Integrationsmassnahmen in der Sozialhilfe - Überblick
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Integrationsmassnahmen als Sozialhilfeleistung
§ 3a SHG sieht einerseits vor, dass Kanton und Gemeinden die Eingliederung von Hilfesuchenden fördern (Abs. 1), andererseits, dass die Sozialhilfeorgane Hilfesuchenden – soweit im Einzelfall erforderlich – unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzarbeiten oder Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen (vgl. dazu Kapitel 5.1.06).
Die Finanzierung von Integrationsmassnahmen ist subsidiärer Natur, insbesondere zu arbeitsmarktlichen bzw. beschäftigungspolitischen Massnahmen (Kapitel 13.1.02), solchen der der Bildungsbehörden (Kapitel 13.1.03) und jenen der Invalidenversicherung (Kapitel 13.1.04). Das bedeutet aber nicht, dass die Sozialhilfeorgane bei Personen, die Ansprüche gegenüber anderen Leistungserbringern haben, untätig bleiben sollen. Vielmehr ist in solchen Fällen häufig eine interinstitutionelle Zusammenarbeit gefragt (vgl. Kapitel 13.3).
2.Beispiele für Integrationsmassnahmen in der Sozialhilfe
2.1.Abklärung und Standortbestimmung
Diverse Programmanbieter führen im Auftrag von Sozialdiensten Abklärungen durch, die die Integrationsplanung im Rahmen der Sozialhilfe unterstützen. Dies kann beispielsweise im Rahmen von Arbeitseinsätzen oder mit Assessments erfolgen (vgl. Kapitel 13.2.02. Ziffer 3).
2.2.Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt
Bei Integrationsmassnahmen, die die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zum Ziel haben, handelt es sich beispielsweise um die Begleitung im Rahmen eines Job-Coachings (vgl. Kapitel 13.2.03).
2.3.Qualifizierungsmassnahmen
Qualifizierende Massnahmen können beispielsweise die Vermittlung von Berufserfahrung oder berufsspezifischen Fähigkeiten, aber auch der Aufbau von arbeitsmarktlichen Schlüsselqualifikationen oder von Bewerbungskompetenzen zum Ziel haben (vgl. Kapitel 13.2.04).
2.4.Beschäftigung und Stabilisierung
Arbeitseinsätze sind insbesondere in folgenden Bereichen möglich: Sozial- und Gesundheitswesen, Natur- und Umweltschutz, Gemeindeinfrastruktur, Landwirtschaft, Familien- und Nachbarschaftshilfe, Denkmalpflege, Katastrophenhilfe und unter Umständen auch im Handwerk und Gastgewerbe sowie im Verkehrswesen. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeiten so gewählt werden, dass sie zu keiner Konkurrenzierung des privatwirtschaftlichen und staatlichen Arbeitsmarkts führen.
Durch das Ermöglichen von Arbeitseinsätzen können z. B. noch funktionierende private und soziale Netze (Familien- und Nachbarschaftshilfe) ergänzt oder entlastet werden. In diesen Fällen kann ein Ziel der Beschäftigung sein, den Hilfesuchenden eine Tagesstruktur zu bieten (vgl. Kapitel 13.2.05).
Arbeitseinsätze sind aber auch denkbar mit dem Ziel der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Dabei steht der Erwerb praktischer Fähigkeiten oder das Eingewöhnen an einen geordneten Tagesablauf bei Personen, die längere Zeit keiner Arbeit mehr nachgegangen sind, im Vordergrund. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen während ihres Arbeitseinsatzes am Arbeitsort begleitet und entsprechend ihrer Fähigkeiten gefördert werden. Denkbar sind beispielsweise Arbeitseinsätze in der Verwaltung (vgl. Kapitel 13.2.03 und Kapitel 13.2.04).
2.5.Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen
§ 3a Abs. 3 SHG sieht die Möglichkeit vor, ausnahmsweise Einarbeitungszuschüsse zu gewähren, um Sozialhilfebeziehende in den ersten Arbeitsmarkt eingliedern zu können (mehr dazu vgl. Kapitel 13.2.06).
3.Exkurs: Kantonale Integrationsprogramme KIP
3.1.Allgemeines
Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den Regelstrukturen.
Unter dem Begriff der Integrationsförderung werden sämtliche Aktivitäten zusammengefasst, die dazu beitragen, Migrantinnen und Migranten sowie Geflüchteten die Teilnahme am Integrationsprozess zu erleichtern. Die Integrationsförderung soll aber auch die Behörden und Institutionen bei der Aufgabenerfüllung unterstützen.
Mit Regelstrukturen sind jene (zumeist) staatlichen Institutionen gemeint, die von Gesetzes wegen einen Integrationsauftrag haben (z.B. obligatorische Schule, Berufsbildungsinstitutionen, Arbeitsmarktbehörden, aber auch Institutionen aus den Bereichen Gesundheit, Sport oder Kultur).
Für die spezifische Integrationsförderung bestehen im Kanton Zürich zwei Fördersysteme, die sich nach der Herkunft der Bundesmittel unterscheiden: Der Integrationsförderkredit (IFK) betrifft den Ausländerbereich (nachfolgend Ziffer 3.2). Die Integrationspauschale wird für die Förderung im Asyl- und Flüchtlingsbereich zur Verfügung gestellt (IAZH-Bereich; nachfolgend Ziffer 3.3). Für Schutzsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung (Status S) richtet der Bund eine Unterstützungspauschale aus. Diese Personengruppe hat im Kanton Zürich Zugang zu allen Angeboten des IAZH-Bereichs.
Die spezifische Integrationsförderung ist der Sozialhilfe vorgelagert.
Der Regierungsrat hat am 19. April 2023 das Kantonale Integrationsprogramm 2024 – 2027 (KIP 3) verabschiedet und die strategischen Schwerpunkte für die spezifische Integrationsförderung der nächsten vier Jahre festgelegt.
3.2.Massnahmen im Rahmen des Integrationsförderkredits (IFK)
Das IFK richtet sich an die allgemeine Migrationsbevölkerung, wobei sich die aus IFK-Mitteln mitfinanzierten Massnahmen schwerpunktmässig an Migrantinnen und Migranten in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen richten sollen. Der Kanton Zürich verfolgt eine gemeindebasierte Strategie. Die Zusammenarbeit wird mittels Rahmenvertrag und individueller Leistungsvereinbarung zwischen der kantonalen Fachstelle Integration und den politischen Gemeinden geregelt. Gestützt darauf, können IFK-Mittel gesprochen werden, wobei die nach den lokalen Bedürfnissen zusammengestellten Integrationsprogramme mindestens zur Hälfte mittels Gemeindebeiträgen finanziert werden müssen (sogenannt paritätische Mitfinanzierung). Zugang zu diesen Programmen haben Personen, die ihren Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben.
Daneben arbeitet die Fachstelle Integration in diesem Bereich auch mit Dritten, in der Regel mit gemeinnützigen Organisationen, die auf Integrationsförderung spezialisiert sind, zusammen. Einerseits werden so gesamtkantonale Angebote subventioniert, zu denen die gesamte Migrationsbevölkerung des Kantons Zugang hat. Andererseits fördert die Fachstelle Integration somit auch Integrationsprojekte.
3.3.Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs
Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und Flüchtlinge mit Asylgewährung (anerkannte Flüchtlinge) kommt die Integrationsagenda Kanton Zürich (IAZH) zur Anwendung. Der Bund bezahlt pro Entscheid über die Flüchtlingsanerkennung bzw. vorläufige Aufnahme eine Integrationspauschale in der Höhe von Fr. 18'000. Diese Mittel werden von der Fachstelle Integration verwaltet und für die Förderung der Betroffenen zur Verfügung gestellt. Dabei orientiert sie sich am im Kanton Zürich praktizierten Zwei-Phasen-System (vgl. Kapitel 3.1.04). Dem Kantonalen Sozialamt wird für die Integrationsförderung im Rahmen der 1. Phase genauso wie den einzelnen Zürcher Gemeinden für die 2. Phase ein Kostendach zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für den Besuch von Massnahmen genutzt werden, die von der Fachstelle Integration akkreditiert worden sind.
Personen mit Status N können im Rahmen der IAZH beim Spracherwerb gefördert werden.
Zugang zu diesen Massnahmen haben auch Personen mit Schutzstatus S, für welche es aber kein Kostendach gibt. Der Kanton übernimmt die gesamten Kosten der Integrationsförderung für diese Personengruppen.
Im Online-Handbuch IAZH finden sich neben dem Kantonalen Angebotskatalog IAZH auch die Grundlagen der IAZH, Anleitungen und Hilfsmittel sowie Ausführungen zur Finanzierung und zum Reporting.
Allgemeine Verbuchungshinweise finden sich im Merkblatt Integrationsagenda Kanton Zürich (IAZH) – Kommunale Kostendächer. Betreffend anerkannte Flüchtlinge sind zusätzlich die Informationen in Kapitel 18.3.06 zu beachten.
Zum Auftrag der kantonalen und städtischen Integrationsfachstellen vgl. Kapitel 13.1.05.
Rechtsprechung
Kontakt
Kantonales Sozialamt – Abteilung Öffentliche Sozialhilfe