Beschäftigung und Stabilisierung

Kapitelnr.
13.2.05.
Publikationsdatum
1. Januar 2024
Kapitel
13 Integrationsmassnahmen
Unterkapitel
13.2. Massnahmen der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Bei Massnahmen zur Beschäftigung und Stabilisierung steht nicht der Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt im Vordergrund. In der Regel sind solche Angebote als Dauerarbeitsplätze oder Teillohnprogramme ausgestaltet. Sie sind konzipiert für Klientinnen und Klienten mit ausgewiesenen Arbeitshemmnissen.

2.Ziele

Angestrebt werden eine soziale Integration und eine Stabilisierung der Situation mit einer Integration im zweiten Arbeitsmarkt. Ebenfalls der Stabilisierung dienen gemeinnützige Arbeitseinsätze. Neben der Stabilisierung wird auch Erhalt arbeitsmarktlicher Schlüsselkompetenzen angestrebt. Die Betroffenen sollen über eine geregelte Tagesstruktur und durch die regelmässige Ausübung einer sinnvollen Tätigkeit Unterstützung bei der Teilhabe am Sozialleben und beim Aufbau von Selbstvertrauen erhalten. Bei Teillohnprojekten ist zudem die Erarbeitung eines Teileinkommens möglich.

3.Regelmässige Standortgespräche

Auch bei Massnahmen zur Beschäftigung und Stabilisierung wird empfohlen, dass das Potential für die Integration in den regulären Arbeitsmarkt mittels regelmässigen Überprüfungen aufgebaut und weiterentwickelt wird.

4.Programme zur Beschäftigung und Qualifizierung im Kanton Zürich

Die Programme können im Verzeichnis von Arbeitsintegration Schweiz, z.B. mit dem Suchkriterium «Soziale Integration: Tagestruktur» abgerufen werden.

Rechtsprechung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: