnung einer Rückerstattung mit dem GBL (vgl. Kapitel 15.1.03) zusammen, darf der maximale Kürzungsumfang von 30% des GBL nicht überschritten werden.

4.Kürzungsdauer

Kürzungen von weniger als 20 Prozent sind unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate, Kürzungen von 20% und mehr auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen können die Kürzungen überprüft und gegebenenfalls gestützt darauf verlängert werden (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 Abs. 3).

Wird die Auflage während der Kürzungsdauer erfüllt, muss der Kürzungsbeschluss in der Regel aufgehoben werden (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 Abs. 4).

5.Übernahme von Sanktionen nach § 47c Abs. 3 SHG

Nach dem per 1. Juli 2020 in Kraft getretenen § 47c Abs. 3 SHG kann bei einem Wegzug einer Sozialhilfe beziehenden Person die Wegzugsgemeinde der Zuzugsgemeinde mittels einer Dossier-Übergabe (vgl. Kapitel 5.2.05) sowohl Auflagen als auch Weisungen und Sanktionen zur Übernahme weiterleiten (vgl. Kapitel 14.1.01). Die Sanktionen der Wegzugsgemeinde können jedoch nicht einfach unbesehen übernommen werden. Vorgängig muss durch die Zuzugsgemeinde geprüft werden, ob diese Anordnungen nach wie vor angemessen und verhältnismässig sind und ob sie auch in Anbetracht der aktuellen Situation noch Geltung haben oder nicht. Die Übernahme muss begründet und in den Leistungs-Grundentscheid aufgenommen werden. Zu beachten ist, dass eine verrechnungsweise Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe nicht im Rahmen der Dossier-Übergabe weitergegeben werden kann. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Sanktion, sondern um eine Schuld des betreffenden Klienten bzw. der betreffenden Klientin (vgl. Kapitel 15.01.01). Eine Schuld wird nicht von der Regelung nach § 47c Abs. 3 SHG erfasst.

Rechtsprechung

VB.2019.00126: E.2.3: Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sehen in Kap. A.8.2 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

E.4.3: Die Vorinstanz prüfte weder, ob die Beschwerdeführerin gegen die Auflagen verstossen hatte, noch, ob die ausgesprochene Leistungskürzung verhältnismässig war. Damit verstiess die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Da zentrale Voraussetzungen der Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 SHG nicht geprüft wurden, wiegt die Gehörsverletzung schwer (E. 4.3).

VB.2019.00013: Die Beschwerdeführenden wären verpflichtet gewesen, den Fahrzeugerwerb mittels Darlehen, das Mieten bzw. Vermieten einer Werkstatt, die Auslandabwesenheit sowie die geplante Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialbehörde zu melden (E. 5.1 ff.). Angesichts des wiederholten Fehlverhaltens und der mehrfachen Verletzung der Meldepflichten erscheint die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während sechs Monaten als gerechtfertigt, zumal keine spezifischen Interessen von Familienangehörigen, auf welche Rücksicht zu nehmen wäre, ersichtlich sind. Dahingegen erscheint die gänzliche Streichung des Einkommensfreibetrags (EFB) unverhältnismässig und dieser ist stattdessen während sechs Monaten um 30 % zu kürzen (E. 5.5).

VB.2017.00097: E.6: Der Beschwerdeführer verstiess gegen rechtmässige Weisungen der Beschwerdegegnerin (Teilnahme an einem Jugendprojekt, Nachweis von zehn Arbeitsbemühungen pro Monat). Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung sind gegeben. Bei jungen Erwachsenen mit einem 20 % tieferen Grundbetrag ist der maximale Kürzungsumfang von 30 % vom ordentlichen Grundbetrag von Fr. 986.- zu berechnen. Die ausgesprochene Kürzung von Fr. 755.- auf Fr. 690.- stellt im vorliegenden Fall daher die maximal zulässige Kürzung dar. Angesichts des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner fehlenden Einsicht erscheint diese Kürzung verhältnismässig. Nachdem damit aber der maximale Kürzungsumfang erreicht wurde, hätte die Beschwerdegegnerin die Kürzung auf maximal 6 Monate befristen müssen mit Möglichkeit auf Verlängerung.

