Abrechnung akkreditierter Integrationsmassnahmen

Details

Kapitelnr.
18.3.06
Publikationsdatum
5. Januar 2021
Kapitel
18 Kostenersatzpflicht
Unterkapitel
18.3. Kostenersatz nach SHG

Erläuterungen

1.Das IP-System

vgl. auch Online-Handbuch IAZH

1.1Grundlagen

Seit dem 1. Mai 2019 ist die Integrationsagenda Schweiz (IAS) in Kraft. Der Bund stellt für die intensivere Förderung der Erstintegration von anerkannten Flüchtlingen (Flüchtlinge mit Asylgewährung und Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme; nachfolgend Flüchtlinge) und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (VA) mehr Mittel zur Verfügung. Die Umsetzung der IAS und die Mittelverwendung im Kanton Zürich stützen sich auf das Konzept Integrationsagenda Kanton Zürich (IAZH), welches vom Regierungsrat im April 2019 verabschiedet wurde.

Im Kanton Zürich ist die Fachstelle Integration (FI; vgl. Kapitel 13.1.05, Ziffer 1) für die Verwendung der vom Bund ausgerichteten Integrationspauschale (IP) für zuständig. Mit den Mitteln aus der IP finanziert die FI das so genannte IP-System, das die fallführenden Stellen (FFST) von Gemeinden und Kanton in ihrer Integrationsaufgabe unterstützt. Im Rahmen des IP-Systems akkreditiert die FI Integrationsmassnahmen für Flüchtlinge, VA und Personen im offenen Asylverfahren (AS). Die akkreditierten Angebote finden sich im kantonalen Angebotskatalog. Für die Nutzung dieser Angebote stehen den FFST so genannte Kostendächer zur Verfügung. Die FFST können direkt eine Zuweisung von Betroffenen in geeignete Programme vornehmen und vergüten die Anbietenden für die Programmteilnahme. Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich über die Kostendächer. Für AS dürfen lediglich Angebot im Bereich Sprache über das Kostendach abgerechnet werden.

1.2Reporting gegenüber der FI

Über die Verwendung der Kostendächer geben die FFST im Rahmen eines Reportings gegenüber der FI Auskunft.

Die fallführenden Stellen (FFST) weisen gegenüber der FI die Verwendung des Kostendachs für akkreditierte Integrationsprogramme in einem Reporting aus. Das Reporting erfolgt entweder automatisiert aus dem Fallführungssystem der FFST oder via von der FI zur Verfügung gestellter Excel-Vorlage. Diese Excel-Vorlage ist so erstellt worden, dass das Kantonale Sozialamt (KSA) gestützt darauf auch die Kostenersatzprüfung vornehmen kann (nachfolgend Ziffer 2). Die Excel-Vorlage wird beim statistischen Amt eingereicht, welche sie wiederum dem KSA weiterleitet.

1.3Refinanzierung durch die FI

Die FI refinanziert den Gemeinden die effektiven Kosten für die Nutzung der akkreditierten Angebote im entsprechenden Jahr. Sie prüft im März des Folgejahres die Reportingdaten und ermittelt den Betrag, der den FFST für die Nutzung der akkreditierten Angebote zusteht. Die Obergrenze bildet das jeweilige Kostendach. Nach abgeschlossener Prüfung bestätigt die FI den fallführenden Stellen den Abschluss derselben schriftlich und löst die Zahlung der unter das Kostendach gefallenen Kosten aus.

2.Angepasstes Abrechnungsverfahren für den Kostenersatz nach § 44 SHG

2.1Subsidiarität

Die Verwendung der Gelder der IP sind der Sozialhilfe vorgelagert. Die Sozialhilfe kommt also subsidiär zu den Kostendächern der Gemeinden zum Tragen. Entsprechend hat die Prüfung und Auszahlung des Kostenersatzes für Flüchtlinge seitens des KSA nachgelagert zur Prüfung der FI über den Einsatz der IP zu erfolgen. Nur wenn das Kostendach ausgeschöpft ist und die Gemeinden darüberhinausgehende Kosten für Integrationsmassnahmen in akkreditierten Programmen zu tragen hatten, kann für den auf Flüchtlinge fallenden Anteil gegenüber dem Kantonalen Sozialamt ein Kostenersatzanspruch nach § 44 SHG geltend gemacht werden.

