Informationen unter Sozialhilfeorganen

Kapitelnr.
5.2.05.
Publikationsdatum
29. Juni 2012
Kapitel
5 Allgemeines zur Sozialhilfe
Unterkapitel
5.2. Amtsgeheimnis und Informationsaustausch

Rechtsgrundlagen

§ 47c SHG

Erläuterungen

§ 47c SHG regelt den Informationsaustausch zwischen den in einem konkreten Einzelfall be-teiligten Sozialhilfeorganen (Sozialbehörden und mit der Durchführung der öffentlichen Sozi-alhilfe betraute Organe und Personen). Diese Bestimmung legt nicht nur eine Ermächtigung zum Informationsaustausch fest, sondern verpflichtet die Sozialhilfeorgane, sich gegenseitig über Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe, über Abtre-tungen und Auszahlungen gemäss § 19 SHG sowie über die Realisierung von Vermögens-werten gemäss § 20 SHG zu informieren (§ 47c Abs. 1 SHG). Eine solche Verpflichtung zur Information besteht insbesondere, wenn ein Sozialhilfefall an ein anderes Sozialhilfeorgan übergeben wird, wenn Zuständigkeitsfragen zu klären sind oder wenn es um Fragen der Subsidiarität und der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen geht (§ 47c Abs. 2 SHG). Ein Informationsaustausch ist vor allem bei einem Wegzug einer unterstützten Person von Bedeutung. Er dient nicht nur einer ordnungsgemässen Fallübergabe, sondern ermöglicht auch rechtzeitige Absprachen zwischen allen Beteiligten und hilft, Doppelbezüge und Dop-pelzahlungen zu vermeiden. Ausserdem kann so abgeklärt werden, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 und C.1.7). Mög-lich ist auch ein Informationsaustausch bezüglich der bereits durchgeführten Integrations-massnahmen. Dies hilft, Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Aber auch Auskünfte über rechtskräftige Verurteilungen wegen unrechtmässiger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen sind gerade mit Blick auf die Vermeidung zukünftiger Missbräuche für die neu zuständige Sozialbehörde von Bedeutung. Auch solche Informationen sollen daher ausgetauscht wer-den. Schliesslich gilt die Informationspflicht auch mit Bezug auf Abtretungen und Auszahlun-gen gemäss § 19 Abs. 1 und 2 SHG und die Realisierung von Vermögenswerten gemäss § 20 SHG, denn damit können insbesondere Rückerstattungen von gewährter wirtschaftli-cher Hilfe durch die vormals zuständige Sozialbehörde sichergestellt werden.

Rechtsprechung

Praxishilfen

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