Leistungskürzung als Sanktion

Inhaltsverzeichnis

Kapitelnr.
14.2.01.
Publikationsdatum
4. Januar 2021
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.2. Leistungskürzung als Sanktion

Rechtsgrundlagen

§ 24 SHG § 24 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2

Erläuterungen

1.Allgemeines

Sozialhilferechtliche Sanktionen wollen die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Pflichten erzwin-gen (bzw. den Ausgleich eines unrechtmässigen Zustands erwirken). Sie sind spezielle im Sozialhilferecht vorgesehene Sanktionen (im Gegensatz zu den Sanktionen des allgemeinen Verwaltungsrechts). Die Sanktionierung in der Sozialhilfe untersteht den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien: Gesetzmässigkeit, Grundsatz der Rechtsgleichheit, Grundsatz von Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit. Eine Sanktionsform im Sozialhilferecht bildet die in § 24 SHG vorgesehene Leistungskür-zung. Leistungen können aber auch aus anderen Gründen reduziert werden, nämlich insbesondere in folgenden Fällen:

  • Reduktion des Grundbedarfs zwecks Verrechnung bei unrechtmässigem Leistungsbe-zug. Hierbei handelt es sich nicht um eine Leistungskürzung im Sinne einer Sanktion (vgl. dazu Kapitel 15.1.03).
  • (Teilweiser) Leistungsentzug bei veränderten Verhältnissen, z.B. wenn die betroffene Person dank höherer Einnahmen bzw. tieferer Ausgaben nicht mehr im gleichen Umfang bedürftig ist (vgl. Kapitel 14.3.05). Auch diese Kürzung stellt keine Sanktion dar.
  • Reduktion von Wohnkosten, wenn der Mietzins überhöht ist und trotz Aufforderung keine Wohnung zu einem angemessenen Mietzins gesucht wird (vgl. Kapitel 14.3.04).

2.Leistungskürzung als Sanktion

Die Leistungskürzung als Sanktion kann den repressiven Sanktionen zugeordnet werden. Sie zielt auf die Erfüllung der Pflichten: Mittels repressiver Sanktionen soll Druck auf die So-zialhilfe beziehende Person ausgeübt werden, um diese zu veranlassen, ihre Pflichten zu er-füllen. In diesem Sinne erhofft man sich von der Androhung von repressiven Sanktionen prä-ventive Wirkungen, indem der betroffenen Person die Leistungen gekürzt werden, wenn sie

sich nicht wie gewünscht verhält. 2.1. Voraussetzungen § 24 SHG bildet die gesetzliche Grundlage für die Leistungskürzung. Voraussetzung für eine Leistungskürzung ist zunächst, dass die betroffene Person auf die Möglichkeit der Leis-tungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist und dass sie trotzdem eine Anordnung nicht erfüllt hat (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24 Abs. 1 lit. a SHG dann angemessen zu kürzen, wenn die betroffene Person

  • gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Sozialbehörde verstösst,
  • keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt,
  • die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert,
  • eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt,
  • Leistungen zweckwidrig verwendet,
  • die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verwei-gert,
  • ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht. Weiter ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Gemäss diesem Prinzip muss das Ausmass der Kürzung aufgrund der gesamten persönlichen und sachlichen Umstände ge-eignet und erforderlich sein, um die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen. Vor allem aber muss die getroffene Sanktion auch angemessen sein. Sie muss also in einem vernünftigen Verhältnis zum Fehlverhalten und zum Verschulden der betroffenen Person stehen. Immer ist darauf zu achten, dass der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt wird. Die Kürzung muss in Form eines anfechtbaren schriftlichen Beschlusses erlassen und genügend begründet werden. § 24 Abs. 2 SHG hält sodann fest, dass die berechtigten Interessen Minderjähriger ange-messen berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 Abs. 5). 2.2. Vorgehensweise Da die Leistungskürzung für die betroffene Person unter Umständen ein massiver Eingriff darstellt, müssen vor der Beschlussfassung die Verhältnisse (immer) nochmals geprüft wer-den. Folgende Fragen sind – sofern dies nicht bereits geschehen ist – zu klären und es ist dem Klienten oder der Klientin die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern (die Beant-wortung folgender Fragen hilft auch bei der Entscheidung, ob und wie gekürzt werden soll und bei der Begründung der Sanktion):
  • War die Auflage bzw. Weisung zumutbar?
  • Weshalb hat die betroffene Person die Anordnung nicht erfüllt? Gibt es nachvollziehbare Gründe? Konnte sie objektiv der Forderung der Sozialbehörde nachkommen oder war es ihr aufgrund ihrer psychischen oder physischen Verfassung nicht möglich, der Aufla-ge Folge zu leisten? Gibt es nachvollziehbare Hinderungsgründe? War die Auflage oder Weisung geeignet, die Situation der unterstützten Person zu verbessern?
  • Wurde die Kürzung schriftlich angedroht? War sich die betroffene Person bewusst, wel-che Folgen ihr Tun oder Unterlassen haben wird? Kommt man zum Schluss, dass eine Kürzung grundsätzlich angemessen und zulässig ist, stellt sich die Frage, nach dem Umfang der Kürzung innerhalb des erlaubten Rahmens. Es geht hier um die Frage nach der Verhältnismässigkeit:
  • Wie schwer wiegt das Verschulden der betroffenen Person?
  • Sind Kinder von der Kürzung betroffen? Die Leistungskürzung muss sowohl in Bezug auf die Höhe als auch auf die Dauer verhält-nismässig sein. Ausserdem muss die betroffene Person wissen, was sie tun muss, damit die Kürzung aufgehoben wird, d.h. die Auflage muss entsprechend klar formuliert sein.

3.Kürzungsumfang

Als Sanktion können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Grund-bedarf für den Lebensunterhalt (GBL) um 5 bis 30 Prozent gekürzt sowie Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge gestrichen werden (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 Abs. 2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorge-hen. Die Kürzung muss sowohl in persönlicher, als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstüt-zungseinheit, insbesondere auf Kinder und Jugendliche. Kürzungen von 20 bis 30 Prozent dürfen nur bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehl-verhalten angeordnet werden, wobei letzteres eine zeitliche Nähe der zu sanktionierenden Sachverhalte voraussetzt. So liegt keine Wiederholung im Sinne dieser Regelung vor, wenn jemand bereits vor zwei Jahren eine Kürzung zu gewärtigen hatte, in der Folge aber ein ta-delloses Verhalten an den Tag legte und erst im aktuellen Zeitpunkt wieder ein Fehlverhalten zu beurteilen ist. Bei jungen Erwachsenen in Einpersonenhaushalten mit einem 20 Prozent tieferen GBL (vgl. dazu Kapitel 7.1.06) ist zu beachten, dass die Kürzung zwar an den für sie geltenden GBL anknüpft. Weil die materielle Grundsicherung aber nach wie vor gewährleistet werden muss, soll die Kürzung in solchen Situationen nur soweit erfolgen, als dass der betroffenen Person im mindesten noch so viel zur Verfügung steht wie das bei einer Kürzung um 30 Prozent vom ordentlichen Grundbedarf der Fall wäre. Bei diesen Personen soll deshalb maximal auf

Fr. 698 gekürzt werden (GBL von Fr. 997 minus 30% = Fr. 698). Dasselbe gilt für junge Er-wachsene in einer Zweck-Wohngemeinschaft. Diese erhalten einen GBL in der Höhe von Fr. 763. Auch bei ihnen soll nicht unter den Betrag von Fr. 698 gekürzt werden. Fallen Sanktion und Verrechnung einer Rückerstattung mit dem GBL (vgl. Kapitel 15.1.03) zusammen, darf der maximale Kürzungsumfang von 30% des GBL nicht überschritten wer-den.

4.Kürzungsdauer

Kürzungen von weniger als 20 Prozent sind unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate, Kürzungen von 20% und mehr auf maxi-mal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen können die Kürzungen überprüft und gegebenenfalls gestützt darauf verlängert werden (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 Abs. 3). Wird die Auflage während der Kürzungsdauer erfüllt, muss der Kürzungsbeschluss in der Regel aufgehoben werden (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 Abs. 4).