2.2Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für die Weiterverrechnung von Kosten für Integrationsmassnahmen für Flüchtlinge in von der FI akkreditierten Programmen sieht das Kantonale Sozialamt gestützt auf nach § 44 SHG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 SHV ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vor:

1) Die zuständige Sozialhilfestelle reicht bis Ende Februar des Folgejahres dem statistischen Amt das Reporting zur Nutzung der akkreditierten Angebote ein. Dabei ist bei den Flüchtlingen wichtig, dass die Kantonale Refe-renznummer aufgeführt ist.

2) Das KSA erhält von der FI eine Bestätigung ihrer Abrechnungsprüfung (vgl. vorstehend Ziffer 1.3) und erhält vom statistischen Amt die nach der FI Prüfung angepasste Liste zugestellt. Die FFST müssen dem KSA parallel zum Reporting keine separate Liste einreichen. 

3) Nach der Prüfung seitens KSA und allfälligen Anpassungen wird der zuständigen Sozialhilfestelle gestützt auf die Datenlieferung ein errechneter Differenzbetrag zwischen den beim KSA eingereichten Gesamtkosten und dem von der FI bezahlten Anteil für Flüchtlinge am Kostendach als Kostenersatz für Flüchtlinge gemäss § 44 SHG überwiesen.  

Es erfolgt keine Umbuchung auf die individuellen Sozialhilfekonten der betroffenen Flüchtlinge, da eine Individualisierung der Kosten nicht möglich ist.

4) Werden nach der Einreichfrist für das Reporting noch Verbuchungen von akkreditierten Programmen neu getätigt oder Änderungen vorgenommen, die Flüchtlinge mit Kostenersatz betreffen, sind die FFST gebeten, sich beim KSA Abteilung öffentliche Sozialhilfe zu melden.

Das erste Umsetzungsjahr dient der Sammlung von Erfahrungen mit dem Reporting und dem Abrechnungssystem. Dies mit dem Ziel im Hinblick auf die Abrechnung für das Jahr 2022 weitere Vereinheitlichungen zu erlangen. 

Die Abrechnung sämtlicher weiterer Sozialhilfeausgaben für Flüchtlinge im Kostenersatz bleibt gleich wie bisher und erfolgt semesterweise (vgl. Kapitel 18.3.05). Das betrifft den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), die Miete, situationsbedingte Leistungen (SIL) usw. Auch für nicht von der FI akkreditierte Integrationsprogramme gilt der normale Prozess. Solche Kosten können – soweit es sich nicht um Subventionen handelt – als situationsbedingte Leistung über die wirtschaftliche Hilfe finanziert werden.

2.3Verbuchung

Die Kosten für akkreditierte Integrationsprogramme können nicht als individuelle Sozialhilfeausgaben der einzelnen Sozialhilfebeziehenden ausgewiesen werden, da sie gestützt auf eine Gesamtabrechnung ermittelt werden. Der nicht über das Kostendach finanzierte Kostenanteil für anerkannte Flüchtlinge wird aufgrund der nicht individualisierten Listenabrechnung entsprechend nicht auf das individuelle Unterstützungskonto verbucht (vgl. auch vorstehend Ziffer 2.2).

Auf Ebene Gemeindebuchhaltung sind die Verbuchungen gemäss Kontierungshinweis des Gemeindeamtes vorzunehmen.

3.Staatsbeitrag

Der Kostenanteil für anerkannte Flüchtlinge, welche nicht mehr unter den Kostenersatz fallen, ist staatsbeitragsberechtigt (vgl. Kapitel 19.1.01).

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


Für dieses Thema zuständig: