Informationen unter Sozialhilfeorganen

Kapitelnr.
5.2.05.
Publikationsdatum
24. November 2020
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.2. Amtsgeheimnis und Informationsaustausch

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

§ 47c SHG regelt den Informationsaustausch zwischen den in einem konkreten Einzelfall beteiligten Sozialhilfeorganen (Sozialbehörden und mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betraute Organe und Personen). Diese Bestimmung legt nicht nur eine Ermächtigung zum Informationsaustausch fest, sondern verpflichtet die Sozialhilfeorgane, sich gegenseitig über Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe, über Abtretungen und Auszahlungen gemäss § 19 SHG sowie über die Realisierung von Vermögenswerten gemäss § 20 SHG zu informieren (§ 47c Abs. 1 SHG).

Eine solche Verpflichtung zum Informationsaustausch besteht insbesondere, wenn ein Sozialhilfefall an ein anderes Sozialhilfeorgan übergeben wird, wenn Zuständigkeitsfragen zu klären sind oder wenn es um Fragen der Subsidiarität und der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen geht (§ 47c Abs. 2 SHG).

Ein Informationsaustausch ist vor allem bei einem Wegzug einer unterstützten Person von Bedeutung. Er dient nicht nur einer ordnungsgemässen Fallübergabe, sondern ermöglicht auch rechtzeitige Absprachen zwischen allen Beteiligten. Dies hilft, Doppelbezüge und Doppelzahlungen zu vermeiden. Ausserdem kann so abgeklärt werden, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 und C.1.7). Möglich ist auch ein Informationsaustausch bezüglich der bereits durchgeführten Integrationsmassnahmen, so dass Doppelspurigkeiten vermieden werden. Ebenso sind für die neu zuständige Sozialbehörde Auskünfte über rechtskräftige Verurteilungen wegen unrechtmässiger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen mit Blick auf die Vermeidung zukünftiger Missbräuche von Bedeutung. Auch solche Informationen sollen unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss § 47c Abs. 2 SHG ausgetauscht werden.

Im Unterschied zu der in § 47c Abs. 1 und 2 SHG geltenden Informationspflicht ist der per 1. Juli 2020 in Kraft getretene § 47c Abs. 3 SHG als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Die Regelung betreffend Weitergabe des Sozialhilfedossiers ist damit optional und nicht verpflichtend. Schon bisher war gestützt auf § 47c Abs. 1 und 2 SHG die Möglichkeit des Informationsaustausches gegeben. Mit Absatz 3 wurde die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass beim Wegzug einer mit Sozialhilfe unterstützten Person der neuen Wohngemeinde das Sozialhilfedossier weitergegeben werden kann und dass die neue Gemeinde Auflagen, Weisungen und Sanktionen der ehemaligen Gemeinde übernehmen kann. Dabei gilt Folgendes:

Von Seiten der Wegzugsgemeinde ist bezüglich der Weitergabe des Sozialhilfedossiers zu beachten, dass die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nach den Bestimmungen des IDG sowie der Archivgesetzgebung gewahrt bleiben müssen (vgl. Kapitel 6.3.01). Es können deshalb nur Kopien der betreffenden Dokumente weitergegeben werden, nicht aber die Originale. Elektronisch geführte Akten müssen ebenfalls aufbewahrt werden.

Von Seiten der Zuzugsgemeinde ist hinsichtlich der Übernahme des Dossiers zu beachten, dass Auflagen und Weisungen nur dann übernommen werden können, wenn sie erneut und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit geprüft worden sind (vgl. Kapitel 14.1.01). Eine Übernahme kann zudem nicht formlos stattfinden. Nach der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist die Übernahme zu begründen und in den Grundentscheid aufzunehmen.

Rechtsprechung


Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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