5.Übernahme von Sanktionen nach § 47c Abs. 3 SHG

Nach dem per 1. Juli 2020 in Kraft getretenen § 47c Abs. 3 SHG kann bei einem Wegzug ei-ner Sozialhilfe beziehenden Person die Wegzugsgemeinde der Zuzugsgemeinde mittels ei-ner Dossier-Übergabe (vgl. Kapitel 5.2.05) sowohl Auflagen als auch Weisungen und Sankti-onen zur Übernahme weiterleiten (vgl. Kapitel 14.1.01). Die Sanktionen der Wegzugsge-meinde können jedoch nicht einfach unbesehen übernommen werden. Vorgängig muss durch die Zuzugsgemeinde geprüft werden, ob diese Anordnungen nach wie vor angemes-sen und verhältnismässig sind und ob sie auch in Anbetracht der aktuellen Situation noch Geltung haben oder nicht. Die Übernahme muss begründet und in den Leistungs-Grundentscheid aufgenommen werden. Zu beachten ist, dass eine verrechnungsweise Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe nicht im Rahmen der Dossier-Übergabe weitergegeben werden kann. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Sank-tion, sondern um eine Schuld des betreffenden Klienten bzw. der betreffenden Klientin (vgl. Kapitel 15.01.01). Eine Schuld wird nicht von der Regelung nach § 47c Abs. 3 SHG erfasst.

Rechtsprechung

VB.2019.00126: E.2.3: Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leis-tungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Die Richtlinien der Schweizeri-schen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sehen in Kap. A.8.2 vor, dass der Grundbedarf um

5–30 % gekürzt werden kann. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf maximal 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspiel-raum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. An-gemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2). E.4.3: Die Vorinstanz prüfte weder, ob die Beschwerdeführerin gegen die Auflagen verstos-sen hatte, noch, ob die ausgesprochene Leistungskürzung verhältnismässig war. Damit ver-stiess die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Da zentrale Voraussetzungen der Leistungskürzung gemäss § 24 Abs. 1 SHG nicht geprüft wurden, wiegt die Gehörsverletzung schwer (E. 4.3). VB.2019.00013: Die Beschwerdeführenden wären verpflichtet gewesen, den Fahrzeuger-werb mittels Darlehen, das Mieten bzw. Vermieten einer Werkstatt, die Auslandabwesenheit sowie die geplante Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialbehörde zu melden (E. 5.1 ff.). Angesichts des wiederholten Fehlverhaltens und der mehrfachen Verlet-zung der Meldepflichten erscheint die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % während sechs Monaten als gerechtfertigt, zumal keine spezifischen Interessen von Familienangehörigen, auf welche Rücksicht zu nehmen wäre, ersichtlich sind. Dahingegen erscheint die gänzliche Streichung des Einkommensfreibetrags (EFB) unverhältnismässig und dieser ist stattdessen während sechs Monaten um 30 % zu kürzen (E. 5.5). VB.2018.00551: Die Auflage selbst ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % hätte sehr einschneidende Wirkungen auf den Finanzhaushalt der Familie des Beschwerdegegners gehabt (E. 4.4). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners nur (noch) den Probetag hätte absolvieren müssen, um danach eine Festanstellung zu erhalten und von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Von ei-ner bewussten Aufrechterhaltung der Notlage durch die Ehefrau des Beschwerdegegners kann keine Rede sein (E. 4.5). Die Ehefrau des Beschwerdegegners informierte die Be-schwerdeführerin zwar pflichtwidrigerweise nicht über die Absage des Probetags. Diese er-folgte jedoch auch nicht eigenmächtig, sondern in Absprache mit dem Leiter des Arbeitsin-tegrationsprogramms (E. 4.7). Die Umstände sprechen gegen ein grobes Fehlverhalten, das für eine Kürzung im Umfang von 30 % des Grundbedarfs vorausgesetzt wäre (E. 4.8). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Kürzung des Grundbedarfs für die Familie auf 15 % während drei Monaten wird der Situation gerecht und stellt keine rechtsverletzende Ermessensausübung dar (E. 4.9). VB.2016.00701: Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs um 15% für die Dauer von sechs Monaten sowie gegen eine Weisung, mit der gleichzeitig eine Leistungskürzung für die Dauer von zwölf Monaten um 30% angedroht wurde. Die Weisung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer an einem Beschäfti-gungsprogramm teilzunehmen hat, erweist sich als zulässig (E. 3.2). Der Beschwerdeführer war für den Abbruch des Arbeitsprogramms zumindest mitverantwortlich und kam der Wei-sung deshalb ungenügend nach (E. 3.3). Die angeordnete Leistungskürzung ist verhältnis-

mässig und deshalb nicht zu beanstanden (E. 3.4). Auch die Weisung zur Stellensuche ist zulässig. Bewerbungsunkosten sind grundsätzlich bereits im Grundbedarf enthalten (E. 4.2). Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten Deutsch-kenntnisse nicht in der Lage sein soll, eine Bewerbung zu schreiben. Immerhin absolvierte er einen Computer-Kurs sowie einen weiteren RAV-Kurs. (E. 4.3). Die Kürzungsandrohung kann nicht selbständig angefochten werden, sondern erst im Zusammenhang mit dem Kür-zungsentscheid (E. 4.4). VB.2016.00468: Die Weisung der Beschwerdegegnerin umfasst neben der Anmeldung an einen Deutschkurs auch die regelmässige Teilnahme daran und entsprechende Bemühun-gen des Beschwerdeführers (E. 4.1). Sprachkurse gehören zu den Massnahmen der berufli-chen und sozialen Integration. Durch die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse dürften sich die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Die Teilnahme am Deutschkurs ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Die Wei-sung ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar (E. 4.2). Die wiederholten (unentschuldigten) Absenzen und das mangelnde Engagement des Beschwerdeführers sind als Nichtbefolgung der Weisung zu qualifizieren (E. 5). Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten ist verhältnismässig (E. 6). VB.2016.00335: Überqualifikation führt nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes Pro-gramm. Die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm dient hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen Fähigkeiten. Die Auflage zur aktiven Teilnahme am Lohnprogramm Dock ist zumutbar. Mit der Arbeit im Lohnprogramm Dock kann sich der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe und seinen Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten. Ausserdem wirkt sich die Teilnahme erfahrungsgemäss positiv bei der Stellensuche aus. Die Auflage ist deshalb geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern (E. 4.1). Bei der Teilnah-me am Lohnprogramm Dock handelt es sich nicht um Zwangs- oder Pflichtarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK (E. 4.2). Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle eigenmächtig und kommt damit der Auflage nicht mehr nach (E. 4.3). Die Möglichkeit einer Leistungskürzung wurde dem Beschwerdeführer schriftlich angedroht. Die Kürzung um 15 % für die Dauer von sechs Monaten ist verhältnismässig (E. 4.4). VB.2016.00296: Die Weisung ist im Hinblick auf das Ziel, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern und seine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, sachgerecht (E. 4.2). Die der Auflösung des Lehrverhältnisses vorausgegangene vorübergehende Arbeitsun-fähigkeit führte nicht dazu, dass die erteilte Weisung unverhältnismässig oder aus anderen Gründen rechtswidrig geworden wäre. Das Gleiche gilt für die psychische Belastung, die ihre Ursache nicht im Lehrverhältnis hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anspruch auf Anpassung der Weisung. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin berechtigt, den Verstoss dagegen mit einer Kürzung der Leistungen zu sanktionieren (E. 4.4). Die Kürzung muss angemessen sein und darf den Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner An-gehörigen nicht gefährden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG, § 24 SHV). Zu beachten ist insbe-sondere, dass der Beschwerdeführer psychisch stark belastet war, dass ihm aber auch so-wohl seitens des Sozialdienstes des Beschwerdegegners, des Arbeitgebers und durch die ärztliche Behandlung von verschiedener Seite Unterstützung angeboten worden war. Zudem