VB.2018.00551: Die Auflage selbst ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % hätte sehr einschneidende Wirkungen auf den Finanzhaushalt der Familie des Beschwerdegegners gehabt (E. 4.4). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners nur (noch) den Probetag hätte absolvieren müssen, um danach eine Festanstellung zu erhalten und von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Von einer bewussten Aufrechterhaltung der Notlage durch die Ehefrau des Beschwerdegegners kann keine Rede sein (E. 4.5). Die Ehefrau des Beschwerdegegners informierte die Beschwerdeführerin zwar pflichtwidrigerweise nicht über die Absage des Probetags. Diese erfolgte jedoch auch nicht eigenmächtig, sondern in Absprache mit dem Leiter des Arbeitsintegrationsprogramms (E. 4.7). Die Umstände sprechen gegen ein grobes Fehlverhalten, das für eine Kürzung im Umfang von 30 % des Grundbedarfs vorausgesetzt wäre (E. 4.8). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Kürzung des Grundbedarfs für die Familie auf 15 % während drei Monaten wird der Situation gerecht und stellt keine rechtsverletzende Ermessensausübung dar (E. 4.9).

VB.2016.00701: Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um 15% für die Dauer von sechs Monaten sowie gegen eine Weisung, mit der gleichzeitig eine Leistungskürzung für die Dauer von zwölf Monaten um 30% angedroht wurde.

Die Weisung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen hat, erweist sich als zulässig (E. 3.2). Der Beschwerdeführer war für den Abbruch des Arbeitsprogramms zumindest mitverantwortlich und kam der Weisung deshalb ungenügend nach (E. 3.3). Die angeordnete Leistungskürzung ist verhältnismässig und deshalb nicht zu beanstanden (E. 3.4). Auch die Weisung zur Stellensuche ist zulässig. Bewerbungsunkosten sind grundsätzlich bereits im Grundbedarf enthalten (E. 4.2). Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein soll, eine Bewerbung zu schreiben. Immerhin absolvierte er einen Computer-Kurs sowie einen weiteren RAV-Kurs. (E. 4.3). Die Kürzungsandrohung kann nicht selbständig angefochten werden, sondern erst im Zusammenhang mit dem Kürzungsentscheid (E. 4.4).

VB.2016.00468: Die Weisung der Beschwerdegegnerin umfasst neben der Anmeldung an einen Deutschkurs auch die regelmässige Teilnahme daran und entsprechende Bemühungen des Beschwerdeführers (E. 4.1). Sprachkurse gehören zu den Massnahmen der beruflichen und sozialen Integration. Durch die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse dürften sich die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Die Teilnahme am Deutschkurs ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Die Weisung ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar (E. 4.2). Die wiederholten (unentschuldigten) Absenzen und das mangelnde Engagement des Beschwerdeführers sind als Nichtbefolgung der Weisung zu qualifizieren (E. 5). Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten ist verhältnismässig (E. 6).

VB.2016.00335: Überqualifikation führt nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes Programm. Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm dient hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen Fähigkeiten. Die Auflage zur aktiven Teilnahme am Lohnprogramm Dock ist zumutbar. Mit der Arbeit im Lohnprogramm Dock kann sich der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe und seinen Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten. Ausserdem wirkt sich die Teilnahme erfahrungsgemäss positiv bei der Stellensuche aus. Die Auflage ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern (E. 4.1). Bei der Teilnahme am Lohnprogramm Dock handelt es sich nicht um Zwangs- oder Pflichtarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle eigenmächtig und kommt damit der Auflage nicht mehr nach (E. 4.3). Die Möglichkeit einer Leistungskürzung wurde dem Beschwerdeführer schriftlich angedroht. Die Kürzung um 15 % für die Dauer von sechs Monaten ist verhältnismässig (E. 4.4).

