Berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

Details

Kapitelnr.
13.1.04.
Publikationsdatum
1. Dezember 2023
Kapitel
13 Integrationsmassnahmen
Unterkapitel
13.1. Allgemeines zur beruflichen und sozialen Integration
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2022

Rechtsgrundlagen

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1.Allgemeines

Entsprechend dem in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nehmen Versicherte in der Regel an Eingliederungsmassnahmen teil, die geeignet sind, ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen Massnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Ist eine Eingliederung nicht möglich, können Ausbildungen und Arbeitsplätze in einem geschützten Bereich vermittelt werden.

2.Weiterentwicklung und Optimierung der Eingliederung

Die Weiterentwicklung der IV (WE IV) sieht eine Optimierung in der beruflichen Eingliederung vor. Insbesondere sollen durch neue und ausgeweitete Massnahmen bei Personen mit psychischen Beeinträchtigungen, die Eingliederung verstärkt und eine drohende Invalidität verhindert werden. Als neue Massnahme für Jugendliche und zum Kerngeschäft ausgeweitet bei Erwachsenen, ermöglicht der Ausbau der Beratung und Begleitung vor, während und zwischen den Eingliederungsmassnahmen eine kontinuierliche und langfristige Unterstützung der durchgehenden Beratungsleistungen, bis drei Jahre nach Ende der Eingliederungsphase. Weiter sind die bewährten Eingliederungsinstrumente der Früherfassung, der Massnahmen der Frühintervention und der sozialberuflichen Integrationsmassnahmen neu auch für Jugendliche zugänglich und sollen die Chancen der Jugendlichen mit gezielter Unterstützung beim Übergang (Schule - Ausbildung - Arbeitsmarkt) ins Erwerbsleben erhöhen. Die Früherfassung ist neu für Personen mit einer drohenden Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität möglich. 

Die Integrationsmassnahmen, können künftig wiederholt zugesprochen werden, die bisher geltenden lebenslangen Beschränkungen der Dauer wurden durch die Neuerungen WE IV aufgehoben.

Die Zusammenarbeit mit den Kantonen ist im Rahmen der WE IV in einer gesetzlichen Grundlage verankert worden und bietet neue Möglichkeiten für das kantonale Case Management Berufsbildung (dem Ausbau des Angebots Netz2), sowie die Mitfinanzierung für kantonale Brückenangebote zur Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung.

Ebenso neu ist die Ergänzung der beruflichen Massnahmen mit dem Personalverleih.

3.Früherfassung und Frühintervention

Die Ausweitung der Früherfassung stellt sicher, dass durch ein frühzeitiges Einschalten der IV-Stelle keine Chancen verpasst werden und hilft in unklaren Situationen. Neu können sich Personen im Rahmen der Früherfassung melden, die aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig oder von Arbeitsunfähigkeit sowie von Invalidität bedroht sind. Bei erwerbstätigen Personen gilt es den Arbeitsplatzerhalt sicher zu stellen, bei nichterwerbstätigen Personen soll eine Chronifizierung der gesundheitlichen Beschwerden beziehungsweise eine Invalidität verhindert werden. Aufgrund der Früherfassung wird möglichst schnell entschieden, ob eine Anmeldungen bei der IV angezeigt ist, um mit gezielten Massnahmen den Arbeitsplatz und die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder um eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu verhindern sowie Möglichkeiten für die berufliche Eingliederung rechtzeitig anzugehen. 

Die Früherfassung von Jugendlichen ist neu ab dem vollendeten 13. Altersjahr und für junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr möglich (Art. 3abis Abs. 2 lit. a IVG). Mit einer frühzeitigen Erfassung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen kann die IV rasch eingreifen und prüfen, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Art. 7d IVG angezeigt sind. 

Anmeldung zur Früherfassung 

Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 13 und 25 Jahren, können sich melden oder gemeldet werden, wenn sie: 

  • von Invalidität bedroht sind, 
  • noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
  • sich in einem kantonalen Brückenangebot befinden oder von einer kantonalen Koordinationsstelle für Jugendliche in ihrer beruflichen Eingliederung unterstützt werden.