fällt in Betracht, dass der Lehrabbruch seine berufliche Eingliederung stark behindert. Schliesslich ist zur berücksichtigen, dass es sich um die erstmalige Kürzung des Grundbe-darfs handelt. Der Umfang der Leistungskürzung liegt im Rahmen des Ermessens der Vo-rinstanz (E. 4.5). VB.2014.00488: Die Sozialbehörde erteilte dem Klienten unter anderem die Auflage, bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm mitzuwirken. Dies mit Hinweis auf eine Kürzung des Grundbedarfs bei Nichtbefolgen der Weisung. Der Klient meldete sich weder für das Be-schäftigungsprogramm an noch nahm er daran teil. Gegen die darauf beschlossene Kürzung der Unterstützung erhob er Beschwerde. Vorab ist zu prüfen, ob sich die Weisung zur Mit-wirkung bei der Anmeldung an einem Beschäftigungsprogramm als rechtmässig erweist, be-vor auf die Frage der Rechtmässigkeit der Kürzung einzugehen ist (E. 1.2). Die Auflage zur Mitwirkung bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm ist zulässig (E. 3). Die Kürzung der Unterstützungsleistungen um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate erscheint verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer durch das Ausfüllen der Anmel-dung kurzfristig selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt (E. 4). VB.2013.00377: Die Sozialbehörde kürzte den Grundbedarf des Beschwerdegegners um 15% bereits ab Unterstützungsbeginn, weil dieser seine Arbeitslosigkeit selber verschuldet habe. Da der Beschwerdegegner eine Zeit lang von der Sozialhilfe abgelöst war, bestand kein Unterstützungsverhältnis, das die Sozialbehörde berechtigt hätte, dem Beschwerde-gegner Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbefolgung den Grundbedarf sanktionswei-se zu kürzen (E. 4.1). Die Ursache der Bedürftigkeit bezüglich der Entstehung des Unterstüt-zungsanspruchs ist nicht ausschlaggebend (E. 4.2). VB.2013.00121: Den Beschwerdeführenden wurden zwei Weisungen auferlegt, einerseits, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen mit der Androhung, dass bei anhaltender Er-folglosigkeit ab 1. Oktober 2013 ein Mietzins von maximal Fr. 1'300.- angerechnet würde, und anderseits, bei entsprechendem Angebot eine Wohnung in einer der Alterssiedlungen der Beschwerdegegnerin zu beziehen, was bei Nichtbeachtung zu einer Leistungskürzung führen würde. Angefochten ist die Kürzung der Sozialhilfe infolge der Missachtung der zwei-ten Weisung (E. 1). Diese Weisung diente dazu, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zu mindern. Zudem hätte der Bezug einer Alterswohnung auf ihr fortgeschrittenes Alter Rücksicht genommen, womit die Weisung nicht zu beanstanden ist. Der Umzug in die Al-terswohnung wäre den Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen (E. 4). Die Kürzung des Grundbedarfs für die Dauer von 10 Monaten erscheint nicht als unverhältnismässig (E. 5.2). VB.2009.00116: [Die Beschwerdeführerin erfüllte die Auflage, monatlich zehn schriftliche Bewerbungen vorzulegen, nicht.] Die SKOS-Richtlinien sehen in Kap. A.8.3 vor, dass der Grundbedarf für maximal zwölf Monate um höchstens 15% gekürzt werden kann. Die Sozial-behörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Ermessensspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00105, E. 4.3). Daneben sind auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten (E. 4.3). Es verstösst ge-gen das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn die Beschwerdeführerin mit der höchst mögli-

chen Sanktion belegt wird, ohne dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falls (u.a. Krankheit und Tod der Mutter) berücksichtigt werden (E. 4.4). VB.2008.00105: [Die Sozialbehörde wies den Beschwerdeführer mit Erfahrung im IT-Bereich mehrmals an, sich auch auf Stellen in einem branchenfremden Bereich zu bewerben und an einer Informationsveranstaltung zu einer Arbeitsstelle teilzunehmen, was er nicht tat. Darauf kürzte sie die wirtschaftliche Hilfe vor der Fassung eines entsprechenden Beschlusses per sofort für sechs Monate um 15%]. Die Kürzung des Grundbedarfs um 15% setzt [den Be-schwerdeführer] auf das Minimum, das zu einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und zeit-lich befristet unterschritten werden darf. Zu prüfen ist dabei unter anderem, ob die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren, die betroffene Person vorgängig klar informiert wurde, sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein konnte, die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und die be-troffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selber dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb später aufgehoben werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2; E. 4.1). Das Ausmass der Kürzung muss aufgrund der gesamten persönlichen und sachlichen Umstände angemessen, geeignet und erforderlich sein, um die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen oder allenfalls zu ersetzen. Insbesondere soll die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten und zum Verschulden der betroffenen Person stehen. Wie dargelegt, bildete die Bewerbung des Beschwerdeführers in anderen Bereichen als im IT-Bereich schon lange Thema der Diskussionen sowohl im RAV als auch in der Fürsorgebehörde (vorn E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag offenkundig nicht einzusehen, dass es nunmehr darum geht, ihn nicht nur im IT-Bereich, sondern über-haupt in den Arbeitsmarkt in irgendeiner zumutbaren Weise zu integrieren. Dabei kann er weder darauf beharren, zumutbar seien nur Stellen, die eine akademische Bildung erforder-ten, noch darauf, für ihn kämen nur Vollzeitstellen in Betracht (vorn E. 3.5). An Mahnungen seitens der Beschwerdegegnerin fehlte es im hier massgebenden Zeitraum sodann nicht (vorn E. 4.2). Schliesslich ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer nicht von sich aus auf die Stelle beim Call-Center der E AG (als allenfalls zweite Stelle ausserhalb des IT-Bereichs; vorn E. 3.2.2) bewarb, sondern ihm diese zugewiesen wurde. Dass das Stellenan-gebot zur Weihnachtszeit keine Stellen ausserhalb des IT-Bereichs enthalten hätte, ist dage-gen nicht substantiiert dargetan. Insgesamt hält die Kürzung des Grundbedarfs um 15% für die Dauer von sechs Monaten einer Rechtskontrolle stand, wenn sie auch eher streng er-scheint (E. 4.3). VB.2007.00569: Kürzung des Grundbedarfs wegen Missachtung der Weisung der Sozialbe-hörde durch Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer selbständi-gen Erwerbstätigkeit als Kioskbetreiber. Die Weisung, die selbständige Erwerbstätigkeit bis 31. Dezember 2007 aufzugeben und eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, war rechtmässig. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden denn auch schon mehr-mals (in den Verfügungen vom 3. Mai 2006, 31. Oktober 2006 und 14. Dezember 2006) schriftlich darauf hingewiesen, dass sie sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu be-mühen hätten und "Pläne zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit … in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Sozialbehörde bedürfen". Nachdem sich der Be-

schwerdeführer ohne Rücksprache mit der Sozialbehörde durch Aufgabe seiner bisherigen Teilzeitstelle und Abschluss eines Mietvertrags für den Betrieb eines Kiosks vorsätzlich über diese Weisungen der Sozialhilfeorgane hinweggesetzt hatte und keinerlei Anhaltspunkte für eine erfolgsversprechende selbständige Erwerbstätigkeit ersichtlich waren, durfte er nicht erwarten, dass die Sozialbehörde sein Vorgehen billigen, geschweige denn Hilfestellung bie-ten würde (E. 4.2). VB.2006.00171: Rechtsgrundlagen zur Erteilung von Auflagen im Sozialhilferecht und zur Leistungskürzung (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich passiv verhalten, weshalb die Leistungskürzung wegen fehlender Arbeitsbemühungen rechtmässig ist. Der vom Be-schwerdeführer angegebene Bedarf von Fr. 400.--/Monat für Tabakwaren steht der Kürzung nicht entgegen (E. 2.3). VB.2005.00036: Wirtschaftliche Hilfe kann mit der Weisung verbunden werden, eine zumut-bare Arbeit aufzunehmen. Bei Missachtung dieser Weisung kann die wirtschaftliche Leistung gekürzt werden (E.3.1). Die formellen Voraussetzungen für eine Leistungskürzung sind erfüllt (E.3.2). Die Weisung, jede ihm angebotene Arbeit anzunehmen, ist zumutbar (E.3.3). Zu prü-fen ist, ob sich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Rahmen des Verhältnismässigkeits-prinzips bewegt. Die Streichung von situationsbedingten Leistungen und des Grundbedarfs II erweist sich als verhältnismässig (E.3.4.1). Hingegen erweist sich die Kürzung des Grundbe-darfs I um 15% im vorliegenden Fall als unverhältnismässig (E.3.4.2).

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- Raster Vorgehen in Sanktionsfällen Leistungskürzung ab 01.04.2020

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