VB.2016.00296: Die Weisung ist im Hinblick auf das Ziel, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern und seine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, sachgerecht (E. 4.2). Die der Auflösung des Lehrverhältnisses vorausgegangene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit führte nicht dazu, dass die erteilte Weisung unverhältnismässig oder aus anderen Gründen rechtswidrig geworden wäre. Das Gleiche gilt für die psychische Belastung, die ihre Ursache nicht im Lehrverhältnis hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anspruch auf Anpassung der Weisung. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Verstoss dagegen mit einer Kürzung der Leistungen zu sanktionieren (E. 4.4). Die Kürzung muss angemessen sein und darf den Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG, § 24 SHV). Zu beachten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer psychisch stark belastet war, dass ihm aber auch sowohl seitens des Sozialdienstes des Beschwerdegegners, des Arbeitgebers und durch die ärztliche Behandlung von verschiedener Seite Unterstützung angeboten worden war. Zudem fällt in Betracht, dass der Lehrabbruch seine berufliche Eingliederung stark behindert. Schliesslich ist zur berücksichtigen, dass es sich um die erstmalige Kürzung des Grundbedarfs handelt. Der Umfang der Leistungskürzung liegt im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz (E. 4.5).

VB.2014.00488: Die Sozialbehörde erteilte dem Klienten unter anderem die Auflage, bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm mitzuwirken. Dies mit Hinweis auf eine Kürzung des Grundbedarfs bei Nichtbefolgen der Weisung. Der Klient meldete sich weder für das Beschäftigungsprogramm an noch nahm er daran teil. Gegen die darauf beschlossene Kürzung der Unterstützung erhob er Beschwerde. Vorab ist zu prüfen, ob sich die Weisung zur Mitwirkung bei der Anmeldung an einem Beschäftigungsprogramm als rechtmässig erweist, bevor auf die Frage der Rechtmässigkeit der Kürzung einzugehen ist (E. 1.2).
Die Auflage zur Mitwirkung bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm ist zulässig (E. 3). Die Kürzung der Unterstützungsleistungen um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate erscheint verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer durch das Ausfüllen der Anmeldung kurzfristig selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt (E. 4).

VB.2013.00377: Die Sozialbehörde kürzte den Grundbedarf des Beschwerdegegners um 15% bereits ab Unterstützungsbeginn, weil dieser seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe. Da der Beschwerdegegner eine Zeit lang von der Sozialhilfe abgelöst war, bestand kein Unterstützungsverhältnis, das die Sozialbehörde berechtigt hätte, dem Beschwerdegegner Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbefolgung den Grundbedarf sanktionsweise zu kürzen (E. 4.1). Die Ursache der Bedürftigkeit bezüglich der Entstehung des Unterstützungsanspruchs ist nicht ausschlaggebend (E. 4.2).

VB.2013.00121: Den Beschwerdeführenden wurden zwei Weisungen auferlegt, einerseits, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen mit der Androhung, dass bei anhaltender Erfolglosigkeit ab 1. Oktober 2013 ein Mietzins von maximal Fr. 1'300.- angerechnet würde, und anderseits, bei entsprechendem Angebot eine Wohnung in einer der Alterssiedlungen der Beschwerdegegnerin zu beziehen, was bei Nichtbeachtung zu einer Leistungskürzung führen würde. Angefochten ist die Kürzung der Sozialhilfe infolge der Missachtung der zweiten Weisung (E. 1). Diese Weisung diente dazu, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu mindern. Zudem hätte der Bezug einer Alterswohnung auf ihr fortgeschrittenes Alter Rücksicht genommen, womit die Weisung nicht zu beanstanden ist. Der Umzug in die Alterswohnung wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen (E. 4). Die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von 10 Monaten erscheint nicht als unverhältnismässig (E. 5.2).

VB.2009.00116: [Die Beschwerdeführerin erfüllte die Auflage, monatlich zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen, nicht.] Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.3 vor, dass der Grundbedarf für maximal zwölf Monate um höchstens 15% gekürzt werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00105, E. 4.3). Daneben sind auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten (E. 4.3). Es verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn die Beschwerdeführerin mit der höchst möglichen Sanktion belegt wird, ohne dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falls (u.a. Krankheit und Tod der Mutter) berücksichtigt werden (E. 4.4).