Jugendliche, die bereits erwerbstätig waren und erwachsene Personen, die arbeitsunfähig oder von Arbeitsunfähigkeit bedroht sind, können sich melden oder gemeldet werden.

Frühinterventionsmassnahmen

Gleichermassen sind die Frühinterventionsmassnahmen auf Jugendliche ausgeweitet worden. Mit den Frühinterventionsmassnahmen kann die IV Jugendliche und junge Erwachsene, die noch nicht erwerbstätig waren und von einer Invalidität bedroht sind, frühzeitig auf dem Weg in eine berufliche Ausbildung oder in eine erste Anstellung im ersten Arbeitsmarkt unterstützen. Während der obligatorischen Schulzeit stehen die Berufsberatung im Hinblick auf die Berufswahl und die Arbeitsvermittlung (Suche nach einem Ausbildungsplatz) im Vordergrund. Jugendliche, die bereits erwerbstätig waren, arbeitsunfähige oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedrohte Erwachsene, werden dabei unterstützt, ihren Arbeitsplatz im bisherigen Betrieb beizubehalten, bzw. betriebsintern oder in einem anderen Betrieb einen neuen Arbeitsplatz zu übernehmen.

Die Frühinterventionsphase beginnt mit der Einreichung der IV-Anmeldung und erstreckt sich maximal über eine Dauer von zwölf Monaten. Bei Jugendlichen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren IV-Anmeldung während der obligatorischen Schulzeit erfolgte, endet die Frühinterventionsphase mit Abschluss oder spätestens 12 Monate nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit.

Massnahmenkatalog der Frühintervention

Während der obligatorischen Schulzeit, ab dem vollendeten 13. Altersjahr:

  • Berufsberatung (spezialisierte Berufsberatungsgespräche und -analysen)
  • Arbeitsvermittlung (spezialisierte Unterstützung bei der Suche nach einem Schnupper- oder Ausbildungsplatz)

Für Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit und für Erwachsene:

  • Anpassungen des Arbeitsplatzes (notwendige Hilfsmittel)
  • Ausbildungskurse (Stützkurse, Aus-, Weiter- und Fortbildungen sowie Sprach- und Fachkurse. Für Jugendliche und junge Erwachsene spezialisierte kantonale Brückenangebote)
  • Arbeitsvermittlung (Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt und bei der Stellensuche mit Bewerbungs- und Job-Coaching oder Supported Employment)
  • Berufsberatung (Berufsberatungsgespräche, -analysen und -massnahmen)
  • sozialberufliche Rehabilitation (Gewöhnung, Förderung, Aufbau und Stabilisierung; analog den Zielen der Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG)
  • Beschäftigungsmassnahmen (vorübergehende Arbeitseinsätze zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit und der Tagesstruktur)
  • Beratung und Begleitung (Spezialfall - Coaching-Leistung und Suche von Einsatzplatz)

Auf die Frühinterventionsmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch und ebenso kein Anspruch auf Taggelder der IV. Die Frühinterventionsphase endet mit einer Mitteilung, einem Grundsatzentscheid, dass weiter Integrationsmassnahmen oder Massnahmen beruflicher Art gewährt werden, oder die Rentenprüfung eingeleitet werde, oder mit einer ablehnenden Leistungsverfügung. 

4.Beratung und Begleitung

Die Beratung und Begleitung für versicherte Personen und ihre Arbeitgeber erbringt die IV-Stelle bereits fallbezogen und ist neu zum Kerngeschäft ausgeweitet worden. Die vertiefte und intensive Betreuung ist eine kontinuierliche Beratungsleistung, die vor, während und zwischen den Eingliederungsmassnahmen einem verbindlichen Kontakt dienen und einen optimalen Eingliederungsprozess sicher stellen. Die Beratung und Begleitung ist zudem bis drei Jahre nach der Beendigung der letzten Eingliederungsmassnahme oder der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erweitert worden. Bei diesen Erneuerungen der WE IV geht es vorwiegend um die Nachhaltigkeit der Eingliederung, worin bei erneut auftretenden Schwierigkeiten sofort Unterstützung, ohne Wiederanmeldung, erfolgen kann. Im Rahmen von Beratung und Begleitung ist im Einzelfall und bei Bedarf eine zusätzliche Coaching-Leistung vorgesehen. Die IV-Stelle kann in ihrem Ermessen darüber befinden, ob eine Coaching-Leistung bei spezifischer Fragestellung erforderlich ist. Grundsätzlich ist eine Coaching-Leistung nur dann vorgesehen, wenn eine Massnahme (Integrationsmassnahme, Massnahme beruflicher Art) im ersten Arbeitsmarkt oder in einer Regelstruktur (öffentliches Gymnasium) statt findet.

Die Beratung und Begleitung nach Art. 14quarter IVG ist neu für Kinder ab 13 Jahren verfügbar und kann von Eltern, Ärzten, dem Case Management Berufsbildung und weiteren Fachpersonen aus Schule und Ausbildung der IV-Stelle gemeldet werden. Ein frühzeitiges Erfassen wird sichergestellt und eine Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung wird durch die spezifischen Neuerungen der WE IV unterstützt.

Während der obligatorischen Schulzeit können Versicherten Massnahmen nach Artikel 7d Absatz 2 lit. c und d IVG gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern.

5.Integrationsmassnahmen

Die Integrationsmassnahmen schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration. Es handelt sich um eine Vorstufe zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Die Integrationsmassnahmen sind insbesondere auf versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet. Die Voraussetzung für Integrationsmassnahmen ist, dass die versicherte Person entweder unter 25 Jahre alt, von Invalidität bedroht und noch nicht erwerbstätig ist oder seit mindestens sechs Monaten zu wenigstens 50 % arbeitsunfähig ist und dadurch die Voraussetzungen für die Durchfürhung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Die IV-Stelle begleitet die versicherten Personen während der Dauer der Integrationsmassnahme und überwacht den Erfolg derselben. Wenn Integrationsmassnahmen im ersten Arbeitsmarkt erfolgen, können parallel dazu Coaching-Leistungen gewährt werden.

Die drei Arten von Integrationsmassnahmen

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Die Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation dienen der Wiedererlangung bzw. der Erhaltung der Eingliederungsfähigkeit und der Angewöhnung an den Arbeitsprozess (vgl. Art. 4quinquies Abs. 1 IVV). Vorwiegend sind diese Unterstützungsmassnahmen sowohl für psychisch erkrankte Personen als auch für Personen mit Mehrfachbelastungen vorgesehen und fördern den Aufbau neuer Berufskompetenzen sowie die Arbeitsmotivation und die Stabilisierung der Persönlichkeit. Diese Unterstützungsmassnahmen sollen versicherte Personen zumindest auf weitere berufliche Massnahmen vorbereiten (vgl. Ziff. 6ff), wenn eine direkte Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt dadurch noch nicht erreicht werden konnte.

Die Massnahmen umfassen ausschliesslich

  • Aufbautraining, mit der Zielsetzung: bis eine Leistungsfähigkeit von 50% erreicht ist. Das Aufbautraining kann in einer Institution oder im ersten Arbeitsmarkt stattfinden und dient dem Aufbau sozialer und fachlicher Berufskompetenzen. Das Aufbautraining beinhaltet eine Mindestpräsenz von 8 Std./Woche, verteilt auf 2-5 Wochentage (vgl. Art. 4quater Abs. 1 IVV).
  • Arbeitstraining, mit der Zielsetzung: Steigerung der Leistungsfähigkeit und einer möglichen Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt. Das Arbeitstraining findet vorwiegend im ersten Arbeitsmarkt statt und fördert den weiteren Aufbau der Arbeitsfähigkeit, soweit die erreichte Leistungsfähigkeit aus dem Aufbautraining für eine weitere berufliche Massnahme (z.B. Arbeitsversuch) noch nicht ausreicht.

Beschäftigungsmassnahmen dienen dem Erhalt der Tagesstruktur und der Restarbeitsfähigkeit, die in einem Aufbau- oder in einem Arbeitstraining erreicht wurde, bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen oder dem Antritt einer neuen Stelle (vgl. Art. 4quinquies Abs. 2 IVV).

Die Änderungen in Artikel 14a IVG machen Integrationsmassnahmen neu auch für Jugendliche zugänglich, die noch nicht auf dem Arbeitsmarkt sind. Die Integrationsmassnahmen, für Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit und für junge Erwachsene unter 25 Jahren, dienen insbesondere einer Vorbereitung für die erstmalige berufliche Ausbildung. Sie sind spezifisch auf diese Zielgruppe ausgerichtet: Jugendliche ohne Erwerbserfahrung, die invalid oder von einer Invalidität bedroht sind. Ziel ist der Aufbau und die Stabilisierung von Präsenz- und Leistungsfähigkeit sowie ihrer Persönlichkeit und die Angewöhnung an einen Arbeitsprozess, um die Teilnahme an Massnahmen beruflicher Art der IV (z.B. Erstausbildung) oder an geeigneten Angeboten der Berufsbildung (Brückenangebote) zu ermöglichen. Das Füllen schulischer Lücken ist nicht Teil von Integrationsmassnahmen, vielmehr werden im Rahmen von vorbereitenden Massnahmen in der Berufsberatung die Eignung und Neigungen zur Berufswahl abgeklärt und die Berufsrichtungen werden in realer Arbeitsumgebung (Schnuppern/Praktika) erprobt. 

Für Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren, die bereits erwerbstätig waren und einen anderen Unterstützungsbedarf ausweisen, können Integrationsmassnahmen für Erwachsene geeigneter sein. 

Für die Anmeldung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen muss keine sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% vorliegen.

Massnahmen der IV zur adäquaten und koordinierten Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Grafische Übersicht zu Massnahmen der IV zur adäquaten und koordinierten Unterstützung von gesundheitlich beeinträchtigten Jugendlichen und jungen Erwachsenen - mit spezifischen und vorbereitenden Massnahmen entspechend der Leistungsfähigkeit der versicherten Person, mit dem Ziel einer Ausbildung bzw. Eingliederung.
Ab 13. Geburtstag: Massnahmen der Frühintervention nach Art. 7d IVG (NEU), Beratung und Begleitung nach Art. 14quater IVG (NEU), Berufsberatung inkl. Vorbereitung und Abklärung nach Art. 15 IVG (ERWEITERUNG). Ab Schulaustritt (15/16 Jahre): Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG (NEU), Erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG Gezielte Vorbereitung nach Art. 16 IVG (ÄNDERUNG). Nach Ausbildung Vermittlung nach Art. 18 IVG. Quelle: Weiterentwicklung der IV -  Vermeiden, dass Junge als Rentner/innen ins Erwachsenenleben starten (Hintergrunddokument), Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3. November 2021 Bild «Grafische Übersicht zu Massnahmen der IV zur adäquaten und koordinierten Unterstützung von gesundheitlich beeinträchtigten Jugendlichen und jungen Erwachsenen - mit spezifischen und vorbereitenden Massnahmen entspechend der Leistungsfähigkeit der versicherten Person, mit dem Ziel einer Ausbildung bzw. Eingliederung.» herunterladen

Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung kann frühestens ab Einreichung der Meldung entstehen.

Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. 

Jugendliche haben erst Anspruch auf Integrationsmassnahmen, wenn sie die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben.

Die Dauer dieser Massnahmen ist auf 1 Jahr festgelegt worden und kann in Ausnahmesituationen auf 2 Jahre verlängert werden. Diese Massnahmen sind bei einem späteren Versicherungsfall erneut möglich (Neuerungen der WE IV).

Vgl. dazu auch Kapitel 11.1.03, Ziff. 3.

6.Massnahmen beruflicher Art

Berufliche Massnahmen verfolgen das Ziel, die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten.

Berufliche Massnahmen umfassen folgende Möglichkeiten

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Die Berufsberatung dient der Erfassung des Versichertenprofils. Dabei werden die Fähigkeiten und Interessen der versicherten Person sowie ihre Neigungen im Hinblick auf die Ausübung einer geeigneten, auf die gesundheitliche Beeinträchtigung zugeschnittenen beruflichen Tätigkeit festgehalten. Die Beratung richtet sich an Personen, die wegen gesundheitlichen Schwierigkeiten in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt sind. Die Leistung beinhaltet Beratungsgespräche und falls erforderlich Analysen, diagnostische Tests und eine vertiefte Klärung möglicher Berufsrichtungen. Unter gewissen Umständen können praktische berufliche Abklärungsmassnahmen auf dem Arbeitsmarkt oder in spezialisierten Institutionen durchgeführt werden.

Alle Versicherten, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, können neu auch Anspruch auf vorbereitende Massnahmen für den Eintritt in die erstmalige berufliche Ausbildung haben (vgl. Art. 15 Abs. 1 IVG). Verfügen Versicherte bereits über eine berufliche Ausbildung, sind infolge Invalidität aber in ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt, können mögliche neue Tätigkeitsbereiche vertieft abgeklärt werden (vgl. Art. 15 Abs. 2 IVG). Die berufliche Eingliederung behinderter Personen ist ein zentrales Ziel der IV. Deshalb erbringt sie auf diesem Gebiet umfangreiche Leistungen: Fachleute der IV-Stellen bieten selbst Dienstleistungen in der Berufsberatung und in der Arbeitsvermittlung an.
 

Die erstmalige berufliche Ausbildung betrifft Personen, welche ihre Berufswahl getroffen haben und noch nicht erwerbstätig waren und denen wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Mehrkosten für die Ausbildung (von mindestens Fr. 400.-- im Jahr) entstehen. Sie erfolgt im Anschluss an die abgeschlossene schulische Ausbildung und soll es den versicherten Personen ermöglichen, mit Hilfe geeigneter und zielgerichteter Mittel, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die erstmalige berufliche Ausbildung erfolgt, wenn immer möglich im ersten Arbeitsmarkt. Die IV übernimmt die invaliditätsbedingten Mehrkosten gegenüber einer gleichen Ausbildung für gesundheitlich nicht beeinträchtigte Personen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, richtet die IV ein Taggeld aus (vgl. Art. 22 Abs. 2 IVG).

Zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zählen z.B. die Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Berufsattest (EBA); Ausbildungen an Fachmittelschulen, Gymnasien oder Hochschulen. Einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind z.B. berufliche Weiterbildungen; Vorbereitungen auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt, welche sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren, insofern die Fähigkeiten der versicherten Person dies zulassen.

Die Umschulungsmassnahmen der IV zielen darauf ab, die Erwerbsfähigkeit einer gesundheitsbedingt erwerbsunfähigen Person zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Voraussetzung für die Übernahme einer Umschulungsmassnahme ist, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine Berufsausbildung abgeschlossen oder ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt hat. Die IV übernimmt sämtliche Kosten für die Umschulung.

Dazu gehören: Berufslehre, Grundausbildung, verschiedene Schulgänge, Sonder- und Weiterbildungskurse, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Eingliederung in einen anderen Aufgabenbereich, Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt. Die Umschulung hat einfach und zweckmässig zu erfolgen. Sie soll der versicherten Person eine Tätigkeit ermöglichen, die ihr ein Erwerbseinkommen gewährleistet, das gleich hoch ist, wie das vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte Einkommen. Im Rahmen der Umschulung haben die versicherte Person und ihr Arbeitgeber einen Anspruch auf Beratung und Begleitung nach Art. 14quater IVG. Eine zusätzliche Coaching-Leistung ist jedoch nur parallel zu einer Umschulung, deren praktischer Teil im ersten Arbeitsmarkt erfolgt, möglich.

Bei Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund von Invalidität, ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen einen gewissen Betrag gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV erreicht hatte.

Die Arbeitsvermittlung unterstützt die versicherte Person aktiv bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes auf dem Arbeitsmarkt, während maximal sechs Monaten. Die Massnahmen umfassen insbesondere die Beratung für die Erstellung eines Bewerbungsdossiers, für das Verfassen eines Bewerbungsschreibens oder für die Vorbereitung auf Einstellungsgespräche. Die Versicherten haben auch Anspruch auf begleitende Beratung für die Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Im Idealfall kann die Umplatzierung der versicherten Person direkt in dem Betrieb realisiert werden, in dem sie vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung gearbeitet hat. Ebenfalls kann den Arbeitgebern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen Beratung, Information und Unterstützung gewährt werden. Im Rahmen der Arbeitsvermittlung hat die versicherte Person bei der Stellensuche und ihr Arbeitgeber bei Arbeitsplatzerhalt einen Anspruch auf Beratung und Begleitung nach Art. 14quater IVG. Werden jedoch bereits während der Arbeitsvermittlung Leistungen wie Bewerbungs- oder Job-Coaching erbracht, so entfallen die Ansprüche auf zusätzliche Coaching-Leistungen von Beratung und Begleitung nach Art. 14quater IVG.

Beim Arbeitsversuch werden versicherte Personen an Unternehmen vermittelt, damit sie als Angestellte ihre Kompetenzen unter Beweis stellen können und der Arbeitgeber während höchstens sechs Monaten die Fähigkeiten des Angestellten testen kann. Der Arbeitgeber ist nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden. Die versicherte Person erhält Taggelder oder bezieht weiter eine Rente. Die versicherte Person und der Arbeitgeber müssen sich an gewisse Voraussetzungen des Obligationenrechts halten:

Schädigt eine versicherte Person den Einsatzbetrieb, haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.

Mit der WE IV wird den IV-Stellen neu ermöglicht, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (AVG) zugelassene Personalverleiher beizuziehen (Art. 18abis IVG). Versicherte Personen können von einem Personalverleiher bei einem Arbeitgeber angestellt werden, wenn eine direkte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt vorerst nicht möglich ist. Versicherte Personen erlangen dadurch zusätzliche Berufserfahrung sowie eine Referenz und erhöhen damit ihre Chancen für den Einstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt. Für Arbeitgeber entstehen keine erheblichen Aufwendungen (bezüglich Arbeitsvertrag & Administration) und sie haben die Möglichkeit, versicherte Personen im Hinblick auf eine künftige Anstellung kennen zu lernen.

Im Rahmen des Personalverleihs haben die versicherte Person, der Personalverleiher und der Arbeitgeber bzw. der Einsatzbetrieb einen Anspruch auf Beratung und Begleitung nach Art. 14quater IVG. Wird im Rahmen des Personalverleihs oder im Anschluss dazu eine Möglichkeit zu einer Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt geschaffen, so informiert die IV-Stelle den künftigen Arbeitgeber über weitere Unterstützungsangebote (z.B. Einarbeitungszuschuss, etc.).

Der Personalverleih kann nicht wiederholt werden und dauert längstens ein Jahr. Es besteht kein Anspruch auf einen Personalverleih.
 

Dem Arbeitgeber wird ein Einarbeitungszuschuss ausbezahlt, sofern die versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht die nach Abschluss der Anlern- oder Einarbeitungszeit zu erwartende Leistungsfähigkeit aufweist. Der Zuschuss entspricht höchstens dem monatlichen Bruttolohn der versicherten Person und darf den maximalen Taggeldansatz nicht übersteigen. In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen enthalten. Der Zuschuss wird während längstens 180 Tagen ausgerichtet.

Wenn eine Eingliederung in eine unselbständige Tätigkeit nicht möglich ist, kann eine Kapitalhilfe gewährt werden. Ziel ist es, der versicherten Person die finanziellen Mittel für eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, sofern sie über die Kompetenzen sowie die fachlichen und charakterlichen Eigenschaften dazu verfügt. Zusätzlich sind weitere spezifische Voraussetzungen zu erfüllen. Die Kapitalhilfe erfolgt in der Regel in Form eines verzinslichen und rückzahlbaren Darlehens.

Unter Umständen gewährt die IV auch Kredite in Form von Kapitalhilfen, wenn behinderte Personen sich selbstständig machen möchten oder wenn betriebliche Umstellungen aufgrund der Invalidität nötig werden.

Rechtsprechung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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