VB.2008.00105: [Die Sozialbehörde wies den Beschwerdeführer mit Erfahrung im IT-Bereich mehrmals an, sich auch auf Stellen in einem branchenfremden Bereich zu bewerben und an einer Informationsveranstaltung zu einer Arbeitsstelle teilzunehmen, was er nicht tat. Darauf kürzte sie die wirtschaftliche Hilfe vor der Fassung eines entsprechenden Beschlusses per sofort für sechs Monate um 15%]. Die Kürzung des Grundbedarfs um 15% setzt [den Beschwerdeführer] auf das Minimum, das zu einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden darf. Zu prüfen ist dabei unter anderem, ob die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren, die betroffene Person vorgängig klar informiert wurde, sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein konnte, die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selber dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb später aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2; E. 4.1). Das Ausmass der Kürzung muss aufgrund der gesamten persönlichen und sachlichen Umstände angemessen, geeignet und erforderlich sein, um die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen oder allenfalls zu ersetzen. Insbesondere soll die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten und zum Verschulden der betroffenen Person stehen. Wie dargelegt, bildete die Bewerbung des Beschwerdeführers in anderen Bereichen als im IT-Bereich schon lange Thema der Diskussionen sowohl im RAV als auch in der Fürsorgebehörde (vorn E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag offenkundig nicht einzusehen, dass es nunmehr darum geht, ihn nicht nur im IT-Bereich, sondern überhaupt in den Arbeitsmarkt in irgendeiner zumutbaren Weise zu integrieren. Dabei kann er weder darauf beharren, zumutbar seien nur Stellen, die eine akademische Bildung erforderten, noch darauf, für ihn kämen nur Vollzeitstellen in Betracht (vorn E. 3.5). An Mahnungen seitens der Beschwerdegegnerin fehlte es im hier massgebenden Zeitraum sodann nicht (vorn E. 4.2). Schliesslich ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer nicht von sich aus auf die Stelle beim Call-Center der E AG (als allenfalls zweite Stelle ausserhalb des IT-Bereichs; vorn E. 3.2.2) bewarb, sondern ihm diese zugewiesen wurde. Dass das Stellenangebot zur Weihnachtszeit keine Stellen ausserhalb des IT-Bereichs enthalten hätte, ist dagegen nicht substantiiert dargetan. Insgesamt hält die Kürzung des Grundbedarfs um 15% für die Dauer von sechs Monaten einer Rechtskontrolle stand, wenn sie auch eher streng erscheint (E. 4.3).

VB.2007.00569: Kürzung des Grundbedarfs wegen Missachtung der Weisung der Sozialbehörde durch Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kioskbetreiber. Die Weisung, die selbständige Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2007 aufzugeben und eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, war rechtmässig. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden denn auch schon mehrmals (in den Verfügungen vom 3. Mai 2006, 31. Oktober 2006 und 14. Dezember 2006) schriftlich darauf hingewiesen, dass sie sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen hätten und «Pläne zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit … in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Sozialbehörde bedürfen». Nachdem sich der Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit der Sozialbehörde durch Aufgabe seiner bisherigen Teilzeitstelle und Abschluss eines Mietvertrags für den Betrieb eines Kiosks vorsätzlich über diese Weisungen der Sozialhilfeorgane hinweggesetzt hatte und keinerlei Anhaltspunkte für eine erfolgsversprechende selbständige Erwerbstätigkeit ersichtlich waren, durfte er nicht erwarten, dass die Sozialbehörde sein Vorgehen billigen, geschweige denn Hilfestellung bieten würde (E. 4.2).

VB.2006.00171: Rechtsgrundlagen zur Erteilung von Auflagen im Sozialhilferecht und zur Leistungskürzung (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich passiv verhalten, weshalb die Leistungskürzung wegen fehlender Arbeitsbemühungen rechtmässig ist. Der vom Beschwerdeführer angegebene Bedarf von Fr. 400.--/Monat für Tabakwaren steht der Kürzung nicht entgegen (E. 2.3).

VB.2005.00036: Wirtschaftliche Hilfe kann mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Bei Missachtung dieser Weisung kann die wirtschaftliche Leistung gekürzt werden (E.3.1). Die formellen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung sind erfüllt (E.3.2). Die Weisung, jede ihm angebotene Arbeit anzunehmen, ist zumutbar (E.3.3). Zu prüfen ist, ob sich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips bewegt. Die Streichung von situationsbedingten Leistungen und des Grundbedarfs II erweist sich als verhältnismässig (E.3.4.1). Hingegen erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs I um 15% im vorliegenden Fall als unverhältnismässig (E.3.4.2